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1 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Referat 21 I N F O R M A T I O N S B L A T T Stand: Mai 2017 Anerkennungsverfahren als Prüfingenieur für Brandschutz Die Bedingungen und Voraussetzungen für eine Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz sind in der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) festgelegt. I. Anerkennungsvoraussetzungen ( 4 und 16 ThürPPVO) Als Prüfingenieur kann anerkannt werden, wer 1. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er seine Aufgaben im Sinne des 5 ThürPPVO ordnungsgemäß erfüllt, 2. die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist: - Eigenverantwortlich tätig ist, 1. wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt, 2. wer a) sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat, b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben als Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann, oder 3. wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. (Hinweis: Wenn Sie Partner/Gesellschafter in einer Ingenieur- oder Architektengesellschaft sind, muss im Falle der Anerkennung sichergestellt sein, dass Sie die Tätigkeit als Prüfingenieur für Brandschutz eigenverantwortlich ausüben können. Unter diesen Umständen müsste in einem ggf. noch abzuschließenden Gesellschaftsvertrag an geeigneter Stelle ein Zusatz mit etwa folgendem Inhalt aufgenommen werden: Herr/Frau... übt seine/ ihre Tätigkeit als Prüfingenieur für Brandschutz selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen aus; diese Tätigkeit wird insoweit von diesem Gesellschaftsvertrag zur Führung eines Ingenieur- bzw. Architektenbüros nicht erfasst. Soweit er/sie sich bei der Bearbeitung von Prüfaufträgen der Mithilfe von Mitgesellschaftern bedient, ist er/ sie diesen gegenüber weisungsberechtigt. Die Mitarbeit hat am Sitz der Niederlassung als Prüfingenieur zu erfolgen. ) - Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen die-

2 2 ser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, 4. seinen Geschäftssitz im Freistaat Thüringen hat, 5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, 6. als Angehöriger der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen o- der eines Studienganges mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat, 7. nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung besitzt, 8. über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden und des anlagentechnischen Brandschutzes verfügt, 9. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten besitzt und 10. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügt. II. Antrag auf Anerkennung ( 6 ThürPPVO) Der Antrag ist bis zu richten an das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Referat 21 Werner-Seelenbinder-Str Erfurt Dem Antrag sind folgende Angaben und Nachweise beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, 2. je eine beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse, 3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll, 4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen, 5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, 6. eine Erklärung, dass die berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich im Sinne von 4 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 ThürPPVO erfolgt (dazu gehören auch Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist), 7. eine Erklärung, dass die berufliche Tätigkeit unabhängig im Sinne von 4 Satz 3 ThürPPVO erfolgt, 8. die Nachweise über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung,

3 3 9. die Vorlage einer Objektliste über die brandschutztechnische Planung und Ausführung von Sonderbauten oder deren Prüfung, in der mindestens 10 (max. 15) eigenverantwortlich bearbeitete Bauvorhaben einschließlich einer Kurzschilderung der objektbezogenen Brandschutzaspekte (u.a. Ort, Zeit, Ausführungsart, Nutzungsart, Anzahl der Nutzer, Höhe der baulichen Anlage, Größe der Grundfläche der baulichen Anlage, Zahl der Vollgeschosse, Geschossfläche, Anzahl der Brandabschnitte und die Anzahl der notwendigen ) aufgeführt sind, 10. ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat, 11. Angabe der Gemeinde, in welcher der Geschäftssitz als Prüfingenieur beabsichtigt wird, 12. Angaben darüber, ob und wie oft der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren als Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz unterzogen hat. Die Bescheinigung des Prüfungsausschusses über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen hinsichtlich Berufserfahrung und fachlicher Kenntnisse nach 16 Satz 1 Nr. 2 und 3 ThürPPVO ist Bestandteil der Anerkennungsunterlagen. III. Verfahrensablauf Nach Eingang der Antragsunterlagen beim Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft prüft die Anerkennungsbehörde die formalen Anerkennungsvoraussetzungen und leitet danach die Unterlagen an den Prüfungsausschuss weiter. Der Prüfungsausschuss prüft die fachliche Eignung des Bewerbers in einem dreistufigen Verfahren. In der 1. Stufe werden der fachliche Werdegang und die Referenzobjektliste bewertet. Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste mindestens drei Brandschutznachweise aus, die im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt werden. In einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (2. und 3. Stufe) hat der Bewerber seine fachlichen Kenntnisse insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen: abwehrender Brandschutz, Brandverhalten und der Feuerwiderstandfähigkeit von Bauprodukten und Bauarten, anlagentechnischer Brandschutz und einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben entspricht dem Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der erforderlichen Berufserfahrung und der fachlichen Kenntnisse nach 16 Satz 1 Nr. 2 und 3 ThürPPVO. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen insgesamt nur zweimal wiederholt werden. Dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt durch die Anerkennungsbehörde die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz. Das Anerkennungsverfahren ist unabhängig von seinem Ausgang kostenpflichtig. Für die Anerkennung werden Kosten in Höhe von 2000 bis 4000 fällig.

4 4 Anlage zum Antrag auf Anerkennung zum Prüfingenieur für Brandschutz Referenzobjektliste zu 16 Nr. 2 ThürPPVO Nr. Objekt Bearbeitungszeitraum Merkmale des Bauwerkes Nutzung Besondere brandschutztechnische Aspekte / Stahlkonstruktionen m m² Geschoßflächen: m² Stahlkonstruktionen m m² Geschossflächen: m² Stahlkonstruktionen m m² Geschossflächen: m² Die Referenzobjektliste hat Gebäude, insbesondere Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad zu enthalten, deren brandschutztechnischen Planung und Ausführung eigenverantwortlich durchgeführt wurde. Die Objekte sollen genehmigt sein. In der Liste ist ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren darzustellen. Die Liste ist auf maximal 15 zu begrenzen und hat nicht weniger als 10 Objekte mit Sonderbaueigenschaft zu enthalten.

5 5 Ziel der Beurteilung der Brandschutzkonzepte ist nicht, die Genehmigungsfähigkeit der ausgewählten Brandschutznachweise selbst oder das Zusammenwirken von Aufsteller und dem jeweiligen Prüfingenieur/ der Bauaufsichtsbehörde bzw. der Brandschutzdienststelle zu bewerten. Die vom Antragsteller selbst verfassten Brandschutznachweise müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Rückfragen im Rahmen der Beurteilung der Brandschutzkonzepte erfolgen nicht; eine spätere Erläuterung, Berichtigung oder Kommentierung der Brandschutznachweise würde gegen grundsätzliche Regeln des Anerkennungsverfahrens verstoßen. Ergänzende Hinweise zu den einzureichenden Brandschutznachweisen Die Brandschutznachweise müssen 11 ThürBauVorlV entsprechen. Die brandschutztechnische Bewertung von Einzelfragen ist nicht ausreichend. Abweichungen nach 3 Abs. 3 Satz 3 und 66 Abs. 1 ThürBO sind zu benennen und zu begründen. Im Rahmen der Brandschutznachweise ist der Erreichungsgrad der definierten Schutzziele zu bewerten. Die Bezeichnung der Brandschutznachweise hat dem tatsächlichen Gegenstand des Nachweises zu entsprechen, bei Umnutzungen ist die neue Nutzung zu nennen. Werden Brandschutznachweise für einen Umbau/ eine Umnutzung von bestehenden Gebäuden aufgestellt, müssen die eingereichten Unterlagen eine Untersuchung von Bestandskonstruktion beinhalten sowie erteilte Baugenehmigungen berücksichtigen. Die Entscheidungswege, welche den Planungsprozess z. B. infolge von Absprachen mit Bauaufsichtsbehörden, Feuerwehren und Prüfingenieuren maßgeblich beeinflusst haben, sind in den Unterlagen nachvollziehbar darzustellen und ggf. nochmals zu würdigen. Den Brandschutznachweisen sind neben dem Lageplan, den Bauzeichnungen und der Baubeschreibung alle zur Beurteilung des Sachverhaltes notwenigen Anlagen (z. B. Berechnungen) beizufügen. Widersprüche zwischen Textteil und Zeichnungsteil sind auszuschließen. Alle Pläne und Zeichnungen müssen ohne Einschränkung gut lesbar sein. Ergänzende Hinweise zum Nachweis der Erfahrungen bei der brandschutztechnischen Prüfung von Sonderbauten Der Nachweis von Erfahrungen bei der brandschutztechnischen Prüfung von Sonderbauten bezieht sich auf bauaufsichtliche Prüfungen bautechnischer Nachweise gemäß 65 Abs. 3 Satz 2 ThürBO. Prüfungen auf Plausibilität, Wirtschaftlichkeit oder Haushaltskonformität, wie sie im Rahmen von Bauvorhaben von Baudienststellen der Länder auf Grundlage interner Dienstanweisungen durchgeführt werden, sind mit bauaufsichtlichen Prüfungen nicht vergleichbar. Sie stellen keine Prüfungen im Sinne von 20 Absatz 1 Nr. 2 ThürPPVO dar. Bei allen Vorhaben müssen die Prüfberichte erkennen lassen, dass erst durch den eigenen Beitrag des Bewerbers im Rahmen der Prüfung eine Baugenehmigung erteilt werden konnte (dies ist in der Regel bei fehlerhaften Bauvorlagen der Fall). Neben den Prüfberichten sind die der Prüfung zugrunde liegenden Brandschutznachweise sowie die zugehörigen Baugenehmigungen einzureichen.

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