Produktakzessorischer Versicherungsvermittler
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- Mareke Baumhauer
- vor 6 Jahren
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1 Produktakzessorischer Versicherungsvermittler Grundsätzliches Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grds. gemäß 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister nach 11a GewO. Für bestimmte Versicherungsvermittler besteht die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht auf Antrag befreien zu lassen (sog. produktakzessorische Vermittler). Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind die 11a, 34d GewO. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und - beratung (Versicherungsvermittlerverordnung VersVermV). Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen? Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler seit dem der Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 3 GewO befreien zu lassen. Ablauf des Erlaubnisbefreiungsverfahrens Antragsteller kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene/-r Einzelunternehmer/-in oder eingetragener Kaufmann im Sinne des 2 Handelsgesetzbuch (HGB) oder juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.b. GmbHs, AG) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.b. BGB- Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an einer oder mehreren Personengesellschaft/-en beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung bezogen auf seine Person zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbe-
2 2 treibender und somit Erlaubnispflichtiger. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung. Wer ist für die Erlaubnisbefreiung zuständig? Zuständige Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung der Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO sowie für die nach 34d Abs. 7 i. V. m. 11a GewO erforderliche Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbHs). Die Antragsformulare für die Erlaubnisbefreiung und die Registrierung nach 34d Absatz 3, 11a GewO sowie weitere Musterformulare sind auf der Internetseite der IHK Trier unter abrufbar. Voraussetzungen für die Erlaubnisbefreiung Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (Akzessorietät) Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis und/oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Anforderungen siehe unten) Erklärung ihres/ihrer Auftraggeber, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung Nach 8 bis 10 VersVermV sind folgende Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung zu stellen: Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens: Sofern sich der/die Antragstellerin in einer Gruppenversicherung ist, muss dieser/diese selbst als Versicherungsnehmer aus der Bescheinigung hervorgehen. Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG, nicht GbR): Ist der/die erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des/der
3 3 Antragstellers/-in aus seiner/ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken. Beispiele für Akzessorietät Beispiele für im Bereich des Kfz-Handels vermittelte Versicherungen: Haftpflichtversicherung Teil-/Vollkaskoversicherung Garantie-/Reparaturversicherung Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung Insassenunfallversicherung Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages: wenn Versicherungen als zusätzliche Bausteine eines Finanzierungsmodells eingesetzt werden (reine Anlageform, sichern kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko) Vorzulegende Unterlagen Ausgefülltes Antragsformular für die Erlaubnisbefreiung und Registrierung Erklärung des/der Auftraggeber/-s Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung im Handelsregister besteht (aktuelle Kopie). Hinweis: Einem Versicherungsvermittler, der die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 3 GewO erfüllt, steht es selbstverständlich frei, freiwillig eine Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO zu beantragen und sich als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis registrieren zu lassen. Zu den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung beachten Sie bitte unser Merkblatt Versicherungsvermittler mit Erlaubnis. Gebühren Die Gebühr für die Erlaubnisbefreiung beträgt 150,00, für die Registrierung fallen weitere 25,00 an. Unser Gebührenverzeichnis können Sie unter dem nachfolgenden Link einsehen: trier.de/p/ihksatzung,_ihkbeitraege,_gebuehren,_entgelte html Register Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen. Wer ist für die Registrierung zuständig? Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrieund Handelskammern. Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen. Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.b. gleichzeitig als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung und als gebundener Versicherungsvertreter).
4 4 Welche Daten werden im Register gespeichert? Im Register werden die in 5 VersVermV genannten Angaben gespeichert: 1. der Familienname und der Vorname, sowie falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt der Firmenname und ggf. der Firmenname der Personenhandelsgesellschaft/en (z. B. OHG, GmbH & Co. KG), sofern der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter in einer/mehreren Personenhandelsgesellschaft/en tätig ist, 2. das Geburtsdatum, 3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige a) als Versicherungsmakler i. mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder ii. mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler, oder b) als Versicherungsvertreter i. mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung, ii. als gebundener Versicherungsvertreter nach 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung, iii. mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird, 4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde, 5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung, 6. die betriebliche Anschrift, 7. die Registrierungsnummer nach 6 Abs. 3 VersVermV 8. bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung (= gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. 9. Bei juristischen Personen der Familienname und der/die Vorname/-n der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Versiche-
5 5 rungsvermittlungstätigkeiten zuständig sind, gespeichert. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben nach 5 Vers- VermV sind der Registerbehörde unverzüglich gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 VersVermV mitzuteilen. Stand: Mai 2016 Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Geschäftsfeld Recht und Steuern Geschäftsbereich Zentrale Dienste und Recht Simon Adams 06 51/ mailto: adams@trier.ihk.de
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