Was dürfen Pflegeeltern und Pflegekinder von der revidierten Pflegekinderverordnung (PAVO) erwarten?

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1 Was dürfen Pflegeeltern und Pflegekinder von der revidierten Pflegekinderverordnung (PAVO) erwarten? Mitgliederversammlung Fachstelle Pflegekind Bern vom 27. Mai 2013 Katharina Stephan, Sozialarbeiterin, Kantonales Jugendamt

2 Die rechtlichen Grundlagen im Pflegekinderbereich Art. 316 ZGB Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kant. Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und untersteht deren Aufsicht. EG ZGB Art. 26a Erteilung der Bewilligung und Aufsicht durch die KESB PAVO Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege, in Kraft seit 1978, Stand Verordnung auf Bundesebene PVO Pflegekinderverordnung, in Kraft seit 1979 Verordnung auf Kantonsebene, wird per revidiert

3 Fachliche Grundlagen für die Fremdunterbringung (Stand April 2013) Qualitätsstandards für die Unterbringung und Betreuung von Kindern ausserhalb ihrer Herkunftsfamilie (erarbeitet durch Projektgruppe PKA-quo vadis, Broschüre mit Kommentierung bis Aug. 2013) Richtlinien für die Fremdunterbringung eines Kindes: Abklärung der geeigneten Betreuungsform und des passenden Betreuungsplatzes (KJA, in Kraftsetzung im Laufe 2013) Richtlinien für die Fremdunterbringung im Rahmen von Kriseninterventionen (KJA, noch zu erarbeiten, in Kraftsetzung im Laufe 2013)

4 Überblick über die wichtigsten Neuerungen der PAVO 2013/2014 Neuerungen ab 2013: Kindeswohl, Partizipation des Kindes Pflegekinderbewilligung Krisenintervention (Time-out) Ferien- und Wochenendplatzierungen Umplatzierungen Platzierungen im Ausland Neuerungen ab 2014: Melde- und Aufsichtspflicht für Dienstleistungsangebote (FPO s) (ab )

5 Kindeswohl, Partizipationsrechte des Kindes gestützt auf die UN-Kinderrechtskonvention: Das Kindeswohl ist oberste Leitlinie für die Behörde. Diese wacht im Rahmen der Aufsicht darüber, dass das Kind: über seine Rechte aufgeklärt wird; eine Vertrauensperson zugewiesen erhält; an den das Kind betreffenden Entscheidungen beteiligt wird; (Art 1a; Art. 10 Abs. 3)

6 Pflegekinderbewilligung (Art. 4 Abs. 1): entgeltliche Pflegeverhältnisse: Bewilligungspflicht ab Aufnahme des Kindes für mehr als einen Monat unentgeltliche Pflegeverhältnisse: Bewilligungspflicht ab Aufnahme des Kindes für mehr als drei Monate Bewilligungspflicht von Bundesrechts wegen bis zur Volljährigkeit des Kindes (im Kanton Bern bereits in Art. 1 PVO so geregelt)

7 Kriseninterventionen (Art. 4 Abs. 2): Wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine Bewilligung. betrifft sogenannte Time-out oder Notfall-Platzierungen auf behördliche Anordnung hin

8 Wochenend- und Ferienplatzierung (Art. 16a): Die regelmässige Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie während der Ferien oder während der Wochenenden bedarf der Bewilligung gemäss Art. 16a. Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung müssen hier durch das KJA noch definiert werden. Die Umsetzung dieser Regelung ist ab vorgesehen.

9 Umplatzierungen (Art. 16a): Ein in einem Heim platziertes Kind darf nur dann in eine Pflegefamilie oder in ein anderes Heim platziert werden, wenn: der neue Pflegeplatz ebenfalls über eine Bewilligung verfügt und beaufsichtigt wird die Person/Behörde, welche die Platzierung veranlasst hat, ihre Zustimmung zur Umplatzierung gibt das betroffene Kind angehört und altersgemäss am Entscheid beteiligt worden ist Zudem sind bei Umplatzierungen ins Ausland die neuen Bestimmungen des Art. 2a zu beachten

10 Auslandplatzierungen durch eine Behörde (Art. 2a): nur zeitlich befristet möglich (sonst Übertragung der Massnahme ins Ausland) für das Kind ist in der Schweiz eine Vertrauensperson zu bezeichnen vor der Platzierung wendet sich die Behörde an das KJA (kant.zentralbehörde gemäss BG-KKE) zur Einholung der Zustimmung der für die Platzierung zuständigen ausländischen Behörde der ausländische Pflegeplatz muss über eine Bewilligung der zuständigen ausländischen Behörde verfügen und unter deren Aufsicht stehen

11 Weitere Neuerungen Wegfall des Begriffes Adoption im Titel (Abkürzung aber weiterhin: PAVO) explizite Ausnahme der Bewilligungspflicht für Schüleraustauschprogramme, Au-pair-Einsätze und vergleichbare Aufenthalte (Art. 1 Abs. 4) Einwohnerkontrolle muss neu zugezogene Minderjährige, die nicht bei ihren Eltern leben, melden (Art. 23 Abs.1) Beschwerden gegen Verfügungen der KESB neu ans Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (Obergericht) (Art. 27 Abs. 1)

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