Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) A. Problem und Ziel DieverfassungsmäßigeOrdnungdesGrundgesetzesverpflichtetdiestaatlichen OrganenichtnurzurAufklärungvonStraftatenundzurFeststellungvonSchuld oderunschuldderbeschuldigteninfairenundrechtsstaatlichenverfahren,sondernauch,sichschützendvordieopfervonstraftatenzustellenundderen Belangezuachten.Diesgiltinsbesonderedann,wennKinderundJugendliche OpfervonStraftatenwerden.DiesebedürfenalsschwächsteMitgliederderGesellschafteinesbesonderenSchutzes.GleichesgiltfürbesondersschutzbedürftigeerwachseneOpfervonStraftaten,etwasolche,diedurcheineSexualstraftat oder ein schweres Gewaltverbrechen verletzt werden. ZudemmüssendiePersönlichkeitsrechtevonZeugen,derenAussagezurWahrheitsfindungimStrafverfahrenhäufigvonwesentlicherBedeutungistunddie daherzurmitwirkungimverfahrengesetzlichverpflichtetsind,soweitwie möglichrespektiertwerden.dabeimussinsbesonderevermiedenwerden,dass ZeugenderAngstvorRepressalienausgesetztsind,zumalanderenfallsauchdie Gefahr unvollständiger oder verfälschter Aussagen besteht. DervorliegendeGesetzentwurfverfolgtdaherdasZiel,dieimStrafverfahren bestehendenrechtederopferundzeugenvonstraftatensachgerechtzuerweiternsowieihrenbereitsbestehendenrechtenzueinerkonsequenterendurchsetzung zu verhelfen. B. Lösung DerEntwurfschließtandiemitdemErstenGesetzzurVerbesserungderStellungdesVerletztenimStrafverfahren (Opferschutzgesetz)vom18.Dezember 1986begonnenengesetzgeberischenMaßnahmenzurVerbesserungderRechte derverletztenan,diezuletztmitdemgesetzzurverbesserungderrechtevon VerletztenimStrafverfahren (Opferrechtsreformgesetz)vom1.September2004 fortgeführtwurden.ersiehtdabeieinestärkungderrechtederopferundzeugen von Straftaten vor allem in drei zentralen Bereichen vor: UmdieVerfahrensrechtederVerletztenimStrafverfahrenweiterzustärkenund ihneninsbesonderebeierheblichenschädigungeneineaktiveteilnahmeam Verfahrenzuermöglichen,erfolgteineNeujustierungderVoraussetzungen,unterdenendieNebenklagezulässigistundunterdenenbesondersschutzbedürftigenNebenklägerneinOpferanwaltbestelltwerdenkann.Flankiertwirddies durchdieneuregelungverfahrensrechtlicherbestimmungen,unteranderemde-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rer,diediebeiordnungunddieterminsbenachrichtigungdesalsverletztenbeistandtätigenrechtsanwaltsregeln.siewerdendeutlichvereinfachtundsomit anwenderfreundlicher.dajederechtsverfolgungdiekenntnisderrechtevoraussetzt,werdenauchdieinformationsrechtefürverletztevonstraftatenerweitert.verbessertwirdauchdiemöglichkeitvonverletzten,imauslandbegangene Straftaten anzuzeigen. UmdieRechtevonKindernundJugendlichen,dieOpfervonStraftatengewordensindoderalsZeugenineinemStrafverfahrenaussagenmüssen,weiterzu stärken,wirddieschutzaltersgrenzefürdiesepersonengruppevonderzeit 16aufnunmehr18Jahreheraufgesetzt.DamitwirddieSchutzaltersgrenzefür KinderundJugendlicheanRegelungeninternationalerAbkommenangepasst undgewährleistet,dassdiebelastungeneinesstrafverfahrens,diefürjugendlicheaufgrundihresentwicklungsprozessesoftmalsbesondersstarksind,durch entsprechendeinderstrafprozessordnungenthalteneschutzmaßnahmenabgemildert werden können. OpfervonStraftatenmüssenoftauchalsZeugenaussagen.WiealleZeugen kommensieineinemstrafverfahrenihrerstaatsbürgerlichenpflichtzuraussagenach;ihreaussageistzurwahrheitsfindunginderregelunerlässlich.der EntwurfverbessertdieRechtsstellungvonZeugeninsoweit,alserdieBeiordnungeinesRechtsanwaltsalsZeugenbeistandfürbesondersschutzbedürftige Zeugenvereinfacht.ZudemwerdendieRechtevonZeugenbeiderpolizeilichen Vernehmungeindeutigerbestimmt.Sachgerechterweitertwerdenauchdie RechtederZeugenimHinblickaufdieMöglichkeit,inbestimmtenFällenihren Wohnortnichtangebenzumüssen.DiesförderteineangstfreieAussageunddamit auch die vollständige und unverfälschte Wiedergabe des Erlebten. DieReformnimmtrechtspolitischeImpulseauf,diebeispielsweisedurchGesetzesanträgedesBundesrateszurStärkungdesOpferschutzesimStrafprozess (vgl.bundestagsdrucksachen16/7617und16/9448)oderausderwissenschaft und Praxis an die Bundesregierung herangetragen worden sind. C. Alternativen DieangeführtenGesetzentwürfedesBundesratesenthaltenebenfallsVorschläge zurerweiterungderstraftatenkatalogeder 395und397aderStrafprozessordnung (StPO),mitdenenOpfernbestimmterDelikteeinAnschlussmitder NebenklageundeinleichtererZugangzuanwaltlichemBeistandermöglicht werdensoll.dervorliegendeentwurfgreiftdiesevorschlägeauf,enthältdarüberhinausjedocheinweitumfassenderesregelwerkzurverbesserungdes Opfer-undZeugenschutzesimStrafverfahren,daserforderlichist,umdem Opfer- und Zeugenschutz die ihm gebührende Achtung zukommen zu lassen. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die Neuregelung verursacht keine unmittelbaren Haushaltsausgaben. 2. Vollzugsaufwand Für den Bund und die Gemeinden entstehen durch den Entwurf keine Kosten. DenLändernwerdenvoraussichtlichgewisse,jedochnichtgenauquantifizierbareMehrausgabenentstehen.EventuellerdurchverfahrensrechtlicheÄnderungenentstehenderVerwaltungsmehraufwanddürftenichtmaßgeblichins Gewichtfallen.Kostenrelevanzbesitzendagegendiein 397aStPO-EvorgesehenenerweitertenMöglichkeitenderBestellungeineskostenlosenanwaltlichen Beistands.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12812 E. Sonstige Kosten AuswirkungenaufEinzelpreiseoderdasallgemeinePreisniveau,insbesondere dasverbraucherpreisniveau,sowiekostenfürdiewirtschaft,insbesonderefür kleineundmittlereunternehmen,oderdiesozialensicherungssystemesind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DiesebeschränkensichjedochimWesentlichenaufdasunvermeidbareMaß, weilsichdiekonzeptiondesentwurfsinden 395,397aStPO-EimGrundsatzanderSchwerederbeimVerletzteneingetretenenTatfolgenausrichtet,so dasssichinallerregelnursolcheverletztedemverfahrenalsnebenklägeranschließenkönnenundnursolchenopferneinanwaltlicherbeistandbestellt wird,diebesondersschutzbedürftigsind.insgesamtistdahernichtanzunehmen, dasskostenineinemausmaßanfallen,dasdengewinnanopferschutzüberwiegt. MitdemGesetzwirdeinebereitsbestehendeInformationspflichtderVerwaltunggeändert.DieÄnderungführtallenfallszueinermarginalenErhöhungder Bürokratiekosten. FürdieWirtschaftunddieBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12812

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12812 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) DerTextdesGesetzentwurfsundderistgleich lautend mit dem Text der Bundestagsdrucksache 16/12098.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzesaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemGesetzentwurfwirdeineInformationspflichtfürdie Verwaltunggeändert.DieÄnderungdürfteallenfallszueinermarginalenErhöhungderBürokratiekostenderVerwaltungführen.InformationspflichtenderWirtschaftundfür BürgerinnenundBürgerwerdendurchdenEntwurfnicht berührt. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseines gesetzlichenprüfauftrageskeinebedenkengegendas Regelungsvorhaben.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12812 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner857.Sitzungam3.April2009 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 6 ( 68Absatz3Satz3 neu, 4 neu, Absatz 4 Satz 4 StPO) Artikel 1 Nummer 6 68 ist wie folgt zu ändern: a) Dem Absatz 3 sind folgende Sätze anzufügen: <wie Absatz 4 Satz 5 und 6 Gesetzentwurf> b) Absatz 4 Satz 4 bis 6 ist zu streichen. DerSatz SoweitdemZeugengestattetwurde,Daten nichtanzugeben,sindsieindergesamtenakteunkenntlichzumachen. erfasstnachdemwortlautundüber 163Absatz3StPO-Eauch Gestattungen durchbeamtedespolizeidienstes.diesereinschätzungmüssen sichjedochwederdiestaatsanwaltschaftnochdie Gerichteanschließen,sodassdiebeabsichtigtenRegelungenihnendieSachherrschaftüberdasVerfahrenin diesembereichentziehenwürden.eineunkenntlichmachungderinredestehendendatenindergesamtenakte widersprächedemgrundsatzderaktenklarheitundaktenwahrheit.dieregelungistzwargeeignetzuverhindern,dassbeschuldigtedieangabenmittelsdervon ihrenverteidigerndurchgeführtenakteneinsichteninerfahrungbringen.dassdieermittlungsbehördenjedoch TeilederAktengegebenenfallsunwiderruflichunleserlichmachen,brichtmitdenbisherigenPrinzipienderAktenführung.VerteidigerunddemGerichtmüssendie vollständigenaktenvorgelegtwerden.geschiehtdas nicht,kanndarineinverstoßgegendengrundsatzdes fairenverfahrensliegen,dereinverfahrenshindernisdarstellt.soweitesnurdarumgeht,zubeginneinerzeugenvernehmungdieanschriftdeszeugenzuschwärzen, wirdzwarniemandvermuten,dassdadurchbeweisrelevantedatenunterdrücktwerden.angabenzurperson eineszeugen,diedessenidentifizierungermöglichen, könnensichaberinjedemvermerkundjedervernehmung auchandererpersonen indenaktenbefinden. InsofernkönnendieSchwärzungenauchjedenweiteren Aktenbestandteil,gegebenenfallssogarAugenscheinsobjektewiez.B.Lichtbilderbetreffen,ohnedassdieVerfahrensbeteiligtennachprüfenkönnen,wasdortunleserlich gemacht worden ist. InderPraxiswürdedie Unkenntlichmachung insbesonderebeigroßenvielbändigenverfahrenauferheblicheschwierigkeitenstoßen,wenndievoraussetzungen dafürerstineinemspäterenstadiumdesverfahrenseintretenoderfestgestelltwerdensollten.eswirdkaumsicherzustellensein,dassdieentsprechendetilgungvon DatenindergesamtenAktevollständigerfolgt.Auch wirddadurchnichtdasproblemgelöst,dassdieunkenntlichzumachendendatendurchzwischenzeitlicherfolgte AkteneinsichtendenVerfahrensbeteiligtenbereitsbekannt sein können. DieRegelungeninAbsatz4Satz5und6habeninderRegelnurBedeutungfürverdeckteErmittlerundV-Leute. AusdiesemGrundsolltedieentsprechendeRegelung auch in Absatz 3 der Vorschrift aufgenommen werden. 2. Zu Artikel 1 Nummer 8a neu ( 81c Absatz 5 StPO) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrensimInteresseeineseffektivenOpferschutzesdieMöglichkeitderEinführungeinerstaatsanwaltschaftlichenEilkompetenzin 81cAbsatz5StPO auch für Fälle des Absatzes 3 Satz 3 zu prüfen. 81cStPOregeltdieUntersuchungvonZeugenohnederenEinwilligung.VoraussetzungeinersolchenUntersuchungist,dasszurErforschungderWahrheitfestgestellt werdenmuss,obsichamkörperdeszeugeneinebestimmtespuroderfolgeeinerstraftatbefindet.zeugnisverweigerungsberechtigtepersonenkönnenauchuntersuchungenoderentnahmenvonblutprobenablehnen ( 81cAbsatz3StPO).HabensiekeinegenügendeVorstellungvonderBedeutungihresUntersuchungsverweigerungsrechts (beiminderjährigenmangelsverstandesreifeoderminderjährigenoderbetreutenwegeneiner psychischenkrankheitoderwegeneinergeistigenoder seelischenbehinderung),soentscheidetdergesetzliche Vertreter ( 81cAbsatz3Satz2StPO).Istdieserselbst beschuldigt,sobedarfesgrundsätzlichderbestellung einesergänzungspflegers.istdergesetzlichevertreter vonderentscheidungausgeschlossenundeinergänzungspflegernichtrechtzeitigzubestellen,diesofortige UntersuchungzurBeweissicherungabererforderlich, könnendiesemaßnahmennach 81cAbsatz3Satz3 StPOvoneinemRichterangeordnetwerden.Nach 81c Absatz3Satz3StPOerhobeneBeweisedürfenimweiterenVerfahrenallerdingsnurmitEinwilligungdeshierzubefugtenVertretersverwertetwerden ( 81cAbsatz3 Satz 5 StPO). GravierendepraktischeProblemetretenauf,wenneine richterlicheentscheidungnach 81cAbsatz3Satz3 StPOnichtherbeigeführtwerdenkann,obwohldieunverzüglicheUntersuchungzurVermeidungvonBeweismittelverlustennotwendigist.Denn 81cAbsatz5StPO schließteineeilzuständigkeitderstaatsanwaltschaftund ihrerermittlungspersonenauchbeigefahrimverzug aus.eineeilzuständigkeitkönntediesituationfürdie OpferaberinmehrfacherHinsichtverbessern.Siekönnte gewährleisten,dasssichdasopferalsbaldvondenspurendertatreinigenkann,ohnedasseinbeweismittelverlusteintritt.zudemkönntenverletzungenbessererkannt undversorgtwerden.schließlichwürdedieeffektive

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode StrafverfolgungderTäterinoderdesTäterserleichtert, diedemopfernichtnureinegenugtuungverschaffen, sondern es auch vor Wiederholungstaten schützen kann. SelbstvergleichsweisekurzezeitlicheVerzögerungen könnenfatalefolgenfürdieaufklärbarkeiteinerstraftat haben.eineuntersuchungkannbeideninredestehendendringlichenfällenandersalseineaussagenicht nachgeholtwerden.vielmehrversetzteinedurchgeführte Untersuchungdennichtausgeschlossenen,sondernnur vorübergehendverhindertengesetzlichenvertreterbzw. einenergänzungspflegererstindielage,nachsicherung derobjektivenbeweise,mitdergebotenensorgaltüber diespätereeinwilligungzuentscheiden.sinddiebeweiseersteinmalverloren,wäredemvertreterbzw.ergänzungspfleger diese Möglichkeit genommen. VordiesemHintergrundsollteeineÄnderungdes 81c Absatz5StPOinBetrachtgezogenwerden.Hierbeiwäre dieeinführungeineranordnungskompetenzderstaatsanwaltschaftbeigefahrimverzuginfällenschwerwiegenderdeliktezuerwägen,wenndieermittlungen ansonstenerheblicherschwertoderdiesachverhaltsaufklärung unmöglich werden würde. 3. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b ( 138Absatz3 StPO) InArtikel1Nummer11Buchstabeb 138Absatz3ist die Angabe und 2 Satz 1 zu streichen. WährenddergrundsätzlicheGleichlaufderRechteeines AngeklagtenmitdenendesvonihmVerletzten sodie IntentiondesGesetzentwurfs nichtzukritisierenist,ist esdagegennichterforderlich,dasseinnebenklägeraußerhalbdesin 138Absatz1StPOgenanntenKreises auchweiterepersonenmitseinervertretungbeauftragen kann.einesolcheregelungmachtfürdenangeklagten beispielsweiseimbereichvonsteuerdeliktendurchdie zusätzlichebeauftragungeinessteuerberaters oftmals Sinn,eineÜbertragungaufdenNebenkläger,Nebenklagebefugten,Verletzten,PrivatklägerundZeugenistjedochnichtnotwendigundzurStärkungderVerletztenrechte auch nicht zielführend. DurchdieimGesetzentwurfvorgeseheneVerweisung auf 138Absatz2Satz1StPO-EkönntenmitGenehmigungdesGerichtsPrivatpersonenschlechthinzugelassen werden,ohnedassdiesebestimmtemindestqualifikationenaufweisenmüssten.dieserscheintnichtsachgerecht, dasowohldasstrafverfahrenalsauchdiefürdenverletztendamitoftzusammenhängendenzivilrechtlichenfrageninderregelgroßeerfahrungundjuristischensachverstand erfordern. DieVertretungvonZeugenundVerletztensolltedaher demin 138Absatz1StPOgenanntenPersonenkreis vorbehalten bleiben. 4. Zu Artikel 1 Nummer 12 ( 142 Absatz 1 StPO) Artikel 1 Nummer 12 ist zu streichen. DiedurchdenGesetzentwurfin 142Absatz1vorgeseheneÄnderung,Pflichtverteidigernichtmehrmöglichst ausderzahlderindemgerichtsbezirkniedergelassenen Rechtsanwältezubestellen,würdezuerheblichen,sachlichnichtgerechtfertigtenMehrkostenfürdieStaatskasse führen,dadanneinvombeschuldigtenoderdemzeugen/verletztenbezeichneterverteidiger/beistandohne RücksichtaufdieOrtsnäheundohneRücksichtaufein bestehendesvertrauensverhältnisinderregelbeigeordnet werden müsste. InfolgederBestellungortsfremderRechtsanwältewerdenaufgrundvonTerminkollisionensowieAnreise-und PostlaufwegenlängereVerfahrensverzögerungeneintretenalsbeiderBestellungeinesortsansässigenRechtsanwalts.DiesstehtineklatantemWiderspruchzudemim StrafverfahrenmaßgebendenBeschleunigungsgrundsatz, dessenbedeutungvombundesverfassungsgerichtimmer wiederbetontwird.derbeschleunigungsgrundsatzstellt entgegenderdesgesetzentwurfsder BundesregierunggeradeeinhöherrangigesInteresseim Sinne des Artikels 12 des Grundgesetzes (GG) dar. DiebisherigeGesetzesfassungbringtdurchdasWort möglichst zumausdruck,dassimeinzelfallwegen vorrangigeranderergesichtspunkteeinverteidiger außerhalbdesgerichtsbezirksbestelltwerdenkann,insbesonderebeimbesteheneinesbesonderenvertrauensverhältnisses.dasgeltenderechtermöglichtdamiteine hinreichendflexiblehandhabung.dievorgeseheneneuregelungistdahernichtnotwendig.einesprachliche Klarstellung des Absatzes 1 ist nicht erforderlich. 5. Zu Artikel 1 Nummer 14 ( 154f StPO) InArtikel1Nummer14 154fsinddieWörter EröffnungoderDurchführungdesHauptverfahrens durchdie Wörter FortführungoderdemAbschlussdesErmittlungsverfahrens zuersetzenunddiewörter undistdie öffentliche Klage noch nicht erhoben zu streichen. DiegesetzlicheRegelungderlangjährigen,durchNummer104derRichtliniefürdasStrafverfahrenunddas Bußgeldverfahren (RiStBV)geregeltenPraxisderanalogenAnwendungdes 205StPOdurchdieStaatsanwaltschaftensollteauchinihremWortlautdemVerfahrensstandbeidervorläufigenEinstellungRechnungtragen. EinAbschlussderErmittlungenliegtindenFällen,die durch 154fStPO-Egeregeltwerdensollen,geradenoch nichtvor.dieentscheidung,oböffentlicheklageerhobenodergardashauptverfahreneröffnetwird,lässt sich in vielen Fällen auch noch nicht vorwegnehmen. DiebislangdurchdenGesetzentwurfvorgesehene, 205 StPOentnommeneFormulierungsuggeriertdasErfordernisdesendgültigenAbschlussesderErmittlungen, obgleichnachderdesgesetzentwurfs 154fStPO-EgeradeauchdannAnwendungfindensoll, wenndieermittlungennochnichtabgeschlossenwerden konnten.eserscheintvorteilhafter,dieseauchderbisherigenpraxisderstaatsanwaltschaftenentsprechendeintentiondurchdieformulierung StehtderFortführung oderdemabschlussdesermittlungsverfahrens deutlich zumausdruckzubringen.derhinweisaufdaserfordernis,dassdieöffentlicheklagenichterhobenseindarf,ist dann entbehrlich.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ Zu Artikel 1 Nummer 17 ( 163 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 neu StPO) Artikel 1 Nummer 17 ist wie folgt zu fassen:,17.dem 163werdenfolgendeAbsätze3und4angefügt: (3)BeiderVernehmungeinesZeugendurchBeamtedesPolizeidienstessind 52Absatz3, 55 Absatz2, 57Satz1unddie 58,58a,68bis69 entsprechendanzuwenden.überdiebeiordnung eineszeugenbeistandsundüberdieaufzeichnung dervernehmungaufbild-ton-trägerentscheidet diestaatsanwaltschaft;imübrigentrifftdieerforderlichenentscheidungendiedievernehmungleitendeperson.beientscheidungendurchbeamte despolizeidienstesnach 68bAbsatz1Satz3gilt 161aAbsatz3Satz2bis4entsprechend.Fürdie BelehrungdesSachverständigendurchBeamtedes Polizeidienstesgelten 52Absatz3und 55 Absatz2entsprechend.IndenFällendes 81c Absatz3Satz1und2gilt 52Absatz3auchbei UntersuchungendurchBeamtedesPolizeidienstes sinngemäß. (4)Zeugensindverpflichtet,aufLadungvorder PolizeibehördezuerscheinenundzurSacheauszusagen,wennderLadungeinAuftragodereinErsuchenderStaatsanwaltschaftzugrundeliegt.Bei unberechtigtemausbleibenoderunberechtigter WeigerungeinesZeugenkanndieStaatsanwaltschaftvondeninden 51und70vorgesehenen MaßregelnGebrauchmachen. 161aAbsatz2 Satz 2, Absatz 3 gilt entsprechend. Zu Absatz 3 Nach 163Absatz3StPO-EsolldieVorschriftdes 58a StPO-EauchfürdiepolizeilicheZeugenvernehmunggelten.ZuRechtweistdiedesEntwurfsdarauf hin,dassdermiteinerbild-ton-aufzeichnungverbundeneerheblicheeingriffindaspersönlichkeitsrechtdes ZeugensowiedieangestrebteDurchbrechungdesUnmittelbarkeitsgrundsatzesinjedemFalleinesorgfältigeAbwägungamMaßstabderVerhältnismäßigkeiterfordere. MitderVornahmedergebotenenAbwägungkönntendie BeamtendesPolizeidienstesimEinzelfalljedochüberfordertsein.DieEntscheidungdarüber,obdiepolizeilicheVernehmungeinesZeugenaufBild-Ton-Trägeraufzuzeichnenist,solltedeshalbderStaatsanwaltschaft vorbehalten bleiben. Zu Absatz 4 DasgeltendeStrafverfahrensrechtsiehteineVerpflichtungdesZeugen,vorderPolizeizuerscheinenundauszusagen,nichtvor.Nach 161aAbsatz1Satz1StPO sindzeugenverpflichtet,aufladungvorderstaatsanwaltschaftzuerscheinenundzursacheauszusagen.die PolizeihatnurdieMöglichkeit,denZeugendaraufhinzuweisen,dasssieimWeigerungsfalleaufseineVernehmungdurchdenStaatsanwaltoderdenRichterhinwirken werde,beiwelchemfürdenzeugeneineerscheinensund Aussagepflicht bestehe. Ermittlungsverfahrenkönnteneffizientergeführtwerden,wennfürZeugeneineErscheinens-undAussage- pflichtbeiderpolizeibestünde.derantraggreiftinso- weiteinenvorschlagausdemgesetzentwurfdes BundesrateszurEffektivierungdesStrafverfahrens (vgl. Bundesratsdrucksache660/06 =Bundestagsdrucksache 16/3659)auf.DieStrafverfolgungsbehördenhabenes nichtseltenmitwankelmütigenundbedrohtenzeugenzu tun,derenaussagebereitschaft auchbeiderpolizei gefördertwerdensollte.fürdenermittlungserfolgkann esentscheidendsein,wenngeradesolchezeugenso frühzeitigwiemöglichvernommenwerdenundschon beidererstenvernehmungweiterführendeangabenmachen.dieeffektivitätderstrafverfolgungbedingt,dass beidervernehmungvonzeugenauchdaserfahrungswissenderpolizeiumfassendnutzbargemachtwird.insbesonderebeiderbekämpfungderorganisiertenkriminalitätmüssendieverfügbarenkriminaltaktischen Möglichkeitenbestmöglichgenutztwerden.EinerfrühzeitigenErstvernehmungdurchdiePolizeikommtinsbesonderedannBedeutungzu,wennbesonderespolizeilichesErfahrungswissennutzbarzumachenistoderetwa aufdatenbeständeunderkenntnisseausdervorbeugendenverbrechensbekämpfung,diederstaatsanwaltschaft nichtunmittelbarzurverfügungstehen,zurückgegriffen werdenmuss.indendiekleinereundmittlerekriminalitätbetreffendenermittlungsverfahrenerscheinenzudem auchwenigerbedeutsame,aberdennochletztlichvonder StaatsanwaltschaftzuvernehmendeZeugenoftmalsauf polizeilicheladungausbequemlichkeit,wegendamit verbundenerkostenoderwegendeserforderlichenzeitaufwandsnicht.einweitererwichtigeranwendungsbereichderneuregelungwerdenfällesein,indenendie sachleitendestaatsanwaltschaftnochnichtgenügend KenntnisvondemSachverhalthat.IneinersolchenSituationkanndieStaatsanwaltschaftnachdervorgeschlagenenNeuregelungdes 163Absatz4StPO-EdiePolizeibeauftragenbzw.ersuchen,denZeugenzuladen, ohnedassdafürinjedemeinzelfallnötigwäre,dassdie StaatsanwaltschaftvordemAuftragbzw.Ersuchenvon derpolizeiumfassendüberdenverfahrensstandinformiertwürde.eineerscheinenspflichtbeiderpolizei dürftesichindengenanntenanwendungsfällenderneuregelungschondeshalbbeschleunigend,entlastendund Kostensenkendauswirken,weilderartigeZeugen einmalerschienen inallerregelaussagebereitsind.bestehtzugleicheineaussagepflichtbeiderpolizei,wird der Entlastungseffekt verstärkt. RechtsstaatlicheBedenkengegendievorgeschlagene StärkungderRollederPolizeiimErmittlungsverfahren bestehennicht.auftragundersuchen ( 161Absatz1 Satz2StPO)derStaatsanwaltschaftbringendieLeitungsbefugnisderStaatsanwaltschaftindemerforderlichenMaßezurGeltung.DerAuftragoderdasErsuchen kann allgemein oder für den Einzelfall erklärt werden. EineEntscheidungsbefugnisderPolizeiüberZwangsmaßnahmenoderOrdnungsmittelgegennichterschieneneoderaussageunwilligeZeugenistmitdervorgeschlagenenMaßnahmenichtverbunden.DieseBefugnisse verbleibenbeiderstaatsanwaltschaft.einsoschwerwiegendereingriffwiedievorführungeineszeugendarfim strafrechtlichenermittlungsverfahrennichtohnemitwirkungeinesjustizorganserfolgen.obeinezeugenaussage wegenihrerbedeutungerzwungenwerdendarf,lässt

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sichoftmalsnurauseinerderstaatsanwaltschaftobliegendengesamtschaudesverfahrensunterberücksichtigungdermateriellensowieprozessualenrechtslagebeurteilen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 18a neu ( 200 Absatz 1 StPO) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obimRahmenvon 200Absatz1StPO-EeineMöglichkeitgeschaffenwerdenkann, dassesinderanklageschriftderangabederladungsfähigen Anschrift der Zeugen nicht bedarf. ImInteressedesZeugenschutzessolltedieNichtaufnahmederladungsfähigenAnschrifteinesZeugeninAnklageschriften,StrafbefehlenundAntragsschriftenalsausdrücklichegesetzlicheRegelungaufgenommenwerden. DurchAngabelediglichdesVor-undZunamenseines Zeugen,seinesWohnorts,gegebenenfallsnochdesStadtbezirkssowiederFundstellenderVernehmungenundder FundstellederladungsfähigenAnschriftindenAkten kanndenrechtenvonangeschuldigtenausreichend Rechnung getragen werden. 8. Zu Artikel 1 Nummer 22 ( 395 Absatz 1 Nummer 2, 3 StPO) Artikel1Nummer22 395Absatz1istwiefolgtzuändern: a) Nummer 2 ist zu streichen. b)innummer3sinddiewörter dieversuchtwurde durchdiewörter jeweilsinverbindungmitden 22, 23 des Strafgesetzbuchs zu ersetzen. DerGesetzentwurfverfolgtdasbegrüßenswerteZiel einerinsichstimmigengesamtkonzeptionundneujustierungdes 395StPO.DieseGesamtkonzeptionsoll sichdurchgängigunderkennbarammaßstabdes SchutzesderbesondersschutzbedürftigenOpferorientieren.DiesenOpfernschwerwiegenderStraftatengegen höchstpersönlicherechtsgütersollalsverfahrensbeteiligteneinebesonderestellungeingeräumtwerden,um ihre speziellen Bedürfnisse besser vertreten zu können. DieSchutzbedürftigkeitfolgtinsbesondereausder SchweredergegenhöchstpersönlicheRechtsgütergerichtetenStraftatensowieausdenFolgenderTatfürdas Opfer.DiesentsprichtauchdenErkenntnissenwissenschaftlicherUntersuchungen,indenenfestgestelltwurde, dassesopferzeugenmitzunehmenderschwerederverletzungnebenderhilfefürdieeigenekrisenbewältigung vorallemumdiemöglichkeitdeseinflussesaufden Gang der Dinge im Strafverfahren geht. Delikte,dietypischerweisenichtalsschwerwiegendeinzustufensindundkeineschwerenFolgenbeimOpfer nachsichziehen,solltendahernichtmehrzumanschluss alsnebenklägerberechtigen.die relativleichtgewichtigen Beleidigungsdeliktesollten jedenfallsfürsich genommen keineanschlussbefugniszurnebenklage mehr auslösen. Zu Buchstabe a DieBeleidigungsdeliktestellennachdembisherigenGesetzentwurfdeneinzigverbliebenen Fremdkörper im neuen 395StPO-Edar,deransonstenaufDeliktegegen höchstpersönlicherechtsgüterabstellt,diefürdasopfer schwerefolgenauslösen.diebeleidigungsdeliktesolltendahervollständigausdemkatalogderzurnebenklage berechtigenden Straftaten gestrichen werden. Zu Buchstabe b DiesprachlicheFassungdes 395Absatz1Nummer3 StPO-E sollte verbessert werden. 9. Artikel 1 Nummer 22 ( 395 Absatz 3 StPO) Artikel1Nummer22 395Absatz3istwiefolgtzuändern: a)nachdenwörtern rechtswidrigetat istdaswort,insbesondere zu streichen. b)nachderangabe 255 istdaswort und durchdas Wort oder zu ersetzen. c)nachdemwort Strafgesetzbuches istdaskomma zu streichen. DerStraftatenkatalogin 395Absatz3StPO-Esollte abschließendsein.dieaufgezähltennebenklagedelikte deckendenwichtigstenteildersonstigennebenklagefälle ab. SoweitaberderEntwurfbislangüberdieseklarumrissenenTatbeständehinausgehtunddieNebenklagebefugnis allgemeinzulassenwill,soferndieswegenderschweren Folgengebotenerscheint,bestehtdieGefahrderAusuferung.IndemderEntwurfbisherdieDeliktegemäßden 229,244Absatz1Nummer3, 249bis255und 316aStGBalsRegelbeispielebehandelt,eröffneterletztlichjedemVerletzteneinerStraftatdieMöglichkeit, einenantragaufzulassungdernebenklagezustellen. DieEinschränkungderNebenklagedelikteauf besonderegründe bzw.fällemit schwerenfolgen,insbesonderewenndies zurwahrnehmungderinteressen des Verletzten gebotenerscheint,sindimsinnederrechtssicherheitundrechtsklarheitzuunbestimmtundzu wenigaussagekräftig.schonrelativgeringfügigeeigentumsverletzungenkönntenjenachderpersondes VerletztenfürdieseneinebesondersschwereFolgeder Tatdarstellen.AucheineobjektiveBestimmungderBegriffe besonderegründe oder schwerefolgen würde zulangwierigemklärungsbedarfinderrechtsprechung, insbesondereimbereichdervermögensdelikte,unddamitimeinzelfallauchzunichtunerheblichenverzögerungendesverfahrenssowiezureröffnungvon Nebenkriegsschauplätzen führen.insbesonderebeiohnehin aufwendigen (Kapitalanlage-)Betrugsverfahren,dürfte mitzahlreichen,meistwohlunbegründetenzulassungsanträgen,diediegerichteunnötigbelastenwürden,zu rechnensein.dieserscheintjedochwedersachlichnotwendignochpraktischwünschenswert.zudemsollteder Gefahr,überdieNebenklageeinzelneproblematische zivilrechtlichefragestellungenindenstrafprozesszu verlagern,vonvornhereinderbodenentzogenwerden. LetztereswärenichtnurimInteresseeinerzügigenStraf-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12812 rechtspflege,sondernauchiminteressedesgesetzentwurfs,derimkerndierechtevonopfernvonaggressions- und Gewaltdelikten stärken will. DerauchbislangabschließendeStraftatenkataloghat sichmitblickaufdienotwendigkeiteinerzügigenund effizientenverfahrensführungbewährt;diesessystem sollte beibehalten werden. 10. Zu Artikel 1 Nummer 22 ( 395Absatz1Nummer4, Absatz 3 StPO) Artikel 1 Nummer ist wie folgt zu ändern: a)inabsatz1nummer4istdieangabe 223 durch die Angabe 224 zu ersetzen. b)inabsatz3istdieangabe 229 durchdieangabe 223, 229 zu ersetzen. Nach 395Absatz1StPO-EistjederzurNebenklage berechtigt,der ohnedassesweiterervoraussetzungen bedarf,insbesondereunabhängigetwaigertatfolgen durcheinerechtswidrigetatnach 223StGB ( 395 Absatz 1 Nummer 4 StPO-E) verletzt ist. Dieserscheint,insbesondereimHinblickaufdieIntentiondesGesetzentwurfs,sichbeiderBerechtigungzur NebenklagekonsequenteralsbisheramSchutzbedürfnisbesondersbetroffenerOpferschwerwiegenderAggressionsdelikteausrichtenzuwollen,wedersachgerechtnochkonsequent.AusdrücklichstelltderEntwurf daraufab,dassopfer,diedurcheingegenhöchstpersönlicherechtsgütergerichtetesaggressionsdeliktverletztsind,nachkriminologischenundviktimologischen Erkenntnissenbesondersschutzbedürftigerscheinen. DeshalbwillersichverstärktanderSchutzbedürftigkeitderOpferorientieren.UnterdiesemBlickwinkel betrachteterscheinenjedochopfereinereinfachen KörperverletzungnichtinjedemFallbesondersschutzbedürftig. SchutzbedürftigkeitdürfteauchindiesenFällenkonsequenterweisenurdannangenommenwerden,wenn wieesdieregelungdes 395Absatz3StPO-EinsbesonderefürdiedortgenanntenDeliktevorsieht besonderegründehinzutreten.essprechennichtnursystematische,sondernauchsachgerechteerwägungen dafür,dassderjenige,derdurcheinetatnach 223 StGBverletztist,sichausschließlichdanndemVerfahrenmitderNebenklageanschließenkann,wenndies ausbesonderengründen,insbesonderewegender schwerenfolgendertat,zurwahrnehmungseiner Intereressengebotenerscheint.Deshalbsolltendie Deliktenach 223StGBstattin 395Absatz1 StPO-EindenKatalogderTatendesAbsatzes3aufgenommenwerden.AuchdurchdieseRegelungwürde demopferschutzhinreichendrechnunggetragenwerden.zudemwürdedadurcheherderin 395StPO-E zumausdruckkommendengewichtungdertatenentsprochen werden. 11. Zu Artikel 1 Nummer 24 ( 397a Absatz 1 Nummer 3, 4 StPO) Artikel1Nummer24 397aAbsatz1istwiefolgtzu ändern: a)innummer3istdieangabe 234bis235,238bis 239b,249,250,252,255und316a durchdieangabe 238 Absatz 3, 239a und 239b zu ersetzen. b)innummer4sinddieangaben 221, und 235, zustreichenundnachderangabe 240Absatz4 die Wörter Satz 2 Nummer 1 und 2 einzufügen. Nach 397aAbsatz1StPO-EistdenOpfernbestimmterschwererNebenklagedelikteaufAntrageinanwaltlicherBeistandbeizuordnen,ohnedassesaufdie VoraussetzungenderProzesskostenhilfeankommt. HierdurchwirddasRisikodesnichtprozesskostenhilfeberechtigtenNebenklägers,spätereinenKostenerstattungsanspruchgegeneinenmittellosenVerurteilten nichtdurchsetzenzukönnenoderimfalledesfreispruchsdesangeklagtennichteinmalzuerlangen,aus Opferschutzgründen vom Staat übernommen. 397aStPO-EschütztVerletzte,dieOpfervonerheblichenAngriffenauffundamentalePersönlichkeitsrechte,namentlichihrenhöchstpersönlichenLebensbereich oderihrlebengewordensind,sodasssieregelmäßig besonderstraumatisiertunddaherinbesonderemmaße schutzwürdigsind.darüberhinauskommtderzeugenaussagesolcheropferinanbetrachtdergeradebei Sexual-undBeziehungstatenhäufiganzutreffenden Aussage-gegen-Aussage -SituationenregelmäßigbesondereBedeutungzu.VordiesemHintergrundsehen siesichauchoftmalseinerbesonderskritischenprüfung ihrer Glaubwürdigkeit ausgesetzt. DieimGesetzentwurfenthalteneAusweitungdesKatalogsdes 397aStPOzurBestellungeineskostenlosen OpferanwaltsfürdenNebenklägeristzuweitgehend, dasiezueinerunüberschaubarenbelastungderländerhaushalteführenwürde.ausgehendvonderstrafverfolgungsstatistik2006wäredurchdievorgesehene Erweiterungdes 397aStPOumdie 221,234, 234a,235,239,249,250,252,255,316aStGB (diein dengesetzentwürfendesbundesrates,bundesratsdrucksachen245/08 (Beschluss)und656/07 (Beschluss)gefordertenErweiterungensindinsoweitnicht einbezogen)imjahr2006inrund12139zusätzlichen FälleneinOpferanwaltaufStaatskostenmöglichgewesen.AuchunterstarkerGewichtungdesOpferschutzeserscheintesdaherausfinanziellenErwägungennichtmöglich,jedemOpfereinesVerbrechens einenopferanwaltaufstaatskostenzurverfügungzu stellen.insoweitsollteesgrundsätzlichbeidermöglichkeitnach 397aAbsatz2StPOverbleiben,unter bestimmtenvoraussetzungenprozesskostenhilfezuerhalten. Eserscheintjedochgerechtfertigt,dieMöglichkeit, einenopferanwaltnach 397aStPO-Ezuerhalten,auf dieopfervonzwangsheirat,vonnötigungenzusexuellenhandlungen,vonnötigungenzumschwangerschaftsabbruchundvonschweremstalkingauszudehnen,dadieseopfererheblichenangriffenaufihre

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode fundamentalenpersönlichkeitsrechte,namentlichihren höchstpersönlichenlebensbereichoderihrlebenausgesetztwaren,sodasssieregelmäßigbesonderstraumatisiertunddaherinbesonderemmaßeschutzwürdig sind. BeiBestimmungdesUmfangs,indemeineEinbeziehungvon Stalking -undnötigungsopfernin 397a StPO-Eangezeigtist,wirdnachdemGradderBetroffenheit des Opfers differenziert. InBezugaufOpferdeserpresserischenMenschenraubes,derGeiselnahmeundderschwerenKörperverletzungistesgerechtfertigt,dieseindenKreisderin ihremhöchstpersönlichenlebensbereichbesonders tangiertenpersonenaufzunehmen.dieschwerekörperverletzunggemäß 226StGBisteinVerbrechen, dasbeidenverletztenschwerephysischeschädenverursacht,vondenensieoftmalsihrlebenlangbetroffen sind.opfereineserpresserischenmenschenraubesoder einergeiselnahmehabenunterdenfolgendertatoftmalsstarkzuleiden.diesondersituationdieseropfer wirdgeradeauchdurchdiebeidiesenstraftatenzuverhängendemindeststrafevonfünfjahrenhervorgehoben. 12. Zu Artikel 1 Nummer 24 ( 397aAbsatz1Nummer4 StPO) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obinArtikel1Nummer24 397aAbsatz1Nummer4nachderAngabe 238Absatz 2 die Angabe und 3 eingefügt werden sollte. DerGesetzentwurfverfolgtdasZiel,dieRegelungüber densogenanntenopferanwaltin 397aStPOunter BerücksichtigungberechtigterBelangedesOpferschutzessachgerechtzuerweitern.InsofernnimmterausdrücklichBezugaufdenGesetzentwurfdesBundesrateszurVerbesserungdesSchutzesderOpfervon Zwangsheiratundschwerem Stalking (Bundesratsdrucksache872/07 (Beschluss) =Bundestagsdrucksache 16/9448). DerBundesratsinitiativeentsprechenddifferenziertder GesetzentwurfderBundesregierunghinsichtlichder qualifiziertennachstellung amschutzbedürfnisder Opferorientiert zwischendenfällendesverbrechens gemäß 238Absatz3StGBunddenendesVergehens nach 238 Absatz 2 StGB. AllerdingsweistdievorgeschlageneFassungdes 397aStPO-E leichtzubehebende Unstimmigkeiten auf: DievorgeschlageneFassungbirgtdieGefahrder SchlechterstellungderOpfervon Stalking -VerbrechengegenüberdenVerletztenvon Stalking -VergehenundlässtRaumfürunbeabsichtigteLückenbeim Schutz der Verbrechensopfer. DieskannzumTragenkommen,wenndurchdieTat einedem Stalking -OpfernahestehendePersonzu Todegekommenist,dienichtzumengenKreisder AngehörigenimSinnedes 395Absatz2Nummer1 StPO-E gehört. SinddurchdieTatbeidem Stalking -Opferselbstdie in 397aAbsatz1Nummer3StPO-Evorausgesetzten schwerenkörperlichenoderseelischenschädennoch nichteingetretenoderzuerwarten,sokanndemverbrechensopfereinopferanwaltnachdervorgeschlagenen Fassungdes 397aAbsatz1Nummer4StPO-Eselbst dannnichtbeigeordnetwerden,wenndasopfernoch keine18jahrealtistoderseineinteressennichtselbst hinreichend wahrnehmen kann. DenndieFassungderNummer4,diedenSchutzder minderjährigenopferundderopfer,dieihreinteressen nichtausreichendwahrnehmenkönnen,bezweckt,ist ausdrücklichaufdiefälledesvergehensgemäß 238 Absatz 2 StGB beschränkt. DiedurchdiefehlendeNennungvon 238Absatz3 StGBinNummer4möglichenWertungswidersprüche verdeutlicht etwa folgendes Beispiel: WirdderVerlobteeines Stalking -Opfersdurchdie TatindieGefahreinerschwerenGesundheitsschädigungoderdieGefahrdesTodesgebracht,sohatdas Stalking -Opfer,dasseineInteressentrotzVolljährigkeitselbstnichtausreichendwahrnehmenkann,ohne WeitereseinenAnspruchaufBeiordnungeinesOpferanwalts.StirbtderVerlobte,soistdiesnicht (mehr)der Fall.Denndannmüssenzusätzlichdievon 397aAbsatz1Nummer3StPO-EvorausgesetztenFolgenbei dem Stalking -Opferselbsteingetretenoderzuerwarten sein. DieseUnstimmigkeitensindzubeseitigen,indemder FalldesVerbrechensderNachstellungsachgerechtden in Nummer 4 genannten Delikten gleichgestellt wird. DieausdrücklicheBenennungdes 238Absatz2StGB innummer4solltenurderabgrenzungzudenweniger schutzwürdigerscheinendenfällendesgrunddelikts nach 238Absatz1StGB,nichtaberdemAusschluss derbesondersschutzwürdigenverbrechensopfernach 238 Absatz 3 StGB dienen. 13. Zu Artikel 1 Nummer 24 ( 397a Absatz 1 StPO) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obdieSystematikdes 397aAbsatz1StPO-E,insbesonderederNummern3 und 4 verbessert werden kann. DerGesetzentwurfderBundesregierungregeltin 397aStPO-E,wanneinemNebenklägeraufAntrag einrechtsanwaltalsbeistand (sogenannteropferanwalt)zubestellenist.opferbestimmterdeliktehaben danachdiemöglichkeit,ihreinteressenimstrafverfahrenunabhängigvondenwirtschaftlichenvoraussetzungenderprozesskostenhilfeanwaltlichvertretenzulassen. NachNummer1bestehtdieserAnspruch,wennder NebenklägerdurcheindortaufgezähltesVerbrechen verletztwordenist.nachnummer2bestehtder Anspruch,wennderNebenklägerdurcheinversuchtes Tötungsdeliktverletztwordenistbzw.fürdieAngehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/12812 DieAnsprüchenachdenNummern3und4setzennebendemVorliegenbestimmterenumerativaufgezählter Deliktenochzusätzlicheinenschwerenkörperlichen oderseelischenschadenvoraus (Nummer3)bzw.die MinderjährigkeitbeiAntragstellungoderdieUnfähigkeit,eigeneInteressenausreichendwahrnehmenzu können. DieseZusatzvoraussetzungeninVerbindungmitdenjeweilsenumerativaufgezähltenDeliktenführennicht immerzusachgerechtenergebnissen.dieszeigenfolgende Beispiele: WährendeinbeiAntragstellungminderjährigesOpfer einermisshandlungvonschutzbefohlenen ( 225 StGB),einerschwerenNachstellung ( 238Absatz2 StGB)odereiner Zwangsehe ( 240Absatz4StGB) gemäß 397aAbsatz1Nummer4StPO-EohneWeiteresAnspruchaufeinenOpferanwalthat,istdiesnicht derfall,wenndasopferzurtatzeitzwarunter18jahre altwar,abernichtmehrbeiantragstellung,oderwenn dasopferbereitsbeitatbegehungdas18.lebensjahr vollendethatte.indieserkonstellationhängtesvom Einzelfallab.Lediglichdann,wennimkonkretenFall dasgerichtentscheidet,dassdasopferseineinteressen selbstnichtausreichendwahrnehmenkann,kommt eine Bestellung eines Opferanwalts in Betracht. WarumbeispielsweiseeinbeiAntragstellungminderjährigesOpfereinesMenschenraubes ( 234StGB), eineserpresserischenmenschenraubes ( 239aStGB), einergeiselnahme ( 239bStGB),eines (schweren) Raubes ( 249,250StGB),einer (schweren)räuberischenerpressung ( 255,250StGB)odereinesräuberischenAngriffsaufKraftfahrer ( 316aStGB)dagegenzusätzlichschwerekörperlicheoderseelische Schädenaufweisenmuss,damiteinAnspruchaufBestellungeinesOpferanwaltsbesteht,istsachlichnicht nachzuvollziehen.einunterschiedvomgewichtder Straftaten,derdieseunterschiedlicheDeliktsbehandlungrechtfertigt,lässtsichnichterkennen.Vergleicht mandieabstraktenstrafrahmen,sofälltvielmehrauf, dassdiezuletztgenanntendelikteimvergleichzu beispielsweiseden 225,238Absatz2und 240Absatz4StGBallesamteinehöhereMindeststrafevorsehen.Währenddie 234,239a,239b,249,250,255, 316aStGBeineMindeststrafevoneinemJahrbzw.von fünfjahrenfreiheitsstrafevorsehen,sehendie 225, 238Absatz2und 240Absatz4StGBeineMindeststrafe von drei bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe vor. AusdiesemGrundsolltedieGesetzessystematikdes 397aAbsatz1Nummer3und4StPO-Einsoweit überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. 14. Zu Artikel 1 Nummer 24a neu ( 406 Absatz 2 StPO) DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrenszuprüfen,obimRahmenvon 406 Absatz2StPOklargestelltwerdenkann,dasseinAngeklagteraufgrundeinesabgegebenenAnerkenntnisses verurteiltwerdendarf,wennesimübrigenaneiner strafrechtlichen Verurteilung fehlt. Gemäß 406Absatz2StPOistimAdhäsionsverfahren einanerkenntnisurteilzulässig.ungeklärtistjedoch, obaufgrundeinesabgegebenenanerkenntnissesder Angeklagteverurteiltwerdendarf,wennesimÜbrigen aneinerstrafrechtlichenverurteilungfehlt.dagegen spricht,dassnach 406Absatz1Satz1StPOeineVerurteilungnurimFalleinesSchuldspruchsinBetracht kommensollunddassbeiaufhebungdesschuldspruchsinderrechtsmittelinstanzauchderausspruch überdenadhäsionsantragaufgehobenwird,selbst wenndasurteilinsoweitnichtangefochtenwurde (vgl. 406aAbsatz3Satz2StPO).Dafürkönntesprechen, dassderdasanerkenntnisregelnde 406Absatz2 StPOeine 406Absatz1Satz1StPOentsprechende EinschränkunggeradenichtenthältunddamitalsSpezialvorschriftvorgeht.EindeutigistdieGesetzeslage nicht.siekönnteimrahmenderreformgeklärtwerden.imsinnedesschutzesdesopfers,demeinklagewegvordenzivilgerichtenerspartwerdenkann,wäre eineausdrücklicheregelungvorzuziehen,nachderein AngeklagtergemäßseinemAnerkenntniszuverurteilenist,wennerdenvomAntragstellergegenihngeltendgemachtenAnspruchganzoderteilweiseanerkannthat,auchwenndasstrafrechtlicheVerfahren gegenihneingestelltodererfreigesprochenwerden sollte. ZudenkenwäreaneineFormulierungwie Erkenntder AngeklagtedenvomAntragstellergegenihngeltend gemachtenanspruchganzoderteilweisean,istergemäßseinemanerkenntniszuverurteilen,auchwenn dasverfahrengegenihneingestelltodererfreigesprochen wird. 15. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a ( 406e Absatz 2 Satz 3 StPO) Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a ist zu streichen. DieimGesetzentwurfvorgeseheneFormulierungin 406Absatz2lässtunberücksichtigt,dassesauch nachabschlussderermittlungendurchdiestaatsanwaltschaftzusituationenkommenkann,indenendie GewährungvonAkteneinsichtdenUntersuchungszweckgefährdenkönnte,wiezumBeispielbeianstehendenDurchsuchungenundFestnahmen.ÜberwiegendschutzwürdigeInteressenandererPersonenander VersagungderAkteneinsichtwerdenauchdurchden AbschlussderErmittlungennichtbeseitigt.Indiesen FällenmussweiterhindieMöglichkeitbestehen,die EinsichtnahmeindieAktenzuversagen,wasnachder imgesetzentwurfvorgesehenenformulierungnicht zulässig wäre. 16.Zu Artikel 1Nummer26BuchstabebDoppelbuchstabe bb ( 406e Absatz 4 Satz 4 StPO) Nummer 31 Buchstabe b ( 478 Absatz 3 Satz 3 StPO) InArtikel1Nummer26BuchstabebDoppelbuchstabe bb 406eAbsatz4Satz4undArtikel1Nummer31

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Buchstabeb 478Absatz3Satz3sindjeweilsdie Wörter,solangedieErmittlungennochnichtabgeschlossen sind zu streichen. DiebisherigenRegelungendes 406eAbsatz4Satz3 bzw.des 478Absatz3Satz2StPO,nachderdieEntscheidungdesGerichtsgenerellunanfechtbarist,sollten beibehalten werden. SoweitdiedesGesetzentwurfsdaraufabstellt,dasseinGleichklangmitderVersagungder AkteneinsichtdurchdieStaatsanwaltschafthergestellt werdenmuss,überzeugtdiesnicht.andersalsbeider VersagungderAkteneinsichtdurchdieStaatsanwaltschaftstehtArtikel19Absatz4GGdemnichtentgegen,denndieseVorschriftgarantiertdenRechtsweg, nichteinenrechtsmittelzug.esistkeinzwingender sachlichergrundersichtlich,warumdieentscheidung desgerichtsüberdieversagungderakteneinsichtin gewissenfällenanfechtbarseinmüsste.nichtnurunter BeachtungdesBeschleunigungsgebotesinStrafsachen bedeutetdieeinlegungderbeschwerdedesgeschädigteneinenerheblichenmehraufwand,welchersachlich nicht gerechtfertigt erscheint. 17. Zu Artikel 2 Nummer 3a neu ( 143 Absatz 1 GVG) InArtikel2istnachNummer3folgendeNummer3a einzufügen:,3a. 143 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieörtlicheZuständigkeitderStaatsanwaltschaftbestimmtsichnachderörtlichenZuständigkeitdesGerichts,beidemsiebesteht.Fehlt esimgeltungsbereichdiesesgesetzesaneinem zuständigengerichtoderistdiesesnichtermittelt, istdiezuerstmitdersachebefasstestaatsanwaltschaftzuständig.ergibtsichimfalldessatzes2 diezuständigkeiteinesgerichts,istdasverfahren andienachsatz1zuständigestaatsanwaltschaft abzugeben,sobaldderverfahrensstanddieszulässt. DurchdieNeufassungdes 143Absatz1GVGwird insbesondereinfällenvonimauslandbegangenen StraftateneineklareundeffektiveBestimmungderfür dieverfahrensbearbeitungzuständigennationalen Staatsanwaltschaft ermöglicht. Zu 143 Absatz 1 Satz 3 GVG-E EserfolgtlediglicheineredaktionelleÄnderung,nach derfürdiebestimmungderörtlichenzuständigkeitdie StaatsanwaltschaftselbstundnichtwiebisherihreBeamteninBezuggenommenwird.Dieserzeitgerechter erscheinendeansatzwurdebereitsindemimjahr2000 angefügten 143 Absatz 5 GVG gewählt. Zu 143 Absatz 1 Satz 3 GVG-E NachdergeltendenFassungdes 143Absatz1GVG istdieörtlichezuständigkeitderstaatsanwaltschaften abhängigvonderzuständigkeiteinesgerichts.fehltes imgeltungsbereichdiesesgesetzesaneinemzuständi- gengerichtoderisteinsolchesnichtermittelt,istder- zeitnichtgesetzlichbestimmt,welchestaatsanwalt- schaftfürdiebearbeitungvonstrafanzeigenzuständig ist.erstwennderbundesgerichtshofgemäß 13a StPOeinzuständigesGerichtbestimmthatodereinsolchesnachden 7bis13StPOnachträglichermittelt werdenkonnte,greiftdiezuständigkeitsbestimmung des 143Absatz1GVGein.Dadurchbestehenin diversenfallkonstellationenlücken,diezuunsicherheitenbeiderbestimmungderzuständigenstaatsanwaltschaftunddamitauchzukompetenzkonflikten undverfahrensverzögerungenführenkönnen.diese LückenwerdendurchdenvorgeschlagenenSatz2sachgerechtdadurchgeschlossen,dassinderartigenFällen zukünftigdiejenigestaatsanwaltschaftdieerforderlichenmaßnahmenzuveranlassenhat,diezuerstmitder Sachebefasstwurde.DiesdürfteinweitenTeilender schonbishergeübtenpraxisentsprechen,fürdienunmehrjedocheinegesetzlichegrundlagegeschaffen wird.hinweiseauförtlichnichtzuzuordnendestraftaten,diezuerstderpolizeioderdemamtsgerichtbekanntwerden,solltendabei wiediesebenfallsbereits dieregelseindürfte vondiesenstellenandiefürsie zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. DamitkannnuninsbesondereindenfolgendenFällen einezuständigestaatsanwaltschaftunproblematisch bestimmt werden: DieNeuregelungerfasstzunächstdiebishernichtgeregeltenVerfahren,indeneneineZuständigkeitsbestimmungdurchdenBundesgerichtshofnach 13aStPO ausscheidet,weildietatnichtderdeutschengerichtsbarkeitunterfälltundesdeshalbaneinemfürdie DurchführungeinesstrafgerichtlichenVerfahrenszuständigendeutschenGerichtdauerhaftfehlt.Diesist nachderrechtsprechungdesbundesgerichtshofsz.b. derfall,wennsichdertatvorwurfaufpersonenbezieht,dienachden 18bis20GVGalsExterritoriale vonderdeutschengerichtsbarkeitbefreitsind (vgl. BGH,Beschlussvom14.Dezember1984 2ARs252/ 84,BGHSt33,97,98)oderwennfüreineimAusland begangenetatdasdeutschestrafrechtnichtgilt (vgl. BGHBeschlussvom18.April2007 2ARs32/07, NStZ2007,534,535).WurdeimletztgenanntenFall dietatineinemmitgliedstaatdereuropäischenunion begangenunddurchsieeinepersonverletzt,dieim Bundesgebietwohnhaftist,sollnunmehrin 158Absatz3StPO-Egeregeltwerden,dassdieStaatsanwaltschafteinebeidenhiesigenStrafverfolgungsbehörden erstatteteanzeigeunterdendortbezeichnetenvoraussetzungenandiefürdiestrafverfolgungzuständige StelledesanderenMitgliedstaatszuübermittelnhat. DieinsoweitörtlichzuständigenationaleStaatsanwaltschaftkanndanndurchdenvorgeschlagenenSatz2bestimmt werden. ZudemerfasstdieNeuregelungVerfahren,indenender VerfahrensabschlussdieEinbindungeinesGerichts nichterfordertundindenendeshalbdiebestimmung eineszuständigengerichtsdurchdenbundesgerichtshofeinäußerstaufwändigerundimergebnisnichtgewinnbringenderformalismuswäre.diesbetrifftvorallemimauslandbegangenetaten,aufdiedasdeutsche

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/12812 Strafrechtzwaranwendbarist,fürdiesichausden 7 bis13stpojedochkeingerichtsstandergibt,undbei denendiestaatsanwaltschaftz.b.vonderenverfolgunggemäß 153cAbsatz1Nummer1StPOabsieht oderdasverfahrengemäß 170Absatz2StPOeinstellt.EininsoweitsehrhäufigauftretendesBeispielist eineimauslandbegangenetat,durchdieeindeutscherverletztwurde,beideresjedochkeinehinweise daraufgibt,dasssichdertäterimbundesgebietaufhält oder aufgehalten hat. DievorgeschlageneNeuregelungträgtdabeivorallem auchdazubei,dassdiestaatsanwaltschaftenbeihinweisenaufstraftatenstetszeitnahundeffektivtätig werdenkönnen.geradeimermittlungsverfahrenist nichtselteneinsofortigeshandelngeboten,umeinen sonstdrohendenbeweismittelverlustzuverhindern.es mussdaherjederzeiteineleichtfeststellbarestaatsanwaltschaftinderlagesein,ermittlungshandlungen selbstdurchzuführen,zuveranlassenoderbeigericht zubeantragen.diein 143Absatz2GVGgeregelte Notzuständigkeitreichthierzunichtaus,weilsienur solcheamtshandlungeneinesunzuständigenbeamten derstaatsanwaltschafterfasst,dieinnerhalbseinesbezirks vorzunehmen sind. Zu 143 Absatz 1 Satz 3 GVG-E ErgibtsichindenFällen,indeneneineStaatsanwaltschaftnachSatz2zuständiggewordenist,imNachhineindieZuständigkeiteinesGerichts,soerscheintes sachgerecht,dassdieweiterebearbeitungdesverfahrensentsprechenddemallgemeinengrundsatzdesvorgeschlagenen 143Absatz1Satz1GVG-Evonder Staatsanwaltschaftübernommenwird,inderenBezirk dasfürdasverfahrenzuständigegerichtgelegenist. DeshalbwirddurchdenneuenSatz3bestimmt,dass dienachsatz2zuständiggewordenestaatsanwaltschaftdasverfahrenandienach 143Absatz1Satz1 GVG-EzuständigeStaatsanwaltschaftabgibt.Dabei wirdjedochdurchdieformulierung sobaldderver- fahrensstanddieszulässt verdeutlicht,dassdiezustän- digkeitdernachsatz2tätiggewordenenstaatsanwalt- schaftnichtautomatischindemzeitpunktendet,indem einzuständigesgerichtermitteltoderbestimmtworden ist,sondernnochsolangeweiterbesteht,biseineverfahrensabgabeohnezubefürchtendenbeweismittelverlusterfolgenkann.dienachsatz2zuständiggewordenestaatsanwaltschaftergreiftdahernochalle Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden. 18. Zu Artikel 4 Nummer 2 ( 53 Absatz 3 Satz 1 RVG) InArtikel4Nummer2 53Absatz3Satz1sindnach demwort Vergütungsvereinbarung diewörter gegendennebenkläger,dennebenklageberechtigtenverletzten oder den Zeugen einzufügen. Nach 53Absatz2Satz1RVGkannderdemNebenklägeroderdemnebenklageberechtigtenVerletztenund künftigauchdemzeugenalsbeistandbestellterechtsanwaltdiegebühreneinesgewähltenbeistandsnur vondemverurteiltenerlangen. 53Absatz3RVG-E machthiervoneineausnahme:derbestelltebeistand sollunterbestimmtenvoraussetzungenansprücheaus einervergütungsvereinbarungauchgegenüberdem Nebenkläger,demnebenklageberechtigtenVerletzten oder dem Zeugen geltend machen dürfen. MitdemÄnderungsvorschlagsollklargestelltwerden, dasssichdieregelungaufdiedurchsetzungvonansprüchenauseinervergütungsvereinbarunggegenden Nebenkläger,dennebenklageberechtigtenVerletzten oderdenzeugenbezieht.ohnedieergänzungkönnte derunzutreffendeundnichtgewollteeindruckerweckt werden,derzumbeistandbestellterechtsanwaltkönnteansprücheauseiner (mitdemnebenkläger,den nebenklageberechtigtenverletztenoderdenzeugen abgeschlossenen)vergütungsvereinbarunggegenden Verurteilten oder die Staatskasse geltend machen.

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