Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings. Folie Nr. 1

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1 Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings Folie Nr. 1

2 Abgrenzungskriterien (Spende Sponsoring i.e.s.) Mäzen Spender Sponsor Förderer sind in der Privatpersonen Privatpersonen Unternehmen Regel Stiftungen Unternehmen Sonstige Motivation altruistisch Fördergedanke Tue Gutes und rede darüber dominant betriebl. Nutzen vorhanden Zusammenarbeit nur wenn in der Regel Durchführung Förderbereiche nicht gegeben eines Sponsorships Öffentlichkeitswirkung in der Regel nicht selten erstrebtes Ziel des Sponsors vertragliche Grundlage nicht gegeben auf keinen Fall in der Regel vorhanden Sponsoringvertrag Nicht jeder Unternehmer, der stiften geht, ist ein Mäzen. steuerliche Auswirkung a) beim Geber keine Spendenabzug Betriebsausgabenabzug b) beim Nehmer keine ideelle Betriebseinnahme im Einnahmen steuerpflichtigen Bereich oder der Vermögensverwaltung Folie Nr. 2

3 Sphärenzuordnung des Fundraisings bei Hochschulen Fundraising keinerlei Gegenleistung Freiwilligkeit maximal Danksagung u.ä. Spende (hoheitlicher Bereich) Verpachtung des Anzeigengeschäfts Verpachtung des Namens Duldungsleistungen aktives Mitwirken bei einer Werbemaßnahme Vermögensverwaltung Gegenleistung Betrieb gewerblicher Art Folie Nr. 3

4 AEAO Tz. 9 zu 64 Abs. 1 AO (Sponsoring-Erlass, Tz. 9) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.b. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Folie Nr. 4

5 Besteuerung von Werbeeinnahmen bei gemeinnützigen Körperschaften Werbeeinnahmen Werbung im Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit (hoheitlicher/ideeller Bereich & Zweckbetrieb) Werbung ohne begleitende steuerbegünstigte Tätigkeit Gewinn = 15 v.h. der Werbeeinnahmen ( 64 Abs. 6 Nr. 1 AO) Gewinn = Einnahmen./. Betriebsausgaben Folie Nr. 5

6 Gewinnpauschalierung für gem. Körp. bei Werbeeinnahmen i.s.d. 64 Abs. 6 AO Je Veranlagungszeitraum ist ein formloser Antrag zu stellen, keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume begünstigte Werbeeinnahmen: z.b. Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb i.s.d. 67a AO sind Werbung in Programmheften oder auf Plakaten von Zweckbetriebsveranstaltungen gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen aufgrund der Abgeltungswirkung erforderlich. Folie Nr. 6

7 Beispiel Webseite Verein Logo der Sponsoren Link Webseite des Sponsors Folie Nr. 7

8 Beispiel Folie Nr. 8

9 Beispiel Folie Nr. 9

10 Der Werbebusfall Konditorei - Café Mustermann Vertrag... werbewirksame Abstellung des Pkw... Vertrag... keine Regelung zur Abstellung des Pkw... steuerpflichtiger BgA (wgb) Vermögensverwaltung KSt-pflichtig USt 16 v. H. KSt-frei keine USt (7 v. H. bei gem. Körp.) Folie Nr. 10

11 Umsatzsteuerliche Behandlung des Fundraisings bei Hochschulen Fundraising Betrieb gewerblicher Art (z. B. Anzeigen) Vermögensverwaltung (z. B. Namensrechtsverpachtung) Spende (auch bei Spenderhinweis) Sponsorenhinweis ohne Hervorhebung umsatzsteuerpflichtig 16% nicht umsatzsteuerbar nicht umsatzsteuerbar nicht umsatzsteuerbar Folie Nr. 11

12 Steuerliche Bedeutung des Sponsoringvertrags Sponsor Hochschule Grundlage für den Spenden- oder Betriebsausgabenabzug Vorsteuerabzug Grundlage für die Zuordnung der Einnahmen: hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Betrieb gewerblicher Art Umsatzsteuerausweis Folie Nr. 12

13 Höhe des Spendenabzugs in Abhängigkeit vom Förderzweck ( 10b Abs. 1 EStG) Spendenzwecke besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke z.b. Sport, Bildung und Erziehung, Jugend, Heimatkunde, Wohlfahrtspflege etc. 2 0 / 00 der Löhne, Gehälter und Umsätze oder 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte namentlich benannte förderungswürdige Zwecke Wissenschaft und Forschung Kunst und Kultur mildtätige Zwecke 2 0 / 00 der Löhne, Gehälter und Umsätze oder v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte Spendenvortrag und -rücktrag bei Großspenden Folie Nr. 13

14 Erweiterter Spendenabzug bei gemeinnützigen Stiftungen normaler Spendenabzug erweiterter Spendenabzug Spendenabzug 5 v.h./10 v.h. des Gesamtbetrags der Einkünfte Großspendenregelung Sonder -Spendenabzug Sonderregelung für Zuwendungen in den Vermögensstock in 10 Jahren für alle gemeinnützigen Zwecke von allen Spendern für alle gemeinnützigen Zwecke Ausnahme: Freizeitzwecke von allen Spendern für alle gemeinnützigen Zwecke nur von einkommensteuerpflichtigen Spendern Folie Nr. 14

15 Errichtung eines Stiftungslehrstuhls Hochschule Unselbständige Stiftung,,Lehrstuhl... Spende Spender/ Stifter Spendenabzug Stiftung und Zustifter (Spender) errichten eine unselbständige Stiftung zur Finanzierung eines Lehrstuhls (Treuhandvertrag). Die unselbständige Stiftung kann nach dem Stifter benannt werden. Die Regelungen des Spendenabzugs im Stiftungssteuerrecht gelten auch für die Begründung einer unselbständigen Stiftung. Folie Nr. 15

16 Bewertung von Sachspenden Sachspenden Privatvermögen Betriebsvermögen Ansatz: gemeiner Wert (incl. Ust) Buchwertprivileg (alle gem. Zwecke) Teilwert Buchwert Beachte: Sachspendenbescheinigungen umfassen die Umsatzsteuer Folie Nr. 16

17 Aufwandspenden 10 b Abs. 3 S. 4 u. 5 EStG) Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. Folie Nr. 17

18 Aufwandspenden Förderer hält Referat auf Wissenschaftssymposium Anspruch auf Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten Verzicht auf Erstattung Hochschule Aufwandsspende Voraussetzung: Anspruch auf Erstattung bedingungsloser und freiwilliger Verzicht Folie Nr. 18

19 Spendenhaftung ( 10 b Abs. 4 S. 2 EStG) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen. Folie Nr. 19

20 Formalvoraussetzungen für Zuwendungsbestätigungen - Muster aus BMF-Schreiben vom (BStBl 1999 I S. 979 ff.) sind verbindlich bezüglich - Wortwahl und - Reihenfolge der Textpassagen - Umfangreiche Erläuterungen im BMF-Schreiben vom (BStBl 2000 I S. 592 ff.) zu - mehrere steuerbegünstigte Zwecke - Sammelbestätigungen - Sachspenden - sonstige Formalvoraussetzungen Folie Nr. 20

21 Mittelverwendung durch gemeinnützige (Förder-) Körperschaften Mittelweitergabe klassische Förderkörperschaft ( 58 Nr. 1 AO) Körperschaft mit eigener Zweckverwirklichung Mittelverteilung muß Satzungszweck sein Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder KdöR zur Verwirklichung beg. Projekte möglich teilweise Weitergabe von Mitteln ( 58 Nr. 2 AO) Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder KdöR Folie Nr. 21

22 Förderverein ( 58 Nr. 1 AO) Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Einfügung durch das Gesetz zur Änderung der AO vom Rückwirkend anzuwenden ab dem (Art. 97 1a Abs. 1 EGAO). Folie Nr. 22

23 Literaturauswahl Troll/Wallenhorst/Halaczinsky: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 5. Aufl., München Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit, Verein Stiftung GmbH / Recht Steuern - Personal, 2. Aufl., München Hey: Hochschulsponsoring öffentlich-rechtliche und steuerrechtliche Aspekte, Wissenschaftsrecht (WissR) 2001, S Folie Nr. 23

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