Satzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom

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1 Satzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom Auf der Grundlage der 5 Abs. 1, 35 Abs. 2 Nr. 10 und 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 74, 86) i.v.m. 90 des Achten Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I, S.2729) und 17 Abs. 1 und 2 i.v. m. 16 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Sozialgesetzbuches Kinder und Jugendhilfe Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 384) und der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I S. 170) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lebus in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte der Stadt Lebus werden Elternbeiträge sowie ein Zuschuss zu den Kosten der Versorgung der Kinder mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen erhoben. Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen Kinder von 0 Jahre bis zur Beendigung der Grundschulzeit Aufnahme finden können. 2 Aufnahme von Kindern (1) Aufnahme in Kindertagesstätten finden: 1. Kinder von 0 Jahre bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen 2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung 3. Kinder ab Einschulung bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe und 4. Kinder der 5. und 6. Klasse unter bestimmten Voraussetzungen. (2) Als bestimmte Voraussetzungen zur Aufnahme eines Kindes ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages auf der Grundlage eines gültigen Rechtsanspruchbescheides. Jede Veränderung, die den Betreuungsbedarf erhöht, ist erneut bei der zuständigen Stelle prüfen zu lassen und dem Träger mitzuteilen. (3) Soll ein Kind aufgenommen werden, das seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde hat, ist die Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zur Übernahme eines Kostenanteils für den Betrieb der Einrichtung erforderlich. Befindet sich der Wohnsitz außerhalb des Landkreises ist die Kostenübernahmeerklärung des betreffenden Landkreises vorzulegen. (4) Erkrankt ein Kind gem. 34 Infektionsschutzgesetz, ist ein Besuch der Einrichtung erst wieder zulässig, wenn nach ärztlichem Urteil eine Gesundung vorliegt.

2 2 3 Beitragspflicht (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind die Kindertagesstätte in Anspruch nimmt. Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die kommunale Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (3) Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats, wird der volle Beitrag erhoben. Erfolgt die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt, wird der halbe Elternbeitrag des Monats fällig. (4) Änderungen des Elternbeitrages auf Grund von veränderten Betreuungszeiten, neuen Einkommensverhältnissen oder aufgrund des Übergangs in eine andere Altersgruppe werden vom ersten Tag des neuen Monats an wirksam. (5) Fehlt ein Kind länger als zwei Monate unentschuldigt, kann der Träger den Betreuungsvertrag kündigen. Vorübergehende Abwesenheit oder Erkrankung eines Kindes lässt die Beitragspflicht unberührt. Nur bei Abwesenheit wegen Krankheit über einen Zeitraum von mindestens vier zusammenhängenden Wochen wird die volle Monatsgebühr erlassen. Ein schriftlicher Antrag mit der Vorlage eines ärztlichen Attestes ist jedoch Bedingung. (6) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach a) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (dem Elternnettoeinkommen) b) der Zahl ihrer unterhaltspflichtigen Kinder und dem vereinbarten Betreuungsumfang. Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus den Tabellen (Anlage 1, 2 und 3). Die Tabellen sind Bestandteil dieser Satzung. (7) Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt in 11 Monatsraten. (8) Die Zahlung des Elternbeitrags hat grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) bis zum 10. des laufenden Monats auf das Konto des Trägers zu erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine Bareinzahlung in der Amtskasse möglich. Die Zahlung des Essen- und Getränkegeldes erfolgt rückwirkend bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) bis zum 10. des Monats auf das Konto des Trägers. 4 Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des Beitrages (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. (2) In das Jahreseinkommen der Eltern werden nach dieser Satzung folgende Positionen einbezogen: a) bei nicht selbständiger Tätigkeit Bruttoeinkünfte, einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer, der Arbeitnehmeranteile der nachgewiesenen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und

3 3 Pflegeversicherung und abzüglich der nachzuweisenden den Pauschalbetrag übersteigende Werbungskosten. Wenn Lohnsteuer gezahlt wird, ist der Pauschalbetrag bereits in der Steuerhöhe berücksichtigt und wird somit nicht zusätzlich abgezogen. b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft die Summe der positiven Einkünfte (Gewinn) abzüglich der vom Finanzamt festgesetzten Steuern und der zusätzlich nachgewiesenen Aufwendungen (sofern diese nicht bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden) für die Kranken- bzw. Altersvorsorge in der tatsächlich aufgewendeten Höhe aber maximal in Höhe der vergleichbaren gesetzlichen Beiträge der AOK zur Kranken- und Rentenversicherung; c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, abzüglich der damit verbundenen nachgewiesenen Ausgaben; d) sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG; e) sonstige Einnahmen; Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, wie z.b. : - wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen, - Renten, auch Erwerbsunfähigkeitsrenten, - Kindergeld, - Unterhaltsleistungen für die Eltern und die leiblichen Kinder, für die der Elternbeitrag ermittelt wird, - Einnahmen nach dem SGB III (Arbeitsförderung) z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Konkursausfallgeld; - sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.b. Wohngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen; und sonstigen sozialen Gesetzen; Nicht angerechnet werden das Erziehungsgeld, die Eigenheimzulage, Pflegegeld und BaföG. f) Als Werbungskosten/Betriebsausgaben im Sinne dieser Satzung gelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte entsprechend der gesetzlichen Regelungen, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche sich auf Gebäude oder Gegenstände beziehen, die den Eltern zur Einnahmeerzielung dienen. (3) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner in keiner rechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberührt. (4) Bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern/Lebensgemeinschaften bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils ab dem Zeitpunkt des Nachweises unberücksichtigt. Es kommt dann der zu zahlende Unterhalt zur Anrechnung. Wird auf eine berechtigte Unterhaltszahlung durch ein Elternteil verzichtet, wird der Regelsatz nach der Düsseldorfer Tabelle in Anrechnung gebracht.

4 4 (5) Unterhaltszahlungen für nicht im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kinder und unterhaltsberechtigte Angehörige werden vom Einkommen abgesetzt. (6) Für die Festsetzung des Elternbeitrages ist eine Einkommenserklärung erforderlich. Der Einkommenserklärung sind entsprechende Nachweise (wie z. B. Verdienstbescheinigung, Bewilligungsbescheide, Wohngeldbescheide, Unterhaltsbescheide, Steuerbescheide) beizufügen. Maßgebend für die Festsetzung des Elternbeitrages ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wobei das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen ist, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei fehlenden Angaben zum Einkommen wird spätestens 3 Wochen nach Aufnahme des Kindes der Höchstbetrag festgesetzt. Einmal jährlich erfolgt eine Prüfung der Einkommensverhältnisse. Fehlt zum angegebenen Termin der Nachweis des anzurechnenden Einkommens, wird der Höchstbeitrag festgesetzt. Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Festsetzung der Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages erfolgt in einem Bescheid. (7) Liegt der Steuerbescheid zum Termin der Berechnung der Elternbeiträge noch nicht vor, ist der vorhergehende Steuerbescheid maßgebend. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen, die grundsätzlich mindestens die Eigenentnahme auszuweisen hat. (8) Der Elternbeitrag für Pflegekinder wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. 5 Umfang und Art der Betreuung Die Beiträge sind nach Betreuungsbedarf im Rahmen des Angebotes der Einrichtung gestaffelt: 1. für Kinder im Alter von 0 Jahre bis zur Einschulung bis zu 5 Stunden 85 % (vom Grundbetrag) 6 Stunden 100 % (Grundbetrag) 7 bis 10 Stunden 15 % (zusätzlich zum Grundbetrag) über 10 Stunden 30 % (zusätzlich zum Grundbetrag) 2. für Kinder im Hortalter bis zu 3 Stunden 85 % (vom Grundbetrag) 4 Stunden 100 % (Grundbetrag) 5 bis 6 Stunden 15 % (zusätzlich zum Grundbetrag) über 6 Stunden 30 % (zusätzlich zum Grundbetrag) 6 Kündigung von Betreuungsverträgen (1) Personensorgeberechtigte und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an.

5 5 (2) Der Träger kündigt den Betreuungsvertrag fristlos und schließt das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte aus, wenn Personensorgeberechtigte mehr als drei Monate ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder sie die im Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. 7 Beiträge für zusätzliche Betreuungsleistungen (1) Bei wiederholter Überschreitung der wöchentlich vereinbarten Betreuungszeit, soll ein Pauschalsatz in Höhe von 7,00 Euro je angefangene halbe Stunde berechnet werden. (2) Bei zeitweiliger Unterbringung von Besucherkindern während der Regelöffnungszeiten ist ein Elternbeitrag für Kinder im Alter von 0 Jahre bis zur Einschulung in Höhe von 2,00 /Stunde (maximal 6 Stunden Betreuungszeit) für Kinder im Hortalter in Höhe von 1,00 /Stunde (maximal 4 Stunden Betreuungszeit) zu zahlen. Essengeld ist zusätzlich zu entrichten. Als zeitweilige Unterbringung gilt eine maximale Betreuungszeit von 20 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres. (3) Für Kinder im Hortalter, die während der Ferienzeiten oder schulfreien Zeiten eine längere, tägliche Betreuungszeit als vertraglich vereinbart in Anspruch nehmen, wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,00 Euro/Ferientag bzw. unterrichtsfreier Tag erhoben. 8 Öffnungs- und Schließzeiten (1) Die Kindereinrichtungen sind von Montag bis Freitag geöffnet. Über die tägliche Öffnungszeit entscheidet der Träger im Benehmen mit dem/der Kita-Leiter/in entsprechend dem Bedarf. (2) Die Kindereinrichtungen sind zwischen Weihnachten und Neujahr sowie am Freitag nach einem Feiertag geschlossen. Die Kindereinrichtungen können bis zu 15 Tagen in den Sommerferien schließen. Die Abstimmung über die Schließzeiten der Kita erfolgt im Benehmen zwischen der Amtsverwaltung und dem/der Kita-Leiter/in. 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. des Monats nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die folgenden Satzungen außer Kraft: die Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg der Stadt Lebus vom ; die Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg der Gemeinde Wulkow vom ; die Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg der Gemeinde Mallnow vom ;

6 6 die Satzung zur ersten Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg der Stadt Lebus, der Gemeinde Wulkow, der Gemeinde Mallnow vom ; die Satzung zur zweiten Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen gem. 17 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg der Stadt Lebus, der Gemeinde Wulkow, der Gemeinde Mallnow vom ; Anlage 1 Elternbeiträge nach Elternnettoeinkommen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Anlage 2 Elternbeiträge nach Elternnettoeinkommen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Versetzung in die 1. Schuljahrgangsstufe Anlage 3 Elternbeiträge nach Elternnettoeinkommen für Kinder in der 1. Schuljahrgangsstufe bis zur 6. Schuljahrgangsstufe Lebus, den Heiko Friedemann Amtsdirektor

7 7 Anlage 1 Elternbeiträge nach dem Elternnettoeinkommen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt Jahresnettoeinkommen Monatsnettoeinkommen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5, 6,... Kinder bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und mehr bis zu 5 Stunden 85 % ( vom Grundbetrag) 6 Stunden 100 % (Grundbetrag) 7 bis 10 Stunden 15 % (zusätzlich zum Grundbetrag) über 10 Stunden 30 % (zusätzlich zum Grundbetrag)

8 8 Anlage 2 Elternbeiträge nach dem Elternnettoeinkommen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Versetzung in die 1. Schuljahrgangsstufe unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt Jahresnettoeinkommen Monatsnetto einkommen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5, 6,... Kinder bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und mehr bis zu 5 Stunden 85 % (vom Grundbetrag) 6 Stunden 100 % (Grundbetrag) 7 bis 10 Stunden 15 % (zusätzlich zum Grundbetrag) über 10 Stunden 30 % (zusätzlich zum Grundbetrag)

9 9 Anlage 3 Elternbeiträge nach dem Elternnettoeinkommen für Kinder in der 1. Schuljahrgangsstufe bis zur 6. Schuljahrgangsstufe unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt Jahresnettoeinkommen Monatsnetto einkommen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5, 6,... Kinder bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und mehr bis zu 3 Stunden 85 % (vom Grundbetrag) 4 Stunden 100 % (Grundbetrag) 5 bis 6 Stunden 15 % (zusätzlich zum Grundbetrag) über 6 Stunden 30 % (zusätzlich zum Grundbetrag)

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