Auswirkungen verbindlicher Personalmindestzahlen für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser

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1 Auswirkungen verbindlicher Personalmindestzahlen für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser 1. Die Qualität der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhausbehandlung lässt sich nicht zwangsläufig mit Vorgaben für die Personalmindestbesetzung verbessern. Dies gelingt nur mit einer Qualitätsoffensive, wie sie die Bundesregierung im Bereich der somatischen Krankenhausversorgung ausgerufen hat. Dabei sollen die Qualität der Behandlungsergebnisse systematisch und sektorenübergreifend ausgewertet und veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck ist das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) gegründet worden. Im IQTiG werden aussagekräftige und valide Qualitätsindikatoren sowohl für die qualitative Einordnung und Bewertung der Leistungen als auch für die Krankenhausplanung entwickelt. Dieser Weg muss auch für die Qualitätsbewertung der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhausversorgung beschritten werden. Die Qualität des Behandlungsergebnisses zu messen ist sinnvoller als Köpfe zu zählen. Der medizinische/therapeutische und organisatorische Fortschritt kann nicht zentral durch den G-BA oder andere Organisationen vorgegeben werden. In einem System mit bundesweit verbindlichen Personalvorgaben würde die Erreichung der festgelegten Personalquote zu einem höheren Ziel als die Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses. Auch die Einführung neuer Therapieinnovationen in der psychiatrischen Behandlung würde blockiert. Die Einführung international im Einsatz befindlicher und erprobter IT-gestützte Behandlungssysteme, wie z. B. Deprexis, Minddistrict, MoodGYM, Alcoholdebaas.nl, Sterk op je werk, würde vermutlich nicht erfolgen. Bei diesen innovativen und neuen Behandlungsansätzen steht nicht der Personaleinsatz im Vordergrund, sondern die Therapie selbst. Gleichwohl haben diese IT-gestützten Behandlungsformen ihre Wirksamkeit wissenschaftlich bewiesen. In dem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Bundesrepublik Deutschland das einzige Land auf der Welt wäre, welches das Ziel verfolgt, zwingende Personalvorgaben in der psychiatrischen Krankenhausbehandlung zum Qualitätskriterium zu erheben. Selbst der G-BA hat bei seiner ihm vom BMG 1

2 übertragenen Aufgabe zur Entwicklung einer Nachfolgeregelung zur Psych-PV weltweit kein vergleichbares Personalbemessungssystem zur Behandlung psychisch kranker Menschen in Krankenhäusern gefunden. Es stellt sich deshalb die Frage, weshalb es nur in Deutschland zwingend einzuhaltende Personalvorgaben geben soll. Im Übrigen kommt eine im Mai 2016 veröffentlichte Studie des Rheinisch- Westfälischen Institutes für Wirtschaftsforschung unter dem Titel Die Zukunft der Pflege im Krankenhaus zu dem Ergebnis, dass sich weder national noch international nachweisen lässt, ab welchem Level eine höhere Zahl von Pflegekräften in Krankenhäusern ein messbar besseres Behandlungsergebnis nach sich ziehen würde (das RWI-Gutachten finden Sie hier). 2. Die Kosten für die stationäre Krankenhausversorgung werden durch Personalmindestvorgaben deutlich ansteigen. Die Umsetzung von verbindlichen Personalmindestzahlen wird nur unter der Maßgabe erfolgen können, dass die daraus resultierenden Kostensteigerungen für zusätzliches Personal zu 100 % von den Krankenkassen gegenfinanziert werden. Bei psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern machen die Personalkosten rund 80 % der Gesamtkosten aus. Würde man eine für alle psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser verbindliche Personalmindestbesetzung auf der Basis der heute gültigen Psych-PV einführen, müssten die Krankenhäuser ca. 10 % mehr Personal einstellen. Daraus würden sich überschlägig rund 600 Millionen EUR zusätzliche Kosten nach dem folgenden Berechnungsschema ergeben: Gesamtausgaben für die stationäre psychiatrische und psychosomatische Versorgung Davon 80 % Personalkosten 7,5 Mrd. EUR 6,0 Mrd. EUR 10 % mehr Personal kosten 600 Mio. EUR 20 % mehr Personal kosten 1,2 Milliarden EUR Die Fachgesellschaften fordern einen Personalmindeststandard, der deutlich über die Vorgaben der 25 Jahre alten Psych-PV hinausgeht. Eine 10 % über der Psych- PV liegende Personalquote ließe die Kosten für die stationäre Versorgung der 2

3 psychisch Kranken um 1,2 Milliarden EUR ansteigen. Letztlich würde man sich mit verbindlichen Vorgaben für die Personalmindestbesetzung in stationären psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken zurück in das Prinzip der Selbstkostendeckung begeben. Die Bemühungen der Kliniken um Prozessinnovation, medizinischen Fortschritt und Wirtschaftlichkeit werden nachlassen. Personalvorgaben, deren Einhaltung und Erfüllung von den Krankenkassen zu finanzieren wären, werden zu einem erheblichen Kontroll- und Überprüfungsaufwand führen, der die Bürokratie und das Streitpotenzial zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen deutlich erhöhen wird. 3. Die zentrale Entwicklung und Vorgabe von Personalmindestbesetzungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss kann den unterschiedlichen Gegebenheiten und Versorgungsaufträgen in den psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken nicht gerecht werden. Die organisatorischen Gegebenheiten, die Therapiekonzepte und die regionalen Besonderheiten in den Kliniken sind zu unterschiedlich, als dass zentral vom G-BA entwickelte Personalvorgaben sinnvolle Ergebnisse bringen könnten. Die Folge wären wenig passgenaue und damit unwirtschaftliche Personalstrukturen. Den Versorgungsbedürfnissen der psychisch kranken Menschen würde eine solche starre Vorgabe nicht Rechnung tragen. 4. Starre und verbindliche Personalvorgaben können den Versorgungsauftrag gefährden und stellen die Krankenhausplanung der Bundesländer in Frage. Psychiatrische Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen sind durch die regionale Pflichtversorgung zur Behandlung aller Patienten in ihrem Zuständigkeitsbereich uneingeschränkt verpflichtet. Dieser verbindliche Versorgungsauftrag kollidiert mit verbindlichen Personalvorgaben. Übersteigt die tatsächliche Patientenzahl die Zahl der geplanten Patienten, verstößt die Klinik gegen die verbindlichen Personalvorgaben. Die Folgen sind unklar: Soll das Krankenhaus die Versorgung der Patienten ablehnen? Werden die Krankenkassen die Bezahlung der Behandlung ablehnen? Können die Personalvorgaben am Ende doch nur ein Orientierungsrahmen sein? Was heißt das am Ende für die Krankenhausplanung der Bundesländer? 3

4 5. Wie sollen die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken auf den Fachkräftemangel reagieren? Rund 2/3 aller psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser haben Probleme, offene Arztstellen zu besetzen. Eine ähnliche Problemlage zeigt sich im Pflegebereich. Dort können immerhin 1/3 der Kliniken offene Stellen in der Pflege nicht besetzen (vgl. Psychiatrie-Barometer 2011 des Deutschen Krankenhaus Institutes, Ein solcher von den Kliniken nur bedingt beeinflussbarer Personalmangel würde die Sicherstellung der Versorgung gefährden. 4

5 Fazit: Eine finanzierbare Krankenhausversorgung auf hohem Qualitätsniveau lässt sich nicht mit Mitteln einer Planwirtschaft erreichen. Die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser (auch die psychiatrischer oder psychosomatischer Krankenhäuser) lässt sich letztlich nicht an der Zahl der beschäftigten Ärzte, Therapeuten und Pflegefachkräfte messen. Die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser sind in ihren Behandlungs- und Therapiekonzepten (Qualifikation und Weiterbildung des Personals, Spezialisierungen und Indikationen) und Leistungsangeboten unterschiedlich strukturiert. Dies macht einheitliche Personalvorgaben fraglich. Die Verantwortung einer ausreichenden Personalausstattung muss deshalb in der Verantwortung der Kliniken bleiben. Nur sie können, wie die Bundesregierung selbst in ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der Fraktion die LINKE erklärt, auf ihre jeweilige Situation zugeschnittene Lösungen finden (vgl. BT Drucksache 17/13041). 5

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