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1 Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 953 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf 3 der Staatsverfassung, auf den Vorschlag des Regierungsrates 2 und den Bericht einer Kommission, beschliesst: Erster Teil: Allgemeine Grundsätze -4 2a Zweiter Teil: Bildungs- und Unterrichtsanstalten 5 6 I. Volksschulen bis II. Sonderschulheime 55 bis und 34 III. Berufliches Bildungswesen. Grundsatz Page sur

2 2. Gewerblich-industrielles, kaufmännisches und hauswirtschaftliches Bildungswesen e Landwirtschaftliches Bildungswesen bis ter Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminare Kindergärtnerinnenseminare 74 bis IV. Schulen für künstlerische und soziale Berufe Zwischentitel V. Wissenschaftliche Bildungsanstalten 8. Ausbildung der Volksschullehrer bis Page 2 sur

3 ter Technikum und Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule und 47a Kantonsschulen und Zwischentitel a und 54b a 4. Hochschule VI. Weitere Institutionen für Bildung und Kultur, Sportförderung a Zentralbibliothek Der Staat unterhält eine Zentralbibliothek. 57 bis 2 Gemeinde- und Regionalbibliotheken Grössere Gemeinden führen öffentliche Bibliotheken für Jugendliche und Erwachsene. 2 Kleinere Gemeinden können ihre Bibliotheken gemeinsam führen oder sich einer Regionalbibliothek anschliessen. 3 Der Staat leistet Beiträge nach Massgabe des Voranschlages an die Besoldung voll- oder halbamtlicher Bibliothekare und an die laufenden Bücheranschaffungen. Page 3 sur

4 4 Das Nähere regelt eine Verordnung des Regierungsrates Förderung der Wissenschaft Der Staat fördert die Wissenschaft. Die vom Grossen Rat zu diesem Zweck bewilligten Kredite finden namentlich Verwendung für Beiträge an wissenschaftliche Veröffentlichungen. bis ter Dritter Teil: Kindergärten 59 59c 26 Vierter Teil: Privatunterricht I. Volksschulen II. Andere Privatschulen III. Allgemeine Bestimmungen Fünfter Teil: Schuldienste bis 4 66 ter Page 4 sur

5 Sechster Teil: Lehrer I. Gemeinsame Bestimmungen Arbeitsverhältnis 43a Absatz 43b Absatz a 70 43c und Zwischentitel 63a 8 und III. Besoldungen und Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten und Staatsbeiträge Absätze und 2 98 Absatz 3 98a Page 5 sur

6 (( 4 An die Besoldungen der Berufsschullehrer leistet der Staat den Trägern der Berufsschulen einen Beitrag von 40 Prozent.)) 98b Absatz 5 99 Absatz Zwischentitel Siebenter Teil: Aufsichtsbehörden I. Volksschulen II. Sonderschulheime III. Berufs- und Fachschulen IV. Wissenschaftliche Bildungsanstalten a Page 6 sur

7 V. Bibliothekswesen Zentralbibliothek, andere Bibliotheken 240 Die Aufsicht über die Zentralbibliothek wird unter Vorbehalt bestehender Verträge durch Verordnung geregelt. 240 Absatz Absatz 3 24 VI. Gesamtes Erziehungswesen. Erziehungsrat Bildungsdepartement Achter Teil: Schulverwaltung I. Volksschulen Page 7 sur

8 II. Berufsschulen 38 und (( 39a 268 Standortgemeinden Der Standortbeitrag beträgt höchstens 0 Prozent der jährlichen Bruttobetriebskosten und nicht mehr als /0 Steuereinheit der Standortgemeinde. 2 Bei der Kaufmännischen Berufsschule Luzern wird der Standortbeitrag von 0 Prozent gemeinsam vom Staat und vom Kaufmännischen Verein Luzern getragen. 268a 3 Die Bruttobetriebskosten werden nach einer einheitlichen Betriebsrechnung ermittelt.)) Zwischentitel 269 (( Staatsbeiträge Der Staat leistet Beiträge an Einrichtungen und Veranstaltungen der dem Bundesgesetz unterstehenden Berufsbildung. 2 An die Aufwendungen für Bauten für Berufsschulen und Einführungskurse einschliesslich deren Erstausstattung sowie an Mietkosten leistet der Staat einen Beitrag von 30 Prozent der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) anerkannten Kosten An die Aufwendungen für Besoldungen und allgemeine Weiterbildung im Bereich der beruflichen Ausund Weiterbildung leistet der Staat Beiträge. 27a Page 8 sur

9 4 An Einrichtungen und Veranstaltungen der übrigen Berufsbildung können Beiträge nach Massgabe der vom Grossen Rat im Voranschlag beschlossenen Kredite gewährt werden Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 27 )) III. Kantonale Unterrichtsanstalten und Sammlungen 272 Z 4 Staatliche Kostentragung Die Kosten der staatlichen Sonderschulheime, der staatlichen Berufs- und Fachschulen und der staatlichen wissenschaftlichen Bildungsanstalten und Sammlungen trägt der Staat, soweit sie nicht durch den Ertrag vorhandener Stiftungen, durch Bundes- und anderweitige Beiträge gedeckt sind. 273 Absatz Absatz bis Neunter Teil: Gesundheitspflege V 42 Schulärztlicher Dienst und Schulzahnpflege 278 Die Schulpflegen wählen für die Volksschulen Schulärzte auf eine Amtsdauer von vier Jahren. 2 Die Kosten der Gesundheitspflege in den Volksschulen werden von den Gemeinden getragen Alles Nähere und die Organisation der Schulgesundheitspflege in den Kindergärten, Privatschulen, Sonderschulheimen, Berufs- und Fachschulen sowie den wissenschaftlichen Bildungsanstalten werden durch Verordnung geregelt Über die obligatorische Schulzahnpflege besteht ein besonderes Gesetz. Zwischentitel 280 Page 9 sur

10 43 und Elfter Teil: Lehrmittelverlag, didaktische Zentren a 283a Zwölfter Teil: Beschwerden bis 285 Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen bis bis und a S 55 Inkrafttreten Das Gesetz tritt auf den 5. April 954 in Kraft. Die Bestimmungen über die Schulkreise ( 6 und 48), die Amtsdauer der Lehrer und die nächsten Wahlen ( 72), die Wahlkörper ( 85 87) und das Wahlverfahren ( 88 ff.) treten am. Januar 954 in Kraft. 2 Das Gesetz ist zu veröffentlichen 30. Page 0 sur

11 Luzern, 28. Oktober 953 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dr. Joseph Studer Die Sekretäre: J. Duss, A. Ackermann Page sur

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