Strafrecht BT Lösungsskizze

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1 Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue Tätigkeit des Täters im Sachverhalt. Manchmal kommt es auf den genauen Wortlaut des Sachverhalts an. Hinweis 2: Man könnte daneben auch noch an die Qualifikationen 250 I Nr. 1a Alt. 2 (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges) und an 250 I Nr. 1b (sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt). Da im Ergebnis nach dieser Lösung 249 schon im Grundtatbestand scheitert, wäre schon das Hinschreiben der Zeitverschwendung. Wenn Sie sich bei der Reinschrift noch unsicher sind, ob 249 vollständig vorliegt, dann trennen sie die Prüfung von 249 und 250 und prüfen Sie erst 249, dann (falls sie 249 bejahen) 250. So vermeiden Sie einen möglichen Zeitverlust. Sie arbeiten im Strafrecht immer gegen die Uhr! Hinweis 3: Schon durch das Betreten der Bank in der Absicht eine Straftat zu begehen, könnte ein Vergehen nach 123 StGB darstellen. Beachten Sie jedoch den Bearbeitervermerk. Zu dieser Problematik lesen Sie bitte nochmals Fall 1 (Eindringen - Gegen den Willen - Tatbestandsausschließendes Einverständnis - generelles Einverständnis 1

2 bei Räumen des Publikumsverkehrs nur bei äußerlich klar abgrenzbaren, nicht diskriminierenden Kriterien) Fraglich ist, ob sich T eines Raubes strafbar gemacht hat. 1. Objektiver Tatbestand a) fremde beweglichen Sache b) Wegnahme Nachdem K das Geld von der Bank bekommen hat, hat sie Gewahrsam begründet. T hat spätestens mit Einstecken des Geldes in seine Manteltasche, frühestens mit in die Hand nehmen des Geldes (Gewahrsamsenklave) neuen Gewahrsam begründet. T hat den Gewahrsam der K gebrochen indem er der K die Geldscheine aus der Hand gerissen hat und somit gegen/ohne ihren Willen gehandelt hat. Indem T der K das Geld aus der Hand riss, hat er eine fremde bewegliche Sache weggenommen. c) mit Gewalt gegen eine Person Fraglich ist insbesondere, ob T der K das Geld mit Gewalt gegen ihre Person weggenommen hat. Unter Gewalt versteht man den physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. 2

3 Jedoch hat sich die K gegen die Wegnahme des T nicht gewehrt, noch hatte sie dies vor. Zudem hat T die ahnungslose Situation der K ausgenutzt um einer eventuellen Gegenwehr zuvorzukommen. Er hat die Wegnahme daher nicht mit Gewalt ermöglicht, sondern mittels Geschicklichkeit bzw. einer List. Die Tatbestandsalternative der Drohung scheidet ebenfalls aus, da er der K kein Übel in Aussicht gestellt hat. Eine Strafbarkeit nach 249 Abs. 1 StGB scheidet wegen Fehlens eines Nötigungsmittels aus. II. Strafbarkeit des T (nach 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB durch das Entreißen des Geldes der K) Daher könnte sich T eines Diebstahls nach 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB strafbar gemacht haben, indem er der K das Geld entriss und die Spielzeugpistole bei sich führte. 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache b) Wegnahme Indem er der K das Geld entriss, hat er ihr eine fremde bewegliche Sache weggenommen (s.o.). 3

4 c) Mittel zur Überwindung eines Widerstandes durch Drohung oder Gewalt Fraglich ist aber, ob er ein Werkzeug oder Mittel bei sich führte, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, 244 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB. Zunächst ist fraglich, ob die Spielzeugpistole ein solches Werkzeug ist, da sie objektiv nicht geeignet ist, eine reale Bedrohung darzustellen. Der Begriff des gefährlichen Werkzeuges wird im StGB nicht einheitlich geregelt. So erfasst 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB beispielsweise nur solche gefährlichen Werkzeuge, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung geeignet sind erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Aber selbst 244 Abs. 1 Nr. 1 Lit. a Var. 2 StGB stellt darauf ab ob das Werkzeug typischerweise in gefährlicher Art und Weise verwendet werden kann. Scheinwaffen werden davon nicht erfasst. Insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig. Alternativ ist daher auf den Begriff des Mittels abzustellen. Darunter versteht man solche Gegenstände, die der Täter in der Absicht bei sich führt, sie erforderlichenfalls zur Überwindung von Widerstand einzusetzen. Dies ist im Falle der K problematisch. Denn nach seiner Vorstellung wollte er ihr das Geld entreißen und dann zu entfliehen, ohne den Widerstand der K zu brechen. Er hatte ja gerade auf seine Schnelligkeit/Geschicklichkeit vertraut und nicht auf ein Drohmittel. 4

5 Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass der T die Scheinwaffe später gegen den O eingesetzt hat. Es also tatsächlich zu einer Verwendung kam und der Umstand, dass er diese überhaupt bei sich trug. Daher hatte er schon bei Betreten der Bank die Absicht die Waffe, wenn auch unter dem Eintritt einer Bedingung zu benutzen. d) Beisichführen Dieses hat T zum Zeitpunkt der Wegnahme auch im Bewusstsein der Verwendungsmöglichkeit bei sich geführt. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht c) Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung T handelte in Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Weiterhin wollte er der K dauerhaft das Geld enteignen und es sich zumindest vorübergehend aneignen. Die Zueignung wäre auch objektiv rechtswidrig gewesen. T handelte auch in dem Wissen, dass er keinen einredefreien und fälligen Anspruch gegen K auf das Geld hatte. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt. 3./ 4. Rechtswidrigkeit und Schuld T handelte rechtswidrig und schuldhaft. 5

6 Er hat sich daher nach 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB strafbar gemacht. III. Strafbarkeit des T (nach 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB durch das Entreißen des Geldes der K und Bedrohen des O) Weiterhin könnte sich T nach den 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b StGB strafbar gemacht haben, indem er der K das Geld entriss und sodann den O mit der Spielzeugpistole bedrohte. 1. Objektiver Tatbestand a) bei einem Diebstahl T hat gegenüber der K einen Diebstahl verübt (s.o.). b) auf frischer Tat Der Täter ist immer dann auf frischer Tat betroffen, wenn er in Tatortnähe und spätestens alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird. Da sich T gerade auf dem Weg aus der Bank befand, wo er zuvor das Geld der K gestohlen hatte, ist diesen Tatbestandsmerkmal erfüllt. c) betroffen 6

7 Fraglich ist jedoch ob, K auch am Tatort betroffen wurde, da der O ihn zwar wahrnahm, ihn aber nicht als Täter einer Straftat erkannte. Betroffen ist der Täter stets dann, wenn er am Tatort wahrgenommen, also durch Sehen oder Hören bemerkt worden ist. O hatte zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einer Straftat in den Räumen der Bank. Die Norm des 252 StGB regelt den Fall der nachgelagerten Gewaltanwendung, in Folge eines vollendeten Diebstahls. Dabei wird der Dieb einem Räuber gleichgestellt, wenn das verwirklichte Unrecht dem eines Raubes entspricht. Dies soll insbesondere dann passieren, wenn das Opfer des Deliktes oder ein Dritter in der Absicht sich der Beute zu erhalten genauso bedroht oder mit Gewalt gezwungen wird, dem Täter die Beute zu erhalten. Im Falle des T wurde dieser durch O gar nicht betroffen, sondern T hält sich lediglich für betroffen. Er unterlag insoweit einem Irrtum. - Pro: Opfersicht, Unrecht Aus der Sicht des Opfers spielt es keine Rolle, ob es den Täter als solchen wahrnimmt oder ob eine Person ohne Vorwarnung Gewalt ausübt oder das Opfer bedroht. Allein die Tatsache, dass der Täter im Rahmen eines Diebstahls dazu bereit ist ein ggü. 242 gesteigertes Unrecht zu begehen macht die Strafbarkeit des 252 aus. - Contra: Wortlaut 7

8 Andererseits muss man den Wortlaut in diesem Fall genau beachten. Er geht nach der Definition eben gerade davon aus, dass der Täter betroffen wird. Er muss also als solcher erkannt werden. Eine bloße Wahrnehmung genügt danach nicht, um das gesteigerte Unrecht des 252 zu begründen. Denn auch bei einer Nötigung oder einer Bedrohung nach 241 versieht sich das Opfer ohne Zusammenhang zu einem Eigentumsdelikt in einer solchen Lage. Gerade diese Bedrohungslage in der das Opfer dem Zugriff des Täters auf sein Eigentum ausgesetzt ist, macht das Unrecht der 249 ff. aus. Daher ist im Ergebnis eine Strafbarkeit nach 252 abzulehnen/anzunehmen. Die Lösung hier folgt der Ansicht, dass 252 nicht abzulehnen ist. Im Falle jedoch der gut vertretbaren anderen Ansicht gefolgt wird. Geht es danach weiter mit 252, 22, 23 Abs. 1 StGB. d) Einsatz von Nötigungsmitteln (wenn auf frischer Tat betroffen) hier: (konkludente) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (für Drohung reicht aus, dass der Täter will, dass das Opfer an die Durchführbarkeit der Drohung glaubt); ferner: gerichtet gegen die Person, von der der Täter glaubt, sie wolle ihm die Beute wieder abnehmen (+) e) sonst ein Mittel bei sich führen: 8

9 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Besitzerhaltungsabsicht 3./ 4. Rechtswidrigkeit/ Schuld 4. Fall Abwandlung: Finanzkrise. So nicht. Drücken des Plastikrohres in den Rücken (vgl. BGHSt 38, 116, BGH NStZ 1997, 184 (Labellostift), BGH NStZ 2007, 332 (kl. Metallrohr ins Genick) Unterschied des Scheinwerkzeugs zur Scheinwaffe: objektive Ungefährlichkeit offensichtlich daher Ausscheiden solcher Gegenstände, die ihrer Art nach nur mit Hilfe einer Täuschung (über den Gegenstand) eingesetzt werden können, hier der Fall 9

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