FALL 4 ARBEITSTECHNIKEN IMMER NOCH ZU SPÄT? AUSGANGSFALL

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ IMMER NOCH ZU SPÄT? AUSGANGSFALL A. B. Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 2 a) Angebot... 3 aa) Tatbestand einer Willenserklärung... 3 bb) Wirksamwerden... 3 (1) Abgabe... 3 (2) Zugang... 4 (3) Kein Widerruf... 4 cc) Zwischenergebnis... 5 b) Annahme... 5 Zwischenergebnis... 5 II. Ergebnis... 5 Anspruch zum Preis von ,... 5 I. Anspruch entstanden Einigung... 6 a) Angebot... 6 aa) Tatbestand einer Willenserklärung... 6 bb) Wirksamwerden... 7 (1) Abgabe... 7 (2) Zugang... 7 cc) Zwischenergebnis... 7 b) Annahme... 7 c) Zwischenergebnis... 8 Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 8 Zwischenergebnis... 8 II. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen)... 8 III. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden)... 8 VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 22 IV. Ergebnis Schlussfolgerung A. Anspruch zum Preis von , 433 Abs. 1 S. 1 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. TATBESTAND Wenn ein Kaufvertrag geschlossen wurde, RECHTSFOLGE dann ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. systematische Stellung des 433: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1: Kauf, Tausch / Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften / 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag M könnte gegen G einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe von 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso Zug-um-Zug gegen Bezahlung von , haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen G und M ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 8.150, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. I. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen G und M ein wirksamer Kau f- vertrag ( 433 BGB) über die 10 Uhren à 8.150, entstanden ist. 1. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übe r- einstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB).

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON BGB a) Angebot 1 Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. TATBESTAND Wenn jemand einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt und (wenn) er die Gebundenheit an den Antrag nicht ausgeschlossen hat, RECHTSFOLGE dann ist er an den Antrag gebunden. systematische Stellung des 145: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 145 Bindung an den Antrag Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. aa) Tatbestand einer Willenserklärung G könnte mit dem Schreiben vom ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über 10 Luxusuhren zum Preis von je 8.150, gemacht haben. Das Schreiben vom enthält alle vertragswesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) eines Kaufvertrags Vertragsparteien, Kaufgegenstand, Preis. Weiterhin ist der in ihm zum Ausdruck kommende Erklärungswert 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso à 8.150, von G gewollt und damit von einem Rechtsbindungswillen getragen. Das Schreiben erfüllt somit alle Voraussetzungen eines A n- gebots. bb) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde, dem Erklärungsempfänger zugegangen ist und nicht rechtzeitig widerrufen wurde. (1) Abgabe Mit dem Einwurf des Briefes in den Postkasten der M hat G sich seiner Erklärung willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger entäußert, so dass bei Zu- 1 Nachdem dieser Prüfungspunkt unproblematisch ist, könnte dieser auch kürzer ausfallen.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 22 grundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang zu rechnen war. Damit hat er alles seinerseits Erforderliche getan, damit das Angebot wirksam werden kann. Er hat es mithin abgegeben. (2) Zugang 130 Abs. 1 S. 1 BGB Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in we l- chem sie ihm zugeht. TATBESTAND Wenn eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dessen Abwesenheit abgegeben wird, [und dem anderen] zugeht, RECHTSFOLGE dann wird sie in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm z u- geht. systematische Stellung des 130: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 2: Willenserklärung / 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Anwesenden Bei dem brieflichen Angebot des G handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Dieser Begriff ist auszulegen: Nach ganz h.m. muss die Willenserklärung so in den Mach t- bereich des Adressaten gelangen, dass dieser die Mö g- lichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. Mit Einwurf des Schreibens in den Briefkasten der M am Vormittag des ist die Willenserklärung in den Machtbereich der M gelangt und diese hätte bei A n- nahme gewöhnlicher Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt von dem Schreiben Kenntnis nehmen können. Damit ist die Willenserklärung des G der M zugegangen. (3) Kein Widerruf 2 Nachdem der M vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des Angebots keine Widerrufserklärung eben dieses zuging, ist das Angebot des G nicht unwirksam gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB. 2 Für diesen Prüfungspunkt gibt der Sachverhalt keinen Anlass. Um die einzelnen gedanklichen Schritte, welche sich aus der Gesetzessystematik ergeben aufzuzeigen, ist dieser Punkt der Vollständigkeit halber genannt.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 22 cc) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksames Angebot des G zum Abschluss eines Kaufvertrages über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger- LeCoultre Reverso zum Preis von , vor. b) Annahme M müsste das Angebot des G auch rechtzeitig angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einve r- ständnisses mit dem Angebot. In der telefonischen Erklärung der M, dass ihr der Preis zu teuer sei und sie einen Stückpreis von 8.100, vorschlage bringt sie zum Ausdruck, dass sie nur zu einem Stückpreis von 8.100, kaufen wolle. Ihre Erklärung ist allenfalls als abändernde Annahme zu verstehen und damit nicht deckungsgleich mit dem Angebot, so dass keine Annahme, sondern gem. 150 Abs. 2 BGB allenfalls ein neues Angebot vorliegen könnte. 3 Damit hat M das Angebot abgelehnt. 2. Zwischenergebnis Eine Einigung ist nicht zustande gekommen. Ein Anspruch der M gegen G auf Übereignung und Übergabe der 10 Luxusuhren zum Stückpreis von 8.150, ist nicht entstanden. B. II. Ergebnis M hat keinen Anspruch gegen G auf Übereignung und Übergabe von 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso Zug-um-Zug gegen Bezahlung von ,. Anspruch zum Preis von , M könnte gegen G einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe von 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso Zug-um-Zug gegen Bezahlung von , haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen G und M ein wirksamer Kauf - vertrag gem. 433 BGB über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 8.100, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. I. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen G und M ein wirksamer Kau f- vertrag ( 433 BGB) über die 10 Uhren à 8.100, entstanden ist. 3 S. sogleich unten Ausgangsfall A.I.1.a)

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übe r- einstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). a) Angebot 150 Abs. 2 BGB 4 Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. aa) Tatbestand einer Willenserklärung Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderu n- gen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag Wenn [jemand] eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen [erklärt] dann gilt diese als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. systematische Stellung des 150: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3 Vertrag / 150 Verspätete und abändernde Annahme In der telefonischen Erklärung der M am , dass ihr der Preis zu teuer sei und sie einen Stückpreis von 8.100, vorschlage könnte eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag liegen. Dies setzt voraus, dass M eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erklärt hat. In der telefonischen Erklärung der M, dass ihr der Preis zu teuer sei und sie einen Stückpreis von 8.100, vorschlage bringt sie zum Ausdruck, dass sie zu einem Stückpreis von 8.100, kaufen wolle. Damit hat sie eine Annahme unter Änderung des Kaufpreises erklärt. Im Übrigen stimmt ihre Willenserklärung inhaltlich mit dem schriftlichen Angebot des G vom überein. Weiterhin ist der in ihr zum Ausdruck kommende Erklärungswert 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso à 8.100, von M gewollt und damit von einem Rechtsbindungswillen getragen. 4 Auch wenn 150 Abs. 2 BGB eine Wenn-Dann-Struktur enthält, so enthält er dennoch keinen Syllogismus im engeren Sinne; daher handelt es sich um eine Hilfsnorm.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 22 Die telefonische Erklärung der M gilt somit als neuer Antrag. bb) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. (1) Abgabe M hat die Erklärung willentlich in Richtung des G entäußert. Bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse war mit Zugang zu rechnen. Damit hat sie alles ihrerseits Erforderliche getan, damit das Angebot wirksam werden kann. Sie hat es mithin abgegeben. (2) Zugang Eine telefonische Willenserklärung gilt gem. 147 Abs. 1 S. 2 i.v.m. S. 1 BGB als Willenserklärung unter Anwesenden. Damit ist 130 Abs. 1 S. 1 BGB nicht direkt anwendbar. Entsprechend dem in 130 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ist eine nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden dann zugegangen, wenn sie so geäußert wird, dass der Empfänger objektiv in der Lage ist, sie zu verne h- men (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie). Die Erklärung der M wurde daher mit ihrer Vernehmung durch G wirksam. cc) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksames Angebot der M zum Abschluss eines Kaufvertrages über 10 Luxusuhren zum Preis von , vor. b) Annahme 147 Abs. 1 S. 1 BGB G müsste das Angebot der M auch rechtzeitig angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einve r- ständnisses mit dem Angebot. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. 147 Abs. 1 S. 2 BGB Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. systematische Stellung des 147: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 147 Annahmefrist

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON 22 G hat das Angebot der M am Telefon sofort vorbehaltlos angenommen. Diese Annahmeerklärung ist mit der Vernehmung durch M wirksam geworden. Sie war auch rechtzeitig i.s.v. 147 Abs. 1 S. 2 i.v.m. S. 1 BGB. c) Zwischenergebnis G und M haben daher einen Kaufvertrag über die 10 Luxusuhren zum Stückpreis von 8.100, geschlossen Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wir k- samkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen G und M über die 10 Luxusuhren zum Stückpreis von 8.100, zustande gekommen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 8.100, ist entstanden. II. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen) Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des G gibt der Sachverhalt nichts her. Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der M auf Übergabe und Übereignung der 10 Uhren ist noch nicht erloschen. III. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden) Diesen Anspruch müsste M jedoch durchsetzen können. Das ist dann der Fall, wenn G keine sog. rechtshemmende Einwendung (Einrede) geltend machen kann.

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 9 VON Abs. 1 S. 1 BGB Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. TATBESTAND Wenn jemand aus eigenem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, und (wenn) er nicht vorzuleisten verpflichtet ist, RECHTSFOLGE dann kann er die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. systematische Stellung des 320: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 2: Gegenseitiger Vertrag / 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags Hier kommt die dilatorische (= aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Da G und M nichts weiter vereinbart haben, ist keine der Parteien zur Vorleistung verpflichtet. 322 Abs. 1 BGB Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschu l- dete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. TATBESTAND Wenn der eine Teil aus eigenem gegenseitigen Vertrag Klage auf die ihm geschuldete Leistung erhebt, und (wenn) der andere Teil das ihm zustehende Recht geltend macht, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, RECHTSFOLGE dann hat diese Geltendmachung nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. systematische Stellung des 322: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 2: Gegenseitiger Vertrag / 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags Damit wurde Leistung Zug-um Zug-vereinbart. Eine Vorleistungspflicht des G besteht nicht. Folglich kann G die von ihm geschuldete Leistung so lange verwe i- gern wie M ihm den Kaufpreis nicht anbietet. Auch M kann nur Zugum-Zug-Leistung verlangen.

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 10 VON 22 IV. Ergebnis Schlussfolgerung M hat gegen G einen Anspruch aus Kaufvertrag auf Übereignung und Übergabe von 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises i.h.v ,.

11 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 11 VON 22 VARIANTE A) A. Anspruch entstanden I. Einigung Angebot Annahme a) Tatbestand einer Willenserklärung b) Wirksamwerden aa) Abgabe bb) Zugang cc) Kein Widerruf dd) Zwischenergebnis c) Rechtzeitigkeit aa) Fristversäumnis bb) Fiktion der Rechtzeitigkeit (1) Erforderlichkeit der Verspätungsanzeige (2) Verspätung der Anzeige (3) Zwischenergebnis cc) Zwischenergebnis d) Zwischenergebnis Zwischenergebnis II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse III. Zwischenergebnis B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen) C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden) D. Ergebnis Schlussfolgerung M könnte gegen G einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe von 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso Zug-um-Zug gegen Bezahlung von , haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen G und M ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 8.150, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist.

12 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 12 VON 22 A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen G und M ein wirksamer Kaufve r- trag ( 433 BGB) über die 10 Uhren à 8.150, entstanden ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, überei n- stimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nä m- lich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot Ein wirksames Angebot des G zum Abschluss eines Kaufvertrages mit M über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zu einem Gesamtpreis von , liegt vor (s.o.). 5 Aufbauhinweis: Ebenso richtig wäre es, sogleich an dieser Stelle das Erlöschen des Angebots gem. 146 BGB zu prüfen. Dann müsste (nachdem hier keine Verspätung vorliegt) inzident im Rahmen des 146 BGB die Tatbestandmäßigkeit und das Wirksamwerden der Annahme geprüft werden. Für eine klarere Strukturierung des Gutachtens wurde daher der vorliegende Aufbau gewählt. 2. Annahme M müsste dieses Angebot des G auch rechtzeitig angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einve r- ständnisses mit dem Angebot. Eine Annahme muss alle wesentlichen Bestandteile des zu schli e- ßenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthalten und mit dem Angebot deckungsgleich sein. Wesentliche Vertragsbestan d- teile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. a) Tatbestand einer Willenserklärung Im Schreiben vom erklärt M die vorbehaltlose Annahme des von G abgegebenen schriftlichen Angebots vom Weiterhin ist der in ihm zum Ausdruck kommende Erklärung s- wert 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso à 8.150, von M gewollt und damit von einem Rechtsbindungswillen getragen. Das Schreiben erfüllt somit alle Vorau s- setzungen einer Annahme. b) Wirksamwerden Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher nur wirksam, wenn sie von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde, dem Erklärungsempfänger zugegangen ist und nicht rechtzeitig widerrufen wurde. 5 Ausgangsfall A.I.1.a).

13 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 13 VON 22 aa) Abgabe Mit der Aufgabe zur Post hat sich M ihrer Erklärung wi l- lentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger entä u- ßert, so dass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang zu rechnen war. Damit hat sie alles ihrerseits Erforderliche getan, damit die Annahme wirksam werden kann. Sie hat sie mithin abgegeben. bb) Zugang 130 Abs. 1 S. 1 BGB Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in we l- chem sie ihm zugeht. TATBESTAND Wenn eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dessen Abwesenheit abgegeben wird, [und dem anderen] zugeht, RECHTSFOLGE dann wird sie in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm z u- geht. systematische Stellung des 130: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 2: Willenserklärung / 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Anwesenden Bei dem Antwortschreiben der M handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Nach ganz h.m. muss die Willenserklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelangen, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. Mit Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des G am ist die Willenserklärung in den Machtbereich des G gelangt und dieser hätte bei Annahme gewöhnlicher Ve r- hältnisse zu diesem Zeitpunkt von dem Schreiben Kenntnis nehmen können. Damit ist die Willenserklärung der M dem G zugegangen. cc) Kein Widerruf 6 Nachdem dem G vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Annahme keine Widerrufserklärung eben jener zuging, ist 6 Für diesen Prüfungspunkt gibt der Sachverhalt keinen Anlass. Um die einzelnen gedanklichen Schritte aufzuzeigen, welche sich aus der Gesetzessystematik ergeben, ist dieser Punkt der Vollständigkeit halber genannt.

14 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 14 VON BGB die Annahme der M nicht unwirksam gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB. dd) Zwischenergebnis Die Annahmeerklärung der M wurde am wirksam. c) Rechtzeitigkeit Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. TATBESTAND Wenn [der Antrag] dem Antragenden gegenüber abgelehnt, oder wenn [der Antrag] nicht diesem gegenüber nach den 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird, Alt. 1 Alt. 2 RECHTSFOLGE dann erlischt der Antrag. systematische Stellung des 146: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 146 Erlöschen des Antrags 148 BGB 7 Die Annahme der M könnte jedoch verspätet und somit das Angebot des G bereits gem. 146 Alt. 2 BGB erloschen sein. Dies ist dann der Fall, wenn M den Antrag gegenüber G nicht nach den 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen hat. aa) Fristversäumnis Hat der Antragende für die Annahme eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. systematische Stellung des 148: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 148 Bestimmung einer Annahmefrist Wenn der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt hat, dann kann die Annahme gem. 148 BGB nur innerhalb der Frist erfolgen. G hat in seinem Angebot vom eine Frist zu Annahme bis zum gesetzt. Die Annahmeerklärung der M ist dem G jedoch erst am zugegangen und damit wirksam geworden. Folglich war die Annahmefrist zum Zeitpunkt der Annahme bereits verstrichen. nota bene: 148 BGB ist Ausdruck der Privatautonomie. Eine Fristsetzung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. 147 BGB wird verdrängt. 7 Auch wenn 148 BGB eine Wenn-Dann-Struktur enthält, so enthält er dennoch keinen Syllogismus im engeren Sinne; daher handelt es sich um eine Hilfsnorm.

15 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 15 VON S. 1 BGB 8 bb) Fiktion der Rechtzeitigkeit Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig z u- gegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Wenn eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden ist, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und wenn der Antragende dies erkennen musste, [und wenn er die Verspätung dem Annehmenden nicht schon angezeigt hat], dann hat der die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen. 149 S. 2 BGB Verzögert er die Absendung, so gilt die Annahme als nicht verspätet. TATBESTAND Wenn [der Antragende] die Absendung [der nach S. 1 erforderlichen Anzeige verzögert], RECHTSFOLGE dann gilt die Annahme als nicht verspätet. systematische Stellung des 149: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung Die Annahme der M könnte jedoch gem. 149 S. 2 BGB als nicht verspätet gelten, wenn G die Absendung der nach 149 S. 1 BGB erforderlichen Verspätungsanzeige verzögert hat. (1) Erforderlichkeit der Verspätungsanzeige Wenn die dem G verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden ist, dass sie bei r e- gelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und der G dies erkennen musste, dann hat er gem. 149 S. 1 BGB die Verspätung der M unverzüg- 8 Auch wenn 149 Abs. 1 BGB eine Wenn-Dann-Struktur enthält, so enthält er dennoch keinen Syllogismus im engeren Sinne; daher handelt es sich um eine Hilfsnorm. Zur Veranschaulichung der Norm wird dennoch die Wenn-Dann-Struktur dargestellt.

16 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 16 VON 22 lich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, s o- fern es nicht schon vorher geschehen ist. Die dem G erst am zugegangene Annahmeerklärung hat M bereits am zur Post gegeben. Bei einer regelmäßigen Postlaufzeit im Inland von einem Tag 9 wäre die Annahmeerklärung bereits am zugega n- gen. G musste dies auch erkennen, da der Poststempel vom datierte und gut lesbar war. Damit war eine Verspätungsanzeige erforderlich. (2) Verspätung der Anzeige G hielt die Sache jedoch für erledigt und kümmerte sich nicht mehr darum. Daher unterließ er es, die Verspätung der Annahmeerklärung der M überhaupt anzuzeigen. (3) Zwischenergebnis Folglich gilt die Annahme der M als nicht verspätet. cc) Zwischenergebnis Das Angebot des G wurde nach den 149 rechtzeitig angenommen und ist daher nicht erloschen. nota bene: 149 S. 2 BGB enthält eine gesetzliche Fiktion. Dies ergibt sich aus der Formulierung gilt. Eine gesetzliche Fiktion kann im Gegensatz zu einer Vermutung nicht durch das Gegenteil widerlegt werden. d) Zwischenergebnis Die M hat das Angebot des G schließlich wirksam angeno m- men. 3. Zwischenergebnis G und M haben daher einen Kaufvertrag über die 10 Luxusuhren zum Stückpreis von 8.150, geschlossen. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. III. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen G und M über die 10 Luxusuhren zum Stückpreis von 8.150, zustande gekommen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 8.150, ist entstanden. 9 Laut Angaben der Deutschen Post AG beträgt die Laufzeit für normale Briefpost innerhalb Deutschlands E+1 (= Einlieferungstag + 1 Werktag).

17 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 17 VON 22 B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen) Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des G gibt der Sachverhalt nichts her. Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der M auf Übergabe und Übereignung der 10 Uhren ist noch nicht erloschen. C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden) Diesen Anspruch müsste M jedoch durchsetzen können. Das ist dann der Fall, wenn G keine sog. rechtshemmende Einwendung (Einrede) geltend machen kann. 320 Abs. 1 S. 1 BGB Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. TATBESTAND Wenn jemand aus eigenem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, und (wenn) er nicht vorzuleisten verpflichtet ist, RECHTSFOLGE dann kann er die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. systematische Stellung des 320: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 2: Gegenseitiger Vertrag / 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags Hier kommt die dilatorische (= aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Da G und M nichts weiter vereinbart haben, ist keine der Parteien zur Vorleistung verpflichtet.

18 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 18 VON Abs. 1 BGB Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschu l- dete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. TATBESTAND Wenn der eine Teil aus eigenem gegenseitigen Vertrag Klage auf die ihm geschuldete Leistung erhebt, und (wenn) der andere Teil das ihm zustehende Recht geltend macht, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, RECHTSFOLGE dann hat diese Geltendmachung nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist. systematische Stellung des 322: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 2: Gegenseitiger Vertrag / 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags D. Damit wurde Leistung Zug-um-Zug vereinbart. Eine Vorleistungspflicht des G besteht nicht. Folglich kann G die von ihm geschuldete Leistung so lange verweigern wie M ihm den Kaufpreis nicht anbietet. Auch M kann nur Zug-um-Zug- Leistung verlangen. Ergebnis Schlussfolgerung M hat gegen G einen Anspruch aus Kaufvertrag auf Übereignung und Übergabe von 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso Zugum-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises i.h.v ,.

19 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 19 VON 22 VARIANTE B) A. Anspruch entstanden I. Einigung Angebot des G Annahme der M a) Tatbestand einer Willenserklärung b) Wirksamwerden aa) Abgabe bb) Zugang c) Rechtzeitigkeit d) Zwischenergebnis Angebot der M Annahme Zwischenergebnis II. B. Zwischenergebnis Ergebnis M könnte gegen G einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe von 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso Zug-um-Zug gegen Bezahlung von , haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen G und M ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 8.150, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen G und M ein wirksamer Kaufve r- trag ( 433 BGB) über die 10 Uhren à 8.150, entstanden ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier i n Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, überei n- stimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nä m- lich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB).

20 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 20 VON Angebot des G Ein wirksames Angebot des G zum Abschluss eines Kaufvertrages mit M über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zu einem Gesamtpreis von , liegt vor (s.o.). 10 Annahme der M M müsste dieses Angebot rechtzeitig angenommen haben. a) Tatbestand einer Willenserklärung Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständni s- ses mit dem Angebot. Die telefonische Erklärung der M am stellt eine bestimmte, mit dem Angebot inhaltlich deckungsgleiche Annahme dar. Weiterhin ist der in ihr zum Ausdruck kommende Erklärungswert 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso à 8.150, von M gewollt und damit von einem Rechtsbindungswillen getragen. b) Wirksamwerden Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher nur wirksam, wenn sie von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. aa) Abgabe M hat die Erklärung willentlich in Richtung des G entäußert. Bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse war mit Zugang zu rechnen ist. Damit hat sie alles ihrerseits Erforderliche getan, damit das Angebot wirksam werden kann. Sie hat es mithin abgegeben. bb) Zugang Eine telefonische Willenserklärung gilt gem. 147 Abs. 1 S. 2 i.v.m. S. 1 BGB als Willenserklärung unter Anwesenden. Damit ist 130 Abs. 1 S. 1 BGB nicht direkt anwendbar. Entsprechend dem in 130 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ist eine nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden dann zugegangen, wenn sie so geäußert wird, dass der Empfänger objektiv in der Lage ist, sie zu vernehmen (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie). Die Erklärung der M wurde daher mit ihrer Vernehmung durch G wirksam. 10 Ausgangsfall A.I.1.a).

21 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 21 VON BGB c) Rechtzeitigkeit Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. TATBESTAND Wenn [der Antrag] dem Antragenden gegenüber abgelehnt, oder wenn [der Antrag] nicht diesem gegenüber nach den 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird, Alt. 1 Alt. 2 RECHTSFOLGE dann erlischt der Antrag. systematische Stellung des 146: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 146 Erlöschen des Antrags Die Annahme der M könnte jedoch verspätet und somit das Angebot des G bereits gem. 146 Alt. 2 BGB erloschen sein. Dies ist dann der Fall, wenn M den Antrag gegenüber G nicht nach den 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen hat. In Betracht kommt hier alleine 148 BGB. 148 BGB 11 Hat der Antragende für die Annahme eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. systematische Stellung des 148: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 148 Bestimmung einer Annahmefrist Wenn der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt hat, dann kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. G hat in seinem Angebot vom eine Frist zu Annahme bis zum gesetzt. Die Annahmeerklärung der M ist dem G jedoch erst am abgegeben worden und zugegangen und damit wirksam geworden. Folglich war die Annahmefrist zum Zeitpunkt der Annahme b e- reits verstrichen. 12 Der Antrag des G war zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung der G bereits erloschen. d) Zwischenergebnis M hat das Angebot des G nicht wirksam angenommen. 11 Auch wenn 148 BGB eine Wenn-Dann-Struktur enthält, so enthält er dennoch keinen Syllogismus im engeren Sinne; daher handelt es sich um eine Hilfsnorm. 12 Eine Fiktion der Rechtzeitigkeit gem. 149 S. 2 BGB kommt nach diesem Sachverhalt nicht in Betracht und ist daher nicht anzusprechen. 147 BGB ist verdrängt.

22 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 22 VON Angebot der M 150 Abs. 1 BGB 13 Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag systematische Stellung des 150: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 150 Verspätete und abändernde Annahme Mit der Annahme bringt der Annehmende jedoch ebenfalls zum Ausdruck, dass eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll, weil sie von ihm gewollt ist. Folglich wird der qua Annahme geäußerte Wille nicht dadurch rechtsunerheblich, dass das Angebot, auf den er reagiert, seinerseits unwirksam ist. Daher könnte die fehlgeschlagene Annahme der M als neues Angebot auszulegen sein. Gem. 150 Abs. 1 BGG gilt eine verspätete Annahme als neuer Antrag. Die Annahme der M war verspätet. Somit liegt ein wirksames Angebot der M zum Abschluss eines Kaufvertrages über die 10 Luxusuhren zum Preis von , vor Annahme G müsste das Angebot der M auch angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. G bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass er nicht mehr bereit sei für diesen Preis zu verkaufen. Damit hat er das Angebot der M abgelehnt. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen G und M über 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 8.150, nicht zustande gekommen. B. II. Zwischenergebnis Der Anspruch der M gegen G auf Übergabe und Übereignung der 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso zum Stückpreis von 8.150, ist nicht entstanden. Ergebnis M hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag gegen G auf Übereignung und Übergabe von 10 Luxusuhren der Marke Jaeger-LeCoultre Reverso Zugum-Zug gegen Bezahlung von ,. 13 Nachdem 150 Abs. 1 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm.

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