JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner, Martini-Palais, Augsburg
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- Monika Keller
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1 Herzlich Willkommen
2 JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner, Martini-Palais, Augsburg Wir sind 5 Spezialisten für Informationstechnologierecht, davon 2 Fachanwälte IT-Recht, 1 Fachanwalt Urheber/Medienrecht 1 Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz und 2 Teckies Externe Datenschutzbeauftragte, Coaching von betrieblichen Datenschutzbeauftragten Inhouse-Schulungen zur IT-Haftung, Datenschutz RA Schmid ist Ombudsmann in Whistleblowing-Systemen
3 NO RISK - NO BUSINESS Europäische Datenschutz- Grundverordnung (EU-DS-GVO) Fürth, Rechtsanwalt Wolfgang A. Schmid
4 Geltung ab 25. Mai Öffnungsklauseln = Mitgliedstaaten sind berechtigt abweichende Regelungen zu erlassen unmittelbare Anwendung in den Mitgliedsstaaten GVO geht BDSG oder TMG vor 4
5 Personenbezogene Daten: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen direkt oder indirekt, insbesondere Kennnummer, Standortdaten oder Online-Kennung objektiver = absoluter Bezug Besondere personenbezogene Daten, Art. 9 GVO, auch genetische oder biometrische Daten 5
6 Erstverarbeitung (Art. 6 GVO) zulässig wenn Einwilligung Vertrag Ermächtigung durch Gesetz Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe Ausübung öffentlicher Gewalt Lebenswichtige Interessen des Betroffenen Berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle oder berechtigtes Interesse eines Dritten, sofern nicht Betroffeneninteressen überwiegen 6
7 Erstverarbeitung: berechtigtes Interesse Beispiele: Kunden- oder Dienstverhältnis (EG 47 Satz 2) Verhinderung von Betrug (EG 47 Satz 6) Direktwerbung (EG 47 Satz 7) Interne Verwaltungszwecke innerhalb einer Unternehmensgruppe (EG 48) Netz- und Informationssicherheit (EG 49) Rechtsgrundlagen 7
8 Weitergeltung des 32 BDSG? 32 BDSG als Spezialvorschrift nach Art. 88, da Kodifizierung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung mit hohem Schutzniveau Keine förmliche Bestätigung, da 32 BDSG schon vor DSGVO in Kraft Eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz vor 2018 nicht zu erwarten 8
9 Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen? Auch Betriebsvereinbarungen als Spezialvorschrift nach Art. 88 Abs. 1 zulässig, so auch Erwägungsgrund 124 Anforderung des Art. 88 Abs. 2 muss gewahrt sein: vor allem Transparenz bei der Verarbeitung im Konzern 9
10 Big Data und Profiling Art 6 DS-GVO: specific purpose, also keine kontextlose Datenhaltung, damit Big Data schwierig Erwägungsgrund 63: Auskunft über Logik der Verarbeitung, also vermutlich nur, wenn innere Mechanik der Berechnung offengelegt, dagegen BGH-Rechtsprechung zum Schufa-Schutz Einwilligung in Profiling, wenn Voraussetzungen und Konsequenzen klar, Erwägungsgrund 71 und 32 10
11 Einwilligung Art. 7 DS-GVO, auch Erwägungsgrund 34, keine wesentliche Änderung Nach Art. 4 Abs. 11 unmissverständlich, eindeutig nach EG 32 Nach Art 4 Abs. 11 für den bestimmten Fall (nicht pauschal oder global ) konkreter Fall nach EG 32 Nach Art. 4 Abs. 11 freiwillig (nach Art. 29 Gruppe nicht freiwillig, wenn tatsächlich oder potentielle Nachteile, vgl. WP 48) Nach EG 32 in Kenntnis der Sachlage 11
12 Nach Art. 7 Abs. 3 jederzeit widerrufbar, Hinweis bereits bei Einholung Schriftlich oder elektronisch oder mündlich oder konkludent, EG 32 Bei mehreren Sachverhalten verständlich, leicht zugänglich, klare und einfache Sprache, von anderen Sachverhalten unterscheidbar, Art. 7 II Elektronische Einwilligung klar und knappe Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, EG 32 12
13 Organisatorische Pflichten
14 Geeignete technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Risikobewertung (Art. 24) Beachtung Datenschutz by design und by default (Art 25) zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel Festlegung eines für die gemeinsame Verarbeitung Verantwortlichen (Art. 26) Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen (Art. 27) 14
15 Umsetzung der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28, 29) Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen ab Schwellengrenze (Art. 30) Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden (Art. 31) Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32) nach Risikobewertung 15
16 Meldung Data breach an Aufsichtsbehörden (Art. 33) Meldung Data breach an Betroffene (Art. 34) Durchführung Datenschutzfolgenabschätzung und Prüfung nach risikobasiertem Ansatz (Art. 35) und vorheriger Konsultation der Aufsicht (Art. 36) Benennung und Einbeziehung eines Datenschutzbeauftragten (Art ) Beachtung der Sonderregelungen für die Drittstaatenübermittlung (44-47) 16
17 Informationspflichten gegenüber Betroffenen
18 Recht auf Information (Art. 13, 14) und Auskunft (Art. 15) Recht auf Erhalt einer Kopie (Art. 15 III) Recht auf Berichtigung und Vervollständigung (Art. 16) Recht auf Löschung (Art. 17) Recht auf Verarbeitungsbeschränkung (Art. 18) 18
19 Recht auf Benachrichtigung bei Inanspruchnahme eines Betroffenenrechts (Art. 19) Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20) Widerspruchsrecht (Art. 21) Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu werden (Art. 22) Recht auf Benachrichtigung bei Datenpannen (Art. 33) 19
20 Datenschutzbeauftragter
21 Bestellpflicht des DSB Kerntätigkeit des Verarbeitungsvorgangs erfordert der Art, des Umfangs oder des Zweckes umfangreiche, regelmäßige und systematische Beobachtung, wenn umfangreich besonderen Arten personenbezogener Daten verarbeitet werden Nationale Regelungen zu Bestellpflicht bleiben erhalten, Art 38 = Öffnungsklausel, daher über 4f BDSG Bestellpflicht 21
22 Befähigung und Stellung Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter, wenn leicht erreichbar Berufliche Qualifikation (Fachwissen) in Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis Extern oder intern möglich Frühzeitige Einbindung bei Fragen zum Datenschutz Personelle und finanzielle Ressourcen 22
23 Tätigkeitsbereiche des DSB Aufgaben des DSB direkt in Art 39, 37 EU-DS-GVO Vorherige Zurateziehung (Art. 36 EU-DS-GVO) Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 EU-DS-GVO) Sicherheitsvorfall (Art. 33 EU-DS-GVO) 23
24 Auftragsdatenverarbeitung und Datenpanne
25 Auftragsdatenverarbeitung Definition in Art. 4 Abs. 8 Art. 28 Sorgfältige Auswahl hinsichtlich Fachwissen, Zuverlässigkeit und Ressourcen, vgl. EG 81 Zertifikate oder CoC sind Nachweis über erfüllte Pflichten, vgl. EG 81 Inhalte der Vereinbarung nach Art. 28 III Auch der Auftragsdatenverarbeiter haftet für unrechtmäßige Datenverarbeitung = Gesamtschuldnerische Haftung, EG
26 Datenpanne Künftig sind Datenpannen grundsätzlich binnen 72 Stunden den Betroffenen mitzuteilen 26
27 Konzerndatenverarbeitung
28 Konzerndatenverarbeitung, Art. 47 GVO: wenig Veränderung gruppeninterne Datenweitergaben zwischen verbundenen Unternehmen unter erleichterten Voraussetzungen: Voraussetzung ist, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Gruppeninterne (= konzernweit) vertragliche Regelungen oder branchenweite Codes of Conduct geschehen. 28
29 Was ist nicht geregelt?
30 Ebenfalls keine spezielle Regelung für Videoüberwachung Kreditscoring Adresshandel Werbung Beschäftigtendatenschutz Markt- und Meinungsforschung Automatisierte Abrufverfahren Mobile Speicher- und Verarbeitungsmedien 30
31 Auswirkungen auf Online-Business?
32 GVO geht den 11 TMG vor, auch hinsichtlich Informationspflichten des 13 TMG Keine Differenzierung in Telemediendiensteanbieter und Andere 15 Abs. 3 Erlaubnis zur pseudonymisierten Erstellung von Nutzungsprofilen zu Marktforschungszwecken fehlt in GVO, Profiling nach EG 71 nach allgemeinen Voraussetzungen nur zulässig GVO auch für außereuropäische Verarbeiter, wenn im Zusammenhang mit Absatz von Waren und DL in der EU, vgl. Art 3 II Wegen Rechenschaftspflicht Protokollierung der Verarbeitungssysteme und Nutzungsumfang zum Beweis der Umsetzung der Anforderungen der GVO 32
33 Elektronische Einwilligung über Art. 6 Abs. 1 a, EG 3: aktives Anklicken eines Kontrollkästchens Bereits angekreuzt oder Untätigkeit geht nicht Dokumentation der Einwilligung Online-Gewinnspiel: keine Kopplung mehr an Einwilligung oder Newsletterversand als zwingende Bedingung für die Durchführung des Vertrages Widerruf über Unsubsribe-Link durch bloße Betätigung 33
34 Datenschutzgrundsätze
35 Datenschutzgrundsätze Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, Art. 6 GVO Datensparsamkeit und enge Zweckbindung, Art 5 Abs. 1 b, c durch bestmögliche Pseudonymisierung, EG 78 Datenminimierung Art. 5c Datenrichtigkeit, Art. 5 I d Speicherbegrenzung, Art 5 I e DS-GVO Integrität Art 5 f = 9 BDSG = Datensicherheit Transparenz Art. 5a, Konkretisierung in Art GVO; Achtung: Art 14 mehr Information als nur Piktogramm, z.b. Kontaktdaten 35
36 Rechenschaftspflicht Art. 5 II = 4g BDSG Nachweis der Einhaltung aller Datenschutzprinzipien; Problem: Verstoß gegen Basisprinzipien Geldbuße, Art. 83 V GVO 36
37 Gerne noch Fragen!
38 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Wolfgang A. Schmid Fachanwalt IT-Recht, Salary Partner Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner, Ulrichsplatz 12, Augsburg Tel
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