Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A
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- Günter Bergmann
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1 Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A Thomas Ferber Darmstadt,
2 Was ist eine Frist? Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum. Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin. ( siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil 186 Rn. 5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, 186 RN 4.) Frist Frist Zeitraum Fristbeginn Fristbeginn Fristende Fristende Seite 2
3 Was ist ein Termin? Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.( siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil 186 Rn. 6, Berlin 2004 ) Seite 3
4 Angebotsfrist Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote. Seite 4
5 Beginn der Angebotsfrist Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn. Seite 5
6 Ende der Angebotsfrist Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind. Seite 6
7 Angebotsfrist beim offenen Verfahren 12 EG Abs. 2 VOL/A Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an. 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Die in 12 EG Abs. 2 VOL/A und 10 EG Abs. 1 Nr. 1 genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist. Seite 7
8 Angebotsfrist beim offenen Verfahren Seite 8
9 Möglichkeiten der Fristverkürzungen VOL/A Die in 12 EG Abs. 2 VOL/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden: die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß 15 EG Abs. 6 VOL/A. Seite 9
10 Möglichkeiten der Fristverkürzungen VOB/A Die in 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden: die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß 12 EG Abs. 2 Nummer 2 VOB/A. Seite 10
11 Möglichkeiten der Fristverkürzungen VOL/A Vorinformation über die Ausschreibung 12 EG Abs. 3 lit. a Satz 1 VOL/A Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach 15 EG Abs. 1 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben. 12 EG Abs. 3 lit. b VOL/A die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen. Seite 11
12 Möglichkeiten der Fristverkürzungen VOB/A Vorinformation über die Ausschreibung 10 EG Abs. 1 Nummer 2 VOB/A Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen. Seite 12
13 Vorinformation über die Ausschreibung Seite 13
14 Vorinformation über die Ausschreibung Seite 14
15 Angemessenheit der Fristverkürzungen Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren Prüfungsaufwand betreiben. Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom , Az.: 1/SVK/102-02) Seite 15
16 Vorinformation über die Ausschreibung Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden. Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein. Seite 16
17 Möglichkeiten der Fristverkürzungen elektronische Übermittlung der Bekanntmachung 12 EG Abs. 6 VOL/A Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen nach Abs. 2 und 3 Buchstabe b) und Abs. 4 Satz 1 um 7 Tage verkürzt werden. 10 EG Abs. 1 Nummer 3 VOB/A Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben Kalendertage verkürzt werden. Seite 17
18 Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung Seite 18
19 Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). Seite 19
20 Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). Seite 20
21 Möglichkeiten der Fristverkürzungen Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar 12 EG Abs. 6, Satz 2 VOL/A Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen. 10 EG Abs.1, Nummer 4 VOB/A Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen. Seite 21
22 Möglichkeiten der Fristverkürzungen Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). Seite 22
23 Praxisratgeber Vergaberecht 507 Seiten, 104 Abbildungen, 30 Tabellen 2. Auflage Februar 2012 ISBN ,90 Euro inkl. MwSt. Leseprobe Seite 23
24 Thomas Ferber
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