Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Barrierefreiheit im Baudenkmal Die Erfahrung der Behindertenanwaltschaft

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1 Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Barrierefreiheit im Baudenkmal Die Erfahrung der Behindertenanwaltschaft Impulsvortrag Dr. Erwin Buchinger Fachgespräch des BDA Wien/Hofburg,

2 10 Jahre Behindertenanwaltschaft Mit Inkrafttreten des Bundes- Behindertengleichstellungsrechts eingerichtet 3 Bestellungen zum Behindertenanwalt (4-Jahreszyklus) Beratung und Unterstützung von Personen, die sich diskriminiert fühlen (im Bereich Bundeszuständigkeit) > Beschwerden > 200 Teilnahmen an Schlichtungsverfahren Schwerpunkte: Arbeit, Bildung und Barrierefreiheit

3 Rechtlicher Rahmen und Anspruch (über der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) Artikel 7 B-VG (Novelle 1997) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. EU-Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (seit ) UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2006/2007/2008)

4 Geltungsbereich BGStG Verwaltung des Bundes sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen D.h. Ämter und Behörden, Verkehrseinrichtungen, Handelsbetriebe, Dienstleister, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, Museen, also auch öffentlich zugängliche Denkmäler

5 Kernstück: Diskriminierungsverbot Verboten sind Unmittelbare Diskriminierung und Mittelbare Diskriminierung (z.b. durch Barrieren)

6 Barrierefreiheit I Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind ( 6 Abs. 5 BGStG und 7c BEinstG)

7 Barrierefreiheit II Für Menschen mit Behinderungen ist Barrierefreiheit eine notwendige und gesetzlich gebotene Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Für: Familien mit Kindern Personen nach Krankheit oder Unfall Altersbedingt mobilitätseingeschränkte Personen Personen mit (schwerem) Gepäck ist Barrierefreiheit eine Notwendigkeit, für alle weiteren Personen ein zusätzlicher Komfortgewinn!

8 Barrieren Man versteht darunter alle (von Menschen gestaltete) Erschwernisse, Einschränkungen und Hindernisse, die behinderte Menschen gegenüber andere Personen in besonderer Weise benachteiligen können Meist wird unterschieden zwischen - physischen - kommunikativen - intellektuellen und - sozialen Barrieren

9 Barrieren sind nach Behinderung - unterschiedlich RollstuhlfahrerInnen (bis zu 50 Tausend) benötigen - Stufenlose Zugänge (Höhenunterschied max. 3 cm) - Maximal 6% Rampenneigung (Ausnahmen im Bestand!) - Mindestens 80 cm breite Türen Blinde Menschen (ca ) benötigen - Taktile oder akustische Informationen über (Bewegungsrichtung/Ziel, nicht zu erwartende Hindernissen usw) - Einfach gestaltete Gebäude - Tastbare Symbole oder Hinweise in Brailleschrift Lernbehinderte Menschen (ca ) benötigen - Leichte Sprache, einfache Orientierungsmöglichkeit, Piktogramme

10 Mittelbare Diskriminierung - Regel Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich ( 5 Abs. 2 BGStG) eine mittelbare Diskriminierung kann also zulässig sein! Barrieren sind Merkmale gestalteter Lebensbereiche

11 Mittelbare Diskriminierung - Ausnahme Eine mittelbare Diskriminierung ( ) liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. ( 6 Abs. 1 BGStG). Dabei sind gem. 6 Abs. 2 BGStG insbesondere zu prüfen: 1. Der Aufwand für die Beseitigung 2. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 3. Förderung aus öffentlichen Mitteln 4. Die seit dem Inkrafttreten des BGStG vergangene Zeit 5. Die Auswirkungen auf die allgemeinen Interessen 6. Beim Zugang zu Wohnraum der darzulegende Bedarf Anm: Darunter fällt auch das DMSG (in EB ausdrücklich genannt)

12 Mittelbare Diskriminierung - Auffangbestimmung Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung ( ), liegt eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken ( 6 Abs. 3 BGStG) Bei der Beurteilung des Vorliegend einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. ( 6 Abs. 4 BGStG)

13 Rechtsfolgen nach Diskriminierung Kein Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung Anspruch auf Schadenersatz (Ausnahme Arbeitswelt) Beweislasterleichterung (~Beweislastumkehr) Vor gerichtlicher Geltendmachung ist zwingend ein Schlichtungsverfahren beim BASB vorgeschrieben * kostenlos * freiwillig * beim Bundessozialamt (SMS) * Beteiligung des Behindertenanwaltes möglich Verbandsklage durch Dachverband (ÖAR) möglich

14 Schlichtungen zu Barrierefreiheit/Denkmalschutz Bislang mehr als 2000 Schlichtungsverfahren Darunter ca. ein Viertel wegen Barrieren (knapp unter 500) zumeist bauliche Barrieren: > 60% Keine 10 Fälle mit Bezug zu Denkmalschutz (Landesausstellung Petronell-Carnuntum, Pflasterung Hall/Tirol, Pflasterung Bludenz, BG Oberwart, Bürgerservice help.gv.at ) Bei Barrieren insgesamt Einigungsquote von 65%

15 Vielen Dank! Behindertenanwaltschaft Babenbergerstraße 5 A-1010 Wien Tel: office@behindertenanwalt.gv.at

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