Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

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1 PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH (vormals: SEB Investment GmbH) hat für den Investmentfonds Santander VV-Fonds Kapitalprotekt I je Anteil die nachfolgend aufgeführten Erträge verzeichnet. Die Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG werden nachfolgend bekannt gemacht. Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum Santander VV-Fonds Kapitalprotekt I per (Tag der Beschlussfassung: ) 5 Abs. 1 Nr.... InvSt G Privatanleger EUR Kapitalgesellschaft EUR Sonst. Betriebsvermögen EUR 1a) Betrag der Ausschüttung** 67, , , a) 1 a) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 2 Teilthesaurierungsbetrag/ausschüt tungsgleicher Ertrag 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 55, , , , , , In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene: cc) dd) ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes i.v.m. 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 InvStG, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 2 KStG unterliegen Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) Im Privatvermögen steuerfreie Alt- Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Bezugsrechten und Termingeschäften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am anzuwendenden Fassung , , , , , , ,

2 PwC FS Tax GmbH Seite 2/6 ff) gg) hh) Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verkauf inländischer und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus An- und Verkauf ausländischer Grundstücke) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0, , , , , , ii) jj) kk) ll) mm) nn) oo) Ausländische Einkünfte, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde / als einbehalten gilt ( 4 Abs. 2 InvStG), sofern die ausländische Quellensteuer nicht als Werbungskosten abgezogen wurde in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist in ii) enthaltene ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist 1, , , , , Erträge i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG in kk) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 d) Teil der Ausschüttung, der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt 1 d) 1 d) Zinsen, sonstige Erträge, ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT, ausländische Mieten, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG davon in 1 d) enthaltene Zinsen, sonstige Erträge, steuerpflichte Mieten und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) enthaltene Erträge aus Wertpapierleihegeschäften i.s.d. 15 Abs. 1 S. 7 InvStG davon in 1 d) enthaltene ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu- Veräußerungsgewinne [entspricht 1 d) cc)] Inländische Dividenden, inländische Erträge aus REIT, inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG davon in 1 d) enthaltene inländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) enthaltene inländische Erträge aus REIT 1, , , , , , , , , , , , , , ,

3 PwC FS Tax GmbH Seite 3/6 1 d) cc) davon in 1 d) enthaltene inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) enthaltene Erträge aus inländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 S. 5 InvStG in der bis zum anzuwendenden Fassung (danach S. 4), soweit in Doppelbuchstabe enthalten davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Erträge aus REIT davon in 1 d) cc) enthaltene Neu-Veräußerungsgewinne davon in 1 d) cc) enthaltene Erträge aus ausländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen 0, , , , , , , , , , cc) dd) ee) Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 EStG oder 34c Abs. 1 EStG entfällt und für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde in enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, soweit diese nicht nach 4 Abs. 4 InvStG abgezogen wurden in cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt (fiktive Quellensteuer) ff) in ee) enthaltene als gezahlt geltende Quellensteuer (fiktive Quellensteuer), die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 1 und 2 KStG unterliegen gg) hh) in enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt in cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt ii) in 1f) ee) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt 0, , , , , , g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (bei Immobilien) 6, , ,

4 PwC FS Tax GmbH Seite 4/6 1 h) *** Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 7, , , ** Der 'Betrag der Ausschüttung' berücksichtigt gezahlte / erstattete Quellensteuern von 0 EUR/Anteil (Saldogröße). *** Enthält Quellensteuern aus Zielfondsanteilen in Höhe von 7, EUR /Anteil, welche jedoch nicht im Betrag der Ausschüttung berücksichtigt sind und rein informativen Charakter haben.

5 PwC FS Tax GmbH Seite 5/6 Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) An die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft). Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG zu prüfen, dass die vorgenannten von der Gesellschaft gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG zu veröffentlichenden Angaben für den Investmentfonds Santander VV-Fonds Kapitalprotekt I nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerrechtlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Bei der Ermittlung der steuerrechtlichen Angaben wurde auf die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen und den Jahresbericht für den betreffenden Zeitraum zurückgegriffen. Bestandteile der Ermittlung sind Überleitungsrechnungen nach steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerrechtlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentfonds (Ziel-Investmentfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Ziel- Investmentfonds vorliegenden steuerrechtlichen Angaben. In die Ermittlung der steuerrechtlichen Angaben sind keine Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Unsere Aufgabe war es, eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes bekannt zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Grundlage für unsere Beurteilung waren der von einem Abschlussprüfer geprüfte Jahresbericht, die diesem zugrunde liegende Buchführung und sonstige Aufzeichnungen der Gesellschaft. Gegenstand unserer Beurteilung waren die darauf beruhenden Überleitungsrechnungen und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben. Unsere Untersuchung umfasste insbesondere die steuerrechtliche Qualifikation der Einkünfte von Kapitalanlagen, der sonstigen Erträge und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerrechtlicher Aufzeichnungen. Nicht Gegenstand unseres Auftrages war es, die uns vorgelegten Unterlagen und Angaben analog einer handelsrechtlichen Abschlussprüfung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Insoweit haben wir uns auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gestützt. Im Hinblick auf die Einhaltung der im 1 Abs. 1b InvStG modifizierten Anlagebestimmungen erfolgten von uns keine gesonderten Prüfungshandlungen. Auch darüber hinaus sind wir von der Vollständigkeit und Richtigkeit der uns vorgelegten Unterlagen und Angaben der Gesellschaft ausgegangen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Ziel-Investmentfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Ziel-Investmentfonds von anderen zur Verfügung

6 PwC FS Tax GmbH Seite 6/6 gestellten steuerrechtlichen Angaben durch die Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerrechtlichen Angaben sowie die Qualifizierung dieser Ziel- Investmentfonds als Investmentfonds i.s.d. 1 Abs. 1b InvStG wurden von uns nicht geprüft. Die Untersuchung umfasste auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Wir erstatten diese Bescheinigung auf Grundlage des mit der Gesellschaft geschlossenen Auftrags, dem die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 zugrunde liegen. Unsere Verantwortung für die Auftragsdurchführung ergibt sich ausschließlich aus unserem Auftragsverhältnis mit der Gesellschaft und besteht danach allein dieser gegenüber. Frankfurt am Main, 19. Februar 2016 PwC FS Tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Markus Hammer Steuerberater Martina Westenberger Rechtsanwältin

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