Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

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1 Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt, durch die Festlegung entsprechender Anforderungen an die Rechnungslegung, den Anlegern die Beurteilung der Qualität der Emittenten zu ermöglichen (Art. 8 Abs. BEHG). - Bundesgesetz vom 4. März 995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Art. Geltungsbereich Art. 3 International anerkannte Standards In dieser Richtlinie sind die vom Regulatory Board anerkannten Rechnungslegungsstandards dargelegt. Weiter regelt diese Richtlinie die Vorgaben an die Zwischenberichterstattung sowie die Veröffentlichung und Einreichung der Geschäfts- und Zwischenberichte. 3 Ausserdem enthält sie besondere Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Rechnungslegung bei Investmentgesellschaften, Immobiliengesellschaften und Hinterlegungsscheinen zu beachten sind. Bei der Anerkennung von Rechnungslegungsstandards trägt das Regulatory Board international anerkannten Standards Rechnung (Art. 8 Abs. 3 BEHG). - Bundesgesetz vom 4. März 995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Art. 4 Vertraulichkeit Verfahren von SIX Exchange Regulation im Bereich Rechnungslegung sind vertraulich. SIX Exchange Regulation 0/0

2 Zulassung von Effekten Vorbehalten bleibt die nachträgliche Publikation der Eröffnung einer Untersuchung, falls dadurch das Verfahren beschleunigt werden kann, sowie deren Einstellung. Weiter werden auch rechtskräftige Entscheide gemäss Verfahrensordnung der Öffentlichkeit mitgeteilt. - Verfahrensordnung (VO) Art. 5 Definitionen Unter Veröffentlichung des Geschäfts- oder Zwischenberichts ist die Bekanntmachung an alle Aktionäre und Marktteilnehmer zu verstehen, wobei die Bekanntmachung so vorzunehmen ist, dass sie im Einklang mit den Vorschriften zur Ad hoc-publizität erfolgt (Art. 53 KR). Unter Einreichung des Geschäfts- oder Zwischenberichts ist die Zustellung an SIX Exchange Regulation zu verstehen. - Richtlinie Ad hoc-publizität (RLAhP) II. ANERKANNTE RECHNUNGSLEGUNGSSTANDARDS Art. 6 Grundsatz Emittenten müssen IFRS als Rechnungslegungsstandard anwenden. In folgenden regulatorischen Standards ist US GAAP zugelassen: Main Standard; Domestic Standard; Standard für Investmentgesellschaften. 3 In folgenden regulatorischen Standards ist Swiss GAAP FER zugelassen: Domestic Standard; Standard für Immobiliengesellschaften. Die Gesamtheit der vom IASB (International Accounting Standards Board) herausgegebenen Standards und Interpretationen wird als IFRS (International Financial Reporting Standards) bezeichnet. Die Gesamtheit der unter Financial Accounting Standards Board (FASB) Accounting Standard Codification zusammengefassten Bestimmungen, ausgenommen jener Inhalte, die von der «U.S. Securities and Exchange Commission» stammen. SIX Exchange Regulation 0/0

3 Richtlinie Rechnungslegung 4 Für Banken und Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz ist im Domestic Standard der anwendbare bankengesetzliche Rechnungslegungsstandard zugelassen. 5 Für kollektive Kapitalanlagen gelten die Regeln der auf sie anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen. Art. 7 Emittenten von Forderungsrechten Emittenten, welche ausschliesslich Forderungsrechte gemäss dem Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen, dem Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten bzw. dem Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products kotiert haben, dürfen auch Swiss GAAP FER oder die bankengesetzlichen Rechnungslegungsstandards im Main Standard anwenden. Für Pfandbriefinstitute mit Sitz in der Schweiz gelten die Regeln der auf sie anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen. Art. 8 Emittenten ohne Gesellschaftssitz in der Schweiz Emittenten ohne Gesellschaftssitz in der Schweiz können den Rechnungslegungsstandard ihres Heimatstaats (Heimatnorm) anwenden, wenn dieser vom Regulatory Board anerkannt wurde. Eine Übersicht der gemäss Heimatnorm anerkannten Rechnungslegungsstandards ist aus Anhang ersichtlich. III. ZWISCHENBERICHTERSTATTUNG Art. 9 Grundsatz Für Zwischenabschlüsse ist derselbe Rechnungslegungsstandard anzuwenden wie beim Jahresabschluss. Emittenten, die im Jahresabschluss Swiss GAAP FER anwenden, haben den Zwischenabschluss gemäss Swiss GAAP FER («Zwischenberichterstattung») zu erstellen. 3 Emittenten, die im Jahresabschluss IFRS anwenden, haben im Zwischenabschluss IAS 34 («Zwischenberichterstattung») anzuwenden. 4 Emittenten, die im Jahresabschluss US GAAP anwenden, haben im Zwischenabschluss FASB Accounting Standard Codification Topic 70 («Zwischenberichterstattung») anzuwenden sowie zusätzlich die folgenden Bestandteile jeweils samt Vorperiodenangaben auszuweisen: verkürzte Bilanz; verkürzte Geldflussrechnung; verkürzter Nachweis der Eigenkapitalveränderungen. SIX Exchange Regulation 0/0 3

4 Zulassung von Effekten 5 Emittenten ohne Gesellschaftssitz in der Schweiz, welche nicht IFRS, US GAAP oder Swiss GAAP FER anwenden, haben für die Zwischenberichterstattung bezüglich Ausweis und Offenlegung mindestens die Vorgaben von Swiss GAAP FER («Zwischenberichterstattung») zu befolgen. IV. VERÖFFENTLICHUNG UND EINREICHUNG Art. 0 Geschäftsbericht Der Geschäftsbericht ist innert vier Monaten nach dem Abschlussstichtag des Jahresabschlusses zusammen mit diesem zu veröffentlichen und spätestens bei seiner Veröffentlichung SIX Exchange Regulation einzureichen. - Rundschreiben Nr. (RS) Art. Zwischenbericht Der Zwischenbericht ist innert drei Monaten nach dem Abschlussstichtag des Zwischenabschlusses zusammen mit diesem zu veröffentlichen und spätestens dann SIX Exchange Regulation einzureichen. - Rundschreiben Nr. (RS) Art. Einreichung Die Abschlüsse sind SIX Exchange Regulation in elektronischer Form einzureichen. - Richtlinie Meldeplattform Rundschreiben Nr. (RLMR) Art. 3 Elektronische Veröffentlichung Der Emittent stellt die veröffentlichten Jahres- und Zwischenabschlüsse während fünf Jahren auf seiner Webseite in elektronischer Form zur Verfügung. Der entsprechende Link zum Verzeichnis mit den Jahres- und Zwischenabschlüssen ist SIX Exchange Regulation mitzuteilen, damit sie ihn auf ihrer Webseite bekannt geben kann. - Rundschreiben Nr. (RS) - Richtlinie Meldeplattform Rundschreiben Nr. (RLMR) 4 SIX Exchange Regulation 0/0

5 Richtlinie Rechnungslegung V. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR INVESTMENTGESELLSCHAFTEN Art. 4 Jahres- und Zwischenabschluss Bei der Berichterstattung von Investmentgesellschaften sind zusätzlich die gemäss Schema B, Ziff..9.7 geforderten Angaben in den Anhang der Abschlüsse aufzunehmen. - Schema B Art. 5 Änderung der Geschäftstätigkeit Eine Änderung der Geschäftstätigkeit, welche dazu führt, dass sich eine Gesellschaft als Investmentgesellschaft gemäss Kotierungsreglement qualifiziert (Art. 65 KR), ist SIX Exchange Regulation unverzüglich zu melden. Dabei muss die neue Geschäftstätigkeit beschrieben werden. - Richtlinie Meldeplattform Rundschreiben Nr. (RLMR) Art. 6 Schwer bewertbare Anlagen Investiert eine Investmentgesellschaft in erheblichem Ausmass in Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind (namentlich Investitionen ohne Sekundärmarkt mit regelmässiger Preisbildung) oder deren Bewertung aus anderen Gründen erschwert ist, sind die zusätzlichen Anhangsangaben gemäss Schema B, Ziff..4.3 notwendig. - Schema B VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR IMMOBILIENGESELLSCHAFTEN Art. 7 Jahres- und Zwischenabschluss Bei der Berichterstattung von Immobiliengesellschaften sind zusätzlich die gemäss Schema C, Ziff..3. geforderten Angaben nachzuführen sowie die gemäss Schema C, Ziff..7.7 geforderten Angaben in den Anhang der Abschlüsse aufzunehmen. - Schema C SIX Exchange Regulation 0/0 5

6 Zulassung von Effekten Art. 8 Änderung der Geschäftstätigkeit Eine Änderung der Geschäftstätigkeit, welche dazu führt, dass sich eine Gesellschaft als Immobiliengesellschaft gemäss Kotierungsreglement qualifiziert (Art. 77 KR), ist SIX Exchange Regulation unverzüglich zu melden. Dabei muss die neue Geschäftstätigkeit beschrieben werden. - Richtlinie Meldeplattform Rundschreiben Nr. (RLMR) VII. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR HINTERLEGUNGSSCHEINE Art. 9 Rechnungslegungsstandards Die Jahresabschlüsse können zusätzlich nach einem Rechnungslegungsstandard in Übereinstimmung mit den Bestimmungen im Anhang unter Ziff. erstellt werden. VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 0 Inkrafttreten Art. 0a Revisionen Art. Übergangsbestimmungen Diese Richtlinie ist am. Juli 009 in Kraft getreten und hat die Richtlinie betr. Anforderungen an die Finanzberichterstattung (RLFB) vom. November 006 ersetzt. Die mit den Beschlüssen vom 4. September 009, 6. November 009 und 9. März 00 erlassene Revision der Art. 6, 7,, 5 und 8 tritt am. Juli 00 in Kraft. Die mit Beschluss vom. Oktober 00 erlassene Revision von Art. 7 Abs. tritt am 5. Oktober 00 in Kraft. Banken und Effektenhändler mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gemäss Main Standard kotierten Beteiligungsrechten, welche die Jahresabschlüsse für am oder nach dem. Januar 0 beginnende Geschäftsjahre nicht nach IFRS oder US GAAP zu erstellen beabsichtigen, werden per. Januar 0 in den Domestic Standard umgeteilt. 6 SIX Exchange Regulation 0/0

7 Anhang Richtlinie Rechnungslegung ANHANG Übersicht der anerkannten Rechnungslegungsstandards. Emittenten mit Gesellschaftssitz in der Schweiz Emittenten von Beteiligungsrechten: Main Standard X X Standard für Investmentgesellschaften X X IFRS US GAAP Swiss GAAP FER Standard für Immobiliengesellschaften X X Domestic Standard 3 X X X Emittenten von ausschliesslich Forderungsrechten 3 X X X. Emittenten ohne Gesellschaftssitz in der Schweiz Die folgenden Rechnungslegungsstandards werden zusätzlich für Emittenten ohne Gesellschaftssitz in der Schweiz anerkannt: a) EU-IFRS Japanese GAAP Canadian GAAP Australian GAAP New Zealand GAAP South African GAAP b) Emittenten von ausschliesslich Forderungsrechten ohne Gesellschaftssitz in der Schweiz können weitere Rechnungslegungsstandards anwenden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt werden: der angewandte Rechnungslegungsstandard gewährleistet eine «True and Fair View»; die Unterschiede zwischen dem angewandten Rechnungslegungsstandard und IFRS oder US GAAP werden im Kotierungsprospekt und in den Geschäftsberichten detailliert in Textform erläutert. Auf diese Erläuterungen kann verzichtet werden, falls im geprüften Jahresabschluss bereits eine zahlenmässige Überleitungsrechnung vom angewandten Standard zu IFRS oder US GAAP auf der Basis des Periodenergebnisses und des Eigenkapitals per 3 Für Banken und Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz ist der anwendbare bankengesetzliche Rechnungslegungsstandard zugelassen. SIX Exchange Regulation 0/0

8 Zulassung von Effekten Ende Berichtsperiode samt Erläuterungen der wesentlichen Positionen offengelegt wird. SIX Exchange Regulation 0/0

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