Für die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform
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- Christoph Hochberg
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1 Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform
2 Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder u. Stiefkinder Enkelkinder Eltern u. Großeltern bei Erbschaft II Eltern u. Großeltern bei Schenkung Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Geschiedene Ehegatten III III alle übrigen Beschenkten u. Erwerber (z.b. Onkel, Tanten; Zweckzuwendungen gleichgeschlechtliche Lebenspartner bei eingetragener Lebenspartnerschaft
3 Sachliche Steuerbefreiungen 13 Steuer- 13 Nr. Gegenstand Freibetrag Freibetrag klasse bisher neu I 1 a) Hausrat einschl. Wäsche und Kleidung b) andere bewegliche körperl. Gegenstände II und 1 c) Hausrat und andere III bewegliche körperl. Gegenstände
4 Steuersätze bis einschließlich I II III ( ) 7% 30% (12%) 30% (17%) ( ) 11% 30% (17%) 30% (23%) ( ) 15% 30% (22%) 30% (29%) ( ) 19% 30% (27%) 30% (35%) ( ) 23% 50% (32%) 50% (41%) ( ) 27% 50% (37%) 50% (47%) Über (über ) 30% 50% (40%) 50% (50%)
5 Verschonung Betriebsvermögen 13 a, 13 b ErbStG - Übersicht Verschonung Betriebsvermögen begünstigte Anteile 13 b Abs. 1 Verwaltungsvermögen gesetzliches Grundmodell Verschonungsabschlag 85% / Optionsmodell 100% Steuerbefreiung gleitender Abzugsbetrag Lohnsumme bei Verstoß: anteilige Kürzung Behaltensfrist bei Verstoß: anteilige Kürzung Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen
6 Tarifbegrenzung 19 a Erwerb begünstigten Vermögens durch Erwerber der Steuerklassen II und III: Tarifbegrenzung, allerdings nur für 15% (nicht für Teil, der unter Verschonungsabschlag 85% fällt) Entlastungsbetrag voll, nicht nur 88% Wegfall mit Wirkung für Vergangenheit, wenn Verstoß gegen Behaltefrist (7 bzw. 10 Jahre)
7 Schuldenabzug 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG Schulden und Lasten, die mit nach 13 a befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des 13 a anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des 13 a entspricht. Beispiel: begünstigte GmbH-Beteiligung (fremdfinanziert), Verschonungsabschlag 85%, also Schulden nur zu 15% abziehbar im Gesetz keine Möglichkeit geregelt, auf Verschonungsregelungen zu verzichten, um den vollen Schuldenüberhang nutzen zu können
8 Privates Wohnhaus - Ehegatte Schenkung eines inländischen Familienwohnheims zwischen Ehegatten bleibt schenkungsteuerfrei neu: Begriff Familienheim neu: erweitert auf EU-Ausland und EWR Erwerb eines inländischen Familienwohnheims von Todes wegen vom Ehegatten nunmehr auch schenkungsteuerfrei Familienheim ohne qm-begrenzung Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe) unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe)
9 Privates Wohnhaus - Kinder steuerfrei ist Erwerb von Todes wegen nicht bei Schenkung Familienheim Begrenzung 200 qm Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme wie oben) unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme wie oben)
10 Berücksichtigung früherer Erwerbe 14 ErbStG Beispiel: Zuwendung an Lebensgefährten 2005, spätere Eheschließung 2007, weitere Zuwendung 2009 Schenkung 2005 EUR Steuer 2005 EUR /. FB 5.200, Steuersatz 23% = EUR Schenkungsteuer Schenkung 2009 EUR Steuer 2009 unter Berücksichtigung Vorerwerb /. Freibetrag , Steuersatz 11% = EUR Schenkungsteuer nach Anrechnung Steuer Vorerwerb 2005: Steuer Null aber: Mindest-Steuer 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG auf Grundlage alleiniger Erwerb 2009: /. Freibetrag , Steuersatz 7% = EUR SchenkSt
11 Aufhebung des 25 ErbStG Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast, insbesondere bei Nießbrauch Nießbrauch zugunsten Schenker jetzt bei SchenkSt voll als Belastung abziehbar (nicht nur Stundung der auf Nießbrauch entfallenden Steuer) Berechnung Nießbrauch nach aktueller Sterbetafel 13 Abs. 1 Satz 2 BewG (bisherige Anlage 9 zu 14 BewG wird aufgehoben)
12 Stundung 28 Abs. 3 ErbStG bisher 28 Abs. 1: Stundung ErbSt auf Betriebsvermögen, wenn zur Erhaltung des Betriebes erforderlich neu: 28 Abs. 3: Stundung ErbSt auf zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke 13 c ErbStG, soweit Steuer nur durch Verkauf dieses Vermögens aufgebracht werden kann gilt entsprechend bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt bei Erwerb von Todes wegen: Stundung zinslos 28 Abs. 3 Satz 5 ivm. Abs. 1 Satz 2 keine Stundung, wenn: Immobilien in Drittstaaten mögliche Zahlung ErbSt aus weiterem Nachlass mögliche Zahlung ErbSt aus eigenem Vermögen Erwerber Stundung endet grds. mit Ende Selbstnutzung Stundung endet mit (Weiter-)Schenkung des erworbenen Vermögens
13 Anwendung neues Recht, Art. 3 Erbschaftsteuerreformgesetz Inkrafttreten zum auf Antrag auch bei Erbfällen zwischen und Rückwirkung betrifft nicht 16 ErbStG n. F. (Freibeträge) und nicht BewG n. F., insbesondere also Rückwirkung der Verschonungsregelungen Antrag auch bei bestandskräftigen ErbSt- Bescheiden möglich, bis
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