Anleitung zur Nennung der Untersützung durch Finanzhilfen

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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz Anleitung zur Nennung der Unterstützung durch Finanzhilfen Grundsatz In allen Veröffentlichungen und in allen Produkten des Projekts muss zwingend auf die finanzielle Unterstützung durch die Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz hingewiesen werden. Dies kann durch einen schriftlichen Hinweis oder die Verwendung eines Logos erfolgen. Sichtbarmachung der Unterstützung durch einen schriftlichen Hinweis Für die Sichtbarmachung der Unterstützung in Textform ist folgende Standardformulierung zu verwenden: «Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann unterstützt das Projekt mit Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz.» (Es ist möglich den Begriff «Projekt» durch den Namen des Projekts zu ersetzen). Sichtbarmachung der Unterstützung durch die Verwendung eines Logos Erfolgt die Sichtbarmachung durch ein Logo, müssen folgende Bedingungen respektiert werden: - Platzierung und Art des Dokuments: Das Logo ist so zu platzieren, dass die Trägerschaft des Projekts unmissverständlich klar ist. Die Trägerschaft ist nämlich alleine für das Projekt verantwortlich. Das Logo darf also nicht auf derselben Ebene stehen wie diejenigen der Projektverantwortlichen und -partner/innen. Es gehört an den Ort, der für Organisationen vorgesehenen ist, welche finanziell zum Projekt beigetragen haben. Weiter darf das Logo in keinem Fall in der Post- oder -Korrespondenz aufscheinen. - Vorlagen des Logo: Die Logos sind in Deutsch, Französisch und Italienisch sowie in verschiedenen Sprachkombinationen verfügbar, dies sowohl im Hoch- und Querformat, jeweils rot und schwarz. Die Logos dürfen nicht verändert werden, ausgenommen bezogen auf ihre Grösse. Die verschiedenen Versionen sind nachfolgend ersichtlich. Die EPS-Dateien der Logos können von der Internetseite des EBG heruntergeladen werden. Den Link erteilen auf Anfrage marianne.ochsenbein@ebg.admin.ch und gilles.meylan@ebg.admin.ch. - Zwingende Genehmigung: Alle Produkte, in denen ein Logo der Bundesverwaltung verwendet wird, müssen zur Genehmigung dem internen zentralen Dienst CD Bund vorgelegt werden. Ein definitives Muster des Produkts muss dem EBG vor Druck oder Herstellung zur Genehmigung vorgelegt werden. Es muss in elektronischer Form an marianne.ochsenbein@ebg.admin.ch oder gilles.meylan@ebg.admin.ch an geschickt werden. Die Prüfung wird rund fünf Arbeitstage beanspruchen. - Corporate Design der Bundesverwaltung: Ein Leitfaden zum Corporate Design der Bundesverwaltung ist unter zugänglich. Er präzisiert namentlich die minimalen Grössen und die zu respektierenden Ränder. Bern, 1. Oktober /5

2 Übersicht der Logos des EBG - Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz Logo Bezeichnung Logos deutsch deutsch farbig hoch deutsch farbig quer deutsch deutsch Logos en français französisch farbig hoch französisch farbig quer französisch französisch 2/5

3 Loghi in italiano italienisch farbig hoch italienisch farbig quer italienisch italienisch Logos deutsch/ französisch - allemand/ français deutsch/französisch farbig hoch deutsch/französisch farbig quer deutsch/französisch deutsch/französisch 3/5

4 4/5

5 Logos deutsch/ französisch/ italienisch - allemand/ français/ italien - tedesco/ francese/ italiano farbig hoch farbig quer 5/5

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