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1 FG Nürnberg, Urteil v K 1935/15 Titel: Arbeitgeber, Einkommen, Leistungen, Einkommensteuerbescheid, Einspruchsverfahren, Arbeitnehmer, Einkommensteuer, Einspruch, Besteuerung, Arbeitsleistung, Vereinbarung, Finanzamt, Gerichtsbescheid, Bonusvereinbarung, keinen Erfolg, erbrachte Leistungen, drei Jahre Schlagworte: Arbeitgeber, Einkommen, Leistungen, Einkommensteuerbescheid, Einspruchsverfahren, Arbeitnehmer, Einkommensteuer, Einspruch, Besteuerung, Arbeitsleistung, Vereinbarung, Finanzamt, Gerichtsbescheid, Bonusvereinbarung, keinen Erfolg, erbrachte Leistungen, drei Jahre Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, in welcher Höhe die im Jahr 2013 vom Arbeitgeber aufgrund einer Bonusvereinbarung geleisteten Zahlungen der tarifermäßigten Besteuerung unterliegen. 2 Die Kläger sind Ehegatten, welche im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin erzielte als Arbeitnehmerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 3 Die Klägerin schloss mit ihrem Arbeitgeber die Bonusvereinbarung B vom ab, die u.a. die folgenden Regelungen vorsieht: 4 Zweck der Vereinbarung ist nach der Präambel die Gewinnung und das Halten von Führungskräften für das Unternehmen. Die Laufzeit des Plans ist vom bis zum Der Bonusplan ist in eine Zuteilungsphase ( bis ) sowie eine Ausübungsphase ( bis ) gegliedert ( 3 der Vereinbarung). Während der Zuteilungsphase sollte ein Basiskapitalstock verdient und jährlich bestimmt werden ( 4 der Vereinbarung). Die Höhe des jeweiligen Basiskapitalstocks war abhängig von der jeweiligen Jahresgrundvergütung sowie der persönlichen Leistung des Planteilnehmers ( 5 der Vereinbarung). Der erdiente und jährlich ermittelte Basiskapitalstock ist nach 6 der Vereinbarung im Zeitraum bis , allerspätestens aber zum zur Auszahlung fällig, ohne dass es einer vorherigen Erklärung des Teilnehmers bedurfte. 5 Zu Beginn der Ausübungsphase, spätestens bis zum , sollte der Planteilnehmer bei Erfüllung der Berechtigungskriterien eine weitere Zuteilung erhalten ( 7 Abs. 1 Satz 1). Dies ist nach 7 Abs. 1 Satz 2 eine bedingte Zusage, zusätzliches Kapital (Zusatzkapital) zu erdienen. 6 Die Höhe des Zusatzkapitals sollte von der Höhe des Basiskapitalstocks sowie der Wirkung zweier Performance-Hürden abhängen ( 7 Abs. 3), welche an die künftige Entwicklung des Aktienkurses der M bzw. des Aktienreferenzkurses N gekoppelt sind ( 8 Abs. 2 bis 6). Dabei sollte das Zusatzkapital dem

2 einfachen Wert des Zielzusatzkapitalstocks entsprechen, sofern eine Performance-Hürde erreicht würde; der zweifache Wert sollte bei Erreichen beider Hürden greifen. Der Wert 0 ist vereinbart, sofern keine der beiden Hürden erreicht wurde/wird ( 8 Abs. 1). Das Recht auf Bezug des Zusatzkapitals stand/steht dem Teilnehmer während der Ausübungsphase ( bis ) zu ( 9 Abs. 1) und konnte nur einmal ausgeübt werden. Bei Erfüllung beider Performance-Hürden ohne vorherige Ausübung des Bezugsrechts sollte das Bezugsrecht als automatisch ausgeübt gelten ( 9 Abs. 2 der Vereinbarung). 7 In Erfüllung der mit der Klägerin geschlossenen Bonusvereinbarung zahlte der Arbeitgeber der Klägerin im März 2013 den verdienten Basiskapitalstock von unter Anwendung der tarifermäßigten Besteuerung aus. Nachdem im November 2013 auch beide Performance-Hürden für das Zusatzkapital überschritten wurden, wurde eine weitere Lohnzahlung in Höhe des zweifachen Basiskapitals ( ) fällig und vom Arbeitgeber auch ausbezahlt. Den Zusatzbonus unterwarf der Arbeitgeber der regulären Besteuerung. 8 Das Finanzamt veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid für 2013 vom zunächst antragsgemäß. Dabei unterwarf es entsprechend der eingereichten Erklärung und den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Lohndaten der Klägerin einen Teilbetrag des Arbeitslohns in Höhe von als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit der tarifermäßigten Besteuerung ( 34 Abs. 1 und 2 EStG). 9 Mit dem Einspruch trugen die Kläger vor, dass nicht nur der Bonus von , sondern weitere ebenfalls tarifermäßigt zu besteuern seien, weil die Zahlung auf einem einheitlichen, bereits im Jahr 2010 geschlossenen Vertrag beruhe. Die Klägerin habe den Bonus für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten. 10 Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. 11 Die Kläger haben Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass beide Teile aus dem B die Voraussetzungen für die Anwendung des 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllen würden. Vergütungsbestandteile der Vereinbarung vom , die eine Laufzeit vom bis zum hatte, seien sowohl die Zusage eines Basiskapitalstocks als auch eines Zusatzkapitals gewesen. 12 Das Bonusprogramm B habe von Anfang an sowohl aus dem Basiskapitalstock und dem Zusatzkapital bestanden. Hierdurch habe der Arbeitgeber einen finanziellen Anreiz für die Mitarbeiter setzen wollen, diese an das Unternehmen zu binden und durch individuelle Komponenten der Vergütung eine Leistungssteigerung zu erreichen. Der im März 2013 ausbezahlte Basiskapitalstock habe sich aus den Bonuszahlungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zusammengesetzt. Das Zusatzkapital sei im Dezember 2013 ausbezahlt worden, da im November 2013 beide Performance Hürden überschritten worden seien und daher die Option gemäß 9 Abs. 2 der Vertragsbestimmungen als ausgeübt gegolten habe. Die Laufzeit der Vergütungsvereinbarung habe zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2013 mehr als 2 Jahre betragen. 13 Die Zusage des Bonusbestandteils Zusatzkapital in 7 der Vereinbarung vom Juli 2010 habe dazu geführt, dass der arbeitsrechtliche Anspruch auf diesen Vergütungsbestandteil dem Grunde nach bereits im Juli 2010 entstanden sei. Das ergebe sich unter anderem schon daraus, dass die Berechnungsgrundlagen für den Bonusbestandteil Zusatzkapital bereits in den 7 und 8 des im Juli 2010 unterzeichneten Vertrages definiert gewesen seien. Nach Erfüllung der in 9 definierten Vertragsbedingungen (= bedingte Zusage) habe die Höhe des Anspruchs festgestanden und die Fälligkeit des Anspruchs sei durch die als ausgeübt geltende Option im November 2013 eingetreten.

3 14 Wenn das Finanzamt als Zeitpunkt, ab dem die Tätigkeit für den Bonusbestandteil Zusatzkapital begann, den annehme, lasse es unbeachtet, dass gemäß 12 Abs. 1 der Bonusbestimmungen der B unter der Prämisse gestanden habe, dass die Planteilnehmer langfristig zur Wertsteigerung der M beitrugen. Folgte man dem Finanzamt, würden die am Bonusplan teilnehmenden Mitarbeiter für ihre Arbeitsleistungen im Zeitraum 2010 bis 2012 (3 Jahre) nur den Basiskapitalbonus erhalten. Aber den bis zu doppelt so hohen Zusatzkapitalbonus erhielten die Mitarbeiter gemäß der Rechtsauffassung des Finanzamts nur für die Arbeitsleistungen im Zeitraum ab dem Bei einer Ausübung der Option auf das Zusatzkapital bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt am wäre damit eine Arbeitsleistung von nur 3 Monaten entscheidend. 15 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass die Zahlung des Zusatzkapitals auf 2 Komponenten beruhe. Zwar sei die eine Komponente die Entwicklung des Aktienkurses der M bzw. des N (im Klagefall nur 2013), jedoch baue sie auf den individuell für jeden Mitarbeiter errechneten Basiswerten auf. 16 Das Kriterium der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit sei für den Bonusbestandteil Zusatzkapital dadurch erfüllt, dass die Vergütung seit dem (Angebotsannahme zur Teilnahme am Vergütungsprogramm) bis zur Auszahlung im Dezember 2013 verdient worden sei, weil für beide Vergütungsbestandteile gemäß 12 Abs. 2 der Vertragsbedingungen ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis ab dem bis zum die wesentliche Voraussetzung gewesen sei. Bei einem Ausscheiden der Klägerin aus der M vor dem wären sowohl der Basiskapitalbonus (Jahreskapitalstöcke) als auch der Zusatzkapitalbonus (Bezugsrecht) ersatzlos verfallen. 17 Die Kläger und die Prozessbevollmächtigte beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahin zu ändern, dass von dem zu versteuernden Einkommen weitere als außerordentliche Einkünfte nach 34 EStG angesetzt und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. 18 Das Finanzamt beantragt Klageabweisung. 19 Zur Begründung wird vorgetragen, dass der tarifermäßigten Besteuerung als Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit lediglich das Basiskapital von unterliege, nicht aber das ebenfalls im Jahr 2013 ausbezahlte Zusatzkapital in Höhe von Als außerordentliche Einkünfte kämen u.a. nur Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht; mehrjährig sei eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse ( 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Vergütungen würden für eine mehrjährige Tätigkeit geleistet, wenn mit ihnen eine solche Tätigkeit abgegolten werden solle. Hinsichtlich des ebenfalls im Jahr 2013 ausbezahlten Zusatzkapitals liege eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit entsprechend den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen nicht vor. Der Klägerin sei bis spätestens 31. März 2013 ein Zusatzkapital bei Erfüllung der Berechtigungskriterien zugesagt und, nachdem diese Kriterien erfüllt waren, auch zugeteilt worden ( 7 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags). Allerdings bestimme 7 Abs. 1 Satz 2 der Bonusvereinbarung, dass die Regelung des Satzes 1 nur als bedingte Zusage gelten solle, zusätzliches Kapital zu erdienen. Mit dieser Regelung des 7 der Bonusvereinbarung sei deshalb entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung der Klägerin kein bereits in der Vergangenheit verdienter zusätzlicher Bonus eingeräumt, sondern lediglich eine Chance bestimmt worden, in Zukunft (möglicherweise) weitere Sondervergütungen zu erlangen. Insoweit sei der Klägerin auch kein

4 fester, unabdingbarer Kapitalstock entsprechend dem Basiskapital zugeteilt, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage, also eine Rechengröße für möglicherweise in Zukunft entstehende Ansprüche, festgelegt worden. 21 Dies ergebe sich einerseits aus der eindeutigen Regelung des 7 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung. Hieraus folge eindeutig, dass das Zusatzkapital noch erdient werden müsse. Andererseits habe bereits der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren das ausbezahlte Zusatzkapital -im Gegensatz zum Basiskapitaldem regulären Lohnsteuerabzug unterworfen. Damit sei auch er davon ausgegangen, dass er insoweit keine Leistung in der Vergangenheit habe abgelten wollen. Wäre er davon ausgegangen, hätte er auch das Zusatzkapital der ermäßigten Besteuerung unterworfen. Schließlich gebe der Arbeitgeber die Zielsetzungen seiner Bonusvereinbarungen selbst vor. Anhaltspunkte, dass mit der weiteren Zuteilung auch Leistungen der Vergangenheit abgegolten werden sollten, seien den vertraglichen Vereinbarungen jedenfalls nicht entnehmbar und auch nicht anhand sonstiger Umstände erkennbar. 22 In 12 Abs. 2 der Regelungen sei auch bestimmt, dass bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach dem ein etwaiges Bezugsrecht für das Zusatzkapital mit dem Ausscheiden entfalle, während das Basiskapital grundsätzlich erhalten bleiben solle. Aus dieser Vertragsgestaltung lasse sich nur schlussfolgern, dass im Zeitraum bis zum lediglich das Basiskapital verdient worden sei. 23 Gegen den vom Gericht erlassenen Gerichtsbescheid vom hat die Prozessbevollmächtigte Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. 24 Wegen weiterer Einzelheiten werden auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen insbesondere die Bestimmungen des B, die Niederschrift und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen. 25 Dem Gericht liegen die vom Finanzamt überlassene Einkommensteuerakte der Kläger für 2013 sowie die Rechtsbehelfsakte vor. Entscheidungsgründe 26 Die Klage hat keinen Erfolg. 27 Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2013 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 28 Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach 34 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahres 2013 die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte ( 34 Abs. 1 Satz 2 EStG 2013). 29 Als außerordentliche Einkünfte kommen nach 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in der Fassung des Jahres 2013 Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über

5 mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst Für das im Jahr 2013 ausbezahlte Zusatzkapital liegt entsprechend den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. 31 a) Zwar sind beide Bonuszahlungen im Streitjahr Vergütungen im Sinne des 34 EStG, denn als solche kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (BFH-Urteil vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BStBl II 2014, 668, Rn. 47; Schmidt/Wacker, EStG, 36. Auflage, 34 RZ. 40). Die Zahlungen erfolgten auch beide im Klagejahr b) Jedoch muss die Entlohnung für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (BFH-Urteil vom 31. August 2016 VI R 53/14, BStBl II 2017, 322, Rn. 12; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., 34 Rz 30; Schmidt/Wacker, EStG, 36. Auflage, 34 RZ. 44). Bei der mehrjährigen Tätigkeit muss es sich nicht um eine abgrenzbare Sondertätigkeit handeln. Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 31. August 2016 VI R 53/14, BStBl II 2017, 322, Rn. 12; und vom 7. August 2014 VI R 58/12, BFH/NV 2015, 184, Rn. 28). So stellt die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (BFH- Urteil vom 31. August 2016 VI R 53/14, BStBl II 2017, 322, Rn. 13 ff). Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen (BFH-Urteil vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, BStBl II 2015, 890). 33 c) Im Streitfall liegt hinsichtlich des im Jahr 2013 ausbezahlten Zusatzkapitals nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen nach der Überzeugung des Gerichts keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. 34 Der Klägerin wurde in 7 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung zum Beginn der Ausübungsphase (nach 3: bis ) bzw. bis spätestens 31. März 2013 ein Zusatzkapital bei Erfüllung der Berechtigungskriterien zugesagt. Hierzu bestimmt 7 Abs. 1 Satz 2 der Bonusvereinbarung, dass die Regelung des Satzes 1 nur als bedingte Zusage gelten solle, zusätzliches Kapital zu erdienen. Mit dieser Regelung des 7 der Bonusvereinbarung ist daher nach der Auffassung des Gerichts der Klägerin kein bereits in der Vergangenheit verdienter zusätzlicher Bonus eingeräumt worden, sondern lediglich eine Chance bestimmt worden, in Zukunft (möglicherweise) weitere Sondervergütungen zu erlangen. Insoweit wird der Klägerin auch im Jahr 2010 kein fester, unabdingbarer Kapitalstock entsprechend dem Basiskapital zugeteilt, sondern das Basiskapital wird lediglich als Bemessungsgrundlage, also eine Rechengröße für möglicherweise in Zukunft entstehende Ansprüche, festgelegt. Der Zusatzbonus wurde im Jahr 2010 weder eingeräumt noch verdient. Die unbedingte Zusage des Zusatzkapitals erfolgte erst im Jahr Dies ergibt sich aus der Regelung des 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vereinbarung. Dementsprechend ist in 12 Abs. 2 der Regelungen auch bestimmt, dass bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach dem ein etwaiges Bezugsrecht für das Zusatzkapital mit dem Ausscheiden entfällt, während das Basiskapital grundsätzlich erhalten bleibt. 35

6 d) Weiter spricht im Streitfall der Anlass der Zuwendung gegen das Vorliegen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Nach der Präambel und 12 Abs. 1 der Vereinbarung dient das Programm dazu, dass die Planteilnehmer nach besten Kräften langfristig zu einer nachhaltigen Steigerung des Ertrags und zu einer Wertsteigerung der M Gruppe beitragen. Ausgangspunkt für beide Performance Hürden sind nach 8 Abse. 5 bis 8 der Vereinbarung der Börsenkurs der M Aktie und der N Indexkurs im Januar 2013 verglichen mit den Kursen des Ausübungstages. Da die Vereinbarung als Anknüpfungspunkt für die Bonusregelung des Zusatzkapitals die Wertveränderung der M Aktie ab Januar 2013 nimmt, diese Wertveränderung des Kurses als möglicher Indikator des Arbeitserfolges doch auch nur den Zeitraum ab Januar 2013 darstellen kann, liegt keine Bezugnahme auf die Zeit vor Januar 2013 vor. Auch hieraus ergibt sich, dass keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt wird. Dies wird auch durch die Wortwahl der englischen Plan Description deutlich. Danach gilt für die Accrual Period (Year 1-3) Individual Performance Litermines Basic Capital Stock und für die folgende Exercise Period (Year 4-6) Share Price Performance Litermines potential Additional Capital. 36 e) Schließlich ergibt sich auch aus der Berechnung des Zusatzkapitals keine mehrjährige Zweckbestimmung. Zwar wird das Basiskapital als Bemessungsgrundlage für möglicherweise in Zukunft entstehende Ansprüche festgelegt. Insoweit wird das Basiskapital als eine Rechengröße festgelegt. Die Festlegung einer Rechengröße, die auf Sachverhalte aus früheren Jahren zurückgreift, ist bei Bonusprogrammen durchaus üblich. Auch wenn Bonusprogramme zum Beispiel auf das durchschnittliche Gehalt der letzten zwei oder drei Jahre zurückgreifen, so liegt deshalb noch nicht eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Unerheblich ist hierbei auch, ob dieser Wert im Rechnungswesen des Unternehmens gespeichert oder hinterlegt war Die Entscheidung des Gerichts wird durch die Wertungen des Bundesfinanzhofs in der zu den geldwerten Vorteilen aus Aktienoptionsprogrammen ergangenen Rechtsprechung bestätigt (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006, VI R 136/01, BStBI II 2007, 456; vom 31. August 2016 VI R 53/14, BStBl II 2017, 322, Rn. 21; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2008 VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828). Der BFH hat hier entschieden, dass Optionsrechte regelmäßig nicht gewährt werden, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken. Dementsprechend stellen sie als Anreizlohn im Regelfall eine Vergütung für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung dar und vergüten eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die tatsächliche Laufzeit mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Diese typischerweise mit einer Aktienoption verfolgte Zielsetzung tritt ledig in solchen Fällen in den Hintergrund, in denen die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass konkrete Arbeitserfolge der Vergangenheit zusätzlich honoriert werden sollen (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006, VI R 136/01, BStBI. II 2007, 456, Rz. 9). Diese vom BFH entschiedene Konstellation ist mit dem Streitfall vergleichbar. 38 Im Streitfall werden keine Arbeitserfolge in der Vergangenheit honoriert, sondern der Arbeitgeber versucht sein Personal damit in der Firma zu halten (vgl. Zif. 1d der Urteilsgründe). 39 Der Klägerin wurde zum die Option eingeräumt, im Zeitraum bis ein Zusatzkapital abzurufen. Nachdem die Option bereits im November 2013 als ausgeübt galt und der Zusatzbonus auch zugeteilt wurde, umfasst der Zeitraum von der Zuteilung bis zur Ausübung der Option keine zwölf Monate. Damit ist die Gewährung der Tarifermäßigung mangels Voraussetzung des 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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