BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON NACHTRAGSKREDITEN (II/2011)

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1 BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE BEWILLIGUNG VON NACHTRAGSKREDITEN (II/2011) Behandlung im Landtag Datum Schlussabstimmung Nr. 49/2011

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. BERICHT DER REGIERUNG Bisherige Nachtragskredite Vorliegender Nachtragshaushalt Von der Regierung beantragte Nachtragskredite... 6 II. ANTRAG DER REGIERUNG...7 III. REGIERUNGSVORLAGE...9

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Die zweite Nachtragskreditvorlage für das laufende Jahr umfasst einen Nachtragskredit im Umfang von CHF 130'000. Damit die Stiftung Berufliches Weiterbildungsinstitut (BWI) Kurse im Kontext der Chauffeurzulassungsverordnung trotz geringer Teilnehmerzahlen in Liechtenstein zu vertretbaren Kosten anbieten kann, ersucht die Wirtschaftskammer Liechtenstein um die Gewährung eines zusätzlichen Beitrags an das BWI in Höhe von CHF 130'000. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Finanzen (Federführung) ZUSTÄNDIGE AMTSSTELLE Stabsstelle Finanzen

5 5 Vaduz, 26. April 2011 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Genehmigung von Nachtragskrediten (II/2011) zulasten der Verwaltungsrechnung 2011 zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. BISHERIGE NACHTRAGSKREDITE Die folgende Aufstellung zeigt den Gesamtumfang der vom Landtag beschlossenen sowie die mit dieser Vorlage beantragten Nachtragskredite. Erfolgsrechnung Investitionsrechnung Total NK I 250' ' '000 Time out Schule FL 181' '000 NK II 130' '000 Total 561' ' '000

6 6 2. VORLIEGENDER NACHTRAGSHAUSHALT Die vorliegende zweite Nachtragskredit Vorlage zum Voranschlag 2011 umfasst einen Nachtragskredit mit einem zusätzlichen Ausgabenvolumen von CHF 130' VON DER REGIERUNG BEANTRAGTE NACHTRAGSKREDITE Konto Nr. Bezeichnung Budget NK Leistungsvereinbarung mit Wirtschaftsverbänden 350' '000 Die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) ist seit dem 1. September 2009 in Kraft. In Liechtenstein wird kein separater Fähigkeitsausweis erstellt, sondern ein Eintrag im Führerausweis (Code "95") bei der jeweiligen Kategorie gemacht. Um den Eintrag zu erhalten, müssen vor Ablauf der jeweiligen Frist fünf Kurstage nachgewiesen werden. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahlen in Liechtenstein sind die Kurse im Verhältnis zu den Nachbarländern teurer und werden deshalb nicht angenommen. Wegen der derzeit prekären finanziellen Lage der Transportunternehmen ersucht die Wirtschaftskammer Liechtenstein, Sektion Transport, Spedition und Logistik, um Gewährung eines zusätzlichen Beitrags an die Stiftung Berufliches Weiterbildungsinstitut (BWI), damit die Kurse zu vertretbaren Kosten angeboten werden können. Im Finanzgesetz 2011 sind finanzielle Mittel für Leistungsvereinbarungen mit Wirtschaftsverbänden vorgesehen. Damit die Wiederholungskurse im Rahmen der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) für die Betroffenen kostengünstiger angeboten werden können, bedarf es dieses Nachtragskredits.

7 7 Die Genehmigung des Nachtragskredites ist Voraussetzung für eine entsprechende Leistungsvereinbarung mit dem BWI (Ergänzung der bestehenden Leistungsvereinbarung für die Jahre 2011 bis 2013). Das BWI hat zu gewährleisten, dass die Subvention nur für jene Chauffeure geltend gemacht werden kann, die per 1. Dezember des laufenden Jahres bei einem inländischen Transportunternehmen noch beschäftigt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Trittbrettfahrer von der Subvention profitieren können. II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Regierung den Antrag, der Landtag wolle den vorstehend beantragten Nachtragskredit für das Jahr 2011 bewilligen und den Finanzbeschluss genehmigen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, die Versicherung der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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9 9 III. REGIERUNGSVORLAGE Finanzbeschluss vom. über die Bewilligung von Nachtragskrediten (II/2011) Der Landtag hat in seiner Sitzung vom beschlossen: Art. 1 Nachtragskredite Der folgende Nachtragskredit wird bewilligt: Konto Nr. Bezeichnung Budget NK Leistungsvereinbarung mit Wirtschaftsverbänden 350' '000 Art. 2 Inkrafttreten Dieser Finanzbeschluss tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

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