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1 Bsw33001/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Koppi gg. Österreich, Urteil vom , Bsw /03. Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK - Zivildienstpflicht von Predigern der evangelikalen Gemeinde. Keine Verletzung von Art. 14 ivm. Art. 9 EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK und von Art. 14 EMRK ivm. Art. 4 EMRK (einstimmig). B e g r ü n d u n g : Sachverhalt: Der Bf. ist Mitglied des Bundes Evangelikaler Gemeinden in Österreich, einer seit 1998 eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft. Nach dem Besuch einer einjährigen Bibelschule in der Schweiz in den Jahren 2000/01 war er als Prediger tätig und erteilte Jugendlichen Religionsunterricht. Am gab er eine Zivildiensterklärung ab, woraufhin er vom Bundesminister für Inneres (im Folgenden: BMI) als Zivildiener anerkannt wurde. Dadurch wurde er vom Militärdienst befreit, jedoch der Zivildienstpflicht unterworfen. Am beantragte der Bf. beim BMI seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes. Nach 13a Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) seien jene Mitglieder gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes befreit, die bestimmte Funktionen in der Seelsorge oder im geistlichen Lehramt ausüben. Da er als
2 2 Bsw33001/03 Student der Bibelschule St. Chrischona eine vergleichbare Funktion in der eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft des Bundes Evangelikaler Gemeinden in Österreich ausübe, müsse er ebenfalls vom Zivildienst befreit werden. Der BMI wies den Antrag am mit der Begründung ab, dass 13a ZDG ausschließlich auf Mitglieder gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften anwendbar sei und nicht auf Mitglieder eingetragener Bekenntnisgemeinschaften erstreckt werden könne. Der VfGH lehnte die Behandlung der dagegen vom Bf. erhobenen Beschwerde am mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und trat sie dem VwGH ab, der die Beschwerde am als unbegründet abwies. Rechtsausführungen: Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) und Art. 4 EMRK (Verbot der Zwangsarbeit). Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 ivm. Art. 9 EMRK: Der Bf. bringt vor, die Tatsache, dass er nicht vom Militär- bzw. Zivildienst befreit wurde, obwohl er innerhalb des Bundes Evangelikaler Gemeinden Funktionen bekleidet, die bei Mitgliedern anerkannter Religionsgesellschaften eine Befreiung rechtfertigen, stelle eine Diskriminierung aufgrund seiner Religion dar. Die Anwendung von Art. 14 EMRK setzt voraus, dass die Tatsachen des jeweiligen Einzelfalls in den Anwendungsbereich eines der materiellen Konventionsrechte fallen. Art. 9 EMRK schützt unter anderem das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen und diesen
3 3 Bsw33001/03 privat oder öffentlich auf verschiedene Weise auszuüben. Nach Ansicht des GH zeigt das den Geistlichen einer Religionsgesellschaft gewährte Privileg, vom Militär- bzw. Zivildienst befreit zu sein, die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Funktion dieser Repräsentanten religiöser Gruppen innerhalb ihrer Gemeinschaft beimisst. Der GH hat bereits wiederholt befunden, dass das selbständige Bestehen religiöser Gemeinschaften für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbar ist und deshalb in den Kernbereich von Art. 9 EMRK fällt. Da die Befreiung vom Militär- bzw. Zivildienst dazu gedacht ist, das ordentliche Funktionieren religiöser Gruppen als Gemeinschaft zu sichern, und damit ein Ziel des Art. 9 EMRK verfolgt, fällt dieses Privileg in dessen Anwendungsbereich. Damit ist auch Art. 14 ivm. Art. 9 EMRK im konkreten Fall anwendbar. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann diskriminierend isv. Art. 14 EMRK, wenn es dafür keine sachliche und vernünftige Rechtfertigung gibt, wenn damit also kein legitimes Ziel verfolgt wird oder keine Verhältnismäßigkeit zwischen den ergriffenen Maßnahmen und den verfolgten Zielen besteht. Wie im vorliegenden Fall festzustellen ist, gilt die Befreiung vom Militärdienst nach 24 Abs. 3 Wehrgesetz ausschließlich für Mitglieder anerkannter Religionsgesellschaften, die spezielle Aufgaben wie Gottesdienste oder religiöse Erziehung erfüllen. Der Bf. gab an, als Mitglied des Bundes Evangelikaler Gemeinden gleichartige Dienste zu verrichten. Der Bund Evangelikaler Gemeinden war zur relevanten Zeit aber lediglich eine eingetragene Religionsgemeinschaft und keine
4 4 Bsw33001/03 Religionsgesellschaft, weshalb eine Befreiung nach der genannten Bestimmung nicht möglich war. Der GH muss untersuchen, ob der Bf. sich in einer vergleichbaren Situation wie ein Mitglied einer anerkannten Religionsgesellschaft befand, das eine der in 13a Abs. 1 ZDG genannten Funktionen ausübt. Das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgesellschaft, auf das sich die Behörden bei der Abweisung des Antrags auf Befreiung vom Zivildienst stützten, ist als solches nicht diskriminierend. Der GH hat im Urteil Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas u.a./a klargestellt, dass ein Unterschied in der Behandlung von religiösen Gruppen, der in die Gewährung einer spezifischen, mit bedeutenden Privilegien verbundenen Rechtsstellung mündet, während diese bevorzugte Behandlung anderen religiösen Gruppen, die diesen Status nicht erlangt haben, vorenthalten wird, mit Art. 9 ivm. Art. 14 EMRK vereinbar ist, solange der Staat einen Rahmen für die Zuerkennung von Rechtspersönlichkeit an religiöse Gruppen vorsieht, mit der ein bestimmter Status verbunden ist, alle religiösen Gruppen eine faire Möglichkeit haben, diesen Status zu beantragen und die aufgestellten Kriterien in einer nicht diskriminierenden Weise angewendet werden. Ein solcher privilegierter Status ist mit anderen Worten ein Recht, das eine religiöse Gemeinschaft beantragen kann, wenn sie glaubt, dass ihr dies das Verfolgen ihrer religiösen Ziele erleichtern würde. Eine solche Entscheidung über den Status einer juristischen Person hat schon ihrer Natur nach Auswirkungen auf jene Personen, die in ihrer Rolle als Mitglieder dieser Gemeinschaft von rechtlichen Bestimmungen betroffen sind und die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergebenden Folgen annehmen müssen.
5 5 Bsw33001/03 Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die religiöse Gemeinschaft, deren Mitglied der Bf. ist, einen Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften von 1874 gestellt hat und dieser abgewiesen wurde, geschweige denn aus Gründen, die nicht mit Art. 9 EMRK vereinbar sind. Der Bf. als Mitglied einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft befand sich daher, als er seine Befreiung vom Zivildienst beantragte, nicht in einer Situation, die mit jener eines Mitglieds einer anerkannten Religionsgesellschaft vergleichbar ist. Daher liegt keine Verletzung von Art. 14 ivm. Art. 9 EMRK vor (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK: Da dieser Beschwerdepunkt der Sache nach bereits unter Art. 14 ivm. Art. 9 EMRK geprüft wurde, erübrigt sich eine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK alleine (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 ivm. Art. 4 EMRK: In Anbetracht der Feststellungen zu Art. 14 ivm. Art. 9 EMRK ist eine gesonderte Prüfung unter Art. 14 ivm. Art. 4 EMRK nicht erforderlich (einstimmig). Vom GH zitierte Judikatur: Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas u.a./a v , NL 2008, 232; ÖJZ 2008, 865. Hinweis: Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom , Bsw /03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 360) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem
6 6 Bsw33001/03 OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf- Format): Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( abrufbar.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
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