Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem Marburger Bund

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1 -1-6. September 2006 Stand 12:20 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung zwischen dem Land Hessen und dem Marburger Bund Die Tarifvertragsparteien haben sich auf folgende Eckpunkte eines eigenständigen, ärztespezifischen Tarifvertrages für die Ärztinnen/Ärzte an den hessischen Universitätskliniken geeinigt: I. Geltungsbereich (1) Ärztinnen/Ärzte, die als Angestellte an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben der Krankenversorgung des Universitätsklinikums wahrnehmen. Das gilt auch für Ärztinnen/Ärzte, die in anderen ärztlichen Bereichen (z.b. Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene) überwiegend in der Krankenversorgung des Universitätsklinikums eingesetzt sind. (2) Die Regelungen gelten nicht für Chefärzte und Chefärztinnen, soweit deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich festgelegt sind. II. Themenkomplex Arbeitszeit 1. Umfang der Wochenarbeitszeit (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 42 Stunden. (2) Die einzelne Ärztin/der einzelne Arzt erhält das Recht, 38,5 Stunden zu arbeiten, wenn ihr/sein Arbeitsvertrag keine besondere Vertragsabrede zur Arbeitszeit auf Basis des sog. Staffelmodells des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport enthält und dringende dienstliche/betriebliche Gründe einer Teilzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen; sie/er erhält hierfür das entsprechende zeitanteilige Entgelt. Die Geltendmachung des Rechts muss binnen acht Wochen ab In-Kraft-Treten erfolgen. (3) Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und der früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Für die Geltendmachung gilt eine Frist von acht Wochen ab In-Kraft-Treten.

2 -2-2. Ausgleichszeitraum (1) Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt 26 Wochen. (2) Bei Ärztinnen/Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein Zeitraum von bis zu 39 Wochen zugrunde gelegt werden. 3. Verteilung der Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen dienstlichen/betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Protokollnotiz: Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage ist nur möglich, wenn die tägliche Arbeitszeit an den Werktagen Montag bis Freitag mindestens acht Stunden beträgt. 4. Mehrarbeit (1) Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die die/der teilzeitbeschäftigte Ärztin/Arzt über die individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten, deren/dessen Wochenarbeitszeitvolumen 42 Stunden beträgt, leistet. (2) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft möglichst nur in dem Verhältnis herangezogen werden, wie Vollzeitbeschäftigte zu Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft herangezogen werden. Protokollnotiz: Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen nur in Ausnahmefällen zur Mehrarbeit herangezogen werden. 5. Überstunden (1) Ermittlungszeitraum: Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die innerhalb von drei Kalenderwochen über die im Rahmen der tarifvertraglich regelmäßigen Wochenarbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeitsstunden sind. (2) Ausgleichszeitraum: Überstunden sind innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ableistung durch Arbeitsbefreiung auszugleichen.

3 -3 - Protokollnotiz: Abs. 1 bleibt von Ziff. 9. der Gemeinsamen Erklärung (Abschnitt IV., Ziff. 9.) unberührt. 6. Freistellung/Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an Feiertagen, Heiligabend und Silvester (1) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin/der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, wenn die Ärztin/der Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei hat und deshalb sonst nacharbeiten müsste. (3) Für die Ärztin/den Arzt, die/der regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel bzw. ein Sechstel (vgl. Abschn. II. Ziff. 3.) der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie/er an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen hat oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre/seine regelmäßige Arbeitszeit erbringen müsste. 7. Ruhezeit (1) Innerhalb einer Kalenderwoche ist der Ärztin/dem Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in Ausnahmefällen von 24 Stunden zu gewähren. Innerhalb von zwei Kalenderwochen soll der Ärztin/dem Arzt eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden auf ein Wochenende fallend gewährt werden. (2) Abweichend von 5 Abs. 1 ArbZG kann im Rahmen des 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn a) die Art der Arbeit dies erfordert und dienstliche/betriebliche Gründe vorliegen, b) die werktägliche Arbeitszeit unmittelbar vorher nicht über zwölf Stunden hinaus verlängert wird ( 7 Abs. 9 ArbZG), c) die gekürzte Ruhezeit der Ärztin/dem Arzt ununterbrochen und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt wird,

4 -4 - d) Freizeitblöcke von mehr als zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats ermöglicht werden, e) und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von sechs Kalendermonaten ausgeglichen wird. (3) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, können im Rahmen des 5 Abs. 3 ArbZG zu anderen Zeiten innerhalb von acht Kalenderwochen ausgeglichen werden. 8. Tägliche Höchstarbeitszeit bei Vorliegen von Bereitschaftsdienst nach 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ArbZG (1) Abweichend von den 3 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ArbZG, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen auf bis zu 24 Stunden, an Werktagen auf bis zu 18 Stunden oder mit Zustimmung der Ärztin/des Arztes auch an Werktagen auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die zehn Stunden Vollarbeit überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst geleistet wird. (2) Die Ärztin/der Arzt kann im Fall c) die erteilte Zustimmung mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen. (3) Visitendienste an Wochenenden oder Feiertagen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes sind mit mindestens vier Stunden Vollarbeit zu bewerten. Protokollnotiz: Werktage im Fall b) und c) sind die Tage Montag bis Freitag. 9. Wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Vorliegen von Bereitschaftsdienst nach 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 8 ArbZG (1) Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Rahmen des 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 8 ArbZG im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach 7 Abs. 8 ArbZG ist ein Zeitraum von 26 Wochen bzw. bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit von 39 Wochen zugrunde zu legen.

5 Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit bei Vorliegen von Bereitschaftsdienst im Rahmen des 7 Abs. 2a ArbZG (Opt-out-Modell) (1) Wenn die Ärztin/der Arzt schriftlich einwilligt und in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann die höchstzulässige Arbeitszeit ohne Ausgleich über acht Stunden hinaus verlängert werden ( 7 Abs. 2a ArbZG). (2) Der Gesundheitsschutz der Ärztin/des Arztes ist gewährleistet, wenn a) die Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1508 Stunden nicht überschreitet und b) der Ärztin/dem Arzt das Recht zu einer jährlichen, für ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird. 11. Schichtarbeit (1) Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 Stunden und 15 Minuten (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden. In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängenden Schichten á 12 Stunden und 15 Minuten und innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten á 12 Stunden und 15 Minuten gearbeitet werden. (2) Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 12. Bereitschaftsdienst (1) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. (2) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Bereitschaftsdienststufe I (0 v. H. bis zu 25 v. H. Arbeitsleistung) 60 v. H. Bereitschaftsdienststufe II (über 25 v. H. bis 40 v. H. Arbeitsleistung) 80 v. H. Bereitschaftsdienststufe III (über 40 v. H. bis 49 v. H. Arbeitsleistung) 95 v. H. (3) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das individuelle Stundenentgelt gezahlt.

6 -6 - Für die Stunden des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. In die Bewertung der Arbeitsleistung als Arbeitszeit ist der Überstundenfaktor eingerechnet. (4) Die nach Abs. 2 errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). (5) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen der Bereitschaftsdienste erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar. Protokollnotiz: Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen der Bereitschaftsdienste gilt für alle geleisteten Bereitschaftsdienste unabhängig von der im Einzelfall angefallenen Arbeit. (6) Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärztinnen/Ärzte gleichmäßig verteilt werden. (7) Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Bereitschaftsdienst gilt Abschn. II. Ziff. 4., Abs Rufbereitschaft (1) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. (2) Abweichend von den 3 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden. (3) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet und das individuelle Überstundenentgelt gezahlt. (4) Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben das individuelle Überstundenentgelt gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird die Ärztin/der Arzt während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. (5) Das individuelle Überstundenentgelt für angefallene Arbeit innerhalb der Rufbereitschaft entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich gilt Abschn. II. Ziff. 12. Abs. 4 entsprechend.

7 -7 - (6) Leistet die Ärztin/der Arzt in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 15 Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. (7) Das Entgelt für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar. (8) Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärztinnen/Ärzte gleichmäßig verteilt werden. (9) Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zur Rufbereitschaft gilt Abschn. II. Ziff. 4., Abs. 2. III. Themenkomplex Entgelt 1. Eingruppierung Eingruppierungsgrundlage entsprechend den 22ff. BAT (eventuell 14ff. TVöD) Stufenregelung ab 1./3./5./8. und 12. Berufsjahr Entgeltgruppe Ä 1 Arzt mit entsprechender Tätigkeit nach Erteilung der Approbation Entgeltgruppe Ä 2 Arzt mit entsprechender Tätigkeit und dreijähriger ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung der Approbation Entgeltgruppe Ä 3 Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet Entgeltgruppe Ä 4 a) Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in seinem Fachgebiet und anschließender zweijähriger entsprechender Tätigkeit

8 -8 - b) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit c) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet nach siebenjähriger fachärztlicher Tätigkeit d) Facharzt mit Habilitation in seinem Fachgebiet und entsprechender Tätigkeit e) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit, dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers mindestens vier Ärzte ständig unterstellt sind Entgeltgruppe Ä 5 a) Facharzt mit fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in seinem Fachgebiet und mit entsprechender Tätigkeit, dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereiches oder einer vergleichbaren sonstigen Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärzte ständig unterstellt sind b) Facharzt mit entsprechender Tätigkeit in seinem Fachgebiet, für das in der Weiterbildungsordnung eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung entweder nicht vorgesehen ist oder zwar vorgesehen, aber für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich ist, dem durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung einer größeren Organisationseinheit übertragen worden ist oder mindestens fünf Ärzte ständig unterstellt sind Entgeltgruppe Ä 6 Facharzt, der durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers zum Ständigen Vertreter des Leitenden Arztes (Chefarzt) bestellt ist Protokollnotizen zu Ä 1 und Ä 2: Die Erteilung einer Berufserlaubnis ist der Erteilung der Approbation gleichgestellt. Dies gilt auch für die beschränkte Erlaubnis gemäß 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467). Protokollnotiz zu Ä 4 a), Ä 5 a): Soweit eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung in einem Fachgebiet gefordert wird, setzt die Erfüllung dieser Anforderung den erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungsgangs voraus.

9 -9 - Protokollnotiz zu Ä 4 b), Ä 5 b): Eine fakultative Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung ist für die auszuübende Tätigkeit erforderlich, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge aus dem speziellen Teilgebiet anfallen, auf das sich der Weiterbildungsinhalt der fakultativen Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung bezieht. Protokollnotizen zu Ä 4 e), Ä 5 a), b): Bei der Feststellung der Zahl der ständig unterstellten Ärzte sind nur Ärzte zu berücksichtigen, die in der Krankenversorgung eingesetzt werden und in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder vom Universitätsklinikum eingestellt sind. Für die Feststellung der Zahl der ständig unterstellten Ärzte ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Teilzeitbeschäftigte zählen bei der Feststellung der Zahl der ständig unterstellten Ärzte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit zur durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Protokollnotiz zu Ä 5 a): Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets. Protokollnotizen zu Ä 6): Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den Leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt, so gilt der Arzt als ständiger Vertreter im Sinne des Satzes 1, der zum Vertreter des Leitenden Arztes der Klinik für die Gesamtheit der Dienstaufgaben im Bereich der Krankenversorgung bestellt ist. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einem Arzt erfüllt werden. 2. Entfällt 3. Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Entgeltgruppen- und Stufenzuordnung anlässlich der Einstellung (1) Ärztliche/fachärztliche Tätigkeit (Ä1 bis Ä3) Zeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit diese im Geltungsbereich des deutschen Medizinalrechts oder im EU-Bereich erbracht sind. (2) Fachärztliche Tätigkeit (Ä4 bis Ä6) 1 Zeiten einschlägiger fachärztlicher Tätigkeit werden grundsätzlich berücksichtigt, soweit diese im Geltungsbereich des deutschen Medizinalrechts oder im EU-Bereich erbracht sind. 2 Abweichend von Satz 1 wird bei Einstellung in die Entgeltgruppen Ä4 e) und Ä5 a) und b) (jeweils für die Unterstellungsverhältnisse) die Ärztin/der Arzt der Stufe 1 zuge-

10 ordnet. (3) Tätigkeit außerhalb EU Zeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können nur berücksichtigt werden, soweit sie von der zuständigen Stelle (Regierungspräsidium) als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind. 4. Einmalzahlung (1) Ärztinnen und Ärzte, die seit dem 1. Juli 2006 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum Land gestanden haben, erhalten mit den Bezügen für November 2006 eine Einmalzahlung. Diese beträgt einschließlich der Zuwendung für das Kalenderjahr 2006 a) in den Entgeltgruppen Ä1 und Ä2 insgesamt 4.500,--, b) in den Entgeltgruppen Ä3 bis Ä6 insgesamt 5.000,--. (2) Bei Ärztinnen/Ärzten, die in dem Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 ein Arbeitsverhältnis mit dem Land begründet haben, vermindert sich abweichend von Abs. 1 die Einmalzahlung um ein Sechstel für jeden Kalendermonat, in dem ein Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalendermonats bestand. (3) In folgenden Fällen beträgt die Einmalzahlung 50 v. H. Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Land nach dem 30. September 2006 oder Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum Land in der Zeit bis einschließlich 31. März 2007 aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch (4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anteilig. Maßgebend für die Quotelung ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung am Ersten des Zahlungsmonats. Erhöht oder verringert sich der arbeitsvertraglich vereinbarte Umfang der Beschäftigung innerhalb des Monats, wirkt sich dies nicht aus.

11 Entgelttabelle Entgeltgruppe I II III IV V ab 1. Jahr ab 3. Jahr ab 5. Jahr ab 8. Jahr ab 12. Jahr Ä Ä Ä Ä Ä Ä Die Entgelttabelle ist auf der Basis einer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden festgelegt. Die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte ersetzt die bisherigen Vergütungstabellen. Damit entfallen künftig neben der allgemeinen Zulage auch die Ortszuschläge. Davon abweichend wird ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum 31. Oktober 2007 geborene Kinder i. H. des bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags gewährt. Es wird eine Besitzstandsregelung für die bisherigen Ärztinnen und Ärzte vereinbart, die sicherstellt, dass durch die neue Eingruppierung keine Ärztin/kein Arzt weniger als bisher verdient. Ergänzend gilt Abschn. VI. (Überleitungsregelung). Die Tabelle ist mit einer Frist von einem Monat frühestens zum 30. April 2008 kündbar. 6. Zuwendung Die Tabellenwerte beinhalten die Sonderzuwendung. 7. Vorweggewährung von Stufen/Erhöhung des Entgelts der Endstufe Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Ärztinnen und Ärzten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Ärztinnen und Ärzten mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 8. Zusatzversorgungspflicht Mitarbeiterbeteiligung, Drittmittelbeteiligung, Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, die Einmalzahlung nach Abschn. III. 4 sowie Besitzstandszulage i. H. des bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlags sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

12 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung Zur wirtschaftlichen Existenzsicherung einer Universitätsklinik und zur Vermeidung eines Personalabbaus können für Ärztinnen/Ärzte an einzelnen Universitätskliniken durch einen Tarifvertrag zwischen dem Land und dem Marburger Bund befristet Abweichungen von der Entgelttabelle, von der wöchentlichen Arbeitszeit und von sonstigen tariflichen Leistungen vereinbart werden. IV. Themenkomplex Arbeitsbedingungen, Befristung von Arbeitsverträgen, Fort- und Weiterbildung ( Gemeinsame Erklärung ) 1. Befristung von Arbeitsverträgen (1) Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Laufzeiten ist auch das Interesse der Ärztin oder des Arztes an einer notwendigen Planungssicherheit zu berücksichtigen. (2) Bei befristeten Beschäftigungen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes, die der Weiterbildung zum Facharzt dienen, soll der erste Arbeitsvertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren bei fünfjähriger Facharztweiterbildung bzw. drei Jahren bei sechsjähriger Facharztweiterbildung und der weitere Vertrag bis zum Ende der Weiterbildungszeit, längstens bis zu einem im Einzelfall festzulegenden Zeitpunkt, geschlossen werden, sofern nicht sachliche Gründe kürzere Vertragslaufzeiten erfordern (z.b. wenn die Weiterbildungsermächtigung nur zeitlich kürzer erteilt ist). (3) Im Falle einer Verlängerung der Vertragsdauer infolge einer Inanspruchnahme von Elternzeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz beträgt die anschließende Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr. (4) Nach Abschluss der Weiterbildung soll bei einer beabsichtigten Weiterbeschäftigung und bei Neueinstellungen von Ärztinnen und Ärzten, die die Weiterbildung gerade beendet haben, der Abschluss langfristiger Verträge möglichst mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren angestrebt werden, sofern nicht sachliche Gründe kürzere Vertragslaufzeiten erfordern. (5) Die Höchstbefristungsdauer nach 57 b Hochschulrahmengesetz ist zu beachten. (6) Es soll mindestens drei Monate vor Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages entschieden werden, ob ein weiterer Arbeitsvertrag geschlossen wird; die Ärztin oder der Arzt erhält in jedem Fall drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit eine Mitteilung über den Sachstand.

13 Bildung eines beratenden Ärztegremiums (1) Es wird ein beratendes Ärztegremium gebildet, das dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung des Universitätsklinikums Vorschläge betreffend Betrieb und Organisation des Universitätsklinikums unterbreiten kann. Das Ärztegremium hat keine Entscheidungsbefugnis und ist keine Interessenvertretung im Sinne des Personalvertretungsgesetzes oder des Betriebsverfassungsgesetzes. (2) Mitglieder des Ärztegremiums sind die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, bis zu drei Direktorinnen oder Direktoren der Kliniken bzw. Zentren, bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Fach- und Oberärztinnen und ärzte und bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte. 3. Entlastung von patientenfernen Aufgaben Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung des Universitätsklinikums wird mit den Ärztinnen und Ärzten gemeinsame Arbeitsgruppen bilden zum Zwecke der Auflistung der bürokratischen, patientenfernen Tätigkeiten und der Erarbeitung und Umsetzung eines Konzepts, mit dem die Ärztinnen und Ärzte von diesen Aufgaben entlastet und ihre Arbeitsabläufe besser organisiert werden können. 4. Weiterbildung Das Land Hessen, der Marburger Bund und die Universitätskliniken werden auf die Optimierung der Weiterbildung hinwirken. Die Umsetzung der Weiterbildungsordnung erfolgt insbesondere - durch Definition von Zielen unter Beteiligung des beratenden Ärztegremiums, - im Rahmen von Zertifizierungen ( Qualitätsmanagement, Familie & Beruf ) mit Berichtspflichten und Kontrolle durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung des Universitätsklinikums - unter Einbeziehung der Fachgesellschaften, soweit erforderlich. 5. Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit (1) Zur Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit sollen in strukturierter und transparenter Form vorzugsweise blockweise Zeiten für Forschung und Lehre gewährt werden. (2) Das Land Hessen und die Universitätskliniken werden darauf hinwirken, dass die Regelungen dieses Tarifvertrages auch auf Drittmittelbeschäftigte Anwendung finden. (3) Die Ärztinnen und Ärzte werden schriftlich über die jeweils geltende Umsetzung der Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zur guten wissenschaftlichen Praxis, zum Umgang

14 mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und zum Umgang mit Erfindungen und Patenten informiert; der Ombudsmann und die Mitglieder der bestellten ständigen Kommission werden ihnen namentlich benannt. Die Information erfolgt auch bei jeder Neueinstellung. 6. Fortbildung und Veranstaltungen (1) Für die Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen und ärztlichen Veranstaltungen, die im betrieblichen Interesse des Universitätsklinikums liegen, ist Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung und Kostenerstattung im erforderlichen Umfang zu gewähren. Auf die Arbeitsbefreiung werden keine Überstunden angerechnet. (2) Im Übrigen kann für die Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen und ärztlichen Veranstaltungen an bis zu drei Arbeitstagen Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung gewährt werden, soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. (3) Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub angerechnet. (4) Ein Ärztegremium unter Beteiligung der Chefärztin oder des Chefarztes, der Fach- und Oberarztrunde und der Assistenzarztsprecherin oder des Assistenzarztsprechers wird Kriterien für die Prüfung des betrieblichen Interesses entwickeln und vorschlagen. 7. Nebentätigkeit (1) Für die Nebentätigkeit der Ärztinnen und Ärzte finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. (2) Anträge zur Genehmigung von Nebentätigkeiten sollen rechtzeitig gestellt werden; Bearbeitung und Entscheidung haben zeitnah zu erfolgen. (3) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit. (4) Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Ärztinnen und Ärzte nach Maßgabe ihrer Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fällen sind die Ärztinnen und Ärzte berechtigt, für die Nebentätigkeit einen

15 Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztinnen und Ärzte können die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden. (5) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. (6) Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so haben die Ärztinnen und Ärzte dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. (7) Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zur Auflage gemacht werden. 8. Mitarbeiterbeteiligung Die Mitarbeiterbeteiligung (Beteiligung an den Krankenhausfonds) richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. In den Fällen, in denen nicht die Chefärztin oder der Chefarzt, sondern das Universitätsklinikum wahlärztliche stationäre Leistungen liquidiert, werden die Universitätsklinken und das Land eine entsprechende Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen überprüfen. 9. Zeiterfassung Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sollen objektiv erfasst und dokumentiert werden. Hierbei soll eine elektronische Personaleinsatzplanung mit der Möglichkeit der Abweichung vom Dienstplan auf Basis eines Katalogs von Gründen erfolgen. Diesbezügliche Regelungen sind unter Beteiligung des beratenden Ärztegremiums zu erarbeiten. 10. Drittmittel Das Land und die Universitätskliniken setzen sich dafür ein, dass die Ärztin oder der Arzt aus den nach Deckung der Einzel- und Gesamtkosten verbleibenden Erträgen von Drittmittelvorhaben eine Sonderzahlung von bis zu 10% seines Jahrestabellenentgelts erhalten kann, wenn sie oder er durch besondere Leistungen zur Einwerbung der Mittel oder zur Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden oder erbrachten Leistung beigetragen hat. Diesbezügliche Richtlinien sind zu erarbeiten.

16 Zur Gemeinsamen Erklärung (1) Die Vereinbarungen unter Abschn. V. 1. bis 10. sind Gegenstand einer separaten Gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien und der Universitätskliniken. Die Gemeinsame Erklärung stellt keine tarifliche Regelung dar. Sie begründet lediglich zwischen den erklärenden Parteien schuldrechtliche Rechte und Pflichten, gegenüber Dritten wirken sie weder schuldrechtlich noch normativ. (2) Die Laufzeit der Gemeinsamen Erklärung entspricht der des Tarifvertrages (ohne Nachbindung und Nachwirkung). - Formulierung vorbehaltlich Redaktion (3) Die Inhalte der Gemeinsamen Erklärung in Abschn. IV. 1. Abs. 2 und Abs. 3 zur Befristung von Arbeitsverträgen, in Abschn. IV. 6. Abs. 1 bis Abs. 3 zur Fortbildung und Veranstaltungen, in Abschn. IV. 7. zur Nebentätigkeit und in Abschn. IV. 9. S. 1 und 2 zur Zeiterfassung werden auch tarifiert. V. Themenkomplex Mantelfragen (soweit nicht unter Abschn. IV.) 1. Grundsatz Soweit nach der Eckpunkteeinigung einzelne Regelungsgegenstände offen geblieben sind, sind diese Punkte noch auszuhandeln. 2. Allgemeine Pflichten Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Zielen der Hochschule, insbesondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre, Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung auch unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auszuüben. VI. Überleitungsregelung 1. Entgeltgruppenzuordnung Für die Überleitung der Ärztinnen/Ärzte gilt die Entgeltordnung (Abschn. III. Ziff. 1.: Eingruppierung). Ärztinnen/Ärzte werden in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sie erreicht hätten, wenn die Entgeltordnung für Ärztinnen/Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgeblichen Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit gilt Abschn. III. Ziff. 3 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz Stufenzuordnung Für die Stufenzuordnung gilt Ziff. 1 entsprechend.

17 Besitzstand/Vergleichsentgelt/Ehegattenkonkurrenz beim Ortszuschlag (1) Vergleichsentgelt: Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ohne kinderbezogenen Ortszuschlag ( 26, 29 B Abs. 1 oder 2 BAT) zzgl. Allgemeiner Zulage und 1/12 Zuwendung. (2) Ist das Vergleichsentgelt höher als das maßgebende Tabellenentgelt nach Ziff. 1. und Ziff. 2., wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht. (3) Ehegattenkonkurrenz beim Ortszuschlag: Ist auch eine andere Person als der Überzuleitende ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, dem die andere Person auf Grund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet dieser Tarifvertrag bei In-Kraft-Treten am 1. Januar 2007 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. VII. In-Kraft-Treten und Laufzeit des Tarifvertrages 1. Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. 2. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden. 3. Erklärungsfrist bis einschließlich 20. September 2006, 24:00 Uhr.

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