Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
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- Johann Kuntz
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1 Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin vereinbaren die nachstehende:
2 5. Änderung der Vereinbarung gemäß 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) Artikel 1 Die Vereinbarung gemäß 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V (ASV-AV) vom , zuletzt geändert mit Vertrag vom , wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 2 wird um folgenden Satz ergänzt: Die Teamleitung kann eine andere Person oder Stelle mit den Aufgaben nach den Sätzen 1 und 4 beauftragen Abs. 4 wird um folgenden Satz ergänzt: Die Teamleitung kann eine andere Person oder Stelle mit der Beibringung des Nachweises nach Satz 1 beauftragen Abs. 3 wird um folgenden Satz ergänzt: Die Teamleitung bzw. der ASV-Berechtigte kann eine andere Person oder Stelle mit der Meldung nach Satz 1 beauftragen. 4. In 9 Abs. 1 werden die Wörter Anlage 2 und 2a durch die Wörter Anlage 2, 2a und 2b ersetzt. 5. Die Protokollnotiz 2b) zu 9 wird wie folgt gefasst: Die Vertragspartner werden bis zum die Verwendung der Vordrucke gemäß der Anlagen 2, 2a und 2b BMV-Ä im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung prüfen. Artikel 2 Anlage 1 (ASV-Verzeichnis und ASV-Servicestelle) zur ASV-AV wird wie folgt geändert: 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Die Meldung und Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 16, einschließlich Änderungen erfolgt durch die Teamleitung bzw. den ASV- Berechtigten. Die Teamleitung hat der ASV-Servicestelle geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen und auf Nachfrage Auskunft zu geben. Die Teamleitung kann eine andere Person oder Stelle mit den Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 beauftragen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Angaben liegt bei der Teamleitung. 5. Änderungsvereinbarung vom Seite 2 von 7
3 Artikel 3 Die Tabelle in der Anlage 3 (Fachgruppencodierungen) zur ASV-AV wird wie folgt geändert: 1. Im Gebiet Allgemeinmedizin wird unter der Bezeichnung FA Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) eine neue Zeile mit der Bezeichnung SP Geriatrie; kammerindividuell und dem Fachgruppencode Hausarzt: 01, FA: entsprechend dem Abrechnungsfachgebiet eingefügt. 2. Im Gebiet Chirurgie wird unter der Bezeichnung FA Plastische Chirurgie eine neue Zeile mit der Bezeichnung SP Plastische Chirurgie und dem Fachgruppencode 13 eingefügt. 3. Im Gebiet Innere Medizin wird die Bezeichnung SP Geriatrie; obsolet durch die Bezeichnung SP Geriatrie; obsolet (vor 2003 in Muster-WBO der Bundesärztekammer) ersetzt. 4. Im Gebiet Innere Medizin wird unter der Bezeichnung SP Geriatrie; obsolet eine neue Zeile mit der Bezeichnung SP Geriatrie; kammerindividuell (seit 2013 in WBO der Landesärztekammer Rheinl.-Pfalz) und dem Fachgruppencode 32 eingefügt. 5. Im Gebiet Neurologie wird unter der Bezeichnung FA Neurologie eine neue Zeile mit der Bezeichnung SP Geriatrie; kammerindividuell und dem Fachgruppencode 53 eingefügt. 6. Im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie wird unter der Bezeichnung FA Psychiatrie; obsolet eine neue Zeile mit der Bezeichnung SP Geriatrie und dem Fachgruppencode 58 eingefügt. 7. Über der Bezeichnung Psychologischer Psychotherapeut wird eine neue Zeile mit der Überschrift Psychotherapeuten ohne ärztliche Psychotherapeuten eingefügt. Artikel 3a Die Tabelle in der Anlage 3a (Zusatz-Weiterbildungen) zur ASV-AV wird wie folgt geändert: 1. In der Zeile Code 091 Kinder-Gastroenterologie wird in der Spalte Verwendung über der Angabe 2L0100 die Angabe 1B0101 eingefügt. 5. Änderungsvereinbarung vom Seite 3 von 7
4 2. In der Zeile Code 092 Kinder-Nephrologie wird in der Spalte Verwendung die Angabe 1B0101 eingefügt. 3. In der Zeile Code 094 Kinder-Pneumologie wird in der Spalte Verwendung über der Angabe 2K0100 die Angabe 1B0101 eingefügt. 4. In der Zeile Code 095 Kinder-Rheumatologie wird in der Spalte Verwendung über der Angabe 2L0100 die Angabe 1B0101 eingefügt. 5. In der Zeile Code 113 Orthopädische Rheumatologie werden in der Spalte Verwendung die Angaben 1B0100 und 1B0101 eingefügt. Artikel 4 Die Anlage 4 (Erkrankungs- und Leistungsbereichsschlüssel) zur ASV-AV wird wie folgt geändert: Die Tabelle wird wie folgt gefasst: Erkrankungs- und Leistungsbereich Schlüssel 1.1 Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen 1[A-B]0100ff a) Onkologische Erkrankungen 1: Gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle 2: Gynäkologische Tumore Gynäkologische Tumore ohne Subspezialisierung Subspezialisierung Mammakarzinom Subspezialisierung andere gynäkologische Tumore b) Rheumatologische Erkrankungen Erwachsene Kinder 1.2 Schwere Verlaufsformen mit besonderen Krankheitsverläufen 2. Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen 1B0100 1B0101 1[C-I]0100ff 2[A-N]0100ff a) Tuberkulose; Tuberkulose und atypische Mykobakteriose 2A Änderungsvereinbarung vom Seite 4 von 7
5 b) Mukoviszidose 2B0100 k) Marfan-Syndrom 2K0100 l) pulmonale Hypertonie 2L Hochspezialisierte Leistungen 3[A-B]0100ff Artikel 5 Die Anlage 5 (Verzeichnis der bundeseinheitlichen Pseudoziffern) zur ASV-AV wird wie folgt geändert: Die Tabelle in 2 wird wie folgt gefasst: Erkrankungs- und Pseudoziffer Bezeichnung der Leistung Leistungsbereich PET; PET/CT Zusätzlicher Aufwand für Behandlung und/oder Betreuung eines Patienten mit einer gesicherten onkologischen Erkrankung bei laufender onkologischer Therapie (entsprechend der Zusatzpauschalen für die onkologische Behandlung und / oder Betreuung für andere Fachgebiete im Abschnitt 1) Zusätzlicher Aufwand für die Teilnahme an einer Tumorkonferenz mit Vorstellung eines Patienten Gültig von 1 Gültig bis Falls der Eintrag leer ist, ist die Gültigkeit über das Inkrafttreten der erkrankungsspezifischen Anlagen zur ASV-RL gegeben. 2 Ab GOP EBM, ab GOP EBM 3 Ab EBM 4 Ab GOP EBM, ab GOP EBM 5 Ab GOP EBM 5. Änderungsvereinbarung vom Seite 5 von 7
6 88503 Zusätzlicher Aufwand für die Durchführung von und Teilnahme an Qualitätskonferenzen gemäß 10 Absatz 3 Buchstabe c) ASV-RL Vorhaltung einer 24-h- Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft 2L Psychotherapeutisches Gespräch als Einzelbehandlung analog der GOP des EBM ab dem 16. Mal im Behandlungsfall 2K0100 2L Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse Molekulargenetische Untersuchung der relevanten Gene zur differenzialdiagnostischen Abklärung mittels Hochdurchsatzverfahren Pauschale für Teilleistungen der augenärztlichen Grundpauschale Psychotherapeutisches Gespräch als Gruppenbehandlung Quantitative Bestimmung einer in-vitro Interferon-gamma Freisetzung nach ex-vivo Stimulation mit Antigenen 2K K K L A Ab GOP EBM 7 Ab GOP EBM 8 Ab GOP EBM 9 Ab GOP bis und EBM 10 Ab GOP EBM 11 Ab GOP Ab GOP 51032/51033 EBM 13 Ab GOP EBM 5. Änderungsvereinbarung vom Seite 6 von 7
7 Artikel 6 Inkrafttreten Die Änderungen treten mit Wirkung zum in Kraft. Berlin, den GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin. Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin 5. Änderungsvereinbarung vom Seite 7 von 7
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin
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