Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ab 2005
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- Valentin Siegel
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1 Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG ab 2005 Rentenbeginnjahr Besteuerungsanteil Rentenbeginnjahr Besteuerungsanteil ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % ,00 % Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes ab 2005 beträgt der zu versteuernde Anteil für alle Renten der Schicht 1 (gesetzliche Altersrenten, Versorgungswerkrenten, Rürup-Renten, Renten der landwirtschaftlichen Alterskassen, Künstlersozialkasse, etc.) 50%. Dieser Besteuerungsanteil gilt sowohl für Bestandsrentner als auch für Neurentner des Jahres Für die Rentenempfänger von 2005 bleibt der Besteuerungsanteil von 50% künftig bestehen. Für Neurentner der kommenden Rentenbeginnjahre steigt der Besteuerungsanteil bis 2020 um 2% pro Jahr; von 2020 bis 2040 um 1% pro Jahr und wird für diese, bezogen auf die ursprüngliche Rentenhöhe festgeschrieben. Für Neurentner des Jahres 2040 beträgt der Besteuerungsanteil 100%. Alle Angaben erfolgen auszugsweise und trotz größter Sorgfalt ohne Gewähr. Maßgeblich sind die genannten Gesetze in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Andreas Kissel Version 2013R2 (N0962) ID: N80E7-175A8-878F9 Seite 1 von 8
2 Rentenbesteuerung vs. Absetzbarkeit Zu besteuern in % Absetzbar in % Im Jahr 2005 wurde mit dem Alterseinkünftegesetz der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften der Schicht 1 neu geregelt. Demnach werden Renten aus den gesetzlichen Versorgungssystemen, wie auch die Renten aus der Basisrente nach Rürup nachgelagert besteuert. Rentner des Jahres 2005 mussten 50 % der Renten aus der Schicht 1 versteuern. Für Erstrentner des Jahres 2013 beträgt der Besteuerungsanteil der Schicht 1 Renten 66%. Erstrentner des Jahres 2040 müssen 100% der Renteneinkünfte aus der Schicht 1 versteuern. Andererseits gehören seit dem Jahr 2005 die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen oder der berufsständischen Versorgungswerke wie auch die Beiträge zur Basisrente (Rürup) steuerlich zu den Altersvorsorgeaufwendungen der Schicht 1. Von diesen Zahlungen berücksichtigt das Finanzamt innerhalb der Höchstbeträge von für Ledige und für Verheiratete für 2013 bereits 76% dieser Aufwendungen steuermindernd. Der Umfang der Steuervergünstigung in der Einzahlphase steigt in den nächsten Jahren kontinuierlich an. Ab dem Jahr 2025 akzeptiert das Finanzamt dann 100 % der Altersvorsorgebeiträge zur Schicht 1 als Sonderausgaben. Andreas Kissel Version 2013R2 (N0962) ID: N80E7-175A8-878F9 Seite 2 von 8
3 besteuerung ( 22 EStG) Alter bei Rentenbeginn in % bis ,00 % 72,00 % 71,00 % 71,00 % 71,00 % 70,00 % 70,00 % 70,00 % 69,00 % 69,00 % ,00 % 67,00 % 66,00 % 66,00 % ,00 % 62,00 % 61,00 % 60,00 % 60,00 % 59,00 % 57,00 % in % ab ,00 % 59,00 % 57,00 % 57,00 % ,00 % 52,00 % 51,00 % 51,00 % 50,00 % 50,00 % 49,00 % 49,00 % ,00 % 47,00 % 46,00 % ,00 % 42,00 % 41,00 % 39,00 % Alter bei Rentenbeginn in % bis ,00 % 51,00 % 51,00 % 50,00 % 49,00 % 4 47,00 % 46,00 % ,00 % 41,00 % 39,00 % 3 37,00 % 36,00 % ,00 % 31,00 % 30,00 % 29,00 % 2 27,00 % 26,00 % ,00 % 21,00 % 20,00 % 19,00 % 1 17,00 % 16,00 % 1 1 in % ab ,00 % 36,00 % ,00 % 31,00 % 30,00 % 29,00 % 29,00 % 2 27,00 % 26,00 % 26,00 % ,00 % 22,00 % 21,00 % 20,00 % 19,00 % ,00 % 16,00 % ,00 % 11,00 % 10,00 % 10,00 % Andreas Kissel Version 2013R2 (N0962) ID: N80E7-175A8-878F9 Seite 3 von 8
4 besteuerung ( 22 EStG) Alter bei Rentenbeginn in % bis 2004 in % ab 2005 Alter bei Rentenbeginn in % bis 2004 in % ab ,00 % 88 6,00 % 79 12,00 % 9,00 % ,00 % ,00 % 7,00 % ,00 % 7,00 % ,00 % 6,00 % ,00 % 94 2,00 % ,00 % 86 7,00 % 96 2,00 % 87 7,00 % 97 2,00 % 1,00 % Für die Besteuerung lebenslanger Renten aus kapitalbildenden Versicherungsprodukten der Schicht 3 gilt: In den Fällen, in denen die Ansparleistungen aus bereits versteuertem Einkommen erbracht worden sind, ist weiterhin eine besteuerung nach 22 EStG vorzunehmen. Jedoch werden seit 2005 die e mit einem niedrigeren internen Zinsfuß kalkuliert. Dadurch reduzierte sich der künftig, z. B. bei einem 65-jährigen Rentner von bisher 27% auf 18%. Dies gilt ebenfalls für Altfälle. Beispiel: Waren aus einer privat finanzierten Leibrente von jährlich bis zum Jahr 2004 für den 65-jährigen Rentner als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln, so sind dies ab dem Jahr 2005 nur nach , die steuerpflichtig sind. Alle Angaben erfolgen auszugsweise und trotz größter Sorgfalt ohne Gewähr. Maßgeblich sind die genannten Gesetze in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Andreas Kissel Version 2013R2 (N0962) ID: N80E7-175A8-878F9 Seite 4 von 8
5 Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr % der Einkünfte 38,40 % 36,80 % 35,20 % 33,60 % 32,00 % 30,40 % 28,80 % 27,20 % 25,60 % 2 22,40 % 20,80 % 19,20 % 17,60 % 16,00 % 15,20 % 14,40 % 13,60 % 12,80 % 12,00 % 11,20 % 10,40 % 9,60 % 8,80 % 7,20 % 6,40 % 5,60 % 4,80 % 3,20 % 2,40 % 1,60 % 0,80 % 0,00 % Höchstbetrag 1.900, , , , , , , , , , , ,00 988,00 912,00 836,00 760,00 722,00 684,00 646,00 608,00 570,00 532,00 494,00 456,00 418,00 380,00 342,00 304,00 266,00 228,00 190,00 152,00 114,00 76,00 38,00 0,00 Andreas Kissel Version 2013R2 (N0962) ID: N80E7-175A8-878F9 Seite 5 von 8
6 Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nebenstehenden Tabelle zu entnehmen: Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht: Versorgungsbezüge im Sinne des 19 Absatz 2; Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a; Einkünfte im Sinne des 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b; Einkünfte im Sinne des 22 Nummer 5 Satz 1, soweit 52 Absatz 34c anzuwenden ist; Einkünfte im Sinne des 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.; Alle Angaben erfolgen auszugsweise und trotz größter Sorgfalt ohne Gewähr. Maßgeblich sind die genannten Gesetze in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Andreas Kissel Version 2013R2 (N0962) ID: N80E7-175A8-878F9 Seite 6 von 8
7 Versorgungsfreibetrag ( 19 EStG) Jahr des Versorgungsbeginns in % der Versorgungsbezüge Höchstbetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ,00 900, ,40 % 2.880,00 864, ,80 % 2.760,00 828, ,20 % 2.640,00 792, ,60 % 2.520,00 756, ,00 % 2.400,00 720, ,40 % 2.280,00 684, ,80 % 2.160,00 648, ,20 % 2.040,00 612, ,60 % 1.920,00 576, ,00 540, ,40 % 1.680,00 504, ,80 % 1.560,00 468, ,20 % 1.440,00 432, ,60 % 1.320,00 396, ,00 % 1.200,00 360, ,20 % 1.140,00 342, ,40 % 1.080,00 324, ,60 % 1.020,00 306, ,80 % 960,00 288, ,00 % 900,00 270, ,20 % 840,00 252, ,40 % 780,00 234, ,60 % 720,00 216, ,80 % 660,00 198, ,00 180, ,20 % 540,00 162, ,40 % 480,00 144, ,60 % 420,00 126, ,80 % 360,00 108, ,00 90, ,20 % 240,00 72, ,40 % 180,00 54, ,60 % 120,00 36, ,80 % 60,00 18, ,00 % 0,00 0,00 Andreas Kissel Version 2013R2 (N0962) ID: N80E7-175A8-878F9 Seite 7 von 8
8 Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird auf das Ruhegehalt, die Beamtenpension, Betriebsrenten sowie Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichen einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf Hinterbliebenenbezüge gewährt ( 19 Abs. 2 EStG.). Bezüge wegen des Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nebenstehenden Tabelle zu entnehmen. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist a) b) bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Alle Angaben erfolgen auszugsweise und trotz größter Sorgfalt ohne Gewähr. Maßgeblich sind die genannten Gesetze in Ihrer jeweils gültigen Fassung. Andreas Kissel Version 2013R2 (N0962) ID: N80E7-175A8-878F9 Seite 8 von 8
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