VwGH: Versagung der KESt-Rückerstattung Gewinnausschüttung bei Missbrauch isd Mutter-Tochter-Richtlinie

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1 Quick NEWS (12.NOVEMBER VwGH: Versagung der KESt-Rückerstattung auf Gewinnausschüttung bei Missbrauch isd Mutter-Tochter-Richtlinie Die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) soll sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Gesellschaften, welche in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral (dh insb ohne KESt-Abzug) erfolgen können. Die Umsetzung der MTR für Ausschüttungen von österreichischen Tochtergesellschaften an eine EU-Muttergesellschaft erfolgte in 94 Z 2 EStG. Welche Voraussetzungen müssen für eine KESt-freie Ausschüttung isd MTR vorliegen? Schuldner und Gläubiger der Zahlung müssen in zwei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten ansässige Kapitalgesellschaften (in Österreich zb GmbH oder AG) sein. Sowohl Schuldner als auch Gläubiger müssen eine, der im Anhang der MTR angeführten Rechtsformen aufweisen. Die Muttergesellschaft muss mit zumindest 10 % mittelbar oder unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt sein. Im Zeitpunkt der Ausschüttung muss die Beteiligung grundsätzlich während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden haben. Bei Erfüllung der oa Voraussetzungen ist eine österreichische Tochtergesellschaft bei Vornahme einer Dividendenausschüttung an eine EU-Muttergesellschaft von der Verpflichtung zum Einbehalt der 25 %igen Kapitalertragsteuer (KESt) grundsätzlich befreit. Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail office@steuer-service.at web

2 Bei Missbrauchsverdacht ist KESt trotzdem von der Tochtergesellschaft einzubehalten und abzuführen! Bei Vorliegen eines Missbrauchsverdachts kann die Entlastung von der KESt nur im Wege des Rückerstattungsverfahrens erfolgen dabei hat die EU- Muttergesellschaft einen Antrag auf Rückerstattung der einbehaltenen KESt beim zuständigen österreichischen Finanzamt zu stellen. Kann die Muttergesellschaft den Missbrauchsverdacht entkräften, ist die einbehaltene KESt wieder zu erstatten. Wann kann Missbrauchsverdacht ausgeschlossen werden? Da die Vorteile der MTR nach Ansicht der Finanzverwaltung reinen Sitzgesellschaften (sog EU-Briefkastenfirmen ), welche von Anteilseignern in Nicht-EU-Staaten zum Zweck der steuerfreien Durchleitung von Gewinnen gegründet wurden, nicht zustehen sollen, hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen eine entsprechende Verordnung erlassen. Die VO zu 94 Z 2 EStG sieht folgende Kriterien für die Entkräftung eines Missbrauchsverdachts vor: Der österreichischen Tochtergesellschaft muss eine schriftliche Erklärung der Muttergesellschaft vorliegen, in welcher die Muttergesellschaft bestätigt, dass sie o eine Betätigung entfaltet, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, o eigene Arbeitskräfte beschäftigt und o über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt. Bei der Tochtergesellschaft dürfen keine Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung vorliegen. Die Tochtergesellschaft muss über eine aktuelle Bescheinigung verfügen, welche die Ansässigkeit der Muttergesellschaft im anderen EU-Mitgliedstaat dokumentiert. 2

3 Aktuelle Judikatur des VwGH: Keine Erstattung von KESt gemäß MTR bei Missbrauch! Mit Erkenntnis vom hat sich der VwGH erstmals zur Versagung des KESt-Abzuges nach der MTR aufgrund von Missbrauch geäußert. Der VwGH hatte dabei folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Eine zypriotische Holdinggesellschaft (Ltd) war im Wege eines Aktienpaktes an einer österreichischen Kapitalgesellschaft (SE) ausreichend isd MTR beteiligt. An der zypriotischen Holding waren wiederum zwei Offshore-Gesellschaften (Channel Islands, British Virgin Islands) sowie ein russischer Großinvestor beteiligt. Die österreichische Tochtergesellschaft behielt auf eine Gewinnausschüttung an die zypriotische Ltd KESt ein, da ihr eine schriftliche Erklärung der Muttergesellschaft über die Ausübung einer aktiven Tätigkeit nicht vorlag. Der Antrag der zypriotischen Holding wurde vom zuständigen Finanzamt abgewiesen der VwGH hatte in letzter Konsequenz zu entscheiden, ob die Abweisung des Rückerstattungsantrages zu Recht erfolgt ist. Laut Erkenntnis des VwGH konnte der Missbrauchsverdacht im vorliegenden Fall nicht entkräftet werden der Antrag auf Rückerstattung der KESt war somit abzuweisen. Weder habe die zypriotische Gesellschaft über eigene Büroräumlichkeiten noch über (entsprechend qualifiziertes) Personal verfügt. Lt VwGH konnte nicht nachgewiesen werden, dass die zypriotische Gesellschaft über das bloße Halten der Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft hinausgehende Aktivitäten ausgeübt hat. Zudem sei die zypriotische Ltd durch in Russland ansässige Personen beherrscht gewesen, welchen die KESt-Entlastung isd MTR nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielt hätten. 3

4 Vorgehensweise in der Praxis so kann nichts passieren.. Ausgehend von dem aktuellen Erkenntnis des VwGH empfiehlt sich vor der Durchführung einer Gewinnausschüttung einer österreichischen Tochtergesellschaft an eine EU-Muttergesellschaft folgende Vorgehensweise: ❶ Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach der MTR. ❷ Einholung einer Ansässigkeitsbescheinigung sowie einer schriftlichen Bestätigung der Muttergesellschaft, welche die Bestandteile lt VO zu 94 Z 2 EStG enthält (auf dem Formular ZS-QU2). ❸ Liegt eine schriftliche Bestätigung der Muttergesellschaft über das Vorliegen einer operativen Tätigkeit nicht vor bzw bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung ist von der Tochtergesellschaft jedenfalls KESt einzubehalten und grds innerhalb einer Woche an das zuständige Finanzamt abzuführen, da laut BMF in einem solchen Fall ein Missbrauchsverdacht vorliegt. Insbesondere bei einer Holding als Muttergesellschaft ist Vorsicht geboten! ❹ Ggf Antrag auf Rückerstattung der einbehaltenen KESt durch die Muttergesellschaft es ist darzulegen warum im konkreten Fall ein Missbrauch nicht vorliegt (zb durch Erläuterung des Zwecks/der wirtschaftlichen Funktion der Konzernstruktur, Bekanntgabe der dahinterstehenden Gesellschafter) 4

5 Quick News s (12.NOVEMBER Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung: StB. Mag. (FH) Michael Kern Tel.: 01/ ; michael.kern@steuer-service.atservice.at Ihr persönliches Betreuungsteam Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website service.at/ unter der Rubrik "NEWS". Für den Inhalt verantwortlich: StB. Mag. (FH) Michael Kern Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, mer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: service.at/impressum.39.0.html 5

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