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1 Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände: Wohnung, AK ,-, davon AK Grund und Boden ,- und AK Gebäude ,- 1. Wohnung vermietet zu ,- 2. Wohnung vermietet zu ,- Handlungen: A studiert Chemie, WK, Sonderausgaben? Bezug Stipendium: ,- Aufwendung Seminar 500,- Vermietung Wohnung 1 Einnahme: ,- Zahlung Kreditzinsen 4.000,- Abschreibung 2% Vermietung Wohnung 2 Einkünfte: ,- B) Zu versteuerndes Einkommen und ESt des A in 01 I. A ESt-pflichtig, 1 I 1 EStG? (+) 1. A n.p. (+) 2. Wohnsitz im Inland (+) A hat Wohnsitz ( 8 AO) in Dtschl. Angesichts Studiums in Frankfurt Wohnung in Dtschl. zu unterstellen. II. zve 1. Summe der Einkünfte, 2 I-II EStG a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV), 2 I 1 Nr. 6 EStG aa) Einkünfte aus 1. Wohnung (1) Einkünfte aus VuV dem Grunde nach? A vermietet Wohnung und damit Gebäudeteil i.s. v. 21 I Nr. 1 EStG (2) Höhe der Einkünfte 2 II 1 Nr. 2 EStG Einkünfte werden bei VuV durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (aa) Einnahmen: ,- (bb) Werbungskosten (WK) (i) Schuldzinsen 9 I 1 EStG: WK = Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, 1

2 9 I 1 3 Nr. 1 WK insbes. Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen Zinsen werden gezahlt, weil Kredit aufgenommen wurde. Kredit wurde zu 2/3 aufgenommen, um vermietete Wohnung zu erwerben und sodann aus ihrer Vermietung Einkünfte zu erzielen. WK = daher 2/3 von 6.000,- = 4.000,- (ii) Absetzungen für Abnutzung der Wohnung WK auch Absetzungen für Abnutzung der Wohnung, 9 I 3 Nr. 7 EStG Abnutzbar lediglich Gebäude AK Gebäude: 2/3 von ,- = ,- AfA-Satz 2 % p.a. AfA daher ,- (iii) WK insgesamt Schuldzinsen: 4.000,- AfA: ,- insgesamt: ,- bb) Einkünfte aus 2. Wohnung: ,- cc) Einkünfte aus VuV gesamt 1. Wohnung: ,-./ ,- = ,- 2. Wohnung: ,- Gesamt: ,- b) Einkünfte aus dem Stipendium? (-) aa) Stipendium wiederkehrender Bezug i.s.v. 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. b) EStG? Stipendien Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen wiederkehrenden Bezügen H.M.: (+) bb) Jedenfalls aber steuerfrei gem. 3 Nr. 44 EStG (+) Stipendium (+) aus öffentlichen Mitteln (+) zur Förderung der wissenschaftl. Ausbildung (+) cc) Abzug der Aufwendungen für die Teilnahme am Seminar gem. 9 I EStG als WK? A wendet die 500,- auf, um die Einnahmen aus dem Stipendium zu erhalten, insoweit WK-Tatbestand erfüllt Abzug scheidet aber gem. 3c I EStG aus, da diese mit steuerfreien Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. c) Werbungskosten aus dem Chemiestudium? (-) 9 VI EStG: Aufwendung des StPfl für sein Studium, wenn der StPfl. zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat. Hier keine Hinweise darauf. 2

3 d) Summe der Einkünfte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: ,- Summe der Einkünfte ,- 2. Gesamtbetrag der Einkünfte, 2 III EStG a) Entlastungsbetrag f. Alleinerziehende, 24b EStG (+) Dreijähriges Kind berechtigt zum Freibetrag, 32 III EStG. A bezieht zudem Kindergeld. A lebt mit Kind zusammen A ist alleinstehend i.s.v. 24b III 1 EStG, da nicht mit anderer Person zusammenwohnend Entlastungsbetrag 1.908,- b) Gesamtbetrag der Einkünfte ,- 3. Einkommen, 2 IV EStG a) Sonderausgaben aa) Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung 10 I Nr. 7 EStG: Aufwendung für die eigene Berufsausbildung können wenn sie keine Werbungskosten sind bis zu 6.000,- als Sonderausgaben abgezogen werden. Aufwendungen des S hier: 3.000,-. bb) Sonderausgaben-Pauschbetrag, 10c EStG Entfällt, da höhere Aufwendungen gem. 10 I Nr. 7 EStG nachgewiesen. b) Außergewöhnliche Belastungen A ist dauernd zu 55% behindert: 33b EStG: Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 720. c) Einkommen demnach Gesamtbetrag der Einkünfte ,- Sonderausgaben./ ,- außergewöhnliche Belastungen 720,- Einkommen ,- 4. zve, 2 V 1 EStG Familienleistungsausgleich erfolgt entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge nach 32 VI EStG, 31, 1 EStG. Da A Kindergeld bezieht, kann er nicht zusätzlich Freibeträge für seinen Sohn geltend machen. Angesichts des niedrigen zve des A ist das Kindergeld hier auch günstiger. 5. Ergebnis A erzielt in VZ 01 ein zve ihv ,-. Hierauf zahlt er Einkommensteuer in Höhe von 3.737,-. 3

4 Fall 2: A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz mangels abweichender Angaben im Inland Fähigkeit des Programmierens selbst beigebracht Gegenstände: 4 Computer AK jeweils 3.000,- (12.000,- insg.) Verkauf 1 Computer zu 5.000,- Handlungen: programmiert selbstständig einfach strukturierte Smartphone- Applikationen und verkauft Computer Einzahlung auf eingerichtetes Konto i.h.v , Ankauf 4 Computer zu je 3.000, Verkauf 1 Computer zu 5.000,- (Zahlung erst am ) Vorauszahlung von 5.000,- für in 02 zu programmierende App Mietzahlung: ,- für ,- für Einnahme i.h.v ,- für App-Verkauf I. Welcher Art sind die Einkünfte, die A erzielt? 1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) Die Tätigkeit des A entspricht den Anforderungen 15 II 1 EStG, insbesondere erfolgt sie nachhaltig, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht. 2. Ausnahme: Selbstständige Arbeit ( 18 EStG) Die Tätigkeit des A könnte aber auch eine selbstständige Arbeit darstellen. Hiergegen spricht allerdings, dass A keine akademische Ausbildung zu seiner Tätigkeit genossen hat. Des Weiteren ist die Tätigkeit auch keiner der in Abs. 1 Nr. 1 aufgezählten Berufe ähnlich. Die Apps sind einfach strukturiert und lassen sich mit von Ingenieuren geschaffenen Werken nicht vergleichen. Außerdem programmiert A nicht nur die besagten Apps, sondern handelt auch mit angeschafften PCs. 3. Ergebnis A ist Gewerbebetreibender und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.s.d. 15 I Nr. 1 EStG. 4

5 II. Auf welcher rechtlichen Grundlage ermittelt A seine Einkünfte? Gemäß 2 II 1 Nr. 1 EStG sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gewinn nach 4 EStG. Dieser ermittelt sich durch den Unterschiedsbetrag des Betriebsvermögens zu Beginn und zu Ende des Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen ( 4 I 1 EStG). Gemäß 5 I EStG i.v.m. 238 I HGB ist A gesetzlich zur Buchführung verpflichtet, insbesondere greift die Ausnahme nach 241a HGB nicht, weil A mehr als ,- Jahresüberschuss erzielt. III. Welche Buchungen hat A in VZ 01 vorzunehmen? Nr. Datum Titel per an Einlage Bank Bank ,- Eigenkapital , Kauf 4 x PC Kaufpreiszahlung Waren ,- Bank , Verkauf PC Kaufvertrag Forderungen 5.000,- Waren 3.000,- Eigenkapital 2.000, Miete Mietaufwand ,- Bank , Veräußerung Apps Bank ,- Eigenkapital ,- IV. Wie sehen seine Konten und wie sieht seine Bilanz am Jahresende aus? Bank Soll Haben , , , ,- Saldo , , ,- Forderungen Soll Haben ,- Saldo 5.000, , ,- Waren Soll Haben , ,- Saldo 9.000, , ,- Eigenkapital Soll Haben , , ,- Saldo , , , ,- 5

6 Bilanz 01 Soll Haben Waren 9.000,- Eigenkapital ,- Forderungen 5.000,- Bank , , ,- V. Wie hoch sind seine Einkünfte? Die Einkünfte des A aus seinem Gewerbebetrieb sind sein Gewinn, 2 I 1 Nr. 1 EStG. Also gem. 4 I 1 EStG: BV am : ,-./. BV am : 0,-./. Wert der Einlagen: ,- = ,- 6

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