Stellungnahme zum Entwurf E-VDN-AR-N 4105:

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1 Charlottenstr Berlin per an: VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) Bismarckstraße Berlin Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen 10/2010/0056/0008 Datum Stellungnahme zum Entwurf E-VDN-AR-N 4105: Sehr geehrte Damen und Herren, gern nutzen wir die Möglichkeit, zu dem von Ihrem Hause erarbeiteten Entwurf einer VDE-Anwendungsregel Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz E-VDN-AR-N 4105 in der Fassung Stellung zu nehmen. Die Anmerkungen der finden Sie in der Anlage. Mit freundlichen Grüßen i.a. Sönke Dibbern Technischer Koordinator der Dr. Sebastian Lovens, LL.M. Leiter der 1 Anlage wie erwähnt

2 Anlage Datum Stellungnahme zum Entwurf E-VDE-AR-N 4105 Ausgabe: Projektnu Name des Abs. 1 und Abs. 7 grundsätzlich Einwand/Begründung Vorgeschlagene Änderung Anmerkung der FNN-Geschäfts Der Umgang mit Bestandsanlagen ist unklar. Während es in Absatz 7 heißt: Für bestehende Erzeugungsanlagen gilt Bestandsschutz, ist im zweiten Absatz desselben es die Geltung der AR auch für Umbau, Erweiterung, Rückbau oder Demontage einer Kundenanlage vorgesehen Abs. 2 grundsätzlich Hier heißt es: Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen sind einzuhalten [...] die Bestimmungen und Richtlinien des Netzbetreibers, insbesondere die Technischen Anschlussbedingungen. 1 Soweit Anlagen im Sinne des betroffen sind, ergibt sich die Anwendbarkeit der TAB und anderer Anforderungen des Netzbetreibers ausschließlich über die Inbezugnahme durch 7 Abs Darüber hinaus sieht das eine generelle Geltung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht vor. r Einhaltung der TAB bei Messeinrichtungen unter Geltung des 2004 siehe Empfehlung 2008/20 der v Abs. 3 grundsätzlich Die in Abs. 3 in Bezug genommene NAV und damit auch deren 13 gilt für Anlagen im Sinne des grundsätzlich nicht, vgl. 1 Abs. 1 Satz 4 NAV. den Besonderheiten bei Messeinrichtungen unter Geltung des 2004 siehe Empfehlung 2008/20 der v Konkretisierung, ab welcher Eingriffstiefe im Falle eines Umbaus bzw. einer Erweiterung auch Bestandsanlagen wenn überhaupt den Anforderungen der AR unterworfen werden sollen. Ergänzung: Soweit Anlagen im Sinne des betroffen sind, ergibt sich die Anwendbarkeit der TAB und anderer Anforderungen des Netzbetreibers ausschließlich, soweit 7 Abs dies vorsieht. Ergänzung: 13 NAV gilt für Anlagen im Sinne des grundsätzlich nicht, vgl. 1 Abs. 1 Satz 4 NAV grundsätzlich Vgl. Anmerkung zu Abschn. 1.2, Abs. 2. Vgl. Anmerkung zu Abschn. 1.2, Abs Ähnlich auch unter e 1.3 und 4.5 Abs. 1 sowie 6 Abs Abrufbar unter 1

3 5 1.4 Abs. 1 grundsätzlich Die hier verwendete Definition der Inbetriebnahme setzt offenbar einen bereits vollzogenen Netzanschluss voraus, weshalb konsequenterweise die Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage ohne stimmung des Netzbetreibers für nicht zulässig angesehen wird. Dies deckt sich nicht mit den Begriffen der Inbetriebnahme bzw. Inbetriebsetzung gem Die Inbetriebnahme im Rechtssinne ist ohne die Mitwirkung des Netzbetreibers möglich. 3 Die unterschiedlichen Definitionen desselben Begriffs könnten zu Unklarheiten in der Praxis führen Abs. 5 grundsätzlich Soweit mit Inbetriebsetzung der Netzanschluss gemeint ist und dieser durch den Anlagenerrichter vorzunehmen ist, weist die darauf hin, dass gemäß 7 Abs der Netzanschluss durch den Netzbetreiber oder einen fachkundigen Dritten vorgenommen werden muss. Soweit hiermit tatsächlich die bloße Inbetriebnahme ohne Netzanschluss gemeint ist, weist die darauf hin, dass sich bei Anlagen im Sinne des 2009 die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber einer dritten Person bedienen darf, die im Auftrag der Betreiberin bzw. des Betreibers die Inbetriebnahme vornehmen kann Abs. 8 grundsätzlich Die hier geforderte Überprüfung der technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung im Rahmen des Erzeugungs-/ Netzsicherheitsmanagements kann bei Anlagen im Sinne des 2009 nur zum Tragen kommen, wenn die Leistung der Anlage 100 kw übersteigt, vgl. 6, sowie Empfehlung 2010/5 und Hinweis 2009/14 der. 5 Einwand/Begründung Vorgeschlagene Änderung Anmerkung der FNN-Geschäfts Ergänzung: Bei Anlagen im Sinne des 2009 gilt dies gemäß 6, nur, wenn die Leistung der Anlage (i.s.v ) 100 kw übersteigt. 3 Vgl. Hinweis 2010/1 der v , abrufbar unter 4 Vgl. Hinweis 2010/1 der v , abrufbar unter ( 5 Beide im Oktober 2010 zur Veröffentlichung vorgesehen, dann abrufbar unter bzw. 2

4 8 3.1 grundsätzlich Gemäß dieser Definition ist unter Anlagenbetreiber diejenige Person zu verstehen, die für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen stand der Kundenanlage zuständig ist. Dies ist zumindest nicht automatisch deckungsgleich mit dem Begriff der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers gemäß , wonach Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber dieoder derjenige ist, die oder der die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas nutzt grundsätzlich Während gemäß dieser Definition unter (Erzeugungs-)Anlage alle an einem Netz-/Hausanschluss angeschlossenen Erzeugungseinheiten eines Primärenergieträgers (z.b. alle PV-Einheiten) verstanden werden sollen, stellt nach jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (z.b. jedes einzelne PV-Modul) eine Anlage dar. 6 Durch die unterschiedlichen Definitionen sind für die Praxis Missverständnisse zu besorgen grundsätzlich Während die Definition in 3.6 am ehesten das widerspiegelt, was ein Anlagenpark genannt werden könnte, liegt die Definition in 3.7 wesentlich näher bei dem, was in als Anlage bezeichnet wird. Hinzuweisen ist darauf, dass nach derzeitiger Rechtslage Wechselrichter gerade nicht die Wirkung haben, die nachgeschalteten PV-Module zu einer Anlage zusammenzufassen. Durch die unterschiedlichen Definitionen sind für die Praxis Missverständnisse zu besorgen. Einwand/Begründung Vorgeschlagene Änderung Anmerkung der FNN-Geschäfts 6 Vgl. Empfehlungen 2009/5 und 2009/12 der, abrufbar unter bzw. 3

5 grundsätzlich Kundenanlage wird hier definiert als Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter der Übergabe mit Ausnahme der Messeinrichtung 7 die der Versorgung der Anschlussnutzer dient. Die Formulierung mit Ausnahme der Messeinrichtungen könnte so gedeutet werden, dass diese grundsätzlich der Sphäre des Netzbetreibers zuzurechnen sein sollen. Dies ist gesetzlicherseits zumindest nach 2004 im Grundsatz nicht der Fall Abs.3 grundsätzlich Diesem zufolge können mehrere Erzeugungsanlagen, die auf unterschiedlichen Gebäuden oder auf unterschiedlichen Grundstücken installiert sind, [ ] nicht zusammengefasst an einem Anschlusspunkt an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden. Dies steht bei Anlagen, die dem unterfallen, im Widerspruch zu 5 Abs , wonach jedenfalls mehrere Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kw am Verknüpfungspunkt des Grundstücks angeschlossen werden können. Es ist nicht ersichtlich, warum mehrere Erzeugungsanlagen grundsätzlich nicht an einem Anschlusspunkt zusammengefasst werden können sollten. Einwand/Begründung Vorgeschlagene Änderung Anmerkung der FNN-Geschäfts Änderung der Formulierung: Kundenanlage ist grundsätzlich die gesamte Installation hinter der Eigentumsgrenze. In Fällen, in denen über denselben Netzanschluss auch Endverbraucher mit Strom versorgt werden, kann sich die rechtliche Situation hinsichtlich der Messeinrichtungen anders darn. Vgl. Empfehlung 2008/20 der. Ergänzung: Dies gilt nicht für durch 5 Abs geregelte Sachverhalte Abs. 1 grundsätzlich Vgl. Anmerkung zu Abschn. 1.2, Abs. 2. Vgl. Anmerkung zu Abschn. 1.2, Abs Abs.2 grundsätzlich Hier wird auf Erzeugungsanlagen verwiesen, die in Überschusseinspeisung betrieben werden, z.b. gemäß 33 Abs Dabei wird für PV-Anlagen eine maximale Wirkleistung von 30 kw angeführt. Mit dem Ersten -ÄndG v wurde die Grenze für die Eigenverbrauchsregelung in 33 Abs. 2 auf 500 kw heraufgesetzt. Änderung der Formulierung: [ ], Photovoltaikanlagen bis zu einer maximalen Wirkleistung P Amax von <= 500 kw. 7 Hervorhebung nicht im Original 8 Vgl. insbesondere 15 der Empfehlung 2008/20 der v , insbesondere abrufbar unter 4

6 Abs. 2 grundsätzlich Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum bei Drehstrom-Umrichteranlagen nur Erzeugungsanlagen, die vor dem in Betrieb gesetzt werden, einphasig mit einer Unsymmetrie von maximal 4,6 kva angeschlossen werden können sollen, zumal in 4.5 Anschlusskriterien im sechsten Absatz allgemein festgelegt wird, dass Erzeugungsanlagen auch einphasig an das Netz angeschlossen werden können, wenn je Netzanschluss die Summe aller einphasig angeschlossenen Erzeugungseinheiten 4,6 kva je Außenleiter nicht übersteigt Abs. 3 grundsätzlich Sofern die Anforderungen unter 4.7 mit den Vorgaben des 2009 vereinbar sind, 9 ist unklar, in welchen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass netztechnische Belange die Beteiligung der Anlagen an der statischen Spannungshaltung im Netz erfordern grundsätzlich Im letzten Spiegelstrich des s Wirkleistungsabgabe wird u.a. auf das Erzeugungsmanagement im verwiesen: Art und Gradient der Leistungsbegrenzung gibt dabei laut vorliegendem Entwurf der Netzbetreiber vor. Der Wortlaut von schreibt jedoch nur eine Reduzierung der Einspeiseleistung vor; dies kann auch durch die vollständige Abschaltung der Anlage erfüllt werden. 10 Insofern geht die Formulierung hier über die entsprechende Anforderung im hinaus. Einwand/Begründung Vorgeschlagene Änderung Anmerkung der FNN-Geschäfts Fortfall der Formulierung in oder Abgrenzung gegen den allgemeinen Fall des 4.5. Präzisierung, in welchen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass netztechnische Belange die Beteiligung der Anlagen an der statischen Spannungshaltung im Netz erfordern. satz: Die Reduktion der Wirkleistungsabgabe bei Anlagen ab einer Leistung von 100 kw gemäß auch durch vollständige Abschaltung erfüllt werden (vgl. Empfehlung 2010/5 der ) Abs. 1 grundsätzlich Vgl. Anmerkung zu Abschn. 1.2, Abs. 2. Vgl. Anmerkung zu Abschn. 1.2, Abs Vgl. dazu letzte Anmerkung der (Generell u.a. zu 4.7.1, 1.3, 4.5, 6). 10 Vgl. Empfehlung der 2010/5, vorgesehen zur Veröffentlichung im Oktober 2010, dann abrufbar unter 5

7 19 6 Abs. 1 grundsätzlich Gemäß dieses Absatzes sind ab Anlagenleistung von > 100 kw [ ] Lastgangzähler einzusetzen verpflichtet Anlagenbetreiberinnen und -betreiber jedoch nur, Anlagen, deren Leistung 100 kw übersteigt, mit einer Einrichtung zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten. Dies ist nicht automatisch ein Lastgangzähler (= registrierende Leistungsmessung). Die Formulierung geht somit in diesem Punkt über das hinaus Abs. 3 grundsätzlich Hier wird bestimmt, dass zur Gewährleistung einer einwandfreien Messung der in der Kundenanlage eingespeisten Erzeugungsmenge nach 33 Abs ausschließlich Zähler mit Rücklaufsperre zu installieren seien. r grundsätzlichen lässigkeit nicht rücklaufgesperrter Zähler bzw. zu den Bedingungen des Einsatzes derselben vgl. Empf. 2008/ Abs. 6 redaktionell In Hinblick auf Textkonsistenz (vgl. Anmerkung oben zu Abschn. 6 Abs. 1) empfiehlt es sich, den sechsten Absatz um die Worte bei einer Anlagenleistung von mehr als 100 kw zu ergänzen, da die Anforderung nicht schon bei ggf. freiwillig installierten Lastgangzählungen bei einer Anlagenleistung von bis zu 100 kw einzufordern ist Abs. 11 grundsätzlich mindest sehen weder das 2009 noch eine seiner Vorgängerregelungen derartig weitgefasste trittsregelungen vor grundsätzlich An den zu 1.4 Abs. 1 vorgebrachten Einwand schließt sich folgender Einwand: Da die Inbetriebnahme bzw. Inbetriebsetzung gem den Netzanschluss nicht voraussetzt, ist der Zeitpunkt, an dem die hier aufgeführten Nachweise der elektrischen Eigenschaften vorzuliegen haben, zu präzisieren und darf nicht in jedem Fall schon für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme gefordert werden. Einwand/Begründung Vorgeschlagene Änderung Anmerkung der FNN-Geschäfts... sind fernauslesbare Leistungsmessungen einzusetzen, sofern Anlagen im Sinne des 2009 betroffen sind. Streichung des Wortes ausschließlich und Ergänzung: Bei Anlagen mit geringfügigem Bezugsstrom können jedenfalls unter Geltung des 2004 auch nicht rücklaufgesperrte Zähler zum Einsatz kommen (vgl. Empfehlung 2008/20 der v ). Ob dies unter Geltung des 2009 ebenso anzunehmen ist, bedarf noch der Klärung. Im Falle fernauslesbarer Leistungsmessungen bzw. bei Lastgangzählern ist bei einer Anlagenleistung von mehr als 100 kw... [...] Einschränkung der trittsregelung auf die netzsicherheitsrelevanten Komponenten. Spezifizierung bzw. Konkretisierung des Zeitpunktes, zu dem die Nachweise zu erbringen sind. 6

8 24 Anhang B 25 Anhang C 26 U.a. zu 4.7.1, 1.3, 4.5, 6 B.4 Die hier dargestellte Messanordnung hätte nicht ohne Weiteres Bestand, da sie nicht aus sich heraus die Richtigkeit der Abrechnung gewährleisten kann. 11 Der in den hier dargestellten Anlagen erzeugte Strom wird nach verschiedenen Vergütungssätzen vergütet; bei einer gemeinsamen Zählung bloß der erzeugten Arbeit lässt sich aber im Nachhinein nicht mehr festn, welche Anlage welchen Anteil der insgesamt erzeugten elektrischen Arbeit erzeugt hat. C.4.1 grundsätzlich Einwand/Begründung Vorgeschlagene Änderung Anmerkung der FNN-Geschäfts Der Einwand zu 6 Abs. 3 gilt auch für diese Darstellung. Es erscheint der generell fraglich, ob gesetzliche Anforderungen dort, wo sie gesetzlicherseits formuliert sind durch technische Richtlinien substantiell erhöht werden können, statt sie lediglich zu konkretisieren 12, und weiterhin, ob technische Regelwerke eines bestimmten Gremiums technische Regelwerke anderer Gremien (TAB 2007, MeteringCode etc.) dynamisch inkorporieren können. 13 Änderung der Darstellung dahingehend, dass die erzeugte elektrische Arbeit aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus verschiedenen Primärenergieträgern getrennt erfasst wird. Hinweis auf spezielle Voraussetzungen, unter denen eine gemeinsame Erfassung möglich ist (Vgl. 8 der Empfehlung 2008/20 der ). Siehe oben Abschn. 6 Abs Vgl. 8 der Empfehlung 2008/20 der, abrufbar unter 12 Vgl. z.b Grundsätze der Netzstützung: Erzeugungsanlagen müssen sich generell an der statischen Spannungshaltung im Netz des Netzbetreibers beteiligen können. Im Fall der Systemdienstleistungs-verordnung (SDLWindV) z.b. hat es der Gesetzgeber offenbar für notwendig erachtet, die entsprechenden technischen Richtlinien genau zu bezeichnen und einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen bzw. unterziehen zu lassen. 13 Vgl. z.b. Abschn Anmeldeverfahren und anschlussrelevante Unterlagen: [...] unter Beachtung des nach TAB 2007 geltenden Anmeldeverfahrens [...], Abschn. 4.5 Anschlusskriterien: Die Zählerplätze [...] müssen dann nach gültiger TAB (derzeit TAB 2007) oder nach DIN VDE 0603 ausgeführt sein. (Vgl. dazu auch Einwand zu 1.2), Abschn. 6 Abrechnungsmessung Aufbau und Betrieb der Messeinrichtungen erfolgen nach [ ] der VDN-Richtlinie Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007) sowie [...]. Vgl. auch Einwand zu Abschn

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