NACHVERSICHERUNG IN DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN

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1 NACHVERSICHERUNG IN DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN Zusammenfassende Darstellung und Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen WOLFGANG BRIGMANN Oberamtsrai und MATTHIAS BINZ Verwaltungsamtmann 1968 CARL HEYMANNS VERLAG KG Köln Berlin Bonn Mündjen

2 Inhaltsverzeichnis VII E. Verlust der Versorgungsansprüche 43 F. Mitglieder von Gemeinschaften 45 Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen und Durchführung der Nachversicherung. 48 A. Voraussetzungen der Nachversicherung 48 I. Ausscheiden 1. - aus dem Beamtenverhältnis aus dem Richterverhältnis der sonstigen Beschäftigten der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Angehörigen des Zivilschutzkorps der Geistlichen der nicht Versicherungspflichtigen Grundwehrdienstleistenden vor dem der Mitglieder von Gemeinschaften 55 II. Nichtgewährung der Versorgung oder Hinterbliebenenversorgung B. Durchführung der Nachversicherung 57 I. Entstehen der Nachversicherungspflicht 57 II. Zuständiger Versicherungszweig 1. Beamte, Richter, sonstige Beschäftigte, Geistliche, Polizeivollzugsbeamte a. W. und auf Antrag Befreite Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bundeswehr 60 III. Nachversicherungszeitraum 1232 Abs. 1 RVO 1. Nach --; - r-v>, nachzuversichernde Personen 61 9 Abs. 1 AVG 2. Soldaten der Bundeswehr Angehörige des Zivilschutzkorps 63 IV. Beitragsschuldner 64 V. Beitragshöhe Beitragssatz Maßgebende Entgelte Berechnung des Beitrages nach einem Mindestentgelt Beitragsbemessungsgrenzen Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung Abführung der Beiträge 71 VI. Rechtliche Wirkung der nachzuentrichtenden Beiträge 71 VII. Erstattung irrtümlich entrichteter Beiträge 72 VIII. Verjährungs- und Ausschlußfristen 73 C. Aufschubrecht I. Aufschubgründe 74 II. Fälligkeit der Beiträge bei Aufschub 79 III. Entscheidung über den Aufschub der Nachentrichtung der Beiträge IV. Erteilung der Aufschubbescheinigung 80 D. Entfallen der Nachversicherung 83

3 VIII Inhaltsverzeichnis E. Übergangsrecht 84 I. Berücksichtigung der vor dem liegenden versicherungsfreien Beschäftigungszeiten 85 II. Nachholen der Nachversicherung bei unehrenhaftem oder freiwilligem Ausscheiden vor dem III. Nachholen der auf Grund des 141 Abs. 2 DBG unterbliebenen Nachversicherung 92 IV. Nachversicherung der Mitglieder der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen 95 V. Nachversicherung der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bundeswehr für Zeiten nach dem F. Streitigkeiten aus der realen Nachversicherung 96 Teil III: Sonderregelungen 99 Erster Abschnitt: Die fiktive Nachversicherung 99 A. Die Nachversicherung nach 72 G I. Allgemeines II. Die fiktive Nachversicherung nach 72 G Personenkreis Nachversicherungszeitraum Versicherungszweig Maßgebende Entgelte Wirkung der Nachversicherung Freiwillige Weiterversicherung Gewährung von Leistungen Rentenbeginn, Rentenfeststellung Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten Wirkung eines abgelehnten Versorgungsantrages Versorgungslast Nachversicherung bei Dienstunfall Regelung bei Neufeststellung eines Versorgungsanspruchs oder bei Erlöschen des Anspruchs - Allgemein Regelung und Anrechnung gewährter Renten Übergangsregelungen 127 B. Die fiktive Nachversicherung nach 99 AKG 128 C. Die fiktive Nachversicherung nach Artikel 6 18, 19, 21, 22 und 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom (BGB1. I S. 39) Verordnung über die Nachversicherung nach Artikel 1 18 bis 20 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- Nachversicherungs-Verordnung - FNV) vom (BGB1. I 546) Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 21 des Fremdrentenund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom ) (BGB1. I S. 1111) 135

4 Inhaltsverzeichnis IX D. Die fiktive Nachversicherung nach 20 bis 23 a des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen 141 E. Rechtsweg bei Streitigkeiten aus der fiktiven Nachversicherung 148 Zweiter Abschnitt: Nachentrichtung von Beiträgen in Sonderfällen 149 Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Eignungsübungsgesetz hierzu: Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom (VMBl. S. 178): I. Voraussetzung für die Nachentrichtung von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen 151 II. Nachweis des Bestehens der Versicherungspflicht zum Beginn der Eignungsübung 154 III. Beibringen von Unterlagen 155 IV. Beitragshöhe 155 V. Entgeltberechnung 155 VI. Freiwillige Weiterversicherung 156 VII. Sonstiges 157 VIII. Rechtsstreitigkeiten 157 Anhang A I. Leitsätze aus Entscheidungen des fr. Reichsversicherungsamtes 161 II. Leitsätze aus Urteilen des Bundessozialgerichtes 163 III. Urteile verschiedener Landessozialgerichte 172 Anhang B Gewährungsbescheide der obersten Bundes- und Landesbehörden 1229 Abs. 2 RVO naa -TÄbT I. Bund 1. Beamte und Richter beim Bund, der Deutschen Bundesbank, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Beamte (Beamtenanwärter) der Deutschen Bundespost Verwaltungslehrlinge bei der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung DO-Angestellte, Dienstanwärter und technische Aufsichtsbeamte auf Probe der bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung 176 II. Baden-Württemberg 1. Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte des Landes Beamte und sonstige Beschäftigte der Gemeinden und Gemeindeverbände " Beamte, DO-Angestellte und sonstige Beschäftigte der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung 189

5 X Inhaltsverzeichnis III. Bayern 1. Beamte, Richter und sonstige Bedienstete des Freistaates Bayern Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände DO-Angestellte der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger Geistliche der katholischen und evangelischen Kirche 196 IV. Berlin Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung 198 V. Bremen Versicherungsfreiheit der Beamten 200 VI. Hamburg 1. Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der freien und Hansestadt Hamburg Geistliche und sonstige Bedienstete der Religionsgesellschaften 202 VII. Hessen 1. Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes Beamte der öffentlich-rechtlichen Sparkassen Versicherungsfreiheit der DO-Angestellten nach 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG n. F 207 VIII. Niedersachsen 1. Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte des Landes Nachwuchskräfte der berufsbildenden Schulen DO-Angestellte der landesunmittelbaren Träger der Kranken- und Unfallversicherung 218 IX. Nordrhein-Westfalen 1. Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte bei der Landesverwaltung DO-Angestellte der Orts-, Land- und Innungskrankenkassen Beamte der öffentlich-rechtlichen Sparkassen Geistliche und sonstige kirchliche Bedienstete 225 X. Rheinland-Pfalz 1. Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung Krankenkassenangestellte 227 XI. Schleswig-Holstein 1. Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes Verwaltungslehrlinge der Gemeinden und Gemeindeverbände 229 XII. Saarland 1. Beamte, Richter und sonstige Bedienstete 231

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