MODUL 5. Sachverhalt. Ist die beim Arbeitsgericht Frankfurt a.m. fristgerecht eingelegte Kündigungsschutzklage des A zulässig und begründet? S.
|
|
- Jens Krause
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MODUL 5 Sachverhalt Die K-GmbH betreibt in Frankfurt am Main einen Gebrauchtwagenhandel mit 27 fest angestellten Mitarbeitern, welche C als Geschäftsführer leitet. A ist seit Anfang Dezember 2003 bei der K-GmbH als Verkaufsleiter einer Filiale in Offenbach tätig und unterliegt dort dem Weisungsrecht des Geschäftsführers C. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass A an vier Tagen in der Woche jeweils 10 Stunden am Tag seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Aufgrund eines erheblichen Verkehrsunfalls ist A seit Anfang des Jahres arbeitsunfähig und beantragt am beim Amt für Familie und Soziales (Versorgungsamt) - rückwirkend ab dem die Feststellung einer Behinderung (inkl. des Grades) sowie die Ausstellung eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises. Mit Bescheid vom stellt das Versorgungsamt eine Schwerbehinderung des A mit einem Grad der Behinderung von 100 rückwirkend ab dem fest. Aufgrund mangelnder Ertüchtigung und Langeweile zu Hause ruft A regelmäßig bei der Filiale in Offenbach an, um sich über Neuigkeiten informieren zu lassen. Nach einiger Zeit bemerkt A allerdings, dass die Anrufe seitens seiner Kollegen ignoriert werden oder er direkt an das Sekretariat weitergeleitet wird. Erbost über die Missgunst seiner Kollegen schreibt er am eine Rundmail an seine Firma, dass man so nicht mit einem Verkaufsleiter umgehen könne und dass es generell gegen jede Anstandsregel verstoße, in solch einer Form mit einem Schwerbehinderten umzugehen. In einem anschließenden Klärungsgespräch am mit Geschäftsführer C der K- GmbH eskaliert die Situation zunehmend und das Telefonat endet mit wüsten Beleidigungen und Drohungen seitens des A. Daraufhin kündigt die K-GmbH, die dabei durch Geschäftsführer C vertreten wird, das Arbeitsverhältnis des A mit Schreiben vom , welches diesem noch am selben Tag zugeht, fristlos. Der Betriebsrat wurde am ordnungsgemäß angehört. Danach hatte die K-GmbH am den Antrag zur Kündigung schriftlich beim Integrationsamt eingereicht, welcher dort am einging. Die Zustimmung des Integrationsamtes erhielt die K-GmbH am Die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erfolgte daraufhin am Gegen die Kündigung erhebt A unverzüglich Kündigungsschutzklage und macht geltend, die Kündigung sei wegen verspätet erfolgter Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam. Aufgrund der nachträglichen Anhörung hätte die Schwerbehindertenvertretung keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung des Arbeitgebers nehmen können, was allerdings genau deren Funktion sei. Spätestens durch die Rundmail habe der K-GmbH bewusst gewesen sein müssen, dass er eine Schwerbehinderung aufweise. Die K-GmbH vertritt dagegen die Ansicht, dass die Kündigung gegenüber A fehlerfrei erklärt worden sei. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sei zwar notwendig geworden, allerdings gäbe es keine Vorschrift, die den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und dem Antrag des Arbeitgebers beim Integrationsamt genau regle. Im Übrigen habe A es versäumt, den Bescheid über die Schwerbehinderung überhaupt nicht vorgelegt. Ist die beim Arbeitsgericht Frankfurt a.m. fristgerecht eingelegte Kündigungsschutzklage des A zulässig und begründet? S. 1
2 Zusatzfragen: Welchen besonderen Kündigungsschutz genießen (1) Arbeitnehmer in Elternzeit, (2) Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft, (3) Mitglieder eines Betriebsrates, (4) Wahlbewerber für den Betriebsrat und (5) Auszubildende? S. 2
3 Modul 5 Lösungsskizze A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Rechtswegs - 2 I Nr. 3b ArbGG II. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts - sachliche Zuständigkeit: 8 I ArbGG - örtliche Zuständigkeit: 46 II 1 ArbGG ivm. 12, 17 ZPO (Sitz der beklagten Gesellschaft) 46 II 1 ArbGG ivm. 12, 29 ZPO (Erfüllungsort) 48 Ia ArbGG (Arbeitsort) III. Klageart - Kündigungsschutzklage als besondere Feststellungsklage, 4 S. 1 KSchG IV. Feststellungsinteresse, 256 ZPO - drohende Heilung einer eventuellen Unwirksamkeit der Kündigung nach Ablauf der Präklusionsfrist, vgl. 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1, 7 KSchG V. Partei- und Prozessfähigkeit bzgl. K als natürlicher Person unproblematisch bzgl. C-GmbH: - Parteifähigkeit: 50 I ZPO ivm. 13 Abs. 1 GmbHG - Prozessfähigkeit: 51 I ZPO ivm. 35 Abs. 1 GmbHG (Vertretung durch den Geschäftsführer erforderlich) S. 3
4 B. Begründetheit der Klage I. Vorliegen einer wirksamen Kündigungserklärung - Schriftformerfordernis, 623 BGB ivm. 126 BGB (+) - Zugang gemäß 130 Abs. 1 S. 1 BGB am 15. Mai 2017 (+) - Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers C gemäß 35 Abs. 1 GmbHG (+) II. Wahrung der Präklusionsfrist - 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1, 7 KSchG: 3-Wochen-Frist - rechtzeitige Erhebung lt. Sachverhalt (+) III. Anhörung des Betriebsrats - wurde ordnungsgemäß am angehört IV. Zustimmung des Integrationsamtes gem. 85 SGB IX? - gemäß 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen (vgl. 2 SGB IX) durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes - gilt auch für außerordentliche Kündigungen ( 91 Abs. 1 SGB IX) - Versorgungsamt hat am 21. April 2017 und damit vor Zugang der fristlosen Kündigung die Schwerbehinderung des A mit GdB von 100 festgestellt (rückwirkend ab dem ) - Ausschlussgründe nach 90 Abs. 2a SGB IX liegen nicht vor z. Zt. der Kündigung lag die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch vor Sonderkündigungsschutz gem. 85 SGB IX greift im Grundsatz für A ein 1. Fehlende Vorlage des Bescheides über die Schwerbehinderung - 90 Abs. 2a SGB IX verlangt nicht, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Bescheid über die Schwerbehinderung vorlegt - ausreichend ist die objektive Existenz eines geeigneten Bescheides, der die Schwerbehinderung nachweist S. 4
5 2. Rechtzeitige Antragstellung beim Integrationsamt - Antrag beim Integrationsamt kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gestellt werden, 91 Abs. 2 SGB IX - Integrationsamt entscheidet über den Antrag innerhalb von zwei Wochen; wird die Entscheidung nicht innerhalb der zwei Wochen getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt ( 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX) - Wissenszurechnung bei der GmbH über den Geschäftsführer C ( 166 BGB oder 31 BGB analog) Kenntniserlangung bei C am Antragsstellung am Zustimmung des Integrationsamtes am erteilt 3. Ergebnis keine Unwirksamkeit der Kündigung nach 85 SGB IX V. Kündigungserklärungsfrist, 626 Abs. 2 BGB - Kenntniserlangung bei C: Telefonat am Ausspruch und Zugang der Kündigung: verspätet? 91 Abs. 5 SGB IX: unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung - hier: Zustimmung am ; Kündigung am noch unverzüglich isd. Norm Kündigungserklärungsfrist gewahrt VI. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gem. 95 SGB IX - Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf seit gem. 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - jetzt: Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung S. 5
6 - Gesetz enthält aber keine Angaben zu Fristen oder Reihenfolge der Beteiligung - Beteiligung ist ise. Anhörung, nicht aber ise. Zustimmung zu verstehen Orientierung an 102 BetrVG (bzgl. Äußerungsfristen etc.) Zeitpunkt der Unterrichtung? - hier erfolgte die Unterrichtung erst am , also nach Antragstellung beim Integrationsamt Auslegung: - Wortlaut: 95 II 3 SGB IX: Beteiligung nach S II 1 SGB IX: vor einer Entscheidung - Sinn und Zweck: Beteiligung der SBV soll Mitwirkung an der Willensbildung des Arbeitgebers sicherstellen im Zeitpunkt der Antragstellung zur Zustimmung des Integrationsamtes ist die Entscheidung über die Kündigung regelmäßig bereits gefallen eine erst im Anschluss erfolgte Anhörung der SBV würde somit leerlaufen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung muss daher stets vor Antragstellung beim Integrationsamt erfolgen anders: Verhältnis zur Anhörung des Betriebsrats - Integrationsamt überprüft speziell behindertenspezifische Sachverhalte (genau wie die Schwerbehindertenvertretung) - dagegen kann der Betriebsrat auch davon unabhängige allgemeine arbeitsrechtliche Einwendungen gegen die Kündigung vorbringen - daher ist die Betriebsrats-Anhörung unabhängig von der Frage nach der gesonderten Schwerbehinderten-Beteiligung von Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung zu sehen diese kann daher sowohl vorher als auch erst im Anschluss an die Stellung des Antrags beim Integrationsamt erfolgen S. 6
7 Denkbare Reihenfolgen sind also: - 1. BR + SBV (parallel), 2. Antrag beim Integrationsamt - 1. BR, 2. SBV, 3. Antrag beim Integrationsamt - 1. SBV, 2. BR, 3. Antrag beim Integrationsamt - 1. SBV, 2. Antrag beim Integrationsamt, 3. BR Unwirksam dagegen wäre: - 1. BR, 2. Antrag beim Integrationsamt, 3. SBV - 1. Antrag beim Integrationsamt, 2./3. BR und/oder SBV Hier: SBV erst nach Antrag beim Integrationsamt Kündigung unwirksam gem. 95 II 3 SGB IX VII. Wichtiger Grund gemäß 626 BGB - darauf, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von 626 BGB vorlag, kommt es nicht (mehr) an VIII. Ergebnis Die fristlose Kündigung vom 15. Mai 2017 ist nach 134 BGB nichtig. Sie hätte der vorherigen Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung gemäß 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX bedurft. Die zulässige Klage ist auch begründet und wird daher Erfolg haben. S. 7
8 Zusatzfragen: Geschützter Personenkreis Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Frauen in der Schwangerschaft Verboten, 9 MuSchG (Erlaubnis möglich, aber selten, 9 Abs. 3 MuSchG) Arbeitnehmer in Elternzeit Verboten, 18 Abs. 1 S. 1 BEEG (Erlaubnis möglich, aber selten, 18 Abs. 1 S. 2 4 BEEG) Mitglieder eines Betriebsrates Grds. verboten, 15 Abs. 1 KSchG Zustimmungsbedürftig, 103 Abs. 1 BetrVG Wahlbewerber für den Betriebsrat Grds. verboten, 15 Abs. 3 KSchG s.o. Auszubildende Verboten nach der Probezeit, arg. 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BBiG Erlaubt, 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 BBiG S. 8
Kündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrKündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn
Mehrkarief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Eine unrichtige Belehrung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen Der Weg zu einer wirksamen arbeitsrechtlichen Kündigung kann mit vielen Stolpersteinen versehen
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrV. Kündigungsrecht II
V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 4. Anhörung der Mitarbeitervertretung 5. Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung
Mehr3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf ,00.
Gericht: ArbG Hamburg 21. Kammer Entscheidungsdatum: 12.06.2018 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 21 Ca 455/17 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Zitiervorschlag: ArbG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2018 21 Ca 455/17,
MehrBundesteilhabegesetz - Erste Stufe *
Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe 30.12.2016* * s. im Einzelnen Schiefer/Heitmann, Krankheit im Arbeitsverhältnis, Düsseldorfer Schriftenreihe (demn. 2. Aufl.), Nelle, NZA 2017, 880; Mühlmann, NZA 2017,
Mehr1. ES DARF KEIN BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ BESTEHEN
MERKBLATT Recht und Steuern AUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG Kündigungen auszusprechen ist nicht einfach. In unserem Merkblatt geben wir Ihnen wichtige Hinweise, was Sie beim Ausspruch einer fristlosen
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrC. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit
MehrJura Online - Fall: Die Tücke der Technik - Lösung
Jura Online - Fall: Die Tücke der Technik - Lösung Die Klage der L hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Zunächst müsste die Klage der L zulässig sein. Die Zulässigkeit
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de
MehrDie arbeitsrechtlichen Sanktionen
Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen
Mehr1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigungen.
BAG, Urteil vom 22. September 2016 2 AZR 700/15 Das Recht des Arbeitnehmers, sich das erste Mal nach Zugang der Kündigung auf eine Schwerbehinderung zu berufen und den Sonderkündigungsschutz gem. 85 ff.
MehrÜbersicht über die Neuregelung des Rechts der Schwerbehindertenvertretung
Übersicht über die Neuregelung des Rechts der Schwerbehindertenvertretung Änderungen des Rechts der Schwerbehindertenvertretung im SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz Hintergrund Der Bundestag hat am
MehrPrüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG
Prüfungsschemata I. Prüfungsschema einer ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form 623 BGB - Vollmacht - Bedingung - Zugang 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag,
MehrDie Klage gegen eine ordentliche Kündigung: Kündigungsschutzklage
Die Klage gegen eine ordentliche Kündigung: Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten, 2 I Nr. 3 b) ArbGG Def.: Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen
MehrVorwort 5 Literaturverzeichnis 13
Vorwort 5 Literaturverzeichnis 13 1 Arbeitsrechtliche Regelungen im SGBIX 19 I. Zielsetzung der Regelungen des SGB IX 19 II. Definition der Behinderung ( 2 Abs. 1 SGB IX) und des schwerbehinderten Menschen
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrIndividualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz
Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der
MehrInhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg
Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für April 2018 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.Kanzlei für Arbeitsrecht. Auch in diesem Monat werden wir
MehrWilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016
Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016 Bestandsschutznormen in Deutschland Bestandsschutz in Deutschland - Gliederung
MehrKündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer
Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Fachanwältin für Arbeitsrecht Kanzlei Burkhard-Neuhaus & Kollegen Westring 23, 44787 Bochum info@burkhard-neuhaus-kollegen.de
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrNewsletter für Betriebsräte
1 Schadensersatz wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit - Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 8 AZR 736/15 Die Vermutung einer
MehrNEWSLETTER HANDICAP SCHLESWIG-HOLSTEIN Oktober 2018
NEWSLETTER HANDICAP SCHLESWIG-HOLSTEIN Oktober 2018 1. Urteil: Leidensgerechter Arbeitsplatz Anspruch und Verpflichtung 2. Urteil: Unwirksamkeit von Kündigungen ohne Beteiligung der SBV 3. Wahl der Stufenvertretungen
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 613/06
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 29.11.2007, Az.: 2 AZR 613/06 Kündigung: Beim Antrag auf Schwerbehinderung kann es auf einen Tag ankommen Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der nicht mindestens 3
MehrEbook Fragen & Antworten im Arbeitsrecht
2017 Ebook Fragen & Antworten im Arbeitsrecht RA Thomas Röth Berlin 15.06.2017 Im Arbeitsrecht stehen sich in der Regel Arbeitgeber auf der einen und Arbeitnehmer auf der anderen Seite gegenüber. Zum einen
MehrMERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN Wer einem Arbeitnehmer wirksam kündigen will, muss die dafür geltenden Kündigungsfristen einhalten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die dafür
MehrWas Arbeitgeber wissen sollten: Befristungen von Arbeitsverträgen
Was Arbeitgeber wissen sollten: Befristungen von Arbeitsverträgen 02.05.2018 Rechtsanwältin Melanie Cramer Arbeitgeberverband für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.v. 1 Befristeter Arbeitsvertrag
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 700/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.2AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 700/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR700.15.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 2. Juli 2014-14 Ca 6190/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrRechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, 35, 37 GmbHG, 106 GewO
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 48/16 6 Ca 5250/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 07.07.2016 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, 35, 37 GmbHG, 106 GewO
MehrSchwerbehinderung. 2. Schwerbehinderung Gem. 2 II SGB IX liegt eine Schwerbehinderung vor, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt.
Ständige Konferenz der Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen in der EKD Evangelische Kirche in Deutschland Amtszeit 2014-2017 Schwerbehinderung I. Definitionen 1. Behinderung Gem. 2 I Sozialgesetzbuch
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrCheckliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder
Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt Mitglieder des Betriebsrats Mitglieder der JAV ( 60 ff Mitglieder der Bordvertretung ( 115 Mitglieder
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2018 Zweiter Senat - 2 AZR 401/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.2AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2018 Zweiter Senat - 2 AZR 401/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR401.17.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 6. Dezember 2016-5 Ca 2477/16 - II. Landesarbeitsgericht
MehrWichtige Neuerungen im Schwerbehindertenrecht
ArbRB 2017, 16 (Heft 01) von RA FAArbR Dr. Detlef Grimm und, RA Dr. Stefan Freh Beiträge für die Beratungspraxis Wichtige Neuerungen im Schwerbehindertenrecht Mehr Rechte für die Schwerbehindertenvertretung
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrWorkshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt
Workshop Demenz Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen 11.04.2013 Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Zur Person Dorian Kai Liebenau Geb. 22.07.1964 Anwaltszulassung
MehrSchaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE
Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Einseitige durch 1. Kündigung ( 620 II, 622, 623 BGB: ordentlich; 623, 626 BGB: außerordentlich) Vereinbarte durch Befristung bzw. Bedingung ( 620 III BGB i.v.m.
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin 10., überarbeitete Auflage, 2004 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERUN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff
MehrNote. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 27.06.2009 Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen
MehrSBV-Beteiligung bei Änderungskündigung 1
07.08.2018 SBV-Beteiligung bei Änderungskündigung 1 Anmerkung zum Urteil des ArbG Hagen vom 06. März 2018 Beitrag von Prof. Dr. Wolfhard Kohte und Ass. iur. Matthias Liebsch, Zentrum für Sozialforschung
MehrDer Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG
Der Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG 1 In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrIII. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)
III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,
Mehr1. Bedingter oder unbedingter Ausspruch der Kündigung 8. VI. Folgen der Zweigliedrigkeit der Änderungskündigung für den Prüfungsmaßstab 17
VII Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 1 I. Problemstellung, 1 II. Gang der Untersuchung 5 B. Die Struktur der Änderungskündigung 7 I. Das Kündigungselement 8 1. Bedingter oder unbedingter Ausspruch der
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Inhalf Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff und Inhalt der Kündigung
MehrWeitere Informationen unter www.otto-schmidt.de. Inhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeines
Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Inhaltsübersicht Vorwort.................................... V Inhaltsverzeichnis.............................. XVII Literaturverzeichnis.............................
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
MehrArbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III I. Kündigung ( 102-105 BetrVG) Grundsatz: 102 BetrVG statuiert ein Anhörungsrecht des BR bei Kündigungen, damit der BR auf den Kündigungsentschluss
MehrArbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1
Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -
MehrAbschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r
Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 19. Mai 2015 bis 22. Mai 2015 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte geben
MehrArbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von
JA- Referendarskript 9 Arbeitsrecht Eine Anleitung für Klausur und Praxis von Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut und Ernst Schwindl Dozent
Mehr6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87
Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......
MehrBerichte aus der Rechtswissenschaft. Cevat Gökhan Erbas
Berichte aus der Rechtswissenschaft Cevat Gökhan Erbas Die Entwicklung des türkischen Kündigungsschutzrechts bis zur Neufassung und Rechtsvergleich des neuen türkischen Kündigungsschutzrechts mit dem deutschen
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrDas Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis
Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund 4., neu bearbeitete Auflage Luchterhand 2007 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XI A.
MehrInhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis Einführung 23 I. Einleitung 23 II. Gang der Untersuchung 25
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 21 1 Einführung 23 I. Einleitung 23 II. Gang der Untersuchung 25 2 Aufnahme der Schwerbehinderung als viertes Pflichtkriterium in 1 Abs. 3 KSchG 27 I. Entwicklung
MehrEin Arbeitsverhältnis außerordentlich oder mit Aufhebungsvertrag beenden
Ein Arbeitsverhältnis außerordentlich oder mit Aufhebungsvertrag beenden Jahrgangsstufen 11 Fach/Fächer Übergreifende Bildungsund Erziehungsziele Zeitrahmen Benötigtes Material Rechtslehre Berufliche Orientierung
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008 2 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (8) Das Sozialauswahlerfordernis im Einzelnen
Mehr6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung
Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR95.17.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 27. Januar 2016-4 Ca 644/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrUrteil. hat das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - 1 - Aktenzeichen: 16 Ca 19/06. Urschrift. Verkündet am 31.03.
- 1 - Urschrift Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen Aktenzeichen: 16 Ca 19/06 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 31.03.2006 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen
MehrArbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als
MehrDITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft
Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz 21.11.2015 Beendigung von Arbeitsverhältnissen -Arten der Beendigung -Ansprüche bei Beendigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
MehrLandesarbeitsgericht München
Landesarbeitsgericht München 1 SHa 4/10 2 Ca 10697/09 (ArbG C-Stadt) In Sachen A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße, B-Stadt gegen Firma C. C-Straße,
MehrBeachte: Verweisungsnorm 46 II ArbGG auf 495 ZPO und damit auf die allg. Normen für zivilrechtliche Streitigkeiten (immer zitieren!!!
Die Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit Beachte: Verweisungsnorm 46 II ArbGG auf 495 ZPO und damit auf die allg. Normen für zivilrechtliche Streitigkeiten (immer zitieren!!!) I. Eröffnung des Rechtswegs
MehrV. Kündigungsrecht II
V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Verdachtskündigung 4. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 5. Anhörung der Mitarbeitervertretung 6. Klagefrist 7. Aufhebungs-
MehrV. Einstellungsentscheidung des Arbeitgebers VI. Schadensersatz nach dem AGG Teil 3: Pflichten und Rechte im laufenden
Inhaltsverzeichnis Vorwort der 3. Auflage... 5 Vorwort der 2. Auflage... 6 Vorwort der 1. A uflage... 7 Inhaltsübersicht... 9 Abkürzungsverzeichnis... 19 Teil 1: Geltungsbereich des SGB IX... 21 A. Behinderte
MehrInhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17
Inhaltsübersicht Vorwort der 2. Auflage...................................... 5 Vorwort der 1. Auflage...................................... 6 Inhaltsverzeichnis..........................................
MehrUpdate Arbeitsrecht. Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Anja Herbst und Axel Bertram
Coffee@EMPLAWYERS Update Arbeitsrecht Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung München, 27. September 2016 Anja Herbst und Axel Bertram Aktueller Zeitplan zur Reform des AÜG Am 01. Juni 2016
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Rechte von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsverhältnis
Arbeits- und Sozialrechts-Info Rechte von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsverhältnis Stand: 6/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Rechte von schwerbehinderten Menschen Wer ist schwerbehindert? Nach
MehrLandesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )
Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
MehrAktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro
Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung
MehrGesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie Bayern Frauengasse Nürnberg
Treffen der Vertrauenspersonen für schwerbehinderte MitarbeiterInnen (SBVen), Nürnberg, 25.10.2017 Markus Wiedemann, SBV Gesamtausschuss Diakonie Bayern Das Referat wurde aktualisiert; das Bundesteilhabegesetz
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrFachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich
Fachliche Weisungen SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 68 SGB IX Behinderte Menschen (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für
MehrPraxishilfe mit Top10- Aktionsplan. Arbeitsrecht-Soforthilfe: Was tun, wenn mir gekündigt wurde? Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
Praxishilfe mit Top10- Aktionsplan Arbeitsrecht-Soforthilfe: Was tun, wenn mir gekündigt wurde? Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht. 1 2 Arbeitsrecht-Soforthilfe-Paket Klagefrist Achtung: Es muss jetzt
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrKGH.EKD II-0124/L42-05
Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 12.9.2005 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 12.09.2005 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
MehrFachprüfung Wirtschaftsrecht SS 2009
Studiengang International Management Fachprüfung Wirtschaftsrecht SS 2009 Aufgabenteil Arbeits- und Sozialrecht (50 %) Prüfungsfall: Die 35 Jahre alte Sekretärin Susi fängt am 15.09.2007 bei Firma X-GmbH,
MehrFachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich
Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 151 SGB IX Geltungsbereich Änderungshistorie Aktualisierung zum 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden vor dem Hintergrund des Inkrafttretens
MehrCheckliste für die Annahme von kündigungsrechtlichen Mandaten
Checkliste für die Annahme von kündigungsrechtlichen Mandaten I. Persönliche Angaben des Mandanten 1. Arbeitnehmer(in) Name Anschrift Telefon 2. Arbeitgeber(in) Name des Unternehmens Rechtsform Vertretungsbefugnis
MehrSozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
Unterrichtsmaterialien Sozialkunde Dipl.-Hdl. Uwe Schafranski (www.schafranski.de) Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)
MehrKlausurenkurs Universität Mannheim. Übungsklausur Wirtschaftsrecht AT. Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer
Übungsklausur Wirtschaftsrecht AT Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer Statistik 11 Teilnehmer 100,00% davon: 0 ungenügend 0,00% mangelhaft 18,18% Durchfallquote 18,18% 6 ausreichend 54,54% 2 befriedigend
Mehr