Gemeinde Mauerstetten
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- Emma Lang
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1 Gemeinde Mauerstetten Landkreis Ostallgäu Die Gemeinde Mauerstetten erlässt aufgrund des 2 Abs. 1 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bek. vom (BGBl I S- 2253), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. der Bek. vom (BGBl I S. 133), des Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bek. vom (BayRS I) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F.' der Bek. Vonm (BayRS I) folgende 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 5 für das Gebiet ''Gewerbegebiet Nordost -An der Eichenstraße" als S A T Z U N G 1 Inhalt der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Für das eben genannte Gebiet gilt die von der Kreisplanungsstelle des Landratsamtes Ostallgäu ausgearbeitete Satzung. Sie besteht aus den nachstehenden Vorschriften (Textteil) und der Bebauungsplanzeichnung i. d. F. vom Art der baulichen Nutzung Das Bauland im räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans wird gemäß der Baunutzungsverordnung festgesetzt als 1. Gewerbegebiet (GE, 8 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht zulässig. Ausnahmen nach 8 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 BauNVO werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Gewerbegebiet mit eingeschränkten Emissionen (GE-M, 8 BauNV0). Es dürfen keine lärmerzeugenden Betriebs- und Produktionsstätten errichtet werden. Die Erstellung von Betriebsleiterwohnungen, Bürogebäuden oder geschlossenen Lagerräumen ist zulässig. Lärmerzeugende Betriebs- und Produktionsstätten sind dann zulässig, wenn durch lärmabschirmende Maßnahmen ein ausreichender Lärmschutz für die südlich und östlich anschließende Wohnbebauung (max. Planungsrichtwerte tags/nachts 55/40 db(a) bei Allgemeinen Wohngebieten und tags/nachts 60/45 db(a) bei Mischgebieten gegeben ist. Der Nachweis über einen ausreichenden Lärmschutz ist durch ein lärmtechnisches Gutachten eines amtlich zugelassenen Instituts zu erbringen. Im Gebiet selbst darf der Planungsrichtwert von tags 60/nachts 45 db(a) nicht überschritten werden. 3 Maß der baulichen Nutzung 1. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die in die Bebauungsplanzeichnung eingetragenen Geschoßzahlen, Grund flächenzahlen (GRZ) und Geschoßflächenzahlen (GFZ) sowie die Gebäudehöhe bestimmt. 2. Die eingetragenen Zahlen sind Höchstgrenzen. 4 Stellplätze und Garagen 1. Stellplätze sind nur innerhalb der Baugrenzen im Erdgeschoß oder Untergeschoß zulässig.
2 Garagenflächen bleiben gemäß 21 a Abs.4 Ziffer 3 BauNVO bei der Ermittlung der Geschoßfläche (GFZ) unberücksichtigt. 3. Garagen haben bei direkter Zufahrt einen Abstand von mindestens 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. 4. Stellplätze und Vorplätze im Freien sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszubilden, die eine weitgehende Oberflächenwasserversickerung gewährleisten. 5. Offene Stellplätze sind mit Bäumen zu durchgrünen und mit Hlecken dicht einzupflanzen. 5 Überbauung der Eichenstraße Die Überbauung der Eichenstraße ist nur als transparenter Übergangssteg (ohne Einbauten) mit einer max. Breite von 3,50 m und einer max. Höhe von 3,50 m zulässig. Die lichte Durchfahrtshöhe muß an jeder Stelle der Eichenstraße mindestens 5,50 m betragen. 6 Gestaltung der Gebäude 1. Die zulässige Dachneigung ist aus der Planzeichnung ersichtlich. 2. Die in der Planzeichnung festgelegte Firstrichtung ist einzuhalten. 3. Die- Dacheindeckung hat bei Satteldächern über 10 mit Dachziegeln, Betondachsteinen oder kleinstrukturierten Wellplatten (z. B. Berliner Welle) in ziegelroter Farbe zu erfolgen. Bei Dächern bis max. 10 Neigung ist, eine naturfarbene Blecheindeckung zulässig. Materialien mit stärkerer Spiegelwirkung sind zu vermeiden. 4. Bei Wohngebäuden mit zwei Vollgeschossen darf der Kniestock nicht über 0,50 m hoch ausgebildet werden. 5. Der Dachüberstand muss bei freistehenden Wohngebäuden an allen Seiten der Gebäude 0,40 m bis 1,00 m betragen. 6. Die Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens darf bei ebenem Gelände höchstens 0,30 m über der natürlichen oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzten Geländeoberfläche liegen, ausgenommen sind Gebäude mit notwendigen Rampen. Im Hanggelände ist auf die bestmögliche Einfügung zu achten. 7. Die Außengestaltung lässt Bauten in Mauerwerk, glatt verputzt, Holz und Metall zu. Die Farbgebung muss jedoch durchwegs unauffällig und zurückhaltend gestaltet sein. 8. Gauben sind ebenso wie negative Dacheinschnitte unzulässig. 9. Die Traufseite der Hauptgebäude muss mindestens 10 % länger als die Giebelseite geplant werden. 10. Die Giebelbreite der Gebäude darf bei Satteldächern 17,00 m nicht überschreiten. 7 Werbeanlagen 1. Werbeanlagen sollen nicht frei stehen, sondern den Gebäuden zugeordnet sein. 2. Sie dürfen mit ihrer Oberkante nicht höher als 4,00 m über dem Erdgeschoßfußboden angebracht sein.
3 Sie dürfen durch Größe und Gestaltung nicht aufdringlich wirken und das Orts- und Landschaftsbild nicht stören, auffallende Leuchtfarben dürfen nur untergeordnet Verwendung finden. 4. Nachtbeleuchtung der Werbeanlagen ( Uhr) ist nicht erlaubt. Die Beleuchtung von Gebäuden ist auf das Notwendige zu reduzieren, da sie den Zielen der Energieeinsparung und eines harmonischen Ortsbildes zuwiderläuft. 5. Am Übergangssteg über die Eichenstraße dürfen keine Werbeanlagen oder dergleichen angebracht werden. 8 Einfriedungen 1. Als Einfriedung an den öffentlichen Verkehrsflächen sind nur Maschendrahtzäune bis 1,30 m Höhe zulässig. Dieselben sind dicht einzupflanzen. 2. Als seitliche und rückwärtige Einfriedung sind, dicht hinterpflanzte Maschendrahtzäune bis 1,80 m Höhe zulässig. 9 Abfallbehandlung /Abfallanlagen 1. Abfallanlagen und ähnliche Ablagerungen sind im Gebäudekomplex unterzubringen. Der Standort ist in der Planzeichnung des jeweiligen Bauantrags in ausreichender Größe (getrennte Erfassung) nachzuweisen. 2. Die Gemeinde wünscht, dass zur Gartenkompostierung geeignete Abfälle möglichst auf dem jeweiligen Grundstück durch geordnete Kompostierung verwertet werden. Deshalb ist im Freiflächengestaltungsplan ein geeigneter Platz nachzuweisen. 10 Aufschüttungen und Abgrabungen 1. Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nur in den zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden. Die natürliche Geländeoberfläche ist weitestmöglich zu erhalten. 2. Jedes Grundstück muss an die Nachbargrundstücke ohne Absatz, ohne Stützmauer und ohne künstliche Böschung anschließen. 3. Abgrabungen zum Zweck der teilweisen Freilegung des Kellergeschoßes sind ausnahmslos unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Abgrabungen von öffentlichen Bereichen und Nachbargrundstücken aus nicht einsehbar sind. 11 Lagerplätze 1. Lagerplätze sind - soweit nicht mit grudwassergefährdenden Stoffen belastet - mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen, um die größtmögliche Versickerungsfähigkeit des Bodens zu gewährleisten. 2. Lagerplätze sind mit Hecken, bestehend aus Sträuchern I. und II. Ordnung, dicht einzupflanzen. 3. Die Höhe von Ablagerungen darf 3,00 m nicht überschreiten. 4. Kies- und Humusaufschüttungen sind nur bei nachweisbar kurzfristiger Zwischenlagerung erlaubt.
4 Schrottplätze sind aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes nur in Lagerhallen zulässig. 6. Lagerplätze sind so anzuordnen, dass sie möglichst wenig eingesehen werden können und nicht auf ihre Umgebung wirken. 12 Sichtdreiecke Die in die Bebauungsplanzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von baulichen und nichtbaulichen Anlagen jeder Art, wie Anpflanzungen, Ablagerungen, Stapelungen usw. ab einer Höhe von 0,90 m über Straßenoberkante freizuhalten. Die Anlage von Stellplätzen, Garagenvorplätzen, Zu- und Ausfahrten ist im Sichtdreieck unzulässig. Einfriedungen dürfen im Sichtdreieck höchstens 0,90 m hoch sein. 13 Landschaftspflege und Ortsbild 1. Um jedes Baugrundstück muss ein Pflanzstreifen angeordnet werden. Diese Pflanzstreifen sind in voller Breite (mindestens 6,00 m) anzulegen und dürfen nicht durch Feuerwehrzufahrten oder ähnliches beeinträchtigt werden. Der Aufbau der Ortsrandbegrünung entspricht einem Feldgehölz mit Bäumen und Sträuchern I. und II. Ordnung-. 2. Mindestens 15 % der Grundstücks fläche ist einschließlich des Randstreifens als Grünfläche anzulegen. Auf m 2 Grundfläche wird die Pflanzung von mindestens drei Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang nicht unter 16 cm vorgeschrieben. 3. Die bereits vorhandenen Anpflanzungen an Bäumen und. Gehölzen sind, zu erhalten und während der Bauzeit zu schützen. Desgleichen müssen alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege dieser Anpflanzungen durchgeführt werden. 4. Entsprechend der Bebauungsplanzeichnung vorgesehene Bäume und Gehölze müssen spätestens bis zum 1. Mai des auf die Bezugsfertigkeit folgenden Jahres gepflanzt werden. In den in der Planzeichnung dargestellten Pflanzstreifen sind nur folgende Gehölzarten zu pflanzen: Ahorn, Linde, Esche, Eiche, Hainbuche, Vogelkirsche, Vogelbeere, Birke, Feldahorn, Weißdorn, Haselnuß, Schlehe, Heckenkirsche, Heckenrose, Salweide, Pfaffenhütchen, Schneeball. 5. Vorgeschrieben wird für sämtliche Baugrundstücke die Vorlage eines qualifizierten, aus dem Bebauungsplan entwickelten Freiflächengestaltungsplanes als Bestandteil des Baugesuchs. Er bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde nach Gutachten des Kreisfachberaters für Gartenbau und Landschafftspflege. 6. Die in der Bebauungsplanzeichnung eingetragenen privaten Pflanzflächen zur Randeingrünung des Baugebiets sind bei den Bepflanzungsplänen zu beachten. 7. Bei Neu- und Umbauten von Flachdächern ist die Anlage von extensiven Dachbegrünungen erforderlich. 8. Fassaden sind nach Möglichkeit zu begrünen. 14 Oberflächenwasser Oberflächenwasser ist, soweit möglich, an Ort und Stelle zu versickern. Der Anteil an versiegelten Flächen ist auf dem gesamten Grundstück so gering wie möglich zu halten.
5 Denkmalschutz Bei der Auffindung frühgeschichtlicher Funde sind die Erdarbeiten einzustellen. Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Augsburg, Abteilung Vor- und Frühgeschichte, Prinzregentenstr. 11a, Augsburg, oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Ostallgäu, Marktoberdorf, sind unverzüglich zu verständigen. 16 Inkrafttreten Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt für den Änderungsbereich am Gartenweg der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1 "Nordwest" außer Kraft März 1991 Müller,1, Bürgermeister
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