Hinweise zur Anwendung der Regelung nach Anhang V Nr. 19 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 MLR BW, Stand: November 2016

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1 Hinweise zur Anwendung der Regelung zur Ausnahme einer für vorverpackte Lebensmittel verpflichtenden Nährwertdeklaration nach Anhang V Nr. 19 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Stand: November 2016 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Vorbemerkungen Entsprechend Artikel 9 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) ist nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen eine Nährwertdeklaration (ab 13. Dezember 2016) für vorverpackte Lebensmittel verpflichtend anzugeben. Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln geboten wird (Artikel 3 Absatz 1 LMIV). Die Einführung verpflichtender Informationen über Lebensmittel sollte hauptsächlich dem Zweck dienen, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, das gewünschte Lebensmittel zu finden und in geeigneter Weise zu verwenden und eine Wahl zu treffen, die ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht (Erwägungsgrund 17). Daher zählen Informationen zu ernährungsphysiologischen Eigenschaften nach Lebensmittelinformationsrecht zu den verpflichtenden Informationen. Von der Pflicht zur Bereitstellung einer Nährwertdeklaration ausgenommen werden sollten bestimmte Klassen von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen Informationen zum Nährwert für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind, um eine unnötige Belastung der Lebensmittelunternehmen zu vermeiden (Erwägungsgrund 39). Damit wird beispielhaft Bezug genommen auf unverarbeitete Lebensmittel bzw. solche Lebensmittel, die als Zutaten in kleinen Mengen bei der Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden, z. B. Gewürze, Aromen. Konkret werden die möglichen Ausnahmen von der Nährwertkennzeichnungspflicht durch Artikel 16 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang V bestimmt und abschließend aufgezählt, worunter auch die direkte Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln fällt. Diese Ausnahmemöglichkeit bei vorverpackten Lebensmitteln nach Anhang V Nr. 19 LMIV sollte im jeweiligen Einzelfall von der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde eng ausgelegt werden. Die vorliegenden Hinweise sollen die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden(UVBs) bei ihrer Entscheidung unterstützen. Seite 1 von 5

2 Ausnahmeregelung nach Anhang V Nr. 19 LMIV Entsprechend Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang V Nr. 19 LMIV sind Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen. Die Lebensmittel, für die die Ausnahmeregelung nach Anhang V Nr. 19 LMIV in Betracht kommen kann, müssen nicht, können aber handwerklich hergestellt sein. Für die Prüfung, ob die Ausnahmeregelung für ein Lebensmittel möglich ist, ist zunächst der Begriff direkte Abgabe zu prüfen und anschließend der Begriff kleine Menge abzuwägen. Beide Kriterien, direkte Abgabe und kleine Menge, müssen gleichzeitig erfüllt sein, wenn die Ausnahmeregelung nach Anhang V Nr. 19 LMIV zur Anwendung kommen soll. 1. direkte Abgabe an Endverbraucher Die in Frage kommenden Lebensmittel müssen vom Hersteller an den Endverbraucher abgegeben werden. Bei Herstellung im Lohnauftrag ist die Ausnahmemöglichkeit nach Anhang V Nr. 19 LMIV nicht gegeben. Die Möglichkeit der Abgabe vom Hersteller an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die wiederum die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, ist als Ausnahme der direkten Abgabe eng auszulegen. Die Abgabe über lokale ( örtliche) Einzelhandelsgeschäfte steht räumlich unterhalb eines regionalen Vertriebs. Sie sollte daher noch in einem Umkreis von nicht mehr als 20 km erfolgen (unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und anderer Gegebenheiten im Einzelfall ggf. darüber hinaus). Die Abgabe mittels Fernabsatz wird in der Regel nicht als direkte Abgabe angesehen. Treffen ansonsten alle Kriterien nach Anhang V Nr. 19 LMIV, also Abgabe vom Hersteller an den Endverbraucher (ausschließlich Privatpersonen) und kleine Menge, insbesondere handwerklich hergestellt, zu kann es unverhältnismäßig sein, allein wegen der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln eine Ausnahme nach Anhang V Nr. 19 LMIV nicht zu gewähren. Seite 2 von 5

3 2. kleine Menge an Lebensmitteln Ohne konkrete Definition dieses unbestimmten Rechtsbegriffs, bleibt den UVBs hier bis auf weiteres, da keine gerichtlichen Entscheidungen bislang vorliegen, bei der Beurteilung der kleinen Menge ein Spielraum. Der Begriff der kleinen Menge kann nicht nur durch eine bloße Mengenangabe in Stückzahl oder Gewicht konkretisiert werden. Letztlich hängt das von der Art des Lebensmittels und der gesamten Umstände ab (vgl. z. B. Fertiggerichte in Dosen beim Metzger oder Weihnachtsspezialitäten vom Bäcker). Das Gewicht je Stück bzw. Verkaufseinheit(en) kann beträchtlich variieren, auch in Bezug auf den Vergleichsrahmen. Weitere Kriterien könnten in diesem Zusammenhang sein, ob es sich um ein Neben- oder Nischenprodukt (z.b. Semmelbrösel, Croutons, verschiedene Reste von bisher loser Ware) von untergeordneter Bedeutung handelt. Was kleine Menge aus hygienerechtlicher Sicht bedeutet, lässt sich den Verordnungen über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs entnehmen (Lebensmittelhygiene-Verordnung, LMHV, und Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, Tier-LMHV). Der Begriff kleine Menge wird in 5 Absatz 2 LMHV und 3 Absatz 2 Tier-LMHV verwendet, scheint aber für die Auslegung nach LMIV nur bedingt geeignet. Im Vergleich zu den hygienerechtlichen Bestimmungen wird die Größenordnung einer kleinen Menge nach Anhang V Nr. 19 LMIV maximal noch deutlich im Kilogrammbereich gesehen wobei die Formulierung eher auf die Menge eines Erzeugnisses insgesamt (z. B. pro Jahr) abzielt und sich nicht auf eine Charge bezieht. Ferner können Art, Aufbau und Größe eines Unternehmens Anhaltspunkte für die Abgabe von Lebensmitteln in kleinen Mengen liefern. In Kombination mit bestimmten Kriterien, z. B. Produktion insgesamt im Küchenmaßstab und ggf. nur auf Anfrage/Bestellung durch Endverbraucher, variables Sortiment, Ausmaß des Vertriebs (z. B. nicht mehr als 5 andere Verkaufsstellen), kann die Abgabe von Lebensmitteln in kleinen Mengen bei sehr kleinen Unternehmen bei direkter Abgabe an Verbraucher in haushaltsübliche Mengen oder bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels in Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen, angenommen werden. Vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung können bei einer gänzlichen Befreiung daher die o. g. hygienerechtlichen Bestimmungen als Kriterium herangezogen werden. Solche Unternehmen könnten von der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration insgesamt befreit sein, ohne dass für jedes Lebensmittel im Einzelnen hinsichtlich des Kriteriums kleiner Menge Seite 3 von 5

4 geprüft werden müsste. Zu beachten ist hierbei aber, dass die Ausnahmeregelung nicht anwendbar ist für Lebensmittel, die zur Ergänzung des eigenen Sortiments zugekauft werden. Die Nährwertdeklaration sollte der Unternehmer für diese Lebensmittel vom Vorlieferanten zur Verfügung gestellt bekommen (Artikel 8 Absatz 8 LMIV) bzw. dort einfordern. Die Formulierung unter Anhang V Nr. 19 LMIV bezieht sich auf die Abgabe einer kleinen Menge eines Lebensmittels und nicht auf die Betriebsart oder größe. Dies kann dazu führen, dass die Ausnahmeregelung für einzelne Lebensmittel eines Unternehmens ggf. nicht verneint werden kann, obwohl das Unternehmen ansonsten für die Produkte eine Nährwertdeklaration angibt bzw. anzugeben hat. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wird ein Produkt nur saisonal in einer kleinen Menge oder anlassbezogen hergestellt. Bei diesen Einzelfällen würde eine kleinen Menge direkt vom Hersteller an Endverbraucher abgegeben, während das Unternehmen ansonsten Lebensmittel nicht in kleinen Mengen erzeugt oder herstellt und vertreibt. Beispielsweise begegnet ein Primärerzeuger einer überdurchschnittlichen Quittenernte dadurch, dass er einmalig Gelee herstellt und über seinen Hofladen oder lokal über den benachbarten Einzelhandel verkauft, oder ein Lebensmittelunternehmer stellt aus Anlass eines Jubiläums (z. B Jahrfeier) in begrenzter Stückzahl ein Lebensmittel her, das von ihm im Rahmen einer Veranstaltung an Endverbraucher (Besucher) verkauft bzw. abgegeben wird. Mit der Weiterentwicklung eines Unternehmens oder der hergestellten Menge eines Lebensmittels, evtl. gekennzeichnet durch eine zunehmende Standardisierung oder Automatisierung des Herstellungsprozesses, kann die Angabe einer Nährwertdeklaration für alle oder einzelne Lebensmittel verpflichtend werden. Seite 4 von 5

5 Beispiele Art des Lebensmittels und ggf. Vertriebsmenge Beschreibung des Unternehmens bzw. der Art der Herstellung (z. B. Maßstab Haushaltsküche) Abgabearten (direkt vom Hersteller, über Abgabestellen = lokaler Einzelhandel, andere) Ausnahmeregelung anwendbar? Diese Anwendungshinweise können beim Verbraucherportal Baden-Württemberg unter > Verbraucherschutz > Lebensmittelsicherheit > Lebensmittelkennzeichnung heruntergeladen werden. Seite 5 von 5

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