SATZUNG der Stadt Paderborn über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich Bahnhofstraße - Werbesatzung Bahnhofstraße - vom
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- Imke Baumgartner
- vor 6 Jahren
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1 SATZUNG der Stadt Paderborn über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich Bahnhofstraße - Werbesatzung Bahnhofstraße - vom gültig bis Der Rat der Stadt Paderborn hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des 86 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, am folgende Satzung beschlossen: Präambel Mit der Werbesatzung wird die planerische Absicht verfolgt, die zum großen Teil verloren gegangene Gestaltqualität der Bahnhofstraße wiederherzustellen. Ziel der Werbesatzung ist es nunmehr, der Bahnhofstraße unter Berücksichtigung der durch Umbau erfolgten Aufwertung und aufgrund der Lage im Stadtgebiet, ein eigenständiges und besonderes gestalterisches Gepräge zu geben und durch geeignete Maßnahmen eine positive Gestaltung von Werbeanlagen zu erreichen. Die nachfolgende Satzung soll somit über die reine Verunstaltungsabwehr hinaus eine positive gestalterische Pflege des Straßenbildes der Bahnhofstraße ermöglichen und der Tendenz zu immer größeren und bunteren Werbeanlagen Einhalt gebieten. Diese Aspekte werden durch entsprechende Regelungen und eine Einteilung in vier unterschiedliche Bereiche gewürdigt. 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich vom Westerntor bis zum Kreuzungspunkt Frankfurter Weg/Heinz-Nixdorf-Ring mit der Bahnhofstraße. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1). (2) Der räumliche Geltungsbereich ist zudem in vier Teilbereiche, gem. beigefügten Plan (Anlage 2), unterteilt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung ist anzuwenden: 2 Sachlicher Geltungsbereich 1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen, Veränderungen und Ergänzungen von Werbeanlagen, 2. auf Warenautomaten, die nicht nur Waren anbieten, sondern zugleich durch Beschriftung, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung dienen. 3 Begriff der Werbeanlagen (1) Werbeanlagen im Sinne des 13 BauO NRW sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der An-kündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Berufe dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
2 (2) Sofern die Hintergrundfläche von Werbeträgern und Einzelbuchstaben nicht der Architektur zuzurechnen ist, sondern vor allem dazu bestimmt ist, die Werbeanlage optisch hervorzuheben oder zu tragen, so darf diese Fläche die höchstzulässige Ansichtsfläche für eine Werbeanlage nicht überschreiten. Sie ist auf die zulässige Gesamtumrissfläche aller Werbeanlagen hinzuzurechnen. (3) Als Schriftzüge gelten Flachtransparente mit Schrift- und/oder Zeichendarstellung, Einzelbuchstaben bzw. Neonschriften sowie deren Hintergrundflächen, sofern sie den Werbeanlagen hinzuzurechnen sind sowie Fassadenbeschriftungen bzw. -bemalungen. (4) Flachtransparente sind aus Kunststoff bzw. Plexiglas oder sonstigen Materialien hergestellte Wannen oder Platten zur Aufnahme von werbenden Schriftzeichen oder Symbolen. Aussparungen in den Flachtransparenten in Form von Schriftzeichen und Symbolen sind aufgebrachten Schriftzeichen gleichzusetzen. (5) Für sonstige großformatige Werbeflächen wie beispielsweise Spannplakate, Spannposter, Großplakate etc. aus Planen oder Stoff- oder Kunststoffbahnen gelten die gleichen Anforderungen nach dieser Satzung wie für Flachtransparente. (6) Die Fläche von Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben umfahrenden Rechtecke. (7) An sich nicht ortsfeste Objekte und Einrichtungen wie beispielsweise KFZ, Anhänger, Auflieger, an denen Werbemittel angebracht sind (Werbefahrzeuge), gelten als Werbeanlagen im Sinne des Abs. 1, wenn sie nach den objektiven Umständen die Funktion einer ortsfesten Werbeanlage erfüllen. Das ist etwa der Fall, wenn die Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr - jedenfalls vorübergehend - beendet ist und es längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an werbeträchtiger Stelle abgestellt wird, um die bezweckte Werbewirkung zu entfalten. (8) Großwerbetafeln im Sinne dieser Satzung sind Werbetafeln, die größer als 1 m² sind. 4 Genehmigungsvorbehalt (1) Nach Inkrafttreten dieser Satzung über Werbeanlagen ist eine Genehmigung durch die Bau-aufsichtsbehörde erforderlich für das Errichten, Aufstellen, Anbringen, Verändern und Ergänzen von Werbeanlagen an Gebäuden sowie freistehenden Werbeanlagen. (2) Die nach 9 i. V. m. 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG erforderliche besondere Erlaubnis für Werbe-anlagen, die an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern bzw. in deren engeren Umgebung angebracht werden, bleibt unberührt. 5 Allgemeine Anforderungen (1) Soweit Werbeanlagen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, müssen sie darüber hinaus in Anzahl, Größe, Art und Form auf das Straßen- und Ortsbild Rücksicht nehmen sowie sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff, Farbe und Gestaltung dem Bauwerk unterordnen, an dem sie stehen. Sie dürfen wesentliche Teile der Fassade nicht verdecken, überschneiden oder verunstalten. (2) Grundsätzlich dürfen Werbeanlagen nicht die architektonische Gliederung baulicher Anlagen bzw. die einheitliche Gestaltung stören. Die architektonische Gliederung wird durch vertikale und horizontale Elemente (Fenster, Brüstungen, Pfeiler, Stützen, Giebeldreiecke, Traufen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen, Portiken, Säulen) bestimmt und darf nicht verdeckt oder verzerrt werden. (3) Der architektonische Gesamtzusammenhang der Fassade muss über alle Geschosse gewahrt bleiben. (4) Die Werbeträger müssen flach oder im rechten Winkel an die Wandflächen des Gebäudes angebracht werden, eine schräge Anordnung von Werbeträgern ist unzulässig. (5) Schaufenster, Fenster und Glastüren dürfen zu Werbezwecken weder abgeklebt noch ange-strichen oder abgedeckt werden. Werbung, die flächig auf Schaufenster, Fenster und Glastüren aufgebracht wird, ist ausschließlich im Erdgeschoss und bis zu 20% ihrer jeweili-
3 gen Glasfläche statthaft. Die Flächen von Plakatanschlägen, wie z.b. Hinweise auf Sonderangebote, sind auf diese Gesamtfläche mit anzurechnen. Schaufenster sind entsprechend auszugestalten und dürfen das Straßenbild oder den öffentlichen Verkehrsraum nicht durch grelles, bewegtes oder wechselndes Licht beeinträchtigen. Das Verteilen von Buchstaben sowie Symbolen eines Wortes oder Begriffes über mehrere Fenster ist in allen Geschossen unzulässig. (6) Vorhandene Werbeanlagen, die nicht mehr dem Werbezweck entsprechen, z. B. bei Geschäftsaufgabe oder Geschäftswechsel, sind einschließlich ihrer Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. (7) Nicht zulässig sind Werbeanlagen an Balkonen, Erkern, Brüstungen und Geländern, an und auf Einfriedigungen, Stützmauern, Dächern, Schornsteinen und Türmen, an Toren, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Bäumen, Masten und oberhalb der Trauflinie bzw. der Attika. 6 Größe und Ausladung (1) Für die Größe und Ausladung von Werbeanlagen an Gebäuden gelten folgende Maßgaben: 1. Horizontale Werbeanlagen dürfen in den Bereichen 2 bis 4 eine Tiefe von 0,25 m, eine maximale Breite von 2/3 der Gebäudewandfläche sowie eine Höhe von max. 0,60 m nicht überschreiten. Einzelanlagen dürfen hierbei eine Länge von max. 9,0 m nicht überschreiten. Sie sind nur unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. 2. Bei Eckgebäuden hat die Aufstellung bzw. das Anbringen der Werbeanlagen größenmäßig im Verhältnis der Frontbreiten zu erfolgen. Von den Gebäudeecken bzw. von Vorsprüngen in der Fassade (Erker usw.) ist ein seitlicher Abstand von mindestens 0,50 m zu wahren. Auf die Gliederung der Fassade ist Rücksicht zu nehmen. 3. Vor- und Rücksprünge der Fassaden werden bei der Ermittlung der Gebäudewandfläche nicht berücksichtigt. (2) Für vertikale Werbeanlagen an Gebäuden gelten folgende Maßgaben: 1. Vertikale Werbeanlagen sind in den Bereichen 2 bis 4 zwischen der Unterkante der Öffnungen des 1. Obergeschosses und der Unterkante der Öffnung des 2. Obergeschosses zulässig. Sie dürfen eine Breite von 0,60 m und eine Tiefe von 0,25 m nicht überschreiten. 2. Als Kragtransparente, Kragschilder und Ausleger sind vertikale Werbeanlagen an Fassaden zulässig. Sie dürfen eine Ausladung von 0,80 m nicht überschreiten und müssen an befahrbaren Straßen mindestens 0,70 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. In den Bereichen 2 bis 4 (Anlage 2) dürfen die vorgenannten Anlagen zwischen der Unterkante der Öffnungen des 1. Obergeschosses und der Unterkante der Öffnung des 2. Obergeschosses errichtet werden. 3. Die Unterkante der Ausleger muss mindestens 2,50 m über der öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
4 4. Pro Gebäude und Grundstück sind jeweils nur max. zwei Ausleger zulässig, die aber über mehrere Werbeinhalte verfügen dürfen. Hierbei ist auf eine einheitliche optische Gestaltung, Aussehen und Ausformung zu achten. 7 Fahnen, Standtransparente, Hinweistafeln oder Pylone (1) Namens- und Firmenschilder als Standtransparente oder Pylone vor dem jeweiligen Gebäude sind als freistehende Sammelanlagen im Bereich Nr. 2 bis 4 entweder als vertikale Elemente mit einer Höhe von bis zu 5 m und einer Breite von 2,0 m oder als horizontale Elemente mit einer Höhe von 1,5 m und einer Breite von 3,0 m auch zulässig. Pro Grundstück ist nur eine Anlage, bei Eckgrundstücken sind max. zwei Anlagen mit mehreren Schildern zulässig. Auf eine einheitliche Gestaltung ist zu achten. Einzelanlagen dürfen als vertikale Elemente die Höhe von 3,0 m und die Breite von 1,0 m sowie als horizontale Elemente die Höhe von 1,0 m und einer Breite von 2,0 m nicht überschreiten. (2) Namens- und Firmenschilder an Gebäudewandflächen sind in den Bereichen Nr. 2 bis 4, jeweils an den Eingängen, bis zur Oberkante der Fenster des Erdgeschosses sowie einer Breite von max. 0,60 m zulässig. Hierbei darf eine maximale Höhe von 3,50 m aber nicht überschritten werden. Pro Gebäude sind max. zwei Anlagen aber mit mehreren Schildern zulässig. Auf eine einheitliche Gestaltung ist zu achten. (3) Fahnen sind nur auf sowie vor öffentlichen Gebäuden, auf öffentlichen Grundstücken sowie auf Grundstücken und Gebäuden mit erheblicher öffentlicher Bedeutung (z. B. Bahnhof) zulässig. Ausnahmen gelten für kirchliche, kulturelle Anlässe. 8 Beleuchtung (1) Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet oder in ihrer Lichtintensität verändert wird sowie Leitlichtanlagen (Sky Beamer etc.) sind unzulässig. (2) Werbeanlagen dürfen nur mit weißlichem oder gelblichem Licht angestrahlt werden. 9 Unzulässige Werbeanlagen Unzulässig sind im Geltungsbereich dieser Satzung: 1. Freistehende Großwerbetafeln und Werbefahrzeuge. 2. Werbeanlagen an Gebäudefassaden in Form von Würfeln, Pyramiden, Prismen oder ähnlichen Körpern. 10 Besondere Regelungen In den Bereichen Nr. 1 bis 4 sind die allgemeinen Festsetzungen der 4 bis 9 dieser Satzung anzuwenden. Zudem gelten folgende besondere Anforderungen an Werbeanlagen: 1. Im Bereich 1 sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung in Form von Flächen-transparenten oder Einzelbuchstaben bis zu einer Gesamtgröße von 1,0 m² zulässig. Die Gesamtgröße aller Werbeanlagen darf 1,0 m² nicht überschreiten. Ausnahmsweise zulässig sind Hinweistafeln bis zu 1,0 m² auch auf anderen
5 Grundstücken, wenn die Stätte der Leistung auf einem rückwärtigen Grundstück oder einem zurückliegenden Grundstücksteil gelegen ist. 2. Im Bereich 2 ist pro Gebäude eine Werbeanlage in der maximalen Abmessung von 3,00 m x 4,00 m bis zur Unterkante der Öffnung des 1. Obergeschosses am Gebäude zulässig. 3. In den Bereichen 3 und 4 sind neben den in den 7 und 8 genannten und erläuterten Werbeanlagen pro Gebäude eine Werbeanlage in der maximalen Abmessung von 3,00 m x 3,00 m bis zur Unterkante der Öffnung des 1. Obergeschosses am Gebäude zulässig. Ausnahmsweise sind im Bereich 4 Werbeanlagen in Form von Einzelbuchstaben auch bis zur Fensterbrüstung des 2. Obergeschosses zulässig. 4. Bei den Werbeanlagen in den Bereichen 2 bis 4 darf die maximale Größe aller Werbe-anlagen an einer Gebäudewandfläche das Maß von 10 % nicht überschreiten. Bei Wänden ohne Öffnungen sind die Öffnungen des 1. Obergeschosses angrenzender Gebäudewandflächen maßgeblich. Ein Werbewechsel durch bewegliche Werbe- bzw. Wendeanlagen ist bei den vorgenannten Werbeanlagen nicht zulässig.
6 11 Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum oder im öffentlichen Interesse Die Vorschriften nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Paderborn bleiben von dieser Satzung unberührt. Im öffentlichen Straßenraum und im öffentlichen Interesse gelten zudem folgende Regelungen: 1. Freistehende Großwerbetafeln sind nur in den genau definierten Bereichen des Bus-bahnhofes zulässig (Anlage 3). 2. Anschlagsäulen (Litfasssäulen) sind zulässig. 3. Vitrinen und Schaukästen für amtliche Mitteilungen, Fahrpläne der Bus- und Bahnlinien sowie zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, sportliche o. ä. Ver-anstaltungen sind zulässig. 4. Werbeanlagen in direkter Verbindung mit Haltestellen des ÖPNV (Buswartehäuschen o. ä.) sind bis zu einer Größe von max. 2,5 m² zulässig. 5. An jeder 5. Straßenlaterne sind Werbeanlagen für kirchliche und kulturelle örtliche Ver-anstaltungen (Märkte, Ausstellungen, Schauspiele, Theater und musikalische Veran-staltungen und Vorstellungen etc.) bis zu einer Größe von max. 0,3 m² zulässig. 6. Zulässig ist das Aufstellen von Sammelhinweisschildern zum besseren Auffinden und Erreichen von Firmen und Unternehmen. 12 Ausnahmen von Festsetzungen (1) Soweit eine Höhenbeschränkung für Schriftzüge angegeben ist, kann eine Überschreitung ausnahmsweise für einen untergeordneten Teil der Werbeanlage, beispielsweise für einen Buchstaben oder ein Symbol, zugelassen werden. (2) Ausnahmsweise können großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien, Stoffen (sog. Me-gaposter) als Verkleidung von Baugerüsten als zeitlich befristete Werbeanlagen, längstens jedoch für die Dauer der Bauzeit zugelassen werden. (3) Im Bereich von Tankstellen können für Werbung an der Stätte der Leistung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zugelassen werden. (4) Das zeitlich befristete Aufstellen von Großwerbetafeln für örtliche und überörtliche Veranstal-tungen, Feste und Aktionen (Libori, Schlosssommer, Schützenfest etc.) kann ausnahmsweise zugelassen werden. (5) Abweichungen ( 86 Abs. 5 und 73 BauO NRW) von dieser Satzung sind schriftlich zu be-antragen und zu begründen.
7 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 84 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 84 Abs. 1 Ziff. 20 BauO NRW mit einer Geldbuße geahndet werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. In Kraft getreten am
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g e m. 8 6 A b s. 1 B a u O N R W v o m 1 7. S e p t e m b e r ( 1 )
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