Klauenbäder unter rechtlichen Aspekten E. Kleiminger Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Klauenbäder unter rechtlichen Aspekten E. Kleiminger Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit"

Transkript

1 Für Studium und Praxis Klauenbäder unter rechtlichen Aspekten E. Kleiminger Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Schattauer Schlüsselwörter Rind, Schaf, Klauenbad, Arzneimittel, Biozidprodukt, Pflegemittel, Hausapotheke, Umwidmungskaskade Zusammenfassung Klauenerkrankungen stellen ein großes Problem in Milchviehhaltungen und Schafherden dar. Neben einer systemischen Behandlung dieser Erkrankungen mittels Injektionsarzneimitteln wird im Rahmen der Überwachung tierärztlicher Hausapotheken auch immer wieder die Möglichkeit des Einsatzes von Klauenbädern zur lokalen Behandlung von Dermatitis digitalis (Mortellaro scher Krankheit) bzw. Moderhinke diskutiert. In der Praxis kommen Klauenbäder mit unterschiedlichen Wirkstoffen und Zweckbestimmungen in den Tierhaltungen zur Anwendung. In diesem Artikel werden vorrangig die Therapiemöglichkeiten von Klauenerkrankungen unter dem Gesichtspunkt des Arzneimittelrechts erörtert. Von Bedeutung sind dabei die Definition des Arzneimittels, der Grundsatz der Herstellungserlaubnis bzw. der Zulassungspflicht für Arzneimittel sowie die Anwendung der Umwidmungskaskade im Therapienotstand. Daneben ist die Abgrenzung von Klauenbädern als Biozid und Pflegemittel zu beachten. Key words Cattle, sheep, footbath, veterinary medicinal product, biocidal product, operation of the cascade Summary Claw diseases pose a major problem for dairy and sheep farms. As well as systemic treatments of these illnesses by means of drug injection, ve terinarians discuss the application of footbaths for the local treatment of dermatitis digitalis or foot rot. On farms footbaths are used with different substances and for various purposes. The author pre sents the requirements for veterinary medicinal products (marketing authoriza tion and manufacturing authorization) and demonstrates the operation of the cascade in case of a treatment crisis. In addition, the distinction between veterinary hygiene biocidal products and veteri - nary medicinal products and substances to care for claws is explained. Korrespondenzadresse Dr. Elke Kleiminger Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach Oldenburg elke.kleiminger@laves.niedersachsen.de Legal aspects of the use of footbaths for cattle and sheep Tierärztl Prax 2012; 40 (G): Eingegangen: 6. Dezember 2011 Akzeptiert nach Revision: 9. März 2012 Einleitung Die Bekämpfung von Klauenerkrankungen mittels Klauenbädern wird kontrovers diskutiert. Klauenbäder bestehen in der Regel aus einer Wanne mit Flüssigkeit, durch die Rinder oder Schafe getrieben werden. Sie müssen ausreichend bemessen sein, sodass jeder Fuß eines Tieres mindestens zweimal bis zum Kronsaum in die Flüssigkeit eintauchen kann (1). Sie können der Reinigung, der Klauenhygiene oder auch der Therapie dienen. Je nach Zweckbestimmung und Inhaltsstoff sind unterschiedliche Rechtsvorschriften zu beachten. Klauenbäder als Arzneimittel Definition Arzneimittel Gemäß 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) (2) sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. Werden also Stoffe in Form von Klauenbädern am Tier mit der Zweckbestimmung Heilung, Linderung oder Verhütung von Klauenerkrankungen angewendet, so handelt es sich automa - tisch um Arzneimittel gemäß Deklaration (sog. Präsentations - arzneimittel). Finden Stoffe Anwendung, die eine pharmakolo- Tierärztliche Praxis Großtiere 2/2012

2 120 E. Kleiminger: Klauenbäder unter rechtlichen Aspekten gische, immunologische bzw. metabolische Wirkung auf physiologische Funktionen haben, werden sie als Funktionsarzneimittel eingestuft (z. B. Klauenbäder zur Hornhärtung). Zu beachtende Grundsätze im Umgang mit Arzneimitteln Die Herstellung von Arzneimitteln unterliegt grundsätzlich der Erlaubnispflicht ( 13 Abs. 1 AMG). Arzneimittel für Tiere dürfen grundsätzlich nur abgegeben oder angewendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sind ( 21 Abs. 1 AMG, 56a Abs. 1 AMG und 58 Abs. 1 AMG). Zugelassene Arzneimittel sind an ihrer Zulassungsnummer nicht zu verwechseln mit der Chargen-Nummer erkennbar. Der Bezug von apothekenpflichtigen (einschließlich verschreibungspflichtigen) Stoffen zur Anwendung am Tier ist weder Tierärzten noch Tierhaltern erlaubt ( 59a AMG). Zu beachtende Grundsätze bei Arzneimitteln mit Formaldehyd und Kupfer- bzw. Zinksulfat Formaldehyd und Kupfer- bzw. Zinksulfat werden häufig als Wirkstoffe für Klauenbäder benannt. Bei diesen Stoffen muss Folgendes beachtet werden: Arzneimittel mit dem Wirkstoff Formaldehyd unterliegen gemäß Anlage 4 der Verordnung über apothekenpflichtige und frei verkäufliche Arzneimittel (3) ohne Ausnahme der Apothekenpflicht. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Kupfer- bzw. Zinksulfat können gemäß 44 AMG dann für den Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben werden, wenn sie als äußere Desinfektionsmittel bestimmt sind. Beispiel: Für das Arzneimittel Wundstein-Essenz wird als Anwendungsgebiet angegeben: traditionell angewendet als mild wirkendes Arzneimittel zur Desinfektion von Wunden, bei Eiterungen, Ausschlägen und Flechten sowie als antiseptischer Zusatz zu Waschungen und Spülungen. Es ist damit ein typisches Desinfektionsmittel, für das eine medizinische Zweckbestimmung, z. B. Wundbehandlung, angegeben ist und das damit als Arzneimittel zugelassen werden muss. Aufgrund seiner nur desinfizierenden Wirkung wird es als freiverkäuflich eingestuft. Über eine Zulassung zur Behandlung von Klauenerkrankungen wie der Dermatitis digitialis (Mortellaro sche Krankheit) verfügt es nicht. Mit dem Arzneimittel können allerdings alle Wunden desinfiziert werden, für die dieses mild wirkende Desinfektionsmittel aus tierärztlicher Sicht geeignet ist. Zu beachtende Grundsätze beim Einsatz von Klauenbädern als Arzneimittel In Deutschland gibt es derzeit kein Klauenbad, das über eine Zulassung als Arzneimittel zur Bekämpfung von Klauenerkrankungen wie Dermatitis digitalis (Mortellaro scher Krankheit) oder Moderhinke verfügt. Zunächst muss der Tierarzt prüfen, ob für die festgestellte Klauenerkrankung zugelassene Arzneimittel für die jeweilige Tierart (Rind oder Schaf) im Handel verfügbar sind, die lokal aufgesprüht, als Paste aufgetragen oder per Injektion verabreicht werden können und ob damit die Erkrankung ausreichend behandelt werden kann. Für die Indikation Dermatitis digitalis sind z. B. verschiedene chlortetracyclin- und oxytetracyclinhaltige Sprays zur lokalen Behandlung sowie unter anderem ceftiofur- und cefquinonhaltige Injektionsarzneimittel zur parenteralen Behandlung von Rindern zugelassen. Sollte die Behandlung mit diesen zugelassenen Arzneimitteln tierärztlich begründet als nicht sinnvoll oder nicht ausreichend eingestuft werden, kann der Tierarzt für die lokale Behandlung der Klauenerkrankung den medizinischen Therapienotstand feststellen. Für die Auswahl des umzuwidmenden Arzneimittels sind nacheinander die vier Stufen der Umwidmungskaskade ( 56a Abs. 2 AMG) zu beachten. Die Anfragen der praktizierenden Tierärzte betreffen hierbei überwiegend die Umwidmung zugelassener pulverförmiger antibakteriell wirksamer Arzneimittel zur Herstellung von Klauenbädern für Rinder (z. B. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Oxytetracyclin und Lincomycin). In Einzelfällen richten sich die Anfragen auch auf die Möglichkeiten des Einsatzes von formaldehyd- bzw. kupfer- oder zinksulfathaltigen Klauenbädern. Im Fall der antibakteriell wirksamen Klauenbäder müssen zusätzlich die Antibiotika-Leitlinien beachtet werden, d. h. es sind Erregernachweis und Antibiogramm notwendig, da die antibakteriell wirksamen Arzneimittel abweichend von ihren Zulassungsbedingungen in Bezug auf das Anwendungsgebiet, die Applika - tionsart und gegebenenfalls die Tierart eingesetzt werden sollen. Bei Klauenerkrankungen sind allerdings Erregerisolierung und Antibiogrammerstellung schwierig und zeitaufwendig bzw. es fehlen Nachweismethoden, z. B. im Fall der für Klauenerkrankungen mit verantwortlich gemachten Spirochäten. Vor diesem Hintergrund muss der Tierarzt den Einsatz antibiotischer Klauenbäder besonders kritisch abwägen und gegebenenfalls auf andere therapeutische Maßnahmen zurückgreifen. Anwendung der Umwidmungskaskade Zunächst ist zu prüfen, ob ein zugelassenes Arzneimittel für die zu behandelnde Tierart im Handel verfügbar ist, mit dem sich das therapeutische Ziel erreichen lässt, obwohl es für eine andere Indikation zugelassen ist. Ein oxytetracyclinhaltiges Arzneimittel mit Zulassung zur Behandlung von Infektionskrankheiten der Atmungsorgane und des Verdauungstraktes, die von Oxytetracyclin- Tierärztliche Praxis Großtiere 2/2012 Schattauer 2012

3 E. Kleiminger: Klauenbäder unter rechtlichen Aspekten 121 Abb. 1 Umwidmungskaskade gemäß 56a AMG für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen ohne Pferde Fig. 1 Operation of the cascade in case of a treatment crisis for food-producing species, excluding horses ( 56a of the German Law on Medicinal Pro - ducts [AMG]). Schattauer 2012 Tierärztliche Praxis Großtiere 2/2012

4 122 E. Kleiminger: Klauenbäder unter rechtlichen Aspekten empfindlichen Erregern bei Kälbern hervorgerufen werden, kann z. B. für die Milchkuh zur Behandlung der Dermatitis interdigitalis mittels Klauenbad umgewidmet werden. In diesem Fall kann die festgelegte Wartezeit für essbare Gewebe übernommen werden, wenn aus Sicht des Tierarztes die Änderung der Anwendungsart vom oralen Pulver zum Klauenbad keine Auswirkung auf die Einhaltung der festgelegten Rückstandshöchstmenge hat. Ist keine Wartezeit für Milch festgelegt, da das Arzneimittel nur über eine Zulassung für die Anwendung beim Kalb verfügt, muss die Wartezeit für Milch gemäß 12a der tierärztlichen Hausapothekenverordnung (TÄHAV) (4) auf mindestens 7 Tage festgelegt werden. Lässt sich dieses Arzneimittel, z. B. aufgrund der Resistenzlage, nicht anwenden, muss geprüft werden, ob ein bei einer anderen Tierart zugelassenes Arzneimittel zum Einsatz kommen kann, um das therapeutische Ziel zu erreichen (z. B. Umwidmung eines lincomycinhaltigen zugelassenen Arzneimittels zur oralen Anwendung beim Schwein [Anwendungsgebiet: u. a. Dysenterie] für die Anwendung als Klauenbad beim Rind). In diesen Fällen ist die Wartezeit für essbare Gewebe auf mindestens 28 Tage und für Milch auf mindestens 7 Tage festzulegen ( 12a TÄHAV). Sollte auch dieses Arzneimittel aufgrund der fachlichen Beurteilung des Tierarztes nicht geeignet sein, das Behandlungsziel zu erreichen, muss geprüft werden, ob in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Arzneimittel zur Verfügung steht, das dort für Tiere zugelassen ist, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Weitere Voraussetzung für eine Anwendung dieses Arzneimittels in Deutschland ist, dass der Tierarzt das Verbringen dieses Arzneimittels spätestens bei der Bestellung seiner zuständigen Überwachungsbehörde anzeigt. Die Anzeige kann formlos erfolgen, muss aber folgende Mindestangaben enthalten: Tierart, Anwendungsgebiet, Herkunftsstaat, Bezeichnung und bestellte Menge des Arzneimittels sowie seine Wirkstoffe nach Art und Menge ( 73 Abs. 3a Satz 5 AMG). Die von den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Anzeigevordrucke stellen hierbei eine sinnvolle Hilfe dar. Im Vereinigten Königreich ist für die Tierart Schaf ein zinksulfathaltiges Arzneimittel (Golden Hoof plus) zur Anwendung als Klauenbad zugelassen (Wartezeit für Fleisch und Milch 0 Tage). Es kann auch für die Tierart Rind umgewidmet werden. Die Wartezeit für essbare Gewebe ist jedoch in diesen Fällen auf mindestens 28 Tage und für Milch auf mindestens 7 Tage festzulegen. Nach Angaben praktizierender Tierärzte bereitet allerdings die Beschaffung dieses Arzneimittels immer wieder Probleme (u. a. aufgrund großer Abgabegebinde), sodass auch dieses Arzneimittel nicht in jedem Fall zur Verfügung steht. Sollte diese Stufe der Umwidmungskaskade ebenfalls nicht möglich sein und auch alternativ kein für den Menschen zugelassenes Arzneimittel umgewidmet werden können, ist die Herstellung eines Arzneimittels in der öffentlichen Apotheke auf Anweisung des Tierarztes möglich. Beispiel: Herstellung eines formaldehydhaltigen Arzneimittels oder eines kupfer- oder zinksulfathaltigen Arzneimittels zur Therapie der Dermatitis digitalis. Die Wartezeit ist in diesen Fällen auf mindestens 28 Tage für essbare Gewebe sowie auf mindestens 7 Tage für Milch festzulegen. Formaldehyd, Kupfer- und Zinksulfat finden sich in Tabelle 1 der VO (EU) 37/2010 (5) und können bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten eingesetzt werden. Ihre Anwendung ist auch bei Tieren erlaubt, die der Milchgewinnung dienen. Rückstandshöchstmengen müssen für keinen dieser drei Stoffe festgesetzt werden. Diese Bewertung ermöglicht allerdings keinerlei Rückschluss darauf, ob Arzneimittel mit diesen Stoffen der Apothekenpflicht unterliegen oder frei verkäuflich sind. Diese Verordnung hat die VO (EWG) 2377/90 mit ihren Anhängen I bis IV abgelöst. Abbildung 1 veranschaulicht das Prüfschema der Umwidmungskaskade für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Fazit für Klauenbäder als Arzneimittel Auf welcher Stufe der Umwidmungskaskade ein Arzneimittel zur Anwendung als Klauenbad ausgewählt wird, hängt von der Beurteilung des gesamten Krankheitsgeschehens durch den Tierarzt ab. Er entscheidet, ob der Einsatz eines antibakteriell wirksamen Klauenbades auf der Basis eines umgewidmeten zugelassenen Arzneimittels therapeutisch notwendig ist oder ob ein Arzneimittel aus Formaldehyd bzw. Kupfer oder Zinksulfat angewendet werden muss, das auf Verschreibung in der öffentlichen Apotheke hergestellt wird. Kardinalproblem der Umwidmung insbesondere in großen Milchviehherden ist allerdings die automatische Wartezeit von mindestens 7 Tagen für Milch. Gemäß Artikel 24 Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen der EG-Öko-Basisverordnung (6) ist die Wartezeit in Tierhaltungen des ökologischen Landbaus sogar zu verdoppeln. Einen Sonderfall stellen kupfer- und zinksulfathaltige Klauenbäder dar, die zur Herdenprophylaxe, z. B. zur Härtung des Klauenhorns bzw. zur äußerlichen Desinfektion im so genannten Therapienotstand verschrieben werden (1). Diese Rezepturarzneimittel sind dann aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Sinne von 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 5 AMG von der Apothekenpflicht ausgenommen, also freiverkäuflich, womit ihre Anwendung nicht in das Bestandsbuch eingetragen werden muss und die Wartezeit mit 0 Tagen für Milch und essbare Gewebe festgesetzt werden kann. Allerdings müssen auch diese Klauenbäder vom Tierarzt verschrieben werden und dürfen nur in der öffentlichen Apotheke durch den Apotheker hergestellt werden. Damit wird auch sichergestellt, dass derartige Rezepturarzneimittel die Qualitätsansprüche des Deutschen Arzneibuchs (DAB) erfüllen. Dies ist gerade für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, von besonderer Bedeutung. Tabelle 1 listet die notwendigen Angaben für ein Klauenbad als Rezepturarzneimittel. Wenn der Tierarzt ein Arzneimittel abweichend von den Zu - lassungsbedingungen als Klauenbad einsetzt oder als Rezeptur - arzneimittel verschreibt, muss er den Tierhalter auch über die ordnungsgemäße Entsorgung der Badelösung aufklären bzw. gegebe- Tierärztliche Praxis Großtiere 2/2012 Schattauer 2012

5 E. Kleiminger: Klauenbäder unter rechtlichen Aspekten 123 nenfalls auf mögliche Risiken (z. B. für die Umwelt oder eine Biogasanlage) hinweisen. Zur Klärung der Entsorgung sollten die örtlich zuständigen Abfallbeseitigungsbehörden befragt werden. Dies sieht im Übrigen auch die Produktinformation des im Vereinig - ten Königreich zugelassenen zinksulfathaltigen Klauenbads für Schafe vor. Klauenbäder als Biozidprodukte Definition Biozidprodukt Biozidprodukte sind Zubereitungen mit einem oder mehreren Wirkstoffen, die auf chemischem oder biologischem Wege Organismen, die für Tiere schädlich sind, zerstören, abschrecken, unschädlich machen oder sie in anderer Weise bekämpfen. Biozidprodukte müssen einer Produktart des Anhangs V der Biozid-Richtlinie (RL 98/8/EG) (7) zugeordnet werden können. In Anhang V dieser Richtlinie werden 23 Produktarten unterschieden, für die jeweils nur bestimmte Wirkstoffe erlaubt sind. Biozidprodukte müssen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) registriert/zugelassen sein und entsprechend mit einer BAuA-Nummer gekennzeichnet sein. Bei Biozidprodukten handelt es sich daher ausschließlich um registrierte/zugelassene Fertigprodukte, keine Rohstoffe, insbesondere nicht aus dem Chemikalienhandel. Die Wirkstoffe müssen auf dem Produkt einzeln aufgeführt werden. Biozidprodukten muss ein Sicherheitsdatenblatt beigefügt sein. Biozidprodukte dürfen nicht verharmlosend gekennzeichnet sein, z. B. durch die Hervorhebung von Pflegeeigenschaften. Biozidprodukte dürfen nicht mit medizinischen Wirkungen ausgelobt werden. Was ist bei einem Klauenbad als Biozidprodukt zu beachten? Dieses Biozidprodukt darf nicht zur Behandlung von Klauenerkrankungen eingesetzt werden und auch nicht zur Prophy - laxe von einzelnen Klauenerkrankungen. Dieses Biozidprodukt darf ausschließlich zu allgemeinen veterinärhygienischen Zwecken an der Klaue eingesetzt werden, z. B. als Desinfektionsmittel zur allgemeinen Keimreduktion ohne Hinweis auf bestimmte Erkrankungen und deren Behandlung (8). Biozidprodukte für Klauenbäder dürfen nur Wirkstoffe enthalten, die für die Produktart 3 (Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich ) des Anhangs V der RL 98/8/EG bereits in deren Anhang I aufgenommen wurden oder im Anhang II der VO (EG) Nr. 1451/2007 (9) zur Prüfung auf ihre Aufnahme in den Anhang I der RL 98/8/EG gelistet sind. Der Anhang I der RL 98/8/EG enthält derzeit noch keine Wirkstoffe für die Hygiene im Veterinärbereich. Derartige Wirkstoffe sind zurzeit nur Tab. 1 Notwendige Angaben einer tierärztlichen Verschreibung zur Herstellung eines Rezepturarzneimittels am Beispiel des Klauenbads Table 1 Necessary data for a veterinary prescription for the preparation of a prescription drug using a footbath solution as an example. Erforderliche Angaben Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des Tierarztes Datum der Ausfertigung Name des Tierhalters Gesamtzahl zu behandelnder Tiere, zu behandelnde Tierart und Identität der zu behandelnden Tiere Art und Menge des abzugebenden Wirkstoffs Gebrauchsanweisung, einschließlich Dosierung pro Tier und Tag, Zeitpunkt und Dauer der Anwendung (im Fall eines Klauenbads sind hier Angaben zur Konzentration des Klauenbads, zur Anwendungsfrequenz und Anzahl der Tiere je Klauenbadansatz notwendig) Indikation Wartezeit Unterschrift des Tierarztes im Anhang II der VO (EG) Nr. 1451/2007 erfasst und ihre Prüfung steht noch aus. Kupfersulfat ist für die Hygiene im Veterinärbereich nicht mehr zulässig, da dieser Stoff nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 zur Prüfung als Wirkstoff für die Hygiene im Veterinärbereich aufgenommen wurde. Formaldehyd ist im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gelistet und damit als zu prüfender Wirkstoff zur Hygiene im Veterinärbereich vorgesehen. Der Handel bietet auch einzelne Biozidprodukte mit diesem Wirkstoff als Klauenbad an. Ausweislich der Biozid-Datenbank der BAuA sind diese aber nur noch bis verkehrsfähig, wobei diese Frist im Einzelfall verlängert werden kann. Es muss darauf hingewiesen werden, dass Formaldehyd als giftig, gesundheitsgefährdend und ätzend eingestuft wird. Die Registrierung der Biozidprodukte erfolgt in einem automatischen Verfahren. Eine Prüfung des Produkts, z. B. seiner Wirksamkeit, seiner Inhaltsstoffe oder seiner Deklaration, durch die BAuA findet dabei nicht statt. Klauenbäder als Reinigungsund Pflegemittel Klauenbäder gelten als Reinigungs- und Pflegemittel, wenn sie ausschließlich äußerlich am Tier zur Reinigung und Pflege angewendet werden und keine apothekenpflichtigen Stoffe (z. B. Formaldehyd, Kupfersulfat) enthalten. Sie sind indirekt durch 2 Abs. 3 Nr. 4 AMG definiert. Eine spezielle Rechtsvorschrift für Reinigungs- und Pflegeprodukte für Tiere gibt es nicht. Inwieweit chemikalienrechtliche Vorschriften, insbesondere zur Deklara - Schattauer 2012 Tierärztliche Praxis Großtiere 2/2012

6 124 E. Kleiminger: Klauenbäder unter rechtlichen Aspekten tion, beachtet werden müssen, ist durch den Inverkehrbringer für jede eingesetzte Chemikalie im Einzelfall zu prüfen. Daher ist es auch nicht möglich, typische Inhaltsstoffe für Reinigungs- und Pflegemittel zu benennen. Resümee Fazit für die Praxis Angebotene Klauenbäder müssen in jedem Fall von Tierarzt und Tierhalter kritisch geprüft werden, ob sie den jeweiligen rechtlichen Anforderungen genügen. Diese Klauenbäder dürfen auch nur entsprechend ihrer deklarierten Zweckbestimmung eingesetzt werden. Es gibt derzeit nur ein Arzneimittel, das zur Anwendung als Klauenbad zur milden Desinfektion von Wunden beim Tier zugelassen ist. Die Herstellung eines Klauenbads im Therapienotstand ist möglich, doch müssen die komplexen arzneimittelrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Die arzneimittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere zur Zulassungspflicht und die Erlaubnispflicht zur Herstellung von Arzneimitteln, dienen der Anwendersicherheit und dem Verbraucherschutz im Zusammenhang mit lebensmittelliefernden Tieren. Daher sind die Möglichkeiten der Umwidmung von zugelassenen Arzneimitteln einschließlich der Herstellung von Rezepturarzneimitteln mit hohen Hürden versehen, um sie tatsächlichen Einzelfällen vorzubehalten. Biozidprodukte müssen derzeit mindestens über eine Registrierung verfügen und später noch ein Zulassungsverfahren durchlaufen, das unter anderem ihre Wirksamkeit und Kennzeichnung überprüft. Der Abschluss der Zulassungsverfahren für bislang nur registrierte Biozide wird noch Jahre in Anspruch nehmen, sodass die Abgrenzungsprobleme zwischen Arzneimitteln und Bioziden länger fortbestehen werden. Folgende Feststellungen sind im Zusammenhang mit Klauenbädern zu treffen: 1. Arzneimittel zur Anwendung am Tier müssen zugelassen sein erkennbar durch ihre Zulassungsnummer. 2. Biozide zur Anwendung am Tier müssen mindestens registriert sein erkennbar durch ihre BAuA-Nummer. 3. Die Anwendung eines Biozids zur Behandlung von Klauenerkrankungen ist nicht möglich. 4. Produkte ohne Kennzeichnung als Arzneimittel oder Biozid können gegebenenfalls Reinigungs- und Pflegeprodukte sein, deren Kennzeichnung kritisch geprüft werden muss, ob eine Anwendung am Tier zur Reinigung und Pflege möglich ist. Im Zweifel ist auf eine Anwendung zu verzichten. 5. In Deutschland sind keine Arzneimittel zur Behandlung von Dermatitis digitalis bzw. Moderhinke verfügbar, die eine Zulassung für die Anwendung als Klauenbad besitzen. 6. Im Einzelfall kann für die Anwendung von Klauenbädern der Therapienotstand geltend gemacht werden. Die Auswahl der jeweiligen Umwidmungsstufe muss begründet und dokumentiert werden (siehe Abschnitt Anwendung der Umwidmungskaskade ). 7. Die Umwidmung zugelassener Arzneimittel führt in der Regel zu einer Verlängerung der Wartezeit, die für Milch mindestens 7 Tagen beträgt und damit eine Herdenbehandlung (z. B. gegen Dermatitis digitalis) mittels Klauenbad unwirtschaftlich erscheinen lässt. 8. Die tierärztliche Verschreibung eines kupfer- und zinkhaltigen Klauenbads zur Herdenprophylaxe (z. B. Hornhärtung, Desinfektion) im Therapienotstand ist möglich. Diese Rezeptur - arzneimittel müssen in der Apotheke hergestellt werden. Der Tierarzt kann in seiner Verschreibung allerdings die Wartezeit für Milch auf 0 Tage festsetzen (s. Abschnitt Fazit für Klauenbäder als Arzneimittel ). 9. Bei der Umwidmung eines Arzneimittels bzw. der Verschreibung eines Rezepturarzneimittels übernimmt der Tierarzt auch die Verantwortung für mögliche Schäden durch dieses Arzneimittel. Er muss in diesen Fällen unbedingt seiner Aufklärungspflicht über potenzielle Risiken für das Tier, die Umwelt (z. B. mögliche Schwermetallbelastung der Gewässer und Böden bei Kupfer- und Zinksulfat) bzw. die Sicherheit des Anwenders (z. B. bei Verwendung des krebserregenden Formaldehyds) ausreichend nachkommen. 10. Die Problematik des Fehlens eines zugelassenen Arzneimittels zur Anwendung als Klauenbad, insbesondere für die Tierart Rind, ist sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene bekannt. Das Bundesministerium hat daher bereits gegenüber dem Deutschen Bauernverband angeregt, die Initiative für die Zulassung bzw. die Standardzulassung eines Arzneimittels zur Anwendung als Klauenbad zu ergreifen. Aufgrund der derzeitigen Situation muss das vorrangige Ziel sein, die Ursachen von Klauenerkrankungen zu bekämpfen, sodass auf die Anwendung von Klauenbädern gänzlich verzichtet oder diese zumindest reduziert werden kann. Von der DLG wurde daher ein Leitfaden Klauenhygiene erarbeitet, der eine Praxisanleitung für die optimale Klauenhygiene einschließlich Klauenpflege darstellt (10) und auch auf den DLG-Leitfaden Klauenbäder Einsatz im landwirtschaftlichen Betrieb und Auszug aus Leitfaden für die Zulassung von Biozidprodukten (11) verweist. Interessenkonflikt Die Autorin bestätigt, dass kein Interessenkonflikt besteht. Literatur 1. aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V. Nr. 1575/ 2010 Arzneimittelrecht für Nutztierhalter, Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl. I. S. 946). 3. Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 Tierärztliche Praxis Großtiere 2/2012 Schattauer 2012

7 E. Kleiminger: Klauenbäder unter rechtlichen Aspekten 125 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 314). 4. Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 554), in der Neufassung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760). 5. Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischer Herkunft. 6. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/bio - logischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. Nr. L 250 vom , S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 426/2011 der Kommission vom 2. Mai 2011, ABl. Nr. L 113 vom , S Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Fe - bruar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom , S 1 63). 8. Manual of decision for implementation of Directive 98/8/EC concering the placing on the market of biocial products, Last modified: Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Ra - tes über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom , S. 3 65). 10. DLG-Leitfaden Klauenhygiene, Herausgeber DLG e. V., DLG Leitfaden Klauenbäder Einsatz im landwirtschaftlichen Betrieb und Auszug aus Leitfaden für die Zulassung von Biozid-Produkten, Herausgeber DLG e. V., Juli Schattauer 2012 Tierärztliche Praxis Großtiere 2/2012

Equiden: Arzneimittelrecht

Equiden: Arzneimittelrecht Equiden: Arzneimittelrecht Neuerungen in 16. AMG Novelle bei Therapie von Equiden? Dr. Iris Fuchs 16. AMG Novelle: Kurzfassung Zielsetzung: Reduktion des Antibiotikaeinsatz Vermeidung von Resistenzen Wen

Mehr

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1.2.15 Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Biozide - Einsatzmöglichkeiten und Grenzen

Biozide - Einsatzmöglichkeiten und Grenzen Biozide - Einsatzmöglichkeiten und Grenzen Dr. Carsten Bloch Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 1 Moosbekämpfungsmittel Rodentizide Grünbelagsentfernen Steinreiniger Fungizide Herbizide

Mehr

Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka

Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka Jahrestagung der AGRR 2011 Aktuelle Problemstellungen bei der Herstellung von Radiopharmaka Themen Regulatorische Grundlagen und das Gesetz vom 17. Juli 2009 in der Praxis: 13 Abs. 2b AMG Zulassungspflicht;

Mehr

1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. EGGenTDurchfG. Ausfertigungsdatum: 22.06.2004.

1 Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. EGGenTDurchfG. Ausfertigungsdatum: 22.06.2004. Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter

Mehr

Abgrenzung Arzneimittel Lebensmittel

Abgrenzung Arzneimittel Lebensmittel Einstufung von Pflanzen und Pflanzenteile Vorstellung und Übergabe der Stoffliste des Bundes und der Bundesländer an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Abgrenzung Arzneimittel Lebensmittel

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Versandhandel mit Arzneimitteln

Versandhandel mit Arzneimitteln Versandhandel mit Arzneimitteln Mit der sogenannten Fälschungsrichtlinie (RL 2011/62/EU) wurde ein neuer Artikel 85c in die Richtlinie 2001/83/EWG eingefügt. Er betrifft den Versandhandel mit Arzneimitteln

Mehr

Was ist bei Einrichtung und Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke (TÄHA) zu beachten?

Was ist bei Einrichtung und Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke (TÄHA) zu beachten? Dezernat 23 Tierarzneimittelüberwachung und Rückstandskontrolldienst Was ist bei Einrichtung und Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke (TÄHA) zu beachten? Niedersächsischer Tierärztetag Gemeinsame

Mehr

BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16

BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 BMWi Berlin, 9. Juli 2009 IV A 3 32 71 00 / 11 Hausruf: 73 16 V E R M E R K Betr.: Interpretation des Begriffs Inverkehrbringen im Sinne der Ökodesign-Richtlinie Hinweis: Die nachfolgende Darstellung beinhaltet

Mehr

REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?!

REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?! REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?! INNO.CNT Jahreskongress 2013 Fellbach, den 20.02.2013 Umgang mit Stoffverboten, 20.06.2012 1 Nanotechnologie und REACh Nanotechnologie

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antragsteller (Inhaber der Betriebserlaubnis): Name Vorname. Name und Anschrift der Versandapotheke:

Mehr

1 EUStBV Allgemeines 1a EUStBV Sendungen von geringem Wert 2 EUStBV Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände

1 EUStBV Allgemeines 1a EUStBV Sendungen von geringem Wert 2 EUStBV Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände 1 EUStBV Allgemeines (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der 1a bis 10, die Einfuhr von Gegenständen, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über

Mehr

- 2 - - 3 - B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

- 2 - - 3 - B. Lösung Erlass der Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. Vorblatt Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln

Mehr

Anwendungsbereich der Verordnung

Anwendungsbereich der Verordnung Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), geändert durch das Gesetzes vom 14. November 2003, Artikel 24 (BGBl. I S. 2190, 2254) und am 26. März 2007 durch Bundesgesetzblatt

Mehr

vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3.7.1987, S.

vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 1987R1898 DE 01.01.1988 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 1898/87 DES

Mehr

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Zulassungspflichten Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien Inhalt Schnittstelle ChemV

Mehr

des 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (BGBl. I S. 1242),

des 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (BGBl. I S. 1242), Satzung der Stadt Wuppertal über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz (Fleisch- und Geflügelfleischhygiene- Gebührensatzung) vom 24.02.2004 Aufgrund

Mehr

Traditionelle pflanzliche Arzneimittel

Traditionelle pflanzliche Arzneimittel EuropaThemen-FAKTEN: Traditionelle pflanzliche Arzneimittel Stand: Dezember 2010 Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Natürliche Produkte werden nicht illegal - Foto: Kommission hinsichtlich

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Berlin, 22.November 2007. Dr. Ann Bambauer. Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung

Berlin, 22.November 2007. Dr. Ann Bambauer. Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung Berlin, 22.November 2007 Dr. Ann Bambauer Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung 2. REACH-Symposium 22. November 2007 Die neue Europäische Chemikalienagentur in Helsinki REACH VERORDNUNG (EG)

Mehr

Wirkstoffüberwachung

Wirkstoffüberwachung Wirkstoffüberwachung Zuständigkeiten bei der Überwachung der GMP-Compliance von Wirkstoffherstellern (Behörde MAH) Auftragsaudits bei Wirkstoffherstellern Einsichtnahme in Auditberichte durch die Behörde

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Allgemeine Anforderung zur Bio-Kontrolle und Zertifizierung von Verarbeitungsbetrieben

Allgemeine Anforderung zur Bio-Kontrolle und Zertifizierung von Verarbeitungsbetrieben Allgemeine Anforderung zur Bio-Kontrolle und Zertifizierung von Verarbeitungsbetrieben Einleitung Die Grundlage für die Erzeugung von Bioprodukten in Österreich bzw. in der Europäischen Union (EU) ist

Mehr

REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien

REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Regierung von Niederbayern -Gewerbeaufsichtsamt- REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Merkblatt für Betriebe Was ist REACH? REACH steht für Registration,

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Exportabfertigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer gem. 52 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgf.

Exportabfertigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer gem. 52 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgf. GZ: BMG-74310/0003-II/B/12/2012 Datum: 23.02.2012 Gültigkeit ab: 01.03.2012 Durchführungserlass 10 / Version 2 für die Exportabfertigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer gem. 52 LMSVG,

Mehr

Spezielle Regeln für die Akkreditierung im Bereich Medizinprodukte Materialien tierischen Ursprungs

Spezielle Regeln für die Akkreditierung im Bereich Medizinprodukte Materialien tierischen Ursprungs Spezielle Regeln für die Akkreditierung im Bereich Medizinprodukte Materialien tierischen Ursprungs Geltungsbereich: Die vorliegenden Speziellen Regeln legen Anforderungen an Zertifizierungsstellen für

Mehr

Stand der Umsetzung der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nährwertprofile und weiteres Verfahren bei Botanicals

Stand der Umsetzung der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nährwertprofile und weiteres Verfahren bei Botanicals Deutscher Bundestag Drucksache 18/1273 18. Wahlperiode 30.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Kordula Schulz-Asche, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter

Mehr

Vergleich 130a SGV V alt vs neu

Vergleich 130a SGV V alt vs neu In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen

Mehr

Workshop on the EU Clinical Trials Directive. GMP für Prüfpräparate und die Rolle der sachkundigen Person

Workshop on the EU Clinical Trials Directive. GMP für Prüfpräparate und die Rolle der sachkundigen Person Workshop on the EU Clinical Trials Directive GMP für Prüfpräparate und die Rolle der sachkundigen Person Dr. Gabriele Wanninger Bayer. Landesamt für Klinische Prüfung von Arzneimitteln Ethikkommission

Mehr

WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 13. Januar 2010. Pandemie - Teil X

WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 13. Januar 2010. Pandemie - Teil X Ministerium für,,, und WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht Mittwoch, 13. Januar 2010 Pandemie - Teil X -Dr. Michael Cramer-2010-01-13 Folie 1 Ministerium für,,, und Klinische Prüfungen

Mehr

Kennzeichnung von Hühnereiern für die. Abgabe an den Endverbraucher

Kennzeichnung von Hühnereiern für die. Abgabe an den Endverbraucher Seite 1 von 6 Kennzeichnung von Hühnereiern für die Abgabe an den Endverbraucher Dieses Informationsblatt dient der Orientierung über die Anforderungen an die Kennzeichnung von Hühnereiern für die Abgabe

Mehr

FAQ s zu Produktmeldungen nach 16e ChemG und 10 WRMG. Kathrin Begemann Dr. Ronald Keipert Mareike Budelmann

FAQ s zu Produktmeldungen nach 16e ChemG und 10 WRMG. Kathrin Begemann Dr. Ronald Keipert Mareike Budelmann BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG FAQ s zu Produktmeldungen nach 16e ChemG und 10 WRMG Kathrin Begemann Dr. Ronald Keipert Mareike Budelmann Welche Produkte sind dem BfR zu melden? alle gefährlichen Gemische

Mehr

Hinweise zum Versicherungsschutz

Hinweise zum Versicherungsschutz Hinweise zum Versicherungsschutz 1. Versicherungspflicht a) AMG- und MPG-Studien Studien am Menschen zur Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten unterliegen einer gesetzlichen Versicherungspflicht

Mehr

2 Begriffsbestimmungen

2 Begriffsbestimmungen Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 2 Begriffsbestimmungen HI2516425 (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach 3, 2. Stoffe,

Mehr

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion

Mehr

1. Zweck, Ziel. 2. Begriffe, Definitionen

1. Zweck, Ziel. 2. Begriffe, Definitionen Leitfaden zur Schnittführung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas und des Schlachtgewichtes von Rindern unter Berücksichtigung

Mehr

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) WRMG Ausfertigungsdatum: 29.04.2007 Vollzitat: "Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29.

Mehr

Dopaminerge Substanzen und Impulskontrollstörungen

Dopaminerge Substanzen und Impulskontrollstörungen - 2 - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte BfArM Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 D-53175 Bonn Pharmazeutische Unternehmer (s. Anlage) Nachrichtlich: Stufenplanbeteiligte Postanschrift: Kurt-Georg-Kiesinger-Allee

Mehr

Educational Material und paralleler Vertrieb von Infobroschüren durch pu 73. Routinesitzung, Bonn, 28.11.2013

Educational Material und paralleler Vertrieb von Infobroschüren durch pu 73. Routinesitzung, Bonn, 28.11.2013 Educational Material und paralleler Vertrieb von Infobroschüren durch pu 73. Routinesitzung, Bonn, 28.11.2013 Hintergrund zu Educational Material (EM) Möglicher Bestandteil der 2005 eingeführten Risikomanagement

Mehr

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) Änderung vom 21. September 2012 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 1

Mehr

Merkblatt zur Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztieren

Merkblatt zur Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztieren Merkblatt zur Anwendung von Arzneimitteln bei Nutztieren Stand 13.06.2014 Arzneimittel sind in der Tierhaltung unverzichtbar. Bei Lebensmittel liefernden Tieren, d. h. Nutztieren, die der Gewinnung von

Mehr

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:

Mehr

Tierarztpraxis Dr. Georg Eller. 9. Dezember 2014

Tierarztpraxis Dr. Georg Eller. 9. Dezember 2014 Rechtliche Neues zum Voraussetzungen Arzneimittelrecht für den Einsatz was und muss die der Abgabe Landwirt von wissen Antibiotika Tierarztpraxis Dr. Georg Eller 9. Dezember 2014 Dr. Wolfgang Hansen, M.A.

Mehr

Biozidportal. Fliegenklatsche statt Spraydose. Gunnar Minx Fachgebiet IV 2.1 Informationssysteme Chemikaliensicherheit

Biozidportal. Fliegenklatsche statt Spraydose. Gunnar Minx Fachgebiet IV 2.1 Informationssysteme Chemikaliensicherheit Biozidportal Fliegenklatsche statt Spraydose Gunnar Minx Fachgebiet IV 2.1 Informationssysteme Chemikaliensicherheit 1 Warum ein Biozidportal? Bei der Umsetzung der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG in

Mehr

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung

1. Rechtsgrundlage. 2. Eckpunkte der Entscheidung Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO):Änderung im 5.Kapitel Anpassung der Regelungen zur frühen Nutzenbewertung an Gesetzesänderungen

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Cross Compliance GAP nach 2014

Cross Compliance GAP nach 2014 GAP nach 2014 Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Wichtigste Inhalte der Horizontalen Verordnung Weitere Änderungen Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 - Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher

Mehr

Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung

Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung Vom 15. April 1997 (BArbBl. I 1997 S. 782) Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Inhaltsangabe. Inhaltsangabe

Inhaltsangabe. Inhaltsangabe Behördliche Unterstützung zur SEA unter REACH Informations- und Beratungsangebote der Bundesstelle für Chemikalien Philipp Hennig Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Bundesstelle

Mehr

Dopaminerge Substanzen und Impulskontrollstörungen

Dopaminerge Substanzen und Impulskontrollstörungen - 2 - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte BfArM Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 D-53175 Bonn Pharmazeutische Unternehmer (s. Anlage) Nachrichtlich: Stufenplanbeteiligte Postanschrift: Kurt-Georg-Kiesinger-Allee

Mehr

Merkblatt. für die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis nach 11a ApoG

Merkblatt. für die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis nach 11a ApoG Ennepe-Ruhr-Kreis Der Landrat 58452 Witten Merkblatt für die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis nach 11a ApoG Die Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln richtet sich nach 11a Apothekengesetz. Demnach

Mehr

Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U

Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U VPSW: Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl S. 772) BayRS 753-1-14-U ( 1 9) Verordnung über private Sachverständige

Mehr

Einführung in das neue EU-Recht

Einführung in das neue EU-Recht Einführung in das neue EU-Recht Dr. Barbara Stetter, Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg Gliederung: 1. Grundsätzliche Neuerungen 2. Das Hygienepaket 3. Auswirkungen des neuen

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

Bekanntmachung der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes 2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013 Bekanntmachung der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes Vom 17. Juli 2013 Auf Grund des Artikels 2

Mehr

AGAH Workshop. Befreiung von der AMG Versicherungspflicht: Voraussetzungen und Implikationen. Markus Ambrosius

AGAH Workshop. Befreiung von der AMG Versicherungspflicht: Voraussetzungen und Implikationen. Markus Ambrosius AGAH Workshop 4. Juli 2012 Befreiung von der AMG Versicherungspflicht: Voraussetzungen und Implikationen Rechtsanwalt Markus Ambrosius Sträter Rechtsanwälte Kronprinzenstraße 20 Fon: +49 (0) 228-934 54-0

Mehr

Leitlinien. zur. Beschwerdebearbeitung durch. Versicherungsunternehmen

Leitlinien. zur. Beschwerdebearbeitung durch. Versicherungsunternehmen EIOPA-BoS-12/069 DE Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen 1/8 1. Leitlinien Einleitung 1. Gemäß Artikel 16 der EIOPA-Verordnung 1 sowie unter Berücksichtigung von Erwägung

Mehr

Die EU zum Thema Kräuter

Die EU zum Thema Kräuter Die EU zum Thema Kräuter Herbert DORFMANN Mitglied des Europäischen Parlaments AGENDA Die Herausforderungen Nationale Agenturen Europäische Arzneimittelagentur Der Gesetzesrahmen Richtlinie zu pflanzlichen

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Gemeinsame Informationsbroschüre zur neuen Biozidprodukte-Verordnung

Gemeinsame Informationsbroschüre zur neuen Biozidprodukte-Verordnung Gemeinsame Informationsbroschüre zur neuen Biozidprodukte-Verordnung Mit der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPV 1 ) und der Änderungsverordnung (Nr. 334/2014 2 ) werden das Inverkehrbringen

Mehr

Anwendertraining REACH EXCEL TOOL

Anwendertraining REACH EXCEL TOOL Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu 3. ANWENDUNG REACH Excel Tool Beispielhafte gemeinsame interaktive Anwendung

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) WRMG Ausfertigungsdatum: 29.04.2007 Vollzitat: "Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2004O0013 DE 22.12.2004 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B M1 LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Mehr

- die nationalen gesetzlichen Bestimmungen durch Gemeinschaftsregelungen zu ersetzen,

- die nationalen gesetzlichen Bestimmungen durch Gemeinschaftsregelungen zu ersetzen, Die CE-Kennzeichnung im Lichte der EG-Richtlinie 1. Einführung Der freie Verkehr von Produkten ist ein fundamentales Element des Europäischen Binnenmarktkonzeptes. Eine wesentliche Barriere für diesen

Mehr

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für

Mehr

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB Merkblatt (2013) für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten

Mehr

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) Um marktwirtschaftliche

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), L 268/24 VERORDNUNG (EG) Nr. 1830/2003 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit

Mehr

WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II 2. November 2011 in Mainz

WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II 2. November 2011 in Mainz WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil II in Mainz Folie 1 2 Begriffsbestimmungen 3. ist der EG-GMP Leitfaden (BAnz. S. 6887)

Mehr

Anwendungsbereiche von Rechtsvorschriften

Anwendungsbereiche von Rechtsvorschriften Kapitel 26.11.2007 10:04 Uhr Seite 1 /1 Übersicht Wenn Rechtsvorschriften Regelungen für Medizinprodukte enthalten, so bedeutet dies noch nichts für ihre Verbindlichkeit. Maßgeblich ist, von welcher Personengruppe

Mehr

www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch

www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch Den freien Warenverkehr in Europa zu gewährleisten, Handelshemmnisse abzubauen

Mehr

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG (Arzneimittelgesetz) Abschnitt 5-8 ( 38-55a)

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG (Arzneimittelgesetz) Abschnitt 5-8 ( 38-55a) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG (Arzneimittelgesetz) Abschnitt 5-8 ( 38-55a) Bekanntgabe der Neufassung Bgbl. I, Nr. 73, S.3394 vom 15.12.2005, geändert durch Bgbl. I, Nr. 39, S.1869, Art.12

Mehr

Analyse der Arzneimittelgesetze in Polen, Lettland und Malta

Analyse der Arzneimittelgesetze in Polen, Lettland und Malta Analyse der Arzneimittelgesetze in Polen, Lettland und Malta unter besonderer Berücksichtigung des Parallelimports Esther Timm-Kilian Doktorandenkolloquium Bonn, 25. April 2009 EU-Osterweiterungen 2 Agenda

Mehr

Abgrenzungsprobleme aus Sicht des BfArM anhand aktueller Beispiele

Abgrenzungsprobleme aus Sicht des BfArM anhand aktueller Beispiele Abgrenzungsprobleme aus Sicht des BfArM anhand aktueller Beispiele 11. GD-Jahrestagung, Abt. Medizinprodukte Fachgebiet QM und allgemeine Angelegenheiten BfArM, Bonn Gliederung des Vortrags Erläuterung

Mehr

Aktuelles aus dem Medizinprodukterecht

Aktuelles aus dem Medizinprodukterecht KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN DÜSSELDORF Aktuelles aus dem Medizinprodukterecht DGSV-Kongress 2014 Fulda 09.10.2014 Inhalt 1. AUSBLICK

Mehr

zu Punkt... der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

zu Punkt... der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004 Bundesrat Drucksache 547/1/04 13.09.04 Empfehlungen der Ausschüsse G - A - Wi zu Punkt.. der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die

Mehr

Nicht kommerzielle Studien mit Arzneimitteln. Arzneimittelforschung an Hochschulen hat für alle Beteiligten einen hohen Stellenwert.

Nicht kommerzielle Studien mit Arzneimitteln. Arzneimittelforschung an Hochschulen hat für alle Beteiligten einen hohen Stellenwert. 1 Nicht kommerzielle Studien mit Arzneimitteln Hans-Peter Hofmann, BMGS, Berlin Arzneimittelforschung an Hochschulen hat für alle Beteiligten einen hohen Stellenwert. Im politischen Raum belegen dies nicht

Mehr

zu Punkt... der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015

zu Punkt... der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015 Bundesrat Drucksache 340/1/15 14.09.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - Wi zu Punkt der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015 Verordnung zur msetzung der novellierten abfallrechtlichen

Mehr

Wie werde ich Versandapotheker?

Wie werde ich Versandapotheker? Wie werde ich Versandapotheker? Zunächst einmal muss ein Versandapotheker überhaupt approbierter Apotheker sein: Das vom Europäischen Gerichtshof für zulässig gehaltene deutsche Fremdbesitzverbot gilt

Mehr

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,

Mehr

Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen

Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Bl/ 2. Dezember 2014 Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Grundsatz Die LMIV gilt ab dem 13. Dezember

Mehr

Sachkundefortbildung Bauhofmitarbeiter Stockach 8. Mai 2014. Wilfred Rösch Amt für Landwirtschaft Stockach Landratsamt Konstanz

Sachkundefortbildung Bauhofmitarbeiter Stockach 8. Mai 2014. Wilfred Rösch Amt für Landwirtschaft Stockach Landratsamt Konstanz Sachkundefortbildung Bauhofmitarbeiter Stockach 8. Mai 2014 Wilfred Rösch Amt für Landwirtschaft Stockach Landratsamt Konstanz Gliederung 1. 2. 3. Pflanzenschutzgesetz 2 Warum Sachkunde? 2009 neue Verordnungen

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens 27.11.2014 L 342/27 BESCHLUSS S GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens R GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf

Mehr

Ohne Gentechnik Siegel Verbrauchertäuschung oder mehr Wahlfreiheit?

Ohne Gentechnik Siegel Verbrauchertäuschung oder mehr Wahlfreiheit? Ohne Gentechnik Siegel Verbrauchertäuschung oder mehr Wahlfreiheit? Alexander Hissting Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.v. (VLOG) 9. Januar 2012 Fulda Inhalt Sinn der Ohne Gentechnik Kennzeichnung

Mehr

EU-Zulassung für Großküchen

EU-Zulassung für Großküchen DE EV 9999999 EG EU-Zulassung für Großküchen Strengere Auflagen für das Hygienemanagement Jetzt Klarheit über Zulassungspflicht verschaffen! Rechtliche Grundlagen der EU-Zulassung Welche Betriebe benötigen

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Landesuntersuchungsamt, Institut für Lebensmittelchemie Trier. Information

Landesuntersuchungsamt, Institut für Lebensmittelchemie Trier. Information Die Europäische Kommission hat am 18.07.2002 mit der Richtlinie 2002/67/EG 1 neue Etikettierungsvorschriften für koffein- und chininhaltige Lebensmittel beschlossen, die zum 01.07.2004 in Kraft treten

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Wer TTIP sät, wird Gentechnik ernten

Wer TTIP sät, wird Gentechnik ernten Wer TTIP sät, wird Gentechnik ernten TTIP und CETA gefährden die Wahlfreiheit der Verbraucher und die Sicherheit von Mensch und Umwelt Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen der Gentechnikregulierung

Mehr

Merkblatt. Hühnereier Vermarktungsnormen und Kennzeichnungspflichten

Merkblatt. Hühnereier Vermarktungsnormen und Kennzeichnungspflichten Merkblatt Hühnereier Vermarktungsnormen und Kennzeichnungspflichten Wer Eier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat diese ab dem 18. Tag nach dem Legen bei einer Temperatur von 5 8 C zu lagern oder zu

Mehr