Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn

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1 Niederschrift Sitzungsnummer Sitzungsdatum Uhrzeit Status 28/ :00-22:19 öffentlich Sitzungsort Sitzungssaal des Rathauses Gremium Bauausschuss Feststellung der Beschlussfähigkeit (ordnungsgem. Ladung, Anwesenheit) Namen der Gremiumsmitglieder abwesend entschuldigt unentschuldigt Mayer Ursula, Vorsitzende Braun Martha Bug Ulrich Dittmann-Chylla Luitgart Eberhard Manfred X X (wurde vertreten durch Bug, Ulrich) Guggenberger Peter Hackl-Stoll Gudrun Hanisch Andrea X X (wurde vertreten durch Spingler, Roland) Kaiser Thomas, Dr. Karl Johann X X (wurde vertreten durch Karl, Leonhard) Karl Leonhard Lachner Max Loidl Hans X X Reiprich Anita Spingler Roland Weber Priska Mitglieder Geladen Anwesend Abwesend Entsch. Unentsch Beschlussfähigkeit war gegeben nicht gegeben Zuhörer: 9 Die Niederschrift umfasst 27 Seiten.

2 Niederschrift 2 Vorsitzende Schriftführer Ursula Mayer, Erste Bürgermeisterin Burkard

3 Niederschrift 3 T a g e s o r d n u n g Gremium Sitzungsnummer Sitzungsdatum Uhrzeit Bauausschuss 28/ :19 II. TOP 1 TOP 2 TOP 3 Öffentlich: Vollzug der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der ; Genehmigung der Niederschrift über die 26. öffentliche Sitzung des Bauausschusses am Vorlage Nr. 2016/165 Vollzug der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der ; Genehmigung der Niederschrift über die 27. öffentliche Sitzung des Bauausschusses am Vorlage Nr. 2016/166 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. 365/T, 365/48, 365/49, 365/50/T, 380/T und 380/1/T der Gemarkung Höhenkirchen, südlich der Brunnthaler Straße, westlich der Wallbergstraße (vorberatend) Vorlage Nr. 2016/155 TOP 4 TOP 5 TOP 6 TOP 7 TOP 8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. 116/2/T der Gemarkung Höhenkirchen Neue Ortsmitte Teil C ; Billigungs- und Auslegungsbeschluss Vorlage Nr. 2016/156 Antrag auf Baugenehmigung von Christine und Norbert Minsinger zur Dachstuhlanhebung an einem bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/6 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Hohenbrunner Straße 21) Vorlage Nr. 2016/157 Antrag auf Baugenehmigung von Christine und Wolfgang Faber zur Dachstuhlanhebung, Erweiterung des Wohn- und Schlafraums sowie der Erweiterung der Garage an einem bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/2 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Hohenbrunner Straße 21a) Vorlage Nr. 2016/158 Antrag auf Vorbescheid der Vitano Immobilien GmbH zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 139/22 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Finkenstraße 3) Vorlage Nr. 2016/160 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Andreas und Verena Potrawa zur Errichtung einer Terras-

4 Niederschrift 4 senüberdachung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 80/148 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Ringstraße 47) Vorlage Nr. 2016/161 TOP 9 TOP 10 TOP 11 TOP 12 TOP 13 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Thomas Anger zur Errichtung eines Gartengerätehäuschens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 80/25 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Ringstraße 6) Vorlage Nr. 2016/162 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Bettina Recna zur Errichtung eines Gartengerätehäuschens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/4 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Konzeller Straße 52) Vorlage Nr. 2016/163 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Bettina Recna zur Vergrößerung der Terrasse auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/4 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Konzeller Straße 52) Vorlage Nr. 2016/164 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Esther Marquardt zum Einbau eines zusätzlichen Dachflächenfensters in eine Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.-Nr. 12/36 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35) Vorlage Nr. 2016/167 Anfragen, Verschiedenes gemäß 30 GeschO

5 Niederschrift 5 Beschlussvorlage 2016/165 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 1 Vollzug der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Höhenkirchen- Siegertsbrunn; Genehmigung der Niederschrift über die 26. öffentliche Sitzung des Bauausschusses am I. Vortrag: Auf die Niederschrift über die 26. öffentliche Sitzung des Bauausschusses am wird verwiesen. II. Antrag: Der Bauausschuss genehmigt die Niederschrift über die 26. öffentliche Sitzung des Bauausschusses am III. Beschluss: Nach Antrag. 11 : 0

6 Niederschrift 6 Beschlussvorlage 2016/166 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 2 Vollzug der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Höhenkirchen- Siegertsbrunn; Genehmigung der Niederschrift über die 27. öffentliche Sitzung des Bauausschusses am I. Vortrag: Auf die Niederschrift über die 27. öffentliche Sitzung des Bauausschusses am wird verwiesen. II. Antrag: Der Bauausschuss genehmigt die Niederschrift über die 27. öffentliche Sitzung des Bauausschusses am III. Beschluss: Nach Antrag. 11 : 0

7 Niederschrift 7 Beschlussvorlage 2016/155 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. 365/T, 365/48, 365/49, 365/50/T, 380/T und 380/1/T der Gemarkung Höhenkirchen, südlich der Brunnthaler Straße, westlich der Wallbergstraße (vorberatend) I. Vortrag: 1. Auf den Entwurf der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates am , TOP 3 wird verwiesen. 2. Der Vortrag erfolgt mündlich in der Sitzung am durch Herrn Prells (Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München). II. Antrag: Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. 365/T, 365/48, 365/49, 365/50/T, 380/T und 380/1/T der Gemarkung Höhenkirchen (südlich der Brunnthaler Straße, westlich der Wallbergstraße) auf Grundlage des in der Sitzung am vorgestellten Planungskonzeptes. III. Beschluss: Nach Antrag. 6 : 6 (abgelehnt) 19:10 Uhr: GRM Anita Reiprich tritt währen des Vortrags in die Sitzung ein.

8 Niederschrift 8 20:10 Uhr: Es wird der Antrag gestellt, die Nichtöffentlichkeit herzustellen. Dem Antrag wird mit 9 : 3 Stimmen zugestimmt. Die anwesenden Zuhörer und Vertreter der Presse werden gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen. 20:34 Uhr: Die Öffentlichkeit wird wiederhergestellt. Zuhörer und Vertreter der Presse werden wieder in den Sitzungssaal gebeten. Wichtiger Diskussionsbeitrag: Die Fraktion der Grünen und der SPD erläutern ihr negatives Stimmverhalten

9 Niederschrift 9 Beschlussvorlage 2016/156 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. 116/2/T der Gemarkung Höhenkirchen Neue Ortsmitte Teil C ; Billigungs- und Auslegungsbeschluss I. Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 2Satz 1 GO): 1. Antrag: GRM Peter Guggenberger wird wegen persönlicher Beteiligung, gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. 2. Beschluss: Nach Antrag 11 : 0 (ohne GRM Peter Guggenberger) II. Vortrag: 1. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am , TOP 1 wird verwiesen. 2. Zwischenzeitlich wurde das Bebauungskonzept von Herrn Ufer angepasst und ein Vorabzug des Vorentwurfs gefertigt. 3. Die Vorstellung der Planung erfolgt durch Herrn Ufer in der Sitzung des Bauausschusses am III. Antrag: 1. Der Bebauungsplanvorentwurf Höhenkirchen Nr. 44 Neue Ortsmitte Teil C i. d. F. vom wird gebilligt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt mit den Unterlagen die Verfahren nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

10 Niederschrift 10 IV. Geänderter Antrag: 1. Der Bebauungsplanvorentwurf Höhenkirchen Nr. 44 Neue Ortsmitte Teil C i. d. F. vom wird gebilligt. 2. Die Festsetzungen werden durch das Immissionsgutachten ergänzt. 3. Die Festsetzung 1.2 (Nichtzulassung von Anlagen gemäß 4 Absatz 2 Ziffer 3 BauNVO und 4 Absatz 3 BauNVO) entfällt. 4. Die Verwaltung wird beauftragt mit den Unterlagen die Verfahren nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. V. Beschluss: Nach geändertem Antrag. 10 : 1

11 Niederschrift 11 Beschlussvorlage 2016/157 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 5 Antrag auf Baugenehmigung von Christine und Norbert Minsinger zur Dachstuhlanhebung an einem bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/6 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Hohenbrunner Straße 21) I. Vortrag: 1. Die Antragsteller beabsichtigen, den Dachstuhl ihrer Doppelhaushälfte anzuheben, um das Dachgeschoss als Wohnraum nutzbar zu machen. Die Änderung am Dachstuhl erfolgt profilgleich zur anderen Doppelhaushälfte. 2. Das Baugrundstück Fl. Nr. 90/6 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Hohenbrunner Straße 21) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 11 aus dem Jahr Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. 3. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Für folgende Abweichungen wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt: 3.1. Überschreiten der zulässigen Dachneigung Der Bebauungsplan setzt für Wohngebäude eine Dachneigung von 25 fest. Die Planung sieht 30 vor. 4. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist Überschreiten der zulässigen Dachneigung Die Überschreitung wird als städtebaulich vertretbar erachtet. 5. Die Erschließung ist gesichert.

12 Niederschrift Durch die Wohnflächenvergrößerung ist gemäß Stellplatzsatzung eine Überprüfung der vorhandenen Stellplätze notwendig. Das Vorhaben löst für die Doppelhaushälfte eine Forderung von 2,5 Stellplätzen aus. Diese werden auf dem Grundstück nachgewiesen. 7. Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor. II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zu - der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 11 bezüglich des Überschreitens der zulässigen Dachneigung sowie - zum Antrag auf Baugenehmigung von Christine und Norbert Minsinger zur Dachstuhlanhebung an einem bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/6 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Hohenbrunner Straße 21) entsprechend des Antrags vom III. Beschluss: Nach Antrag. 12 : 0

13 Niederschrift 13 Beschlussvorlage 2016/158 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 6 Antrag auf Baugenehmigung von Christine und Wolfgang Faber zur Dachstuhlanhebung, Erweiterung des Wohn- und Schlafraums sowie der Erweiterung der Garage an einem bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/2 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Hohenbrunner Straße 21a) I. Vortrag: 1. Die Antragsteller beabsichtigen, den Dachstuhl ihrer Doppelhaushälfte anzuheben, um das Dachgeschoss als Wohnraum nutzbar zu machen. Die Änderung am Dachstuhl erfolgt profilgleich zur anderen Doppelhaushälfte. Weiterhin beabsichtigen die Antragsteller die Errichtung eines Zwerchgiebels und einer Gaube sowie die Errichtung einer Garage. 2. Das Baugrundstück Fl. Nr. 90/2 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Hohenbrunner Straße 21a) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 11 aus dem Jahr Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. 3. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Für folgende Abweichungen wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt: 3.1. Überschreiten der zulässigen Dachneigung Der Bebauungsplan setzt für Wohngebäude eine Dachneigung von 25 fest. Die Planung sieht 30 vor Errichten einer Garage außerhalb der Baugrenzen im Bereich eines Sichtdreiecks Die Garage befindet sich vollständig außerhalb der Baugrenzen sowie innerhalb des von Bebauung freizuhaltenden Sichtdreiecks. 4. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht be-

14 Niederschrift 14 absichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist Überschreiten der zulässigen Dachneigung Die Überschreitung wird als städtebaulich vertretbar erachtet Errichten einer Garage außerhalb der Baugrenzen im Bereich eines Sichtdreiecks Das Sichtdreieck wurde nach den zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung gültigen Vorgaben festgesetzt. Das für Kreisstraßen zuständige staatliche Bauamt Freising wurde nach Aussage der Antragsteller beteiligt und hat Einverständnis mit der Bebauung signalisiert. 5. Die Erschließung ist gesichert. 6. Durch die Wohnflächenvergrößerung ist gemäß Stellplatzsatzung eine Überprüfung der vorhandenen Stellplätze notwendig. Das Vorhaben löst für die Doppelhaushälfte eine Forderung von 2,5 Stellplätzen aus. Diese werden auf dem Grundstück nachgewiesen. 7. Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor. II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zu - der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Siegertsbrunn Nr. 11 bezüglich o des Überschreitens der zulässigen Dachneigung o Errichten einer Garage außerhalb der Baugrenzen im Bereich eines Sichtdreiecks sowie - zum Antrag auf Baugenehmigung von Christine und Wolfgang Faber zur Dachstuhlanhebung, Erweiterung des Wohn- und Schlafbereichs sowie Erweiterung der Garage an einem bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/2 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Hohenbrunner Straße 21a) entsprechend des Antrags vom III. Beschluss: Nach Antrag. 12 : 0

15 Niederschrift 15 Beschlussvorlage 2016/160 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 7 Antrag auf Vorbescheid der Vitano Immobilien GmbH zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 139/22 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Finkenstraße 3) I. Vortrag: 1. Die Antragsteller beabsichtigen den Abriss eines bestehenden Wohngebäudes und den Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.-Nr. 139/22 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Finkenstraße 3). 2. Das Baugrundstück Fl.-Nr. 139/22 der Gemarkung Höhenkirchen befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach 34 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Von dem Vorhaben dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein Das Vorhaben im Vergleich zur umgebenden Bebauung: (Jeweils nur für Hauptgebäude) Fl.-Nr. 139/22 Finkenstraße 3 Fl.-Nrn. 139/21 Finkenstraße 5/5a Fl.-Nr. 139/23 Finkenstraße 1 Fl.-Nr. 139/20 Zimmerhansenstraße 1 Fl.-Nr. 139/19 Zimmerhansenstraße 3/3a Überbaute Fläche 184,47 132,10 143,60 93,03 195,05 [qm] GRZ 0,25 0,15 0,20 0,11 0,23 GFZ 0,50 0,30 0,20 0,11 0,46 Wandhöhe [m] 6,30 6,20 3,10 3,50 3,87 Firsthöhe [m] 8,63 8,86 8,60 8,70 10,06 Dachneigung Das Vorhaben begegnet in Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll keinen Bedenken Die Erschließung ist gesichert.

16 Niederschrift Die Stellplätze (2 x 2,5) werden auf dem Grundstück nachgewiesen (Duplexgaragen). 4. Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor; der Antragsteller hat keine Nachbarbeteiligung durch die Gemeinde beantragt. 5. Hinweis der Verwaltung: Die Duplexgaragen besitzen aufgrund ihrer Höhe von über 3,00 m (hier: 3,15 m) Abstandsflächen und sind nicht in den Abstandsflächen der Wohngebäude zulässig. Das Vorhaben ist somit nicht wie vorgesehen umzusetzen. II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen nicht her zum Antrag auf Bauvorbescheid der Vitano Immobilien GmbH & Co. KG zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.-Nr. 139/22 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Finkenstraße 3), entsprechend der Planung vom III. Beschluss: Nach Antrag. 12 : 0 Wichtiger Diskussionsbeitrag: Für die weitere Planung sollte ein Dachüberstand vorgesehen werden.

17 Niederschrift 17 Beschlussvorlage 2016/161 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 8 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Andreas und Verena Potrawa zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 80/148 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Ringstraße 47) I. Vortrag: 1. Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung einer Terrassenüberdachung an einem Reihenmittelhaus. 2. Es wird in diesem Zusammenhang verwiesen auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom , TOP 8 (Beschlussvorlage 2016/103). 3. Das Grundstück Fl.-Nr. 80/104 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Ringstraße 31) befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Höhenkirchen Nr. 35 Am Hirschwinkel aus dem Jahr Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. 4. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung einer Terrassenüberdachung: Der Bebauungsplan setzt in den textlichen Festsetzungen unter Punkt B.4.9 fest: Vorbauten Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch nachgenannte Vorbauten mit den jeweiligen Größenbeschränkungen überschritten werden: [ ] gedeckte Pergolen, wenn nicht tiefer als 3 m und nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge. Diese Grundmaße (in diesem Fall 2,33 x 3,00 m) werden überschritten. Die vorgesehene Terrassenüberdachung hat die Maße 6,96 m x 3,00 m.

18 Niederschrift Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist Errichtung einer Terrassenüberdachung: Die Festsetzung einer maximalen Terrassenüberdachungsbreite von hier 2,33 m erscheint in der Praxis wenig sinnvoll. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht in ausreichendem Maße berührt. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Die maximal zulässige Tiefe von 3,00 m wird eingehalten. 6. Die Erschließung ist gesichert. 7. Die Unterschriften der angrenzenden Nachbarn liegen vor. II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Höhenkirchen Nr. 35 wegen der Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl. Nr. 80/148 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Ringstraße 47) entsprechend dem Antrag von Andreas und Verena Potrawa vom III. Beschluss: Nach Antrag. 12 : 0

19 Niederschrift 19 Beschlussvorlage 2016/162 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 9 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Thomas Anger zur Errichtung eines Gartengerätehäuschens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 80/25 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Ringstraße 6) I. Vortrag: 1. Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Gartengerätehäuschens. 2. Das Grundstück Fl. Nr. 80/25 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Ringstraße 6) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Höhenkirchen Nr. 11a aus dem Jahr Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. 3. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Maximale Größe für Gartengerätehäuschen Der Bebauungsplan setzt in der textlichen Festsetzung Nr. 8. Nebenanlagen fest: Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO sind zulässig. Gartengerätehäuschen sind bis zu einer Größe von 5 qm zulässig. Sie sind als Holzkonstruktion mit geneigtem Dach auszuführen und mit Ziegeln bzw. dunkel gestrichenem Zinkblech oder Kupfer zu decken. Die Höhe der Gartengerätehäuschen darf 2,50 m nicht, überschreiten. Das beantragte Gartengerätehäuschen hat eine Größe von 7,5 qm (2,5 x 3,0 m). 4. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist Maximale Größe für Gartengerätehäuschen Durch das Gartengerätehaus werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar.

20 Niederschrift Die Erschließung ist gesichert. 6. Die Unterschrift des südlich angrenzenden Nachbarn liegt vor. II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zum Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Herrn Thomas Anger zur Errichtung eines Gartengerätehäuschens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 80/25 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Ringstraße 6) gemäß dem Antrag vom III. Beschluss: Nach Antrag. 12 : 0

21 Niederschrift 21 Beschlussvorlage 2016/163 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 10 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Bettina Recna zur Errichtung eines Gartengerätehäuschens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/4 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Konzeller Straße 52) I. Vortrag: 1. Die Bauherrin beabsichtigt die Errichtung eines Gartengerätehauses. 2. Das Grundstück Fl. Nr. 90/4 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Konzeller Straße 52) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Höhenkirchen Nr. 43 aus dem Jahr Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. 3. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Errichtung eines Gartengerätehäuschens außerhalb der Baugrenzen Das Gartengerätehäuschen liegt vollständig außerhalb der hierfür vorgesehenen Baugrenzen. 4. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist Errichtung eines Gartengerätehäuschens außerhalb der Baugrenzen Die im Bebauungsplan vorgesehene Fläche für private Gartengerätehäuschen liegt direkt vor der Terrasse der Antragstellerin. Aufgrund der beengten Verhältnisse in diesem Bereich des Gartens soll das Häuschen östlich der Tiefgaragenabfahrt situiert werden. Dies erscheint städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge der Planung nicht. 5. Die Erschließung ist gesichert. 6. Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

22 Niederschrift 22 II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zum Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Bettina Recna zur Errichtung eines Gartengerätehäuschens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/4 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Konzeller Straße 52) gemäß dem Antrag vom III. Geänderter Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zum Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Bettina Recna zur Errichtung eines Gartengerätehäuschens auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/4 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Konzeller Straße 52) gemäß dem Antrag vom , unter der Maßgabe, dass der Baum, an dessen Standort das Gartengerätehäuschen errichtet werden soll, an einer anderer Stelle im Garten gepflanzt wird. IV. Beschluss: Nach geändertem Antrag. 12 : 0

23 Niederschrift 23 Beschlussvorlage 2016/164 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 11 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Bettina Recna zur Vergrößerung der Terrasse auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/4 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Konzeller Straße 52) I. Vortrag: 1. Die Bauherrin beabsichtigt die Vergrößerung ihrer Terrasse. 2. Das Grundstück Fl. Nr. 90/4 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Konzeller Straße 52) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Höhenkirchen Nr. 43 aus dem Jahr Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. 3. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Überschreiten der maximalen Größe für Terrassen Der Bebauungsplan Höhenkirchen Nr. 43 setzt unter Punkt 4.3 der textlichen Festsetzungen fest: Eine Überschreitung der Baugrenzen ist zulässig, wenn die festgesetzten zulässigen Grundflächen eingehalten werden - für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 Metern und einer Länge von max. 66% der jeweiligen Außenwand an der Süd- und Westseite des entsprechenden Bauraums Die Antragstellerin plant die Vergrößerung der Terrasse auf ca.90% der Gebäudebreite. 4. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist Überschreiten der maximalen Größe für Terrassen

24 Niederschrift 24 Aufgrund der teilweise kleinen Gärten und verhältnismäßig großen Versiegelung im Baugebiet sollte darauf geachtet werden, nicht noch zusätzliche Versiegelungen zu erzeugen. Dies wäre bei einer möglichen Vergrößerung der Terrasse der Fall, wobei davon ausgegangen werden kann, dass der im Antrag formulierte Wunsch kein Einzelfall bleiben wird. 5. Die Erschließung ist gesichert. 6. Nachbarunterschriften liegen nicht vor. II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen nicht her zum Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Bettina Recna zur Vergrößerung der Terrasse auf dem Grundstück Fl.-Nr. 90/4 der Gemarkung Höhenkirchen (Anwesen Konzeller Straße 52) gemäß dem Antrag vom III. Beschluss: Nach Antrag. 12 : 0

25 Niederschrift 25 Beschlussvorlage 2016/167 Datum Bauamt Aktz. Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 12 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Esther Marquardt zum Einbau eines zusätzlichen Dachflächenfensters in eine Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.-Nr. 12/36 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35) I. Vortrag: 1. Die Bauherrin beabsichtigt den zusätzlichen Einbau eines Dachflächenfensters. 2. Das Grundstück Fl. Nr. 12/36 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Siegertsrbunn Nr. 18 aus dem Jahr Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist. 3. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Überschreiten der maximal zulässigen Anzahl und Größe für Dachflächenfenster Der Bebauungsplan Siegertsbrunn Nr. 18 setzt unter Punkt 6.4 Äußere Gestaltung der textlichen Festsetzungen fest: Je Haus und Dachseite ist ein Dachflächenfenster in der Größe von 0,8 qm zulässig. Das geplante Fenster hat eine Größe von 1,5 qm (0,94 x 1,60 m). Zudem handelt es sich um das zweite Fenster auf dieser Dachseite. 4. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist Überschreiten der maximal zulässigen Anzahl und Größe für Dachflächenfenster Die Grundzüge der Planung werden durch das zweite Fenster nicht berührt, zudem erscheint die Abweichung städtebaulich vertretbar.

26 Niederschrift Die Erschließung ist gesichert. 6. Nachbarunterschriften liegen nicht vor. II. Antrag: Die Gemeinde stellt das Einvernehmen her zum Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes von Esther Marquardt zum Einbau eines zusätzlichen Dachflächenfenster in eine Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.-Nr. 12/36 der Gemarkung Siegertsbrunn (Anwesen Zehetmaierstraße 35) gemäß dem Antrag vom III. Beschluss: Nach Antrag. 12 : 0

27 Niederschrift 27 Gremium Termin TOP Status Bauausschuss öffentlich TOP 13 Anfragen, Verschiedenes gemäß 30 GeschO 1. GRM Priska Weber bringt ihre Freude über den neuen Gehweg an der Hirschwinkelstraße, der im Zuge des Bebauungsplans Höhenkirchen Nr. 43 errichtet wurde, zum Ausdruck. 2. GRM Priska Weber gibt bekannt, alle Korrekturen, die sie zu Niederschriften vorzubringen hat, weiterhin in der Sitzung vorzutragen und nicht schriftlich einzureichen. 3. GRM Ulrich Bug erkundigt sich, ob der in TOP 3 behandelte Bebauungsplan nach der negativen Empfehlung weiterverfolgt wird. Die Vorsitzende verneint dies.

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