Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 2 K Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von 13 Abs. 1 S. 1 BRKG nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen ( 13 Abs. 2 S. 1 BRKG). Die Dienstreise verläuft dann in der Regel über drei Orte: Wohn-, Geschäfts- und vorübergehender Aufenthaltsort. (redaktioneller Leitsatz) Allein der Verzicht auf eine amtlich unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft und die stillschweigende Kenntnisnahme dessen durch den Dienstherrn vermögen keine Genehmigung oder Anordnung im Sinne des 13 Abs. 2 S. 1 BRKG zu begründen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Reisekostenvergütung, Dienstreise, private Reise, Lehrgangsteilnahme, Fürsorgepflicht, Unterkunft, Fahrtkosten Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist Zolloberinspektor beim Hauptzollamt... Er wurde mit Verfügung des Hauptzollamtes... vom 11. Februar 2014 zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung Zollwert Prüfungsdienst/Sachbearbeitung vom 25. bis 28. März 2014 an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung,...-straße...,..., abgeordnet. Dabei wurde für den Kläger keine unentgeltliche amtliche Unterkunft gebucht. 2 Mit Antrag auf Gewährung von Reisekostenvergütung vom 25. März 2014 machte der Kläger die Erstattung von Reisekosten für die Lehrgangsteilnahme geltend. U. a. beantragte er Wegstreckenentschädigung für die mit dem privaten Kfz durchgeführten Fahrten am Geschäftsort von seiner privaten Unterkunft in...,...- straße..., zum Lehrgangsort,...-straße...,... und zurück (18 km einfache Strecke, insgesamt 126 km). Die Frage nach der Bereitstellung einer Unterkunft beantwortete der Kläger mit nein und gab im Feld Sonstige Erläuterungen im Zusammenhang mit den Fahrtkosten am Geschäftsort, Unterkunft... Straße...,... als private Unterkunft an. Weiter gab er an, keine unentgeltliche Verpflegung erhalten zu wollen.

2 3 Mit Abrechnungsbescheid vom 28. April 2014 setzte die Zentrale Reisekostenstelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung die Reisekostenvergütung des Klägers für die Abordnungshin- und Rückreise auf 225,00 EUR fest. Darin wurde dem Kläger unter Hinweis auf 13 BRKG erläutert, dass für die tägliche An- und Abreise zur Privatunterkunft in... keine Wegstreckenentschädigung gezahlt werde, weil die Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden gewesen sei und die Reisekostenvergütung nach 13 Abs. 1 BRKG so bemessen werde, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden sei. 4 Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid vom 28. April Diesen begründete er damit, dass die private Unterkunft stillschweigend bewilligt worden sei und es sich deshalb bei den Fahrten nicht um private Reisen nach 13 Abs. 1 BRKG, sondern um Fahrten nach 13 Abs. 2 BRKG handeln würde, die zu erstatten seien. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2014 wurde der vom Kläger erhobene Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 Klage erheben und beantragen, 6 1. den Abrechnungsbescheid vom 28. April 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. September 2014 aufzuheben Die Beklagte zu verpflichten, antragsgemäß Fahrtkosten in Höhe von 25,60 EUR zu zahlen. 8 Die Beklagte sei verpflichtet, die Kosten von An- und Abfahrt von der privaten Unterkunft zu tragen. Es liege ein Fall des 13 Abs. 2 BRKG vor, da die Beklagte aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der Abordnung genehmigt habe, dass der Kläger die private Unterkunft nutzen dürfe und deshalb die Fahrtkosten von und zu der Wohnung in Ansatz bringen könne. Anders könne die Abordnung nicht verstanden werden. 9 Hilfsweise sei ausgeführt, dass in der Abordnungsverfügung keine unentgeltliche amtliche Unterkunft für den Kläger vorgesehen worden sei, gehe nicht auf den Kläger zurück, denn dieser sei über die Konsequenzen nicht ausreichend informiert worden. Wäre er im Rahmen der bestehenden Fürsorgepflicht angemessen und korrekt informiert worden, hätte er sich anders entschieden. Hinzu komme, dass die Beklagte im Bescheid vom 28. April 2014 eine falsche Rechtsgrundlage benannt habe, was die Komplexität der Reisekostenvorschriften zeige und daher auch die Fürsorgepflicht der Beklagten hinsichtlich der Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger steigere. 10 Mit Schreiben vom 27. November 2014 erwiderte die Beklagte und beantragte, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Anwendung des 13 Abs. 2 BRKG komme nicht in Betracht, denn die Dienstreise des Klägers sei nicht im Zusammenhang mit einer Urlaubs- oder privaten Reise gestanden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung werde die Dienstreise entweder an dem vorübergehenden Aufenthaltsort (z. B. Urlaubsort) begonnen oder dort beendet. Damit verlaufe die Dienstreise regelmäßig über drei Orte: Wohn-, Geschäftsund vorübergehender Aufenthaltsort. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da sich die private Unterkunft des Klägers am Geschäftsort befunden habe.

3 13 Die Beklagte stelle allen Teilnehmern an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig eine unentgeltliche Unterkunft von Amtes wegen zur Verfügung, so auch im vorliegenden Fall. Der Kläger habe jedoch auf die Inanspruchnahme dieser Unterkunft von vornherein und ohne Angabe eines triftigen Grundes verzichtet, so dass er bei der Abrechnung der Reisekostenvergütung so zu behandeln gewesen sei, als habe er die bereitgestellte Unterkunft und das Hotelfrühstück in Anspruch genommen. Wegen des vom Hotel zu Fuß zu erreichenden Geschäftsortes sei kein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten am Geschäftsort zu erwarten gewesen. 14 Die Beklagte habe dem Kläger keine Genehmigung erteilt, eine private Unterkunft anstelle der amtlich unentgeltlich bereitgestellten in Anspruch zu nehmen. Da der Kläger angegeben habe, dass eine unentgeltliche amtliche Unterbringung in... nicht erforderlich sei, sei es allein seine persönliche Angelegenheit gewesen, für eine Unterkunft zu sorgen, von der er den Geschäftsort rechtzeitig zum Dienstbeginn erreichen könne. Dass die Beklagte deswegen zusätzlich entstehende Kosten nicht erstatte, liege auf der Hand, denn die Beklagte vergüte nur die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. 15 Die Angabe des Klägers, eine unentgeltliche amtliche Unterkunft sei nicht erforderlich, habe die Beklagte zutreffend als Verzicht auf die Inanspruchnahme der bereitgestellten Unterkunft gewertet. Soweit der Kläger nun behaupte, er habe solche Angaben gegenüber dem Hauptzollamt... nicht gemacht, sei dem entgegenzuhalten, dass er keine Richtigstellung der nach seiner Auffassung unzutreffenden Aussage veranlasst habe. Dem Kläger sei ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, mit der abordnenden Stelle Kontakt aufzunehmen, denn die Abordnungsverfügung datiere vom 11. Februar 2014, sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn. Der Kläger habe zudem einen Mehrabdruck der Abordnungsverfügung zur Vorlage bei der Reisekostenstelle erhalten. Für ihn sei somit absehbar gewesen, dass die Abordnungsverfügung Grundlage für die Reisekostenabrechnung werden würde. 16 Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Gemäß 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der beantragten Fahrtkosten für die mit dem privaten Kfz durchgeführten Fahrten zwischen seiner privaten Unterkunft und dem Lehrgangsort in Höhe von 25,60 EUR. Der Abrechnungsbescheid vom 28. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 VwGO). 20 Der Kläger hat keinen Anspruch nach 13 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) auf Wegstreckenentschädigung für die An- und Abreise zu seiner Privatunterunterkunft in Abs. 1 Satz 1 BRKG stellt den Grundsatz auf, dass bei einer Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen die Reisekostenvergütung so bemessen wird, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1

4 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen ( 13 Abs. 2 Satz 1 BRKG). Die Voraussetzungen des 13 Abs. 2 Satz 1 BRKG sind aus mehreren Gründen nicht gegeben. Nach dem Wortlaut der Norm wird die Dienstreise entweder an dem vorübergehenden Aufenthaltsort (z. B. Urlaubsort) begonnen oder dort beendet. Die Dienstreise verläuft dann in der Regel über drei Orte: Wohn-, Geschäftsund vorübergehender Aufenthaltsort (vgl. Ziffer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz). Das war vorliegend nicht der Fall, da sich die private Unterkunft des Klägers am Geschäftsort in... befand. Darüber hinaus erteilte die Beklagte dem Kläger keine Genehmigung, eine private Unterkunft anstelle der amtlich unentgeltlich bereitgestellten Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Allein der Verzicht des Klägers auf eine amtlich unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft und die stillschweigende Kenntnisnahme dessen durch die Beklagte vermögen keine Genehmigung oder Anordnung im Sinne des 13 Abs. 2 Satz 1 BRKG zu begründen. 21 Kosten: 154 Abs. 1 VwGO. 22 Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor ( 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

5 Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25,60 EUR festgesetzt ( 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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