Gemeinde Ottenhöfen im Schwarzwald

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1 Gemeinde Ottenhöfen im Schwarzwald Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ottenhöfen i. Schw. Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenhöfen i. Schw. hat in der Sitzung vom folgende Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ottenhöfen i. Schw. gem. 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht (1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ottenhöfen i. Schw. werden Kostenersätze nach diesen Richtlinien und dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenerstattungssätze erhoben. (2) Als Leistung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter oder mutwilliger Alarmierung (Fehlalarm). 2 Kostenersatzfreie Leistungen (1) Kostenersatzfrei sind die Leistungen der Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes 1. zur Gefahrenabwehr bei 1.1 Schadenfeuer, Bränden; 1.2 öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind; 1.3 technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. (2) Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenersatzpflichtig. 3 Ausnahmen von der Kostenersatzfreiheit (1) Für Leistungen nach 2 wird abweichend von der allgemeinen Regelung Ersatz der Kosten verlangt 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist; 3. von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in den jeweils geltenden Fassungen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist.

2 - 2-4 Kostenersatzpflichtige Leistungen, Zahlungspflichtiger (1) Für alle übrigen Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz verlangt 1. von demjenigen, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend; 2. von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; 3. von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde; 4. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert; 5. vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage Fehlalarm ausgelöst wird; 6. vom Veranstalter bei der Leistung von Feuersicherheitsdienst. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Werden kostenersatzpflichtige Leistungen im Anschluss an bzw. im Zusammenhang mit kostenersatzfreien Leistungen erbracht, wird der tatsächliche Aufwand der kostenersatzpflichtigen Leistung berechnet. (4) Kostenersatz für Brandsicherheitswache in der Schwarzwaldhalle in Ottenhöfen wird weiterhin gemäß der Verfügung des Bürgermeisters vom 11. September 1990 erhoben. (5) Kostenersatz soll nicht verlangt werden soweit dies eine unbillige Härte wäre. 5 Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe ( 27 Feuerwehrgesetz) hat der Träger der Gemeindefeuerwehr, dem Hilfe geleistet worden ist, nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu erstatten. 6 Berechnung des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Leistungsdauer, Art und Anzahl der bereitgestellten, bzw. eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte gemäß dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenersatzsätze berechnet. Die Leistungsdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs-, Reinigungs- und Ruhezeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Leistungsdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge. Bei Geräten wird die Leistungsdauer durch Beginn und Ende des Geräteeinsatzes am Einsatzort bestimmt. (2) Bei den Personalstunden wird die Leistungsdauer auf volle Stunden, bei Fahrzeugen und Geräten auf halbe Stunden aufgerundet. (3) Der Kostenersatz setzt sich zusammen aus 1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr; 2. den Fahrzeugkosten;

3 den Gerätekosten für die Geräte, die nicht bereits als Teil einer Fahrzeugbeladung zur Berechnung gelangen. Nicht im Verzeichnis der Kostenerstattungssätze aufgeführte Geräte werden bei der Berechnung des Kostenersatzes einer entsprechenden Gerätegruppe zugeordnet. 4. den Kosten für die Entsorgung von Stoffen, die am Einsatzort aufgenommen wurden (hierzu zählt auch benutztes Ölbindemittel) sowie die Kosten für die Reinigung von Transportbehältnissen; 5. den Auslagen für Verbrauchsmaterial. Dieses wird zum Selbstkostenpreis zuzüglich 15 % Gemeinkostenzuschlag berechnet; 6. den Auslagen, die im Einzelfall für außergewöhnliche Reinigungsarbeiten oder für die Reparatur von beschädigter oder für Wiederbeschaffung von zerstörter Feuerwehrausrüstung entstehen, soweit die Auslagen eindeutig einer kostenersatzpflichtigen Leistung zuzuordnen sind; 7. den Kosten, die der Gemeinde bei der Heranziehung fremder Hilfe in Rechnung gestellt werden, wenn die Inanspruchnahme durch die Feuerwehr erfolgte. 7 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung innerhalb eines Monats fällig. Diese Richtlinien treten am in Kraft. 8 Inkrafttreten Ottenhöfen i. Schw., 28 Mai 2003 Klotz, Bürgermeister Anlage: -Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiw. Feuerwehr Ottenhöfen i. Schw. (2 Seiten)

4 Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ottenhöfen i. Schw. (Anlage zu den Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ottenhöfen i. Schw.) Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenhöfen i. Schw. hat am beschlossen, für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ottenhöfen i. Schw. folgende Kosten zu erheben: 1. Personalkosten je Feuerwehrangehöriger je angefangene Stunde 26,00 /h 2. Fahrzeugkosten 2.1 Löschfahrzeuge 2.11 TLF 16/25 -Nr. 1-41,00 /h 2.12 LF 16-TS -Nr. 2-41,00 /h 2.13 LF 8 -Nr. 3-31,00 /h 2.14 TSF -Nr. 4-26,00 /h 2.2 Schlauchwagenanhänger 8,00 /h 3. Gerätekosten Kostenersatz nur, sofern nicht Teil der KFZ-Ausstattung der eingesetzten Fahrzeuge. 3.1 Rettungsgeräte je Einsatz u. Tag 3.11 tragbare Leitern 5, Fang-, Arbeitsleine je 2, Schläuche 3.21 je Saugschlauch 3, je Druckschlauch B 3, je Druckschlauch C 3, Löschgeräte und Armaturen 3.31 Verteiler, Saugkorb, Strahlrohr Übergangsstück, Standrohr, Schaumrohr je 2, Standrohr, Kübelspritze, Feuerlöscher ohne Füllkosten, Löschdecke, Zumischer je 3, Atemschutzgeräte 3.41 Preßluftatmer mit Atemanschluss je Gerät -Nr. 8-10,50

5 3.42 Atemschutzmaske 8, Pumpen 3.51 Tragkraftspritze TS 8/8 -Nr ,50 Tragkraftspritze TS 16/8 -Nr. 5-18, Wassersauger -Nr , Aggregate, Motorarbeitsgeräte je Einsatz u. Tag 3.61 Trennschleifer EM 5, Motorkettensäge EM 8, Stromaggregat bis 5 kva 9, Beleuchtungsgeräte 3.71 Scheinwerfer bis 1000 W 8, Handscheinwerfer mit Batterie 5, je Kabeltrommel 8, Hebewerkzeuge / Hilfsmittel 3.81 Ketten und Drahtseile 5, Hydraulikwinde 6, Greifzug komplett 15, Sonstige Geräte 3.91 Ölauffangbehälter je 15,50 Ölbindemittel: derzeit 15,00 / Sack 4. Leistungen der Werkstätten Bei Prüfung und Reparatur der eingesetzten Geräte werden berechnet: Personalkosten 4.1 eigene Werkstätten: je Mann 26,00 / Stunde 4.2 fremde Werkstätten: nach dem tatsächlich in Rechnung gestellten Aufwand. 5. Ersatzteile Die bei der Prüfung oder Reparatur gemäß Ziffer 4 notwendigen Ersatzteile oder sonstige Verbrauchsmittel und Materialien werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 15 % Gemeinkosten in Rechnung gestellt. 6. Fehlalarmierungen Kostenersatz für mutwillige Alarmierung

6 der Feuerwehr (pauschal je Alarm) 256,00 7. Pauschalregelung Einsätze mit geringfügiger Tätigkeit und ohne wesentliche Gerätebenutzung sowie geringer Verwendung von Verbrauchsmitteln (bis zu einer halben Stunde Einsatztätigkeit) werden pauschal mit 15,50 berechnet.

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