Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

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1 Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi Berlin Tel: (030) Fax: (030) norbert.geis@bundestag.de 1 1. Lesung des von den Fraktionen CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (Warnschussarrest) Drs. 17/9389) Rede gehalten in der 176. Sitzung des Deutschen Bundestages am Freitag, den 27. April 2012 Es gilt das gesprochene Wort Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen zwei von den Rechtspolitikern der Union und von vielen Ländern schon in den neunziger Jahren erhobene Forderungen Gesetzeskraft erlangen. Es handelt sich einmal um die Forderung zur Einführung des sogenannten Warnschussarrestes und um die Erhöhung des Höchstmaßes der Jugendstrafe für Heranwachsende auf 15 Jahre. 1. Forderung einer Einführung des sogenannten Warnschussarrestes Nach derzeitiger Gesetzeslage kann der Richter im Urteil die Verhängung der Jugendstrafe entweder vorbehalten oder ihren Vollzug zur Bewährung aussetzen. Dabei kann er Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen. Derzeit ist es aber nicht möglich, neben der Aussetzung der Verhängung oder der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung zusätzlich einen Jugendarrest anzuordnen. Deshalb ist es eine Forderung der Union und der Länder schon seit den neunziger

2 Jahren in solchen Fällen einen sogenannten Warnschussarrest vorzusehen. Dies aus vornehmlich drei Gründen: 2 - einmal, weil viele Jugendliche die Verurteilung zur Bewährung als Freispruch zweiter Klasse empfinden. Das Urteil macht auf sie keinen besonderen Eindruck. Nicht nur sie, sondern auch die Verteidiger und die Eltern oder Freunde verlassen erleichtert den Gerichtssaal. Sie begrüßen das Ergebnis und übersehen die Straftat und damit die Verletzung nicht nur unserer Rechtsordnung, sondern meist auch die Verletzung der Opfer der Straftat. Damit aber dem jugendlichen Straftäter klar wird, dass er eine schwere Verfehlung begangen hat, ist aus erzieherischen Gründen neben der Bewährungsstrafe eine spürbare Sanktion notwendig. Der Warnschussarrest ist ein solch spürbarer Eingriff. Dem Jugendlichen wird damit deutlich vor Augen geführt, dass er für seine Tat einzustehen hat. - Aber auch aus einem weiteren Grund ist der Warnschussarrest angezeigt: stehen zwei Jugendliche wegen der selben Tat vor Gericht, kann der eine, bei dem keine schädlichen Neigungen festgestellt werden, nur zu einem Zuchtmittel, verurteilt werden. Bei einer schwereren Tat ist dieses Zuchtmittel der Jugendarrest. Das heißt aber Freiheitsentzug. Der andere, bei dem schädliche Neigungen festgestellt werden, wird zu einer Jugendstrafe verurteilt, die, wenn eine erstmalige Verfehlung vorliegt, zur Bewährung ausgesetzt wird. Er geht letztlich frei aus dem Gerichtssaal, während der andere mit Freiheitsentzug bestraft wird. Dies ist ein verwirrendes Ergebnis, welches dazu führt, dass viele Jugendlichen unsere Rechtsordnung nicht mehr verstehen. - Schließlich kann der Warnschussarrest auch bewirken, dass der Jugendliche wenigstens vorübergehend von seiner problematischen Umgebung getrennt wird und

3 Zeit gewinnt, über sein Verhalten nachzudenken und auch offen ist für den Kontakt mit seinem Bewährungshelfer. 3 Die Einführung des Warnschussarrestes ist deshalb eine dringend notwendige Erweiterung der Sanktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht und wird von der jugendgerichtlichen Praxis begrüßt. Dabei bleibt es den einzelnen Jugendrichter überlassen, ob er im konkreten Einzelfall einen Warnschussarrest für notwendig hält. Deshalb sind auch die Einwendungen gegen diese neue Sanktionsmöglichkeit nicht gerechtfertigt. Die angeführte Rückfallquote von 70 % bei Jugendarrest ist kein Argument für die Behauptung, der Jugendarrest, also auch der Warnschussarrest, habe keine präventive Wirkung. Die Kombination von Warnschussarrest, drohendem Widerruf der Bewährung sowie Überwachung, Hilfe und Unterstützung im Rahmen der Bewährung wird den jugendlichen Straftätern helfen, die Bewährungszeit straffrei zu bestehen. 2. Erhöhung des Höchstmaßes der Jugendstrafe Derzeit beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe für Jugendliche 5 Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß 10 Jahre ( 18 I JGG, Satz 1/ Satz 2). Für Heranwachsende, auf die Jugendstrafe angewendet wird, beträgt das Höchstmaß gemäß 105 III JGG generell 10 Jahre. Es ist eine langjährige Forderung der Unionsfraktion, aber auch der Mehrheit der Länder bei schwersten Straftaten das Höchstmaß der Jugendstrafe von 10 Jahren

4 auf 15 Jahren zu erhöhen. Damit wird den Jugendgerichten die Möglichkeit gegeben, zu reagieren. 4 Hinzu kommt, dass in der gerichtlichen Praxis bei Heranwachsenden, wenn es sich um schwerste Straftaten handelt, in aller Regel Jugendstrafrecht angewendet wird. Deshalb reicht bei diesen schwersten Straftaten der jetzige Strafrahmen nicht aus. Es ist nicht gerecht, dass der Heranwachsende, der möglicherweise der Haupttäter war, mit maximal 10 Jahren verurteilt wird, während sein Kumpane, der nicht viel älter ist als er, aber das 21. Lebensjahr überschritten hat, wegen der gleichen Tat mit Lebenslänglich bestraft wird. Dies ist der Bevölkerung nicht vermittelbar, schadet dem Ansehen der Justiz und schwächt die präventive Wirkung des Strafrechtes. Gegen die Erhöhung der Höchststrafe wird oft eingewendet, dass bei einer so langen Zeit des Freiheitsentzuges der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechtes zu kurz kommt. Es geht aber auch im Jugendstrafrecht nicht nur um Erziehung der Täter, sondern auch um die tatvergeltende Sühne und um einen angemessen Schuldausgleich, wie das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom festgestellt hat. Nur so kann die Autorität des Gerichtes und die Bedeutung des Strafrechtes für die Ordnung unserer Gesellschaft im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger insbesondere auch im Bewusstsein der Jugendlichen gestärkt werden. Auch deshalb ist die Erhöhung des Strafrahmens von 10 auf 15 Jahren ein wichtiges Signal für die Wahrung unserer staatlichen Ordnung insgesamt. Es wäre allerdings konsequent, die Strafrahmenerweiterung nicht nur auf Mord zu beschränken. Die Erhöhung des Strafrahmens müsste auch alle die Taten einbeziehen, für die das allgemeine Strafrecht die lebenslängliche Strafe vorsieht. Bei all diesen Taten ist von einer vergleichbaren Schuldschwere auszugehen.

5 Darunter fallen u. a. Totschlag, sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge, erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge ( 316a III StGB). 5 Es bleibt der Anhörung und den Verhandlungen im Rechtsausschuss vorbehalten, ob insoweit nicht noch eine Änderung des Gesetzentwurfes notwendig wird.

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