HAFTUNSGSAUSSCHLUSS. Information an die Leser und Nutzer:
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- Gudrun Böhmer
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2 HAFTUNSGSAUSSCHLUSS Information an die Leser und Nutzer: Diese Pra sentation ist unverbindlich und ersetzt nicht die konkrete Steuerberatung im Einzelfall. Eine Haftung fu r Scha den, die durch die Nutzung dieser Pra sentation verursacht werden, wird ausgeschlossen. LUXEMBURG IM JULI
3 Inhaltsverzeichnis (1) Das neue Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom (3) Besteuerung von Spezialfonds und deren Anleger (2) Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger (4) Fazit & Handlungsempfehlung 3
4 Status Quo (1) Das geltende Investmentsteuergesetz (InvStG) unterscheidet zwischen: Investmentvermögen, die die Anlagebestimmungen gemäß 1 Abs. 1b InvStG kumulativ erfüllen, konkret Investmentfonds Ø Publikumsfonds, inländisch oder ausländisch; Ø Spezial-Investmentfonds, inländisch oder ausländisch. Beachte: 1 Abs. 1f InvStG beschränkt inländische Investmentfonds für Zwecke des Steuerrechts hinsichtlich der Rechtsform auf Investmentvermögen in Form des Sondervermögens, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sowie der offenen Investmentkommanditgesellschaft. Ausländische Investmentfonds unterliegen hinsichtlich derrechtsform keinen Beschränkungen. Investmentvermögen, die die Anlagebestimmungen gemäß 1 Abs. 1b InvStG nicht erfüllen, konkret Investitionsgesellschaften (in Form von Personen- i.s.d 18 InvStG (EStG) oder Kapitalinvestitionsgesellschaften i.s.d. 19 InvStG (KStG/ 8b Anwendbar)). Die Anwendung des InvStG steht nur Investmentfonds i.s.d. 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG offen (OGAW oder AIF). 4
5 Status Quo (2) VORTEILE: Investmentfonds selbst sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Besteuerung alleinauf Anlegerebene ( Transparenzprinzip ). Anleger werden grds. so besteuert wie bei der Direktanlage, wenn der Fonds die Besteuerungsgrundlage gemäß 5 InvStG ermitteltund veröffentlicht. Andernfalls Pauschalbesteuerung nach 6 InvStG (Ausschüttungen und zusätzlich ausschüttungsgleiche Erträge (pauschaliert) 70 % der Erträge zwischen dem ersten und letzten Rücknahmepreisdes Kalenderjahres, jedochmindestens6 % des letztenrücknahmepreises). Gewisse steuerliche Privilegierungen z.b.: Veräußerungsgewinne ausgrundstücken nach 10 Jahren, Abgeltungssteuer auf Mieterträge und Veräußerungsgewinne, Thesaurierungsprivileg bei z.b. Veräußerung von Aktien. 5
6 (1) Das neue Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom
7 Hintergrund Das Problem Das Ziel Die Lösung InvStRefG Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds in Deutschland beim Bezug inländischer Erträge (z.b. einseitige Erstattung der KapESt.) Gestaltungsanfälligkeit des geltenden Rechts (z.b. durch Cum/Cum Geschäfte) Komplexes Besteuerungs- und Melderegime Abwendung von EUrechtlichen Risiken (z.b. Ungleichbehandlung in- und ausländischer Investmentfonds) Vermeidung von Steuergestaltung (z.b. Umgehung der Dividendenbesteuerung) Verringerung des Aufwandes für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (nur noch 4 Angaben, statt 33 (Höhe der Ausschüttung, Wert Fondsanteil Jahresende, -anfang, Fondsart)) Ø Einführen Steuerpflicht für (Publikums- Investmentfonds) mit 15% Ø Transparentes Besteuerungssystem nur noch bei Spezial- Investmentfonds möglich Ø In- und ausländische Fonds werden einheitlich besteuert 7
8 Neuregelungen - Überblick Investmentfonds zukünftig eigenes KSt-Subjekt (Trennungsprinzip), dh. in- und ausländische Investmentfonds mitdeutschen Einkünften15 % KSt. Spezial-Investmentfonds liegen vor, wenn Voraussetzung 26 InvStRefG erfüllt sind (im wesentlichen Anlagekatalog 1 Abs. 1b aktuellesinvstg). Beibehaltung des semitransparenten Besteuerungssystems bei Spezial-Fonds möglich; (Regime-) Wechsel nur von Spezial-Fonds ininvestmentfonds möglich. 8
9 Zukünftiger Anwendungsbereich des InvStRefG Umfasst grds. alle Investmentvermögen i.s.d. 1 Abs. 1 KAGB, dh. alle Organismen für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist (Unterscheidung zwischen OGAW und AIF entfällt). Ausweitung des Anwendungsbereichs des Investmentsteuergesetzes auf 1-Anleger-Fonds, 1 Abs. 2 (1) InvStRefG und vermögensverwaltende nicht-besteuerte Kapitalgesellschaften, 1 Abs.2 (2), z.b. Luxemburger SPF oder RAIF. 9
10 Investmentfonds - Ja/Nein? Investmentfonds 1 Abs 1 & 2 InvStRefG Investmentvermögen i.s.d. 1 Abs 1 KAGB 1 Abs 2 InvStRefG Keine Investmentfonds 1 Abs. 3 KAGB Organis mus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsa mmelt, um es gemäß ei ner festgelegte n Anlag estrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unter nehme n außerhalb des Finanzsektors ist OGAW ( 1 Abs. 2 KAGB ivm mit 1 Abs 1 S. 1 InvStRefG) AIF ( 1 Abs. 3 KAGB ivm mit 1 Abs 1 S. 1 InvStRefG) Ein-Anleger-Fonds ( 1 Abs. 2 Nr. 1 InvStRefG) KapGes, sofern Untersagung operativer Tätigkeiten und keine Ertragsbesteuerung ( 1 Abs. 2 Nr. 2 InvStRefG KAGB Holdi nggesellschaften Altersvorsorgeeinrichtungen Arbeitnehmerbeteiligungssysteme Verbriefungsgesellschaften Weitere Ausnahmen ( 2 Abs. 1 & 2 KAGB ivm. 1 Abs. 3 Nr. 1 InvStRefG) InvStRefG Personengesellschaften, ausgenommen OGAW und Altersvorsorgevermögenfonds ( 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStRefG) 10
11 Auswirkungen auf Luxemburger Rechtsformen InvStRefG Lux. Vehikel InvStG (AIFM-StAnpG) Investmentfonds Spezial- Investmentfonds RAIF (+) (+) (-), da keine Produktaufsicht SCS / SCSp (+) (-), es sei denn OGAW oder Altersvorsorgefonds SICAV (UCITS) (+) (+) (+) SICAR (-) (-) (-) SPF (-) (+) (-) (-) 11
12 Relevant für LUXEMBURG Holdinggesellschaften, Verbriefungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, Pensionskassen, Körperschaften des öffentlichen Rechts qualifizieren nicht als Investmentfonds ( 2 Abs. 1 & 2 KAGB i.v.m. 1 Abs. 3 InvStRefG). Personengesellschaften und vergleichbare ausländische Rechtsformen sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen (z.b. SCS und SCSp), es sei denn, OGAW oder Altersvorsorgevermögenfonds ( 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStRefG) -> Rechtstypenvergleich. Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen, z.b. Luxemburger FCP, qualifizieren nicht als Personengesellschaften und sind deshalb dem InvStRefG unterworfen. 12
13 (2) Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger
14 Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds Investmentfonds 15% körperschaftsteuerpflichtig, d.h. zukünftig Besteuerung sowohl auf Fondsebene alsauch beim Anleger (Trennungsprinzip). Auf Fondsebene nur Einkünfte, fürdie Deutschlanddas Besteuerungsrechthat Inländische Beteiligungserträge (in der Regel Dividenden), inländische Immobilienerträge, sonstige inländische Erträge. Grds. gilt Gewerbesteuerfreiheit. Keine Veröffentlichung nach 5 InvStG mehr notwendig. Steuerfrei auffondsebene bleiben: Zinsen, Gewinne aus Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge. 14
15 Inländische Beteiligungserträge Abgeltender KapESt-Abzug (brutto) von 15 % (inkl. SolZ!) auf Einkünfte mitsteuerabzug z.b. Inländische Dividenden, Inländische Erträge aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Leihgebühren und Dividendenkompensationszahlungen im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehen über inländische Aktien. Beachte: Doppelbelastung auf Ebene Immobiliengesellschaft und Fonds. Restrukturierung prüfen. Aktie Aktie Aktie 15 % KapESt durch Steuerabzug FONDS Besteuerung auf Anlegerebene: Teilfreistellung & Abgeltungssteuer 15
16 Inländische Immobilienerträge KSt von 15 % zzgl. SolZ (nachallgemeinen Grundsätzen im Rahmen der Veranlagung) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Immobilien (Einnahmen./. Werbungskosten,), Gewinne aus der Veräußerung von inländischenimmobilien. Beachte: Auch Immobilienveräußerungsgewinne außerhalb 10 Jahren (= Verschärfung des Status Quo; Bestandsschutzfür ausländischefonds, sieheübergangsregelungen) 15 % KSt+ SolZ durch Veranlagung Besteuerung auf Anlegerebene: Teilfreistellung & Abgeltungssteuer Immobilienerträge FONDS Steuer 16
17 Sonstige inländische Einkünfte Sonstige inländischen Einkünfte i.s.d. 49 Abs. 1 EStG mitausnahme Gewinn aus Veräußerung einer Beteiligung i.s.d. 17 EStG aneiner inländischer Kapitalgesellschaft. Soweit die von einem Investmentfonds erzielten steuerpflichtigen inländischen Einkünfte einem Steuerabzug an der Quelle unterliegen, kommt es - wie bei den inländischen Beteiligungseinnahmen - zu einer Bruttobesteuerung mit 15 % KSt einschließlich SolZ ( 7 Abs. 1 und 2 InvStRefG). DBA Freistellungen greifen. 17
18 Befreite Anleger Befreiung von der Körperschaftsteuer auf Fondsebene auf Antrag möglich bei steuerbefreiten bzw. steuerbegünstigten Anlegern zb: Gemeinnützige Anleger, Stiftungen des öffentlichen Rechts, Kirchliche Anleger, Zertifizierte Altersvorsorge, Basisrentenverträge. Befreiung von der Körperschaftsteuer auf Fondsebene für Immobilienerträge auf Antrag für nicht vollständig von der KSt befreite Anleger wie Pensionskassen und Versorgungswerke Steuerbefreiung des Fonds wenn sich ausschließlich steuerbegünstigte Anleger beteiligen dürfen. 18
19 Besteuerung auf Ebene des Anlegers Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 20 EStG: Teilfreistellungen, Abgeltungssteuer 25 %. Steuerpflichtige Investmenterträge sind Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Gewinne. Keine Anwendung der Dividendenfreistellungsregelungen gem. 3 Nr. 40 EStG / 8b KStG auf Anlegerebene. Ausnahme: Altersvorsorge / Basisrentenverträge. 19
20 Begrifflichkeiten Ausschüttungen: Tatsächlich gezahlten/gutgeschriebene Erträge einschließlich in-/ausländischer Steuerabzug, inkl. Substanzausschüttungen; Vorabpauschalen: Gewinne: Auf Investmentfondsebene gezahlte in- und ausländischen Steuern sind nicht hinzuzurechnen; Ausländische Fondserträge grds. analog. Ansatzjährlich Mindestrendite; 70 % Basiszinssatz nach 203 Abs. 2 BewG; (aktuell: 70 % von 1,1 %) * Rücknahmepreis Investmentanteilzu Jahresbeginn Kürzungumtatsächliche Ausschüttungen. Rückgabe; Abzüglich Vorabpauschalen; Wegfall AnwendungInvStRefG. 20
21 Anleger profitieren von Teilfreistellungen ANLEGER Privat Natürliche Personen Betrieblich Kapitalgesellschaft Aktienfonds ( 51 % in Aktienanlagen) Mischfonds ( 25 % in Aktienanlagen) Immobilienfonds ( 51 % in Immobilien und Immobiliengesellschaften) Immobilienfonds ( 51 % in ausländischen Immobilien oder Immobiliengesellschaften) 30 % 60 % 80 % 15 % 30 % 40 % 60 % 60 % 60 % 80 % 80 % 80 % 21
22 (3) Besteuerung von Spezialfonds und deren Anleger
23 Spezialfonds Überblick Spezial-Investmentfonds liegen vor, wenn Voraussetzung 26 InvStRefG erfüllt sind (im wesentlichen Anlagekatalog 1 Abs. 1b aktuellesinvstg) Grds. Besteuerung wie (Publikums) Investmentfonds, Transparenzoption: Beibehaltung des transparenten Besteuerungssystems bei Spezial- Fonds möglich (analog geltendem Recht für Spezialfonds). Keine Transparenzoption: Abgeltende Besteuerung mit15% ohne Anrechnung! Grds. Ausschluss natürlicher Personen als Anleger über PersG (es sei denn BV oder Bestandsschutz). 23
24 Transparenzoption Spezialfonds (1) Voraussetzung für Transparenzoption: Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige mit Steuerabzugsind steuerfrei: Ø Unwiderrufliche Erklärung des Fonds zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen zugunsten der Anleger, Ø Anleger = Gläubiger und Schuldner Erträge und KapESt, Ø KapESt richtet sich nach steuerlichem Status des Anlegers, Ø Steuerbescheinigung durch Spezialfonds. Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug sind steuerfrei: Ø KapESt-Einbehalt durch Fonds für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge und Zahlung an das FA für Anleger (Achtung: bei Immobilien auf alle inl. Immoerträge notwendig), Ø Ausstellen Steuerbescheinigung durch Fonds, Ø Keine abgeltende Wirkung bei beschränkt Steuerpflichtigen. De Facto Erfüllen Gewerbesteuerbefreiung. 24
25 Transparenzoption Spezialfonds (2) Aktie Aktie Aktie Zahlung Erträge netto Spezial Fonds Steuerbescheinigung Besteuerung auf Anlegerebene KapEStnach Steuerstatus Anleger 0%-25% Zurechnung Erträge An FA: 15 % KSt Immobilienerträge Spezial Fonds Steuerbescheinigung Besteuerung auf Anlegerebene Zurechnung Erträge 25
26 Besteuerung auf Ebene des Anlegers Spezial-InvF. (1) Erträge ausspezial-investmentfonds sind 1. Ausgeschüttete Erträge 2. Ausschüttungsgleiche Erträge Kapitalerträgenach 20EStG mit Ausnahmeder steuerfrei thesaurierbaren Erträge; Mieterträge und Veräußerungserträge Grundstücke (Immobilienveräußerungsgewinne werden steuerpflichtig bei nat. Personen mit Anteil im PV); Sonstige; Nicht: Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inl. Einkünfte mit Steuerabzug bei Transparenzoption. Keine ausschüttungsgleiche Erträge Thesaurierungsprivileg für Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren Stillhalterprämien, Gewinne aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalforderungen,Ausnahme SWAPs, Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Spezialinvestmentanteilen: Ø Max. 15 Jahre(ACHTUNG: in Diskussion). 3. Gewinne aus Veräußerung / Rückgabe von Anteilen 26
27 Besteuerung auf Ebene des Anlegers Spezial-InvF. (2) Mit OPTIONSAUSÜBUNG: Spezialfondunterliegt nicht der KSt. Keine Anwendung der Befreiungen nach 3 Nr. 40 EStG bzw. 8b KStG Jedoch Ausnahmen für zb. Erträge aus ausländischen Anteilen unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. steuerliche Vorbelastung). Keine Abgeltungssteuer 27
28 Besteuerung auf Ebene des Anlegers Spezial-InvF. (3) OHNE OPTIONSAUSÜBUNG: Spezialfond unterliegt KSt analog Publikumsinvestmentfonds Teilfreistellungen: Inländische Beteiligungserträge: Ø Grds. 60%; Ø 100% wenn Anleger dem deutschen KStG unterliegt (Mindestvorbelastung 15%). Immobilienerträge und sonstige Erträge Ø 20%. Keine Befreiungen nach 3 Nr. 40 EStG und 8b KStG für Gewerbesteuer. 28
29 (4) Fazit und Handlungsempfehlung
30 Übergangsregelungen (1) Neuregelungen sollen einheitlich ab dem gelten ( 56 Abs. 1 S. 1 InvStRefG). Für bereits zuvor in den Anwendungsbereich des InvStG fallende Investmentvermögen gilt für steuerliche Zwecke ein (Rumpf-)Geschäftsjahr zum als beendet ( 56 Abs. 1 S. 3 InvStRefG). Anteile an bereits bisher in den Anwendungsbereich des InvStG fallenden Investmentvermögen sowie an Organismen, die zum erstmals in den Anwendungsbereich des InvStG fallen (z.b. Ein-Anleger-Fonds), gelten mit Ablauf des als veräußert und mit Beginn des als angeschafft ( 56 Abs. 2 InvStRefG). Alt-Anteile im Privatvermögen (Anschaffung vor ) Derzeit noch Bestandsschutz und steuerfreie Veräußerung möglich. Die bis zum Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung mit Ablauf des eingetretenen Wertveränderungen sind steuerfrei. Ab neu eintretende Wertveränderungen sind steuerpflichtig. Freibetrag EUR 100k für nach dem realisierte Gewinne aus Veräußerung /Rückgabe Altanteile. 30
31 Übergangsregelungen (2) Immobilienveräusserungsgewinne: Steuerfreiheit für Wertzuwächse/Verluste bei Immobilien von ausländischen Fonds, wenn im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes Immobilie seit 10 Jahren im Bestand Volle Besteuerung, wenn 10 Jahre nicht erfüllt sind im Zeitpunkt der Verkündung Analoge Anwendung inländische Fonds 31
32 Fazit: (Publikums-) Investmentfonds Steuerliche Gleichstellungen luxemburgischer und deutscher Fonds à Strukturierungen über luxemburgische Fonds keine Nachteile gegenüber deutschen Fonds Steueroptimierung für deutsche Anleger durch Teilfreistellungen möglich (Zins bis zu 80% steuerfrei) Abgeltungssteuersatz bleibt Im Unterschied zum geltenden Recht werden zukünftig deutsche Immobilienveräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Das giltfür inund ausländische Anleger. Steuerfreie Ausschüttungen für Immobiliengewinne an Privatanleger entfallen (ungleich Direktanlage). Doppelbelastung auf Immobiliengesellschaft und Immobilienfonds. ABER: Es bleibt die Steuerpflicht für deutsche Fonds im (Publikums-) Investmentfondsbereich Tax compliance Viele Ausnahmeregelungen Höhe der Teilfreistellungen auf Dauer fraglich: Gesetzesimmanente Rechtsunsicherheit 32
33 Fazit: Spezial-Investmentfonds Steuerliche Gleichstellungen luxemburgischer und deutscher Fonds. Spezialfondsregulierung attraktiv für Institutionelle Anleger und mit Thesaurierungsvorteilen (z.b. Verkauf von Kapitalforderungen), aber hoher Verwaltungsaufwand. Prüfung Handlungsbedarf bei Transparenzoption wegen direkter Zurechnung von Erträgen (inl. Dividenden, SWAPS) bei steuerpflichtigen Anlegern. Höherer Flexibilität luxemburgischer Strukturen insbesondere für internationale Investoren für Strukturierungen indeutsche Assets. Gewerbesteuerrisiko bei zb. deutschen Immobilienfonds grösser als bei luxemburgischen Fondsstrukturen mit Investitionen nach Deutschland. 33
34 Was ist zu tun? Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø Ø Persönliche Steuerbefreiungen prüfen (InvestmentfondsoderAnleger) Personengesellschaften werden zukünftig als Transparent behandelt; Prüfung übergangsregelungen und Umstrukturierungen Anlagebedingungen, Anpassungsbedarf / -möglichkeiten angesichts der Teilfreistellungen Transparenzoptionen für Spezialinvestmentfondsprüfen Strukturierungsmöglichkeiten für Immobilienfonds prüfen (AchtungGrESt!) Prüfung10 Jahresfrist und Realisierung Immobilien im Direktbestand Nachweisverfahren für steuerfreie Anleger vorbereiten, Administrative Verfahren vorbereiten und Anleger nach Status bündeln Zudem führt dies gerade bei Auslandsbezug zu einem erheblichen Mehraufwand für die Verwaltungsgesellschaften, Verwahrstellen und Service Provider. 34
35 Tax advice & capital pooling structures Luxembourg 1c, rue Gabriel Lippmann L-5365 Luxembourg Tel: (+352)
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