Kindesmisshandlung,Vernachlässigung, Drangsalierung: Der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung
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- Ingrid Kranz
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1 Geisteswissenschaft Sandra Meyer Kindesmisshandlung,Vernachlässigung, Drangsalierung: Der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung Bachelorarbeit
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3 Inhaltsverzeichnis 0. Einleitung Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe Der Organisation des Jugendamtes Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung Kindeswohl eine begriffliche Klärung Bedürfnisse von Kindern was beeinflusst ihre Entwicklung positiv? Mögliche Anhaltspunkte und Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung Ursachen von Kindeswohlgefährdung Gesetzliche Grundlagen des Kinderschutzes gemäß 8a KJHG Das professionelle Handeln bei Kindeswohlgefährdung Verfahrensablauf des Jugendamtes Verfahrensabläufe bei freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe Gegenüberstellung von Jugendamt und freien Träger Die Hilfen zur Erziehung als Antwort auf Kindeswohlgefährdung? Hilfen zur Erziehung und Hilfeplanung Erziehungsberechtige als wichtige Kooperationspartner zur Umsetzung und zum Gelingen von Hilfen Herausforderungsvoller Umgang von Sozialpädagogen mit Erziehungsberechtigten im Kontext der Kindeswohlgefährdung Leitlinien des Handelns in der Kinder- und Jugendhilfe Professioneller Umgang mit Hilfe und Kontrolle Kollegiale Beratung Supervision Fazit...41 Literaturverzeichnis
4 0. Einleitung In Anlehnung an Praktika in den Jugendämtern in xx und yy sowie bei einem freien Träger der Jugendhilfe in der Sozialen Gruppenarbeit habe ich mich dazu entschieden meine Bachelorarbeit dem brisanten Thema der Kindeswohlgefährdung zu widmen. Insbesondere in den letzten Jahren hat das Thema eine hohe Dynamik gewonnen durch eine in den Medien geführte Kindeswohldebatte. Aufgrund dessen, dass Fälle von Kindesmisshandlungen und Vernachlässigen zu spät entdeckt wurden und Kinder verhungert sind oder durch Drangsalierung ihrer Eltern starben. Verantwortung wird dann in der Regel beim Jugendamt und auch bei den betreuenden freien Trägern gesucht. Auch die tatsächlichen Zahlen unterstreichen die Brisanz. Die Aufrufung des Familiengerichtes seitens des Jugendamtes um die elterliche Sorge ganz oder teilweise zu entziehen hat sich in den Jahren 2004 bis 2010 nahezu verdoppelt. Im Jahr 2010 wurde in über Fällen das Familiengericht aufgerufen und in Fällen wurde die elterliche Sorge tatsächlich entzogen. 1 Auch die vorläufigen Schutzmaßnahmen für das Kindeswohl haben in den Jahren 2005 bis 2010 zugenommen, 2010 kam es zu Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen waren dies noch Fälle weniger. 2 Kindeswohlgefährdung ist somit ein Thema mit dem die Mitarbeiter eines Jugendamtes naehzu täglich in Berührung kommen sowie die freien Träger ebenfalls, da diese dann verschiedene Formen der Hilfen zur Erziehung im Auftrag des Jugendamtes ausführen. Aus diesem Grund stelle ich die Frage: Wie gestaltet sich der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung am Beispiel der Kooperation von Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe? Dabei möchte ich zunächst den Begriff des Kindeswohls klären und sehen was Kinder genau brauchen und welche Bedürfnisse erfüllt sein müssen, damit sie sich gut entwickeln können. Ferner möchte ich beschreiben was unter einer Kindeswohlgefährdung zu verstehen ist und aus welchen Ursachen Gefährdungen entstehen können. Große Bedeutung für den Kinderschutz hat der 8a KJHG da durch ihn im Jahr 2005 das wie des Kinderschutzes neu verbindlich formuliert wurde. Welche neuen rechtlichen Vorgaben gibt es und wie werden diese von Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe umgesetzt? Welche Berührungspunkte gibt es dabei zwischen beiden Trägern? Dazu werden sowohl der Handlungsrahmen des Jugendamtes als auch der freien Träger skizziert und gegenübergestellt. 1 Vgl. Statistisches Bundesamt, Tabelle 1 im Anhang. 2 Vgl. Statistisches Bundesamt, Tabelle 2 im Anhang. 2
5 Bei (möglichen) Kindeswohlgefährdungen entstehen Kontakte oft auf nicht freiwilliger Basis auf Seiten der Erziehungsberechtigten zugleich dienen sie aber als wichtige Kooperationspartner damit Hilfen gelingen können. Wie ist es für die SozialarbeiterInnen neben Hilfe auch notwendige Kontrolle auszuüben und wie können Eltern trotz des Zwangskontextes für eine Mitarbeit gewonnen werden? Ebenso stellt sich die Frage wie die SozialarbeiterInnen in der Kinder- und Jugendhilfe mit den anspruchsvollen Anforderungen ihres Berufsalltags umgehen können? Sind dabei Methoden der kollegialen Beratung oder Supervision zur Unterstützung hilfreich? 1. Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe 1.1 Die gesetzlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe Beim Begriff Kinder- und Jugendhilfe handelt es sich um einen Sammelbegriff für Hilfsund Förderungsmaßnahmen in Erziehungsfeldern innerhalb sowie außerhalb von Familie, Schule und Berufsausbildung zu deren Unterstützung. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im weitesten Sinne in allen Gesetzen zu finden, die zum Ziel haben, Kinder und Jugendliche zu schützen und zu fördern (-> Jugendrecht). Im engeren Sinne ist Jugendrecht das Recht, das im SGB VIII sowie in den dazugehörigen Nebengesetzen geregelt ist. Dieser Bereich des Jugendrechts wird Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt. 3 Nach dem KJHG sind Länder und Kommunen verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen umzusetzen. Vorrangig wird dies von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geleistet, die eine Verpflichtung zur Erfüllung dieser Bestimmungen haben. Darüber hinaus tragen aber auch Vormundschafts- und Familien- als auch Jugendgerichte ebenso wie andere Stellen und Einrichtungen, mit denen die öffentliche Jugendhilfe gemäß 81 KJHG zusammenarbeitet, zur Erfüllung bei. Neben der öffentlichen Jugendhilfe gibt es gemäß 3 KJHG noch die freie Jugendhilfe, bei der es sich um eine Vielzahl an Trägern mit unterschiedlichen Werteorientierungen und einer Vielfalt an Inhalten, Methoden und Arbeitsformen handelt, die ebenfalls für verschiedene Leistungen der Jugendhilfe zuständig sind, sie aber nicht erfüllen müssen. Nach 69 KJHG liegt die Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bei den örtlichen und überörtlichen Trägern. Bei den örtlichen Trägern handelt es sich um Kreise und kreisfreie Städte als auch je nach Landesrecht / -regelung um kreisangehörige Gemeinden. Bei den 3 Vgl. Oberloskamp, Brosch, 2007, S 5f 3
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