NEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB
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- Inge Maier
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1 NEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee Frankfurt/Main Germany Tel Fax Frankfurt@ArneckeSiebold.de Web 1
2 Die Unterrichtung nach 613a Abs. 5 BGB soll dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit eröffnen, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Eine individuelle Rechtsberatung ist jedoch nicht geschuldet (BAG v , 8 AZR 430/10). I. Sachverhalt Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Klägerin ordnungsgemäß im Sinne des 613a Abs. 5 BGB über einen Betriebsübergang informiert worden ist. Die Klägerin war im Betrieb B der Beklagten, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, beschäftigt. Mit Schreiben vom wurde die Klägerin über den geplanten Betriebsübergang auf die zum D-Konzern gehörige T GmbH unterrichtet, welcher planmäßig am stattfand. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zunächst nicht. Erst nachdem die T GmbH am ankündigte, den B Betrieb zu schließen, übte die Klägerin ihr Widerspruchrecht aus. Nach ihrer Auffassung sei das Unterrichtungsschreiben unvollständig und irreführend, z. B. weil offen gelassen werde, ob die T GmbH in den Anwendungsbereich der bei dem D-Konzern anwendbaren Konzernbetriebsvereinbarungen falle. Daher sei die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Die Klägerin erhob Klage und beantragte, den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten festzustellen. Nachdem die Klage in erster und zweiter Instanz erfolglos war, verfolgte die Klägerin ihr Ziel mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassen Revision weiter. II. Entscheidung Das BAG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Unterrichtungsschreiben sei ordnungsgemäß im Sinne des 613a Abs. 5 BGB und der Widerspruch daher verfristet. In seinen Entscheidungsgründen wies das BAG mehrfach auf den Zweck der Unterrichtung hin. Dieser bestünde darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, sich weitergehend zu erkundigen und beraten zu lassen, um auf dieser Grundlage über die Ausübung des Widerspruchsrechts entscheiden zu können. Eine individuelle 2
3 Rechtsberatung sei jedoch nicht geschuldet. Diesem Zweck würde das Unterrichtungsschreiben, z. B. in Bezug auf das Haftungsregime des 613a Abs. 2 BGB, gerecht. Gleiches gelte auch, soweit hinsichtlich zweier im D-Konzern anwendbarer Konzernbetriebsvereinbarungen offen gelassen wurde, ob diese auf die T GmbH anwendbar seien. Da diese inhaltlich zu keinen wesentlichen Änderungen der arbeitsvertraglichen Bedingungen führten, seien sie für die Entscheidungsfindung der Klägerin nicht von Bedeutung. Der Hinweis auf ihre bloße Existenz reiche somit aus. Auch seien die Hinweise auf eine mögliche betriebsbedingte Kündigung im Fall eines Widerspruchs nicht zu beanstanden. Diese erweckten nicht den falschen Eindruck, der Klägerin werde nach dem Widerspruch in jedem Fall wirksam gekündigt, oder die Voraussetzungen für eine Kündigung von Arbeitnehmern mit bzw. ohne Sonderkündigungsschutz seien dieselben. Informationen zu sämtlichen Konsequenzen eines Verbleibs beim Veräußerer seien nicht geschuldet. Schließlich sah das BAG auch die in dem Unterrichtungsschreiben geäußerte - höchstrichterlich nicht bestätigte - Rechtsauffassung, die bei der Beklagten anwendbaren Konzernbetriebsvereinbarungen blieben nach dem Betriebsübergang als einfache Betriebsvereinbarungen in Kraft, als rechtlich vertretbar und ausreichend an. III. Praktische Hinweise Angesichts der hohen Anforderungen des BAG erweist sich das Unterrichtungsschreiben in der Praxis als äußerst fehleranfällig. Erstmals seit der Entscheidung vom (BAG ZIP 2006, 2143, dazu EWiR 2007, 41 (Laskawy/Lomb)) hat das BAG nun ein Unterrichtungsschreiben gebilligt. In seiner Begründung orientiert es sich richtigerweise am Zweck der Unterrichtung, dem Arbeitnehmer weitere Erkundigungen zu ermöglichen, um auf dieser Basis über sein Widerspruchsrechts entscheiden zu können. In seiner Entscheidung vom (BAG ZIP 2010, 46, dazu EWiR 2010, 143 (Grimm)) hatte das BAG in Bezug auf die geschuldeten Informationen zum Haftungsregime des 613a Abs. 2 BGB noch ausdrücklich beanstandet, es sei dem Arbeitnehmer als juristischem Laien nicht erklärt worden, wann eine Verpflichtung entstanden bzw. fällig geworden sei. Indem das BAG nunmehr eine sehr knappe Unterrichtung gebilligt hat, welche sich - ohne Beispiele zu nennen - eng am reinen Gesetzeswortlaut orientiert, scheint es von dieser strengen Haltung etwas abgerückt zu sein. Die Frage, ob Konzernbetriebsvereinbarungen nach einem die Betriebsidentität 3
4 wahrenden Betriebsübergang beim Erwerber kollektivrechtlich oder im Wege der Transformation weiter gelten, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist allerdings nicht fehlerhaft, wenn man bei angemessener Prüfung der Rechtslage eine rechtlich vertretbare Position kundtut (BAG ZIP 2006, 2143, dazu EWiR 2007, 41 (Laskawy/Lomb)). Als eine solche hat das BAG die kollektivrechtliche Fortgeltung nun ausdrücklich eingestuft. Das BAG ließ auch erkennen, dass detaillierte Informationen zu den beim Erwerber existierenden Betriebsvereinbarungen für eine Entscheidung über das Widerspruchsrecht nicht von Bedeutung sind, wenn sie nicht die wesentlichen Arbeitsbedingungen betreffen. Insofern kann ein pauschaler Hinweis auf deren Existenz genügen. Schließlich ist nach Ansicht des BAG auch nicht über sämtliche Konsequenzen eines Verbleibs beim Veräußerer zu informieren, wie z. B. einen dort bestehenden Sonderkündigungsschutz. Damit präzisiert das BAG seine Entscheidung vom (BAG ZIP 2006, 2143, dazu EWiR 2007, 41 (Laskawy/Lomb)). Dort hatte es geäußert, dass unter gewissen Umständen eine Unterrichtungspflicht über die Sekundärfolgen des Betriebsübergangs durchaus gegeben sein könnte. Das Urteil ist zu begrüßen. Es enthält verwertbare Ausführungen zum Umfang der Unterrichtungspflicht und zeigt, dass weniger Information auch mehr sein kann. Die Anforderungen an die Praxis sind jedoch weiterhin hoch. Weitere Präzisierungen des BAG sind daher wünschenswert. 4
5 Für weitere Informationen zu den Themen dieses Newsletters oder für sonstige rechtliche Fragen stehen Ihnen unsere Kollegen der Fachgruppe gerne zur Verfügung. Dieser Newsletter fasst höchstrichterliche Rechtsprechung und andere Rechtsfragen abstrakt zusammen und gibt keinen Rechtsrat zu einem konkreten Sachverhalt oder Problem. Soweit Urteile dargestellt werden, betrifft die Darstellung immer nur die konkrete Entscheidung des jeweiligen Gerichts, ungeachtet deren späteren Aufhebung oder einer anderweitig eingetretenen Rechtsänderung. Bei konkreten Fragen sollten Sie einen der Spezialisten aus unserer Sozietät konsultieren. Dieser wird Ihre Fragen gerne beantworten. ANNETTE KNOTH, MBA Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht THOMAS HARTMANN, LL.M. SCHAHIN HAGHANI, LL.M. Tel Dr. JAN GRAWE PETER KIESGEN und Notar Fachanwalt für Versicherungsrecht Tel INGA ROHWEDER Rechtsanwältin MAIKE STRÖMER Rechtsanwältin und Notarin Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Medizinrecht Tel ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee Frankfurt/Main Germany Tel Fax Frankfurt@ArneckeSiebold.de Web
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