NACHTRÄGLICHE ANORDNUNG

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1 Durchschrift Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Postfach Saarbrücken Mit Postzustellungsurkunde Energie SaarLor Lux AG Bismarckstr Saarbrücken Geschäftsbereich 3 Gewerbeaufsicht Dr. Frank Schwan AZ.: 3.4/Sf/I Telefon: Fax: lua@lua.saarland.de Datum: Kundendienstzeiten: Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr Mo-Do 13:00-15:30 Uhr NACHTRÄGLICHE ANORDNUNG gemäß 17 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), betreffend die Gas- und Dampfturbinenanlage (GUD) der Energie SaarLorLux AG am Standort Römerbrücke, Saarbrücken I. Gegenstand Gemäß 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit 5 Abs. 1 BImSchG wird die Energie SaarLorLux AG, Bismarckstraße 143, Saarbrücken, durch nachträgliche Anordnung dazu verpflichtet, folgende Auflagen beim Betrieb der GUD-Anlage am Standort Römerbrücke einzuhalten: Öffentlicher Personennahverkehr hilft unsere Umwelt zu schützen: Sie erreichen uns mit den Saartal-Linien 128 sowie 108, 126 und / 5

2 1. Für den Kombibetrieb der GUD-Anlage gilt ab Rechtskraft dieser Anordnung ein Bezugssauerstoffgehalt von 14 Vol%. 2. Ab dem dürfen im Kombibetrieb der GUD-Anlage die Emissionskonzentrationen (TMW) der im Abgas des Kamins enthaltenen Stoffe die nachstehenden Emissionsbegrenzungen nicht überschreiten: - Staub 5 mg/m³ - Kohlenmonoxid 82 mg/m³ - Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid - Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 68 mg/m³ 20 mg/m³ Die Emissionskonzentrationswerte beziehen sich auf Abgas im Normzustand (0 C, 1013 mbar trocken) und einen Bezugssauerstoffgehalt von 14 Vol%. 3. Entsprechend 21 Abs. 1 der 13. BImSchV müssen die Emissionen an Staub und Schwefeloxiden in allen Betriebsarten (Solobetrieb Turbine, Solobetrieb Abhitzekessel, Kombibetrieb) nicht kontinuierlich ermittelt werden 4. Entsprechend 21 Abs. 1 der 13. BImSchV sind die Emissionen an Staub wiederkehrend alle 3 Jahre durch eine nach 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle zu ermitteln. 5. Gemäß 21 Abs. 1 der 13. BImSchV sind regelmäßig wiederkehrend alle sechs Monate Nachweise über den Schwefelgehalt des eingesetzten Erdgases zu führen und diese auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Nachweise sind jeweils 5 Jahre nach Erstellung aufzubewahren. Dieser Nachweis ist auch geführt, wenn die Qualität des eingesetzten Erdgases den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblatts G 260 entspricht und der Schwefelgehalt die dort definierte Schwankungsbreite nicht überschreitet. 6. Dort, wo die hier festgelegten Anforderungen den bestehenden Auflagen entgegenstehen, gelten die in dieser Anordnung festgelegten Auflagen. Die übrigen Punkte der bestehenden Auflagen gelten weiter. Hinweis: Für den Solobetrieb der Gasturbine und des Abhitzekessels gelten die Grenzwerte des 8 bzw. 7 der 13. BImSchV in der jeweils aktuellen Fassung. Abweichend hiervon wurde der Bezugssauerstoffgehalt beim Solobetrieb des Abhitzekessels per Bescheid vom auf 12,4 Vol% geändert. Diese Abweichung von den Vorgaben der 13. BImSchV bleibt erhalten. 2 / 5

3 II. Begründung Bei der GUD-Anlage handelt es sich um eine, im Sinne des BImSchG entsprechend Nr. 1.1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) genehmigungsbedürftige Anlage die zusätzlich der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU unterliegt. Zuständige Behörde zum Erlass einer nachträglichen Anordnung gemäß 17 BImSchG ist nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem BImSchG und nach dem TEHG (ZVO-BImSchG-TEHG) vom das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA). Gemäß 8 Abs. 13 der 13. BImSchV sind für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung (hier: Abhitzekessel) Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte durch die Behörde im Einzelfall festzulegen. Dieser Anforderung wird auch auf Wunsch des Betreibers (Schreiben vom , Az.: Giardina) mit dieser Anordnung nachgekommen. Dabei wurden die Grenzwerte der jeweiligen Anlagen (Gasturbine und gasbefeuerter Kessel) mit den jeweiligen Anteilen an der Feuerungswärmeleistung (GUD 105 MW, Abhitzekessel 60 MW) gewichtet und addiert. Bei der bestehenden GUD-Anlage handelt es sich um eine Altanlage im Sinne der 13. BImSchV. Gemäß 30 Abs. 1 Nr. 1 der 13. BImSchV gelten die Regelungen für Altanlagen ab dem Mit Bescheid vom wurde der Bezugssauerstoffgehalt für den Solobetrieb des Abhitzekessels auf 12,4 Vol% angepasst. Bei der Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts des Kombibetriebs werden die jeweiligen Bezugssauerstoffgehalte der Solobetriebe als Berechnungsgrundlage herangezogen. Dadurch ergibt sich für den Kombibetrieb ein Gehalt von 14 Vol%. Dieser neue Bezugssauerstoffgehalt gilt auf Antrag der Betreiberin ab Rechtskraft der Anordnung. Die nachträgliche Anordnung entspricht dem in 17 Abs. 2 BImSchG besonders geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere steht der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg zum Schutz u.a. der menschlichen Gesundheit. Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, durch welche Emissionsgrenzwerte neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anhörung öffentlich bekannt zu machen ( 17 Abs. 1a Satz 1 BImSchG). Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Anordnung nach 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (sog. Schutzanordnung) handelt, ist eine Veröffentlichung nicht erforderlich. 3 / 5

4 Mit Schreiben vom , Az.: 3.4/Sf/I , wurde der Betreiberin im Rahmen der Anhörung nach 28 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz die Möglichkeit gegeben, sich zu den vorgesehenen Auflagen und Gebühren zu äußern. Die in dem Antwortschreiben der Anlagenbetreiberin vom aufgeführten begründeten Anmerkungen wurden in der Anordnung berücksichtigt. III. Gebührenfestsetzung Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr erfolgte auf Grund des 5 Abs.1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (Amtsbl. S. 474, 530) in Verbindung mit Nr. 7 UNr des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der zurzeit geltenden Fassung auf...(102,- bis 2556,- ) ,00 Euro. Hinzu kommen gem. 2 Abs. 2 Buchstabe a) SaarlGebG besondere Auslagen in Form von Postgebühren für die Zustellung in Höhe von 4,52 Euro Zu zahlender Gesamtbetrag 804,52 Euro Diesen Betrag bitte ich unter Angabe des Verbuchungszeichens auf der beigefügten Kostenrechnung innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe bei der Landesbank Saar, Ursulinenstr. 2, Saarbrücken, IBAN: DE , SWIFT-BIC: SALA DE 55 einzuzahlen. 4 / 5

5 IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don- Bosco-Str. 1, Saarbrücken, eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, Saarbrücken gewahrt. Im Auftrag gez. Dr. Frank Schwan 5 / 5

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