Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz
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- Frieda Huber
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1 Arbeits- und Sozialrechts-Info Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Stand: 3/2017
2 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz NachwG) Inhalt Wesentlicher Inhalt des Nachweisgesetzes ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigten) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche, vom Arbeitgeber unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen (elektronische Form ist ausgeschlossen). Was in der Niederschrift stehen muss: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Die Nummern 6 bis 9 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf einschlägige Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die Nummern 8 und 9 auch durch einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung.
3 Sonderbestimmungen für vorübergehende Beschäftigungen Das Gesetz gilt nicht für vorübergehende Aushilfsbeschäftigungen von bis zu einem Monat.... Praktikanten Das Gesetz gilt für Praktikanten, die gemäß den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten. Das Gesetz gilt insbesondere nicht für Praktikanten, die a) ein Praktikum machen, das auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend vorgesehen ist, b) ein Praktikum bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums machen, c) ein Praktikum bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder d) an einer Einstiegsqualifizierung gemäß dem SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung gemäß Berufsbildungsgesetz teilnehmen. Dem Praktikanten sind unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor der Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich und unterzeichnet (elektronische Form ist auch hier ausgeschlossen) auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, 3. Beginn und Dauer des Praktikums, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, 5. Zahlung und Höhe der Vergütung, 6. Dauer des Urlaubs,
4 arbeitskammer.de 7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. Tätigkeiten im Ausland Bei Auslandsbeschäftigung von mehr als einem Monat muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, 2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, 3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, 4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers. Die Nummern 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf einschlägige Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnliche Regelungen. Änderungen im laufenden Arbeitsverhältnis Falls Arbeitgeber und Arbeitnehmer im bereits laufenden Arbeitsverhältnis die Änderung von einzelnen Vertragsbestimmungen vereinbaren, so sind die geänderten Bedingungen wiederum schriftlich zu bestätigen. Dies muss spätestens einen Monat nach der Änderung erfolgen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes (21.Juli 1995) bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift auszuhändigen. Beweislast beim Arbeitgeber Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes werden im Streitfall bei der Verteilung der Beweislast sehr deutlich: Trägt der Arbeitnehmer eine mündlich vereinbarte Vertragsbedingung vor Gericht vor, wird es dem Arbeitgeber schwerfallen, seine Gegenbehauptung zu beweisen, wenn er die gesetzlich geforderte Niederschrift der Vertragsbedingungen versäumt hat. Denn wenn das Gericht falls sich zwei Behauptungen gegenüberstehen nicht klären kann, welche
5 arbeitskammer.de Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Darstellung der Wahrheit entspricht, geht dies in einem solchen Fall zu Lasten des Arbeitgebers. Wenn eine Niederschrift existiert und der Arbeitgeber behauptet, die dort aufgeführten Bedingungen entsprächen nicht der Realität, so muss er auch hierfür den Beweis antreten. Zwingend vorgeschriebene Schriftform unabhängig vom Nachweisgesetz Zwingend ist die Schriftform weiterhin erforderlich für den Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz, für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie für den Heuerschein nach dem Seemannsgesetz. Auch enthalten viele Tarifverträge die Vorschrift, dass Arbeitsverträge schriftlich zu verfassen sind, wie beispielsweise die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L).
6 arbeitskammer.de Arbeitskammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts Fritz-Dobisch-Straße Saarbrücken Tel Beratungsangebot der Arbeitskammer Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Arbeitskammer. Bitte wenden Sie sich in Beratungsangelegenheiten direkt an die Abteilung Beratung der AK. Kontakt Arbeitskammer des Saarlandes Haus der Beratung Trierer Straße Saarbrücken Fax: Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr Freitag 8 bis 15 Uhr beratung@arbeitskammer.de Telefonische Kurzberatung im Arbeitsrecht: Terminvergabe zur persönlichen Beratung: , -150, -100 Infos online: Online-Beratung Falls Sie weitergehende Fragen haben, können Sie auch direkt online Kontakt mit unseren Fachberatern aufnehmen. Wir beraten Sie sicher und vertraulich direkt über eine SSL-sichere Internetverbindung. Zur Nutzung der Online-Beratung ist lediglich eine kurze, unkomplizierte Anmeldung erforderlich.
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