Neue Mitte. der Gemeinde Urbar. Bebauungsplan. Textfestsetzungen. Verbandsgemeinde: Vallendar. Flur: 11

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1 Bebauungsplan Neue Mitte der Gemeinde Urbar Textfestsetzungen Gemeinde: Urbar Verbandsgemeinde: Vallendar Gemarkung: Urbar Flur: 11 Planfassung für das Verfahren gem. 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) Stand: 13. November 2014

2 Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), letztgültige Fassung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauN- VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), letztgültige Fassung Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58), letztgültige Fassung Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl S. 365), letztgültige Fassung Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBl S. 387), letztgültige Fassung Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), letztgültige Fassung Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl S. 159), letztgültige Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), letztgültige Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), letztgültige Fassung Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl S. 459), letztgültige Fassung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), letztgültige Fassung Bundesfernstraßengesetz(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Juni 2007 (BGBI. I S. 1206), letztgültige Fassung Landesstraßengesetz (LStrG) vom 1. August 1977(GVBI S. 273), letztgültige Fassung Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), letztgültige Fassung Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl S. 54), letztgültige Fassung Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl S. 153), letztgültige Fassung Gehört zum Verfahren gem. 13a BauGB Stand: November 2014 Seite - 2 -

3 Gliederung: 1.0 Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Mischgebiet MI Fläche für den Gemeinbedarf: Kinder und Kirche Garagen, Carports und Stellplätze Maß der baulichen Nutzung Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche GFLR Gestalterische Festsetzungen Zulässige Dachformen und Gestaltung der Dachgeschosse Anzahl der Stellplätze pro Wohneinheit Landschaftsplanerische Hinweise Allgemeine Hinweise... 8 Seite - 3 -

4 Hinweis: Durch den Bebauungsplan Neue Mitte werden die wirksamen Bebauungspläne BP Die vordersten Büngerten, 1. Änderung BP Ortskern BP Ortskern, 1. Änderung in Teilbereichen geändert und ersetzt. 1.0 Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung Mischgebiet MI Die in der Planzeichnung als MI gekennzeichneten Flächen werden als Mischgebiet gemäß 6 BauNVO festgesetzt Fläche für den Gemeinbedarf: Kinder und Kirche (gem. 9 (1) Nr. 5 BauGB) Die in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnete Fläche für Gemeinbedarf dient der Errichtung und dem Betrieb von und Einrichtungen und Anlagen zur Betreuung und Versorgung von Heranwachsenden kirchlichen Einrichtungen Garagen, Carports und Stellplätze Garagen, Carports und Stellplätze sind im Mischgebiet MI auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern landesrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Bei der Errichtung von Garagen muss die Garagenvorderkante einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten, sofern die Garageneinfahrt direkt zur Straße führt. Ausnahmsweise können Garagen mit einem Mindestabstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zugelassen werden, wenn: elektrische Garagentoröffner eingebaut werden oder die Garagenzufahrt parallel zur Erschließungsstraße verläuft. Demgegenüber sind Carports (überdachte Stellplätze ohne Seitenwände) ebenso wie offene Stellplätze auch im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und überbaubarer Fläche (ohne Abstand zur Straßenbegrenzungslinie) zulässig. Seite - 4 -

5 1.1.4 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie i.s.d. 62 LBauO als genehmigungsfrei gelten. Im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und vordere Baugrenze sind Nebenanlagen nicht zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen der Planzeichnung Die Zahl der Vollgeschosse, die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl gelten entsprechend dem Einschrieb in der Planzeichnung als Höchstwerte Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe (gemessen in Meter) darf die - entsprechend dem Einschrieb im Plan - als Höchstgrenze festgesetzte Höhe von 12,0 m im Mischgebiet MI nicht überschreiten (siehe Nutzungsschablone auf der Planzeichnung). Dabei müssen Gebäude mit - Flachdächern und flachgeneigten Dächern zwischen einseitigen, flachgeneigten Pultdächern (< 25 ), - Tonnendächern oder Teiltonnendächern grundsätzlich eine um 2,0 m geringere Höhenbeschränkung einhalten und dürfen somit eine max. Gebäudehöhe von 10,0 m im MI erreichen. Die Gebäudehöhe wird gemessen an der straßenseitigen (= talseitigen) Fassadenmitte von Oberkante Dachhaut bis zur Fahrbahnoberfläche der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche ( Gartenstraße ). Auf die Maßgaben der Textfestsetzung Ziffer 2.1 wird verwiesen Vollgeschosse, Geschossfläche (gem. 20 und 21a BauNVO) Garagengeschosse sind (gem. 21a BauNVO) in ansonsten anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen. Auch bei der Ermittlung der Geschossfläche darf die Fläche von Garagengeschossen unberücksichtigt bleiben. Auf die Maßgaben der Textfestsetzung Ziffer 2.1 zur Gestaltung der Geschosse wird verwiesen. Seite - 5 -

6 1.4 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche GFLR Auf der in der Planzeichnung mit GFLR gekennzeichneten Fläche wird ein Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit sowie ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Versorgungsträger festgesetzt. Die Allgemeinheit erhält für die mit Geh- und Fahrrecht zu belastende Fläche das Recht, diese als Fuß- und Radweg zu nutzen. Die Versorgungsträger erhalten für die mit Gehr-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche das Recht der Verlegung von (Kanal-) Leitungen, Schächten etc. sowie das für die ordnungsgemäße Unterhaltung erforderliche jederzeitige Betretungs- und Eingriffsrecht. Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegten Flächen dürfen nur in Abstimmung mit den Versorgungsträgern befestigt oder überbaut werden. Anpflanzungen sind in Randbereichen zulässig und ebenfalls abzustimmen. Hinweis: Dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrecht kann der Bebauungsplan nicht begründen. Hierzu bedarf es eines zusätzlichen Rechtsaktes. Die entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Allgemeinheit, bzw. der Versorgungsträger ist im Grundbuch einzutragen. 2.0 Gestalterische Festsetzungen (gem. 88 LBauO i.v.m. 9 (4) BauGB) 2.1 Zulässige Dachformen und Gestaltung der Dachgeschosse (gem. 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) Innerhalb des Mischgebietes MI sind für Gebäude alle Dachformen zulässig. Gebäude mit flachgeneigten Dächern (< 25 ), Flachdächern oder einseitigen Pultdächern, bei denen mehr als zwei Geschosse im aufgehenden Mauerwerk in Erscheinung treten, sind nur in Verbindung mit Staffelgeschossen zulässig. Hierbei muss die Wand des Staffelgeschosses gegenüber der Außenwand des daruntergelegenen Erdgeschosses um mind. 1,5 m zurückspringen (siehe nachfolgende Gestaltungsbeispiele). Hinweis: Skizzenhafte Beispiele zur Erläuterung der Textfestsetzungen und 2.1 Seite - 6 -

7 2.2 Anzahl der Stellplätze pro Wohneinheit (gem. 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO) Für die im Geltungsbereich der des Bebauungsplanes Neue Mitte zulässigen baulichen Nutzungen sind die notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück selbst nachzuweisen. In Verbindung mit Wohnnutzung sind pro Wohneinheit (WE) 1,5 Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Im Falle einer ungeraden Anzahl von Wohneinheiten ist die Anzahl der geforderten Stellplätze aufzurunden. Beispiel: 3 Wohneinheiten x 1,5 Stellplätze / WE = 4,5 Stellplätze nachzuweisen wären somit 5 Stellplätze auf dem Baugrundstück. Es dürfen keine gefangenen Stellplätze entstehen. Seite - 7 -

8 3.0 Landschaftsplanerische Hinweise Schutz von Bäumen während der Bauarbeiten, Baumschutz Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Artenschutz, Beseitigung von Bäumen und Gebüschen Gemäß 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig. Dabei sind die Vorschriften zum allgemeinen Artenschutz gemäß 39 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG - und besonderen Artenschutz gemäß 44 BNatSchG zu beachten. Vor dem Abriss von Gebäuden und der Rodung von Gehölzen ist sicherzustellen, dass keine geschützten Individuen oder Lebensstätten betroffen sind. Abriss alter Gebäude- und Baumbestände und ökologische Baubegleitung Während der Baufeldfreimachung sollte eine ökologische Baubegleitung durchgeführt werden, um Beeinträchtigungen prüfungsrelevanter Arten auszuschließen und bei speziellen Problemen schnell steuernd eingreifen zu können. Vor Abrissmaßnahmen sind die Gebäudebestände durch fachkundige Personen auf Brutvögel und Fledermausbesatz hin zu kontrollieren. Bei Brutvogel- und Fledermausnachweis ist das weitere Vorgehen mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen. Boden Bei allen Bodenarbeiten, auch bei Bau-, Unterhaltungs- und ggfls. Ausgleichsmaßnahmen, sind die Vorgaben nach 202 BauGB sowie die Forderungen des Bodenschutzes (BBodschG und BBodschV) zu beachten. Demnach ist der Oberboden sorgsam zu behandeln. Zu Beginn der Erdarbeiten ist der Oberboden abzuschieben und fachgerecht in Erdmieten bis zum Wiedereinbau zwischenzulagern. Nach Beendigung des jeweiligen Vorhabens sollte der Oberboden wieder zur Andeckung im Bereich von Vegetationsflächen verwendet werden. Etwaige Überschussmassen sind einer adäquaten Folgenutzung zuzuführen. 4.0 Allgemeine Hinweise Vorhandene Versorgungsleitungen und deren Schutz Im Plangebiet vorhandene Versorgungleitungen sind bei der Bauausführung zu schützen, bzw. zu sichern. Sie dürfen nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden. Sollte eine Verlagerung von Versorgungsleitungen erforderlich werden, ist der Betreiber frühzeitig in Kenntnis zu setzen. 1 Die verwendete DIN-Norm liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht vor. Seite - 8 -

9 Denkmalschutzgesetz Die Grundstückseigentümer unterliegen der Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz, falls durch Bauarbeiten Bodenfunde (Siedlungsspuren) aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit freigelegt werden sollten. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland- Pfalz, Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, Koblenz, mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Übertragung vom Plan in die Wirklichkeit Maßstab, Maße und Daten der zeichnerischen Darstellung sind für die Übertragung in die Wirklichkeit verbindlich, soweit sie nicht als unverbindliche Planzeichnung gekennzeichnet sind. Sind keine Maße im Plan enthalten, so sind die Strecken maßstäblich bis jeweils zur Mitte der Punkte oder der Linie zu ermitteln und auf volle 5 Dezimale aufzurunden. Baugrund Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020*, DIN EN * und -2*, DIN 1054*) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen. *Hinweis: Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, Rathausplatz 13, Vallendar, während der Dienststunden eingesehen werden. Seite - 9 -

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