Dokumentation. Fachveranstaltung. Stadtjugendauschusses. 8a SGB VIII. Kindeswohlgefährdung Kinderschutz
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- Frieda Linden
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1 Dokumentation der Fachveranstaltung Kindeswohlgefährdung Kinderschutz 8a SGB VIII insoweit erfahrene Fachkraft" des Stadtjugendauschusses am Donnerstag, und Donnerstag, im Jugend- und Begegnungszentrum-Kronenplatz und Jugendzentrum NCO-Club - Nordstadt Referent/-innen: Petra Ziegler Johannes Braasch Renate Wittner
2 Ablaufplan für Veranstaltungen mit Stadtjugendausschuss am und Referenten Petra Ziegler, Johannes Braasch, Renate Wittner I. Renate Wittner: Gesetzliche Grundlage: Grundgesetz Artikel 6, (Elternrecht), Auftrag des 8a SGB VIII 1666 BGB - Anregung zum Sorgerechtsentzug und Anhörung beim Familiengericht Gesetzliche Aufgaben der Jugendhilfe Johannes Braasch: Formen von Kindeswohlgefährdung, Risiko u. Schutzfaktoren Petra Ziegler Anzeichen von Kindeswohlgefährdung II. Fallbearbeitung: Zuordnung in 3 Gruppen Fallbeispiele: Petra Ziegler -f Kindesmisshandlung Johannes Braasch ~ Vernachlässung Renate Wittner -» Sex. Missbrauch (Alle Fälle werden mittels Genogramm dargestellt) und werden nach folgenden Fragestellungen bearbeitet: 1. Wie reagiere ich auf Hinweise/Anzeichen von sexuellem Missbrauch, Kindesmisshandlung, Vernachlässigung? 2. Was kann ich tun, um die Kindeswohlgefährdung zu mindern bzw. abzuwenden? - Möglichkeiten u. Grenzen 3. Welche Hilfen können geeignet sein? III Rückbericht der Ergebnisse aus den Kleingruppen im Plenum IV Renate Wittner: Input zum Thema schriftliche Dokumentation, Datenschutz, Haltungsmaxime Petra Ziegler: Präsentation des Bereiches insoweit erfahrene Fachkraft" V Diskussion u. Fragerunde für das Protokoll: Renate Wittner
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5 -2-8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend lichen bekannt, so hat es das Ge fährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgebe rechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugend amt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für ge eignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzu bieten.
6 -3-8a (2) SGB VIII, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährung (2) In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistun gen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fach kräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahr nehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung auf zunehmen, dass die Fachkräfte bei den personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforder lich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hil fen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
7 Ziele von Vereinbarungen gern, 8a Abs. 2 SGB VIII gute Kooperation zwischen Jugendamt und Leistungserbringer ( freier Träger) Gefährdungssituationen werden rechtzeitig erkannt zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos wird eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen > Regelungen zwischen Jugendamt und freiem Träger sind getroffen Träger nutzen vorerst eigene Hilfsmöglichkeiten zum Schutz des Kindes
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10 Haltungsmaxime Trotz aller Anforderungen, Ängste, Sorgen, Ungewissheiten, Dramatik, Druck und noch so vieles mehr stets Folgendes beachten: RUHE BEWAHREN» UNTERSTÜTZUNG HOLEN RISIKO- UND SCHUTZFAKTOREN EINSCHÄTZEN HANDLUNGSSICHERHEIT GEWINNEN ENTSCHEIDUNGEN TREFFEN UND VERTRETEN
11 das körperliche, geistige und seeli sche Wohl des Kindes ist gravierend beeinträchtigt durch das Handeln oder Unterlassen der Eltern oder Dritter <» zeitweilige oder dauerhafte Schädi gung in der Entwicklung des Kindes muss erkennbar oder zu erwarten nicht ausreichende Förderung oder Erziehungsmängel und Entwicklungs beeinträchtigungen des Kindes sind bis zu einer Grenze keine Kindeswohlgefährdung > Recht der Eltern auf Hilfe zur hung nach 27, SGB VIII
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