Notfalldienstordnung der Medizinischen Gesellschaft MedGes Basel

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1 Notfalldienstordnung der Medizinischen Gesellschaft MedGes Basel Gemäss der Verordnung betreffend das Verfahren bei Erteilung von Bewilligungen zur selbständigen Tätigkeit als Ärztin oder Arzt (Ärztliche Berufsausübungs-Verordnung) vom 27. März 2001 (vgl. ergänzender RR Beschluss vom zu 2 Abs. 3) ist die Medizinische Gesellschaft Basel (MedGes) vom RR offiziell beauftragt, einen Notfalldienst für alle Ärztinnen und Ärzte in der Stadt Basel zu organisieren. Auch über Dispensationen entscheidet die MedGes. In Ausführung dieses Auftrages erlässt die MedGes nachfolgende Notfalldienstordnung. 1. Zweck und Grundsätze Die MedGes stellt der Bevölkerung im Gebiet der Stadt Basel in Notfällen ärztliche Hilfe zur Verfügung. Die Basler Ärzteschaft übernimmt diese Verpflichtung gemäss ihren Standesregeln sowie gemäss der Ärztlichen Berufsausübungs-Verordnung im Interesse der Bevölkerung und zur Entlastung der staatlichen Notfallstation. Das Fundament der ambulanten ärztlichen Versorgung besteht in der Verpflichtung jedes freipraktizierenden Mitgliedes der Medizinischen Gesellschaft Basel, grundsätzlich die Versorgung der eigenen Patienten zu gewährleisten und diese erforderlichenfalls auch zu Hause zu besuchen (siehe Standesordnung). Die diensthabenden Notfallärzte stehen jederzeit für Patienten, deren behandelnder Arzt nicht erreichbar ist, zur Verfügung. Sie können die Hilfesuchenden in der Praxis empfangen oder besuchen sie zu Hause. Gemäss der Ärztlichen Berufsausübungs-Verordnung ist jeder Bewilligungsinhaber (durch die Erteilung der Bewilligung) zur Teilnahme an einem ärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Die Koordination der gesamten Notfallorganisation im Stadtgebiet obliegt der Kommission für den Notfalldienst (KNFD). 2. Gebiet Der Notfalldienst erstreckt sich auf das ganze Stadtgebiet. Die in Riehen praktizierenden Ärzte organisieren einen eigenen Notfalldienst für die Landgemeinden Riehen und Bettingen. Dieser Dienst ist in einem separaten Reglement (Reglement des ärztlichen Notfalldienstes Riehen-Bettingen) geregelt. * Arzt/Ärzte bezieht sich auch auf die weiblichen Berufsbezeichnungen

2 3. Organisation Die ambulante Notfallversorgung stützt sich einerseits auf den allgemeinen Notfalldienst und andererseits auf Fach-Pikettdienste Allgemeiner Notfalldienst An diesem Dienst nehmen alle freipraktizierenden Ärzte teil, welche unter 3.2. nicht genannt sind. Der allgemeine Notfalldienst teilt sich wie folgt auf: A. Tagespikettdienst B. Nachtdienst C. Samstags- und Sonntagsdienst D. Feiertagsdienst Ad A. Tagespikettdienst Zur Gewährleistung sofortiger Hilfeleistung und kurzer Anlaufwege wird die Stadt in drei Kreise aufgeteilt: Basel Ost Basel West Kleinbasel In jedem dieser Kreise ist ein Arzt auf Pikett für Konsultationen und Hausbesuche in dieser Gegend. Dauer: Aufgebot: drei Ärzte Montag Freitag gemäss Dienstliste Ad B. Nachtdienst Der Nachtdienst wird wochentags durch einen Arzt für die ganze Stadt geleistet. Dauer: Uhr Montag Freitag Ad C. Samstags- und Sonntagsdienst Der Samstagsdienst dauert von Samstagmorgen Uhr bis Sonntagmorgen Uhr. zwei Ärzte Dieser Einsatz gilt für die ganze Stadt. Der Sonntagsdienst dauert von Sonntagmorgen Uhr bis Montagmorgen Uhr. zwei Ärzte Dieser Einsatz gilt für die ganze Stadt. Ad D. Feiertagsdienst Die Feiertage gelten als Sonntagsdienste. 2

3 3.2. Fach-Pikettdienste Für die nachfolgend aufgeführten Spezialgebiete existiert ein Extra-Notfalldienst für den ganzen Kanton. Er wird durch die jeweilige Fachgruppe organisiert. Die Dienstlisten sind von der Fachgruppe rechtzeitig an die Medizinische Notrufzentrale MNZ zu liefern. Fachgruppen: a) Chirurgen/Urologen/Orthopäden b) Dermatologen c) Gynäkologen d) Ophthalmologen e) Pädiater f ) Psychiater g) HNO-Ärzte Der Notfalldienst dieser Fachgruppen ist ganzjährig während 24 Stunden anzubieten. Der Vorstand der MedGes kann auf Antrag der Kommission für den Notfalldienst weitere Fachgruppendienste etablieren. Die Berechtigung für einen weiteren Fachpikettdienst misst sich am Nutzen für die Grundversorgung der Bevölkerung in Notfallsituationen und dem Ziel, die Notfallstationen zu entlasten. 4. Umfang der Dienstpflicht Für den allgemeinen Notfalldienst besteht eine Notfalldienstpflicht für Ärzte bis zum 30. Juni von dem Jahr in dem der 55. Geburtstag gefeiert wird. Die obere Altersgrenze kann in Mangelsituationen durch den MedGes-Vorstand auf Antrag der Kommission für den Notfalldienst (KNFD) für die Dauer von drei Jahren nach oben angepasst werden. Die Diensteinteilung erfolgt unter Berücksichtigung des Alters. Der Schlüssel für die Dienstleistungen wird durch die Kommission für den Notfalldienst erstellt und der zur Verfügung stehenden Ärztezahl angepasst. Der MedGes-Vorstand überwacht die quantitative Ableistung der Dienstpflicht eines jeden Arztes mit geeigneten Instrumenten und führt eine verlässliche Statistik der tatsächlich geleisteten Dienste. Der Schlüssel für die Fachpikettdienst-Pflicht wird durch die jeweiligen Fachgruppen bestimmt. 5. Dispensationen Dispensationen vom Notfall- und Fachpikettdienst können nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe erteilt werden. Begründete Gesuche sind für den allgemeinen Notfalldienst an das MedGes-Sekretariat (zu Handen der KNFD), betreffend der Fachpikettdienste an die von den Fachgruppen zu bestimmende zuständige Person zu richten. Dispensationen vom allgemeinen Notfalldienst erteilt die KNFD, solche vom Fachpikettdienst die jeweilige Fachgruppe. Rekursinstanz in dieser Sache ist der MedGes-Vorstand. 3

4 Vom Dienst dispensierte Ärzte des allgemeinen Notfalldienstes schulden eine Dienstersatzabgabe (DEA). Fachgruppen können für Ihren Fachpikettdienst im Dispensationsfalle ebenfalls eine DEA in gleichem Umfang zuhanden der MedGes erheben. Wer dienstersatzpflichtig ist, bezahlt jährlich folgenden Betrag (halber Betrag im Jahr, in dem man 55 jährig wird): - Gesundheitlich begründete Dispensation: CHF p.a. - Ärztinnen ab Beginn einer Schwangerschaft: CHF p.a. - Alleinerziehende Eltern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ihres jüngsten bei ihnen wohnenden Kindes: CHF p.a - Aus Anciennitätsgründen 1 nicht mehr Dienst Leistende: CHF p.a. - In anderen, nicht ausdrücklich erwähnten Ausnahmefällen: CHF bis CHF p.a. Die Anpassung der Beträge für die DEA wird vom MedGes-Vorstand auf Antrag der KNFD bestimmt. Begründete Gesuche zur individuellen Reduktion der derzeit geltenden DEA-Sätze aus wirtschaftlichen Gründen sind an den MedGes-Vorstand zu richten. Dieser kann für die Reduktion das Reglement zur Reduktion des Mitgliederbeitrags der Medizinischen Gesellschaft Basel beiziehen. Es wird ein DEA-Fonds geäufnet. Das Inkasso der DEA erledigt das MedGes-Sekretariat, die Kosten dafür gehen zu lasten des Fonds. Der Gesamtbetrag der Dienstersatzabgabe ist zweckgebunden und wird im Interesse der notfalldienstleistenden Ärzte des allgemeinen Notfalldienstes verwendet. 6. Dienstordnung Der Notfalldienst ist grundsätzlich persönlich zu leisten. Dienstabtausch ist nur mit einem andern Arzt mit einer Praxisbewilligung in Basel-Stadt erlaubt. Ein allfälliger Abtausch ist Sache der betreffenden Kollegen und nicht der MNZ oder des MedGes-Sekretariats. Jeder Abtausch ist der MNZ sofort schriftlich zu melden. Voraussehbare Absenzen sind frühzeitig gemäss Fristsetzung den für die Erstellung der Dienstlisten Verantwortlichen zu melden. Über Abwesenheiten von mehr als drei Tagen ist ferner die MNZ unter Angabe der Vertreter zu informieren. Diese Pflicht gilt auch für Mitglieder, die keinen Notfalldienst mehr leisten. Patienten, welche im Rahmen des Notfalldienstes behandelt werden, müssen an ihren Hausarzt zurückgewiesen werden (siehe Standesordnung). Insbesondere verständigt der Notfallarzt den behandelnden Arzt über besondere Vorkommnisse (Spitaleinweisung, Todesfall etc.). 7. Verantwortung Dienstlisten Die Dienstlisten für den allgemeinen Notfalldienst werden jeweils mindestens dreimal jährlich vom MedGes-Sekretariat erstellt und mindestens vier Wochen im voraus an die betroffenen Mitglieder verschickt. 1 (Im Sinne einer Übergangsbestimmung bis Ende 2008 gilt: für Ärzte, die aus Ancienitätsgründen vor dem zurückgelegten 55. LJ nicht mehr für den Dienst aufgeboten wurden, können entweder sich wieder für den Dienst einteilen lassen oder eine reduzierte DEA bezahlen.) 4

5 Die innerhalb der Fachgruppen zuständigen Personen erstellen die Listen für den Fachpikettdienst ihrer Fachgruppe und leiten diese zwei Monate vor Beginn der Dienstperiode an die MNZ weiter. Diese Notfalldienstordnung wird vom Vorstand an seiner Sitzung vom..verabschiedet und per sofort in Kraft gesetzt. Auf den Termin des Inkrafttretens dieser Notfalldienstordnung werden gleichzeitig aufgehoben: - die Notfalldienstordnung dd. April die Übergangsbestimmungen vom 22. September die Übergangsbestimmungen vom 18. November 2002 Entwurf/ Mai

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