Ausbeuteziffern und Standardrezepturen 1
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- Theodor Schneider
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1 Verordnung des EVD über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2010) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 20 Absatz 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April und die Artikel 5b Absatz 5 und 22b Absätze 3 und 4 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember , 4 verordnet: Art. 1 Zollbegünstigungen 1 Für Waren nach dem Anhang 4a Ziffer 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 mit Ursprung in den Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex beträgt der Zollansatz 94 Prozent des Normalzollansatzes. 5 2 Für die Ölsaaten im Anhang 1, die zur Speise-, Futter- oder anderen Ölherstellung verwendet werden, liegt der Zollansatz der für die anteilsmässige Berechnung massgebenden Ölschrote oder -kuchen 13 Franken je 100 kg unter dem Normalansatz. Art. 2 6 Ausbeuteziffern 1 Die Ausbeuteziffern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind im Anhang 1 geregelt. 2 Die Ausbeuteziffern von Verarbeitungsprodukten und von Getreide zur menschlichen Ernährung sind im Anhang 2 geregelt. AS Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS ). 2 SR SR Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS ). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 16. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS ). 1
2 Landwirtschaft Art. 2a 7 Standardrezepturen für zubereitete Tierfutter 1 Für Waren der Tarifnummern /9082/9089 wird der Zollansatz anteilsmässig nach der im Anhang 3 aufgeführten Standardrezeptur für zubereitete Tierfutter berechnet. 2 Für Waren der Tarifnummer wird der Zollansatz anteilsmässig nach der im Anhang 3 aufgeführten Standardrezeptur für zubereitete Tierfutter berechnet. Art. 3 Zollnachzahlung 1 Liegt bei einem Verarbeitungsbetrieb im Durchschnitt eines Kalenderjahres die Menge der im Anhang 2 aufgeführten Waren, welche nicht zu Futterzwecken verwendet werden, unter den Ausbeuteziffern, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der durchschnittliche im entsprechenden Kalenderjahr gültig gewesene Zollansatz zur Anwendung. 9 2 Die Eidgenössische Zollverwaltung entscheidet über die Nachzahlung auf Grund der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihr veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben. Art. 4 Vorbehalt für Zollnachzahlung Entsteht bei der Verarbeitung ein Minderwert, so wird die Zollnachzahlungspflicht entsprechend dem Minderwert des Futtermittels reduziert. Art. 5 Vollzug Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung. Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni Die nach Artikel 2a berechneten Zollansätze werden vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 um 1 Franken je 100 kg erhöht. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V des EVD vom 9. Juni 2006 (AS ). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. 8 SR Anhang 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVD vom 18. Dez (AS ). 10 AS
3 Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten Anhang 1 11 (Art. 2) Ausbeuteziffern von ölhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen Zolltarifnummer Warenbezeichnung Belastung beim Import Ausbeute pro 100 kg Rohware in Prozent Öl/Fett Basis Raffinat Extraktionsschrot/ Presskuchen Andere Schalenfrüchte, frisch, getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: Haselnüsse: in der Schale: 2120 zur Ölgewinnung 87,5 ohne Schale: 2220 zur Ölgewinnung 87,5 Walnüsse: in der Schale: 3120 zur Ölgewinnung 62,5 ohne Schale: 3220 zur Ölgewinnung 62, Sojabohnen, auch geschrotet: 0021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet in der Schale: 1021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 55 geschält oder geschrotet: 2021 zu Futterzwecken 55.5 geschält oder geschrotet: 11 Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 2. Mai 2005 (AS ) und vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 3
4 Landwirtschaft Zolltarifnummer Warenbezeichnung Belastung beim Import Ausbeute pro 100 kg Rohware in Prozent Öl/Fett Basis Raffinat Extraktionsschrot/ Presskuchen 2023 durch Extraktion durch Pressen 39,5 55, durch Extraktion durch Pressen Kopra: 0021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen Leinsamen, auch geschrotet: 0021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen Rübsen- oder Rapssamen, auch geschrotet: Rübsen- oder Rapssamen mit einem geringen Gehalt an Erucasäure: Rübsensamen: 1021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 63 Rapssamen: 1051 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 58 Rübsensamen: 9021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen
5 Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten Zolltarifnummer Warenbezeichnung Belastung beim Import Ausbeute pro 100 kg Rohware in Prozent Öl/Fett Basis Raffinat Extraktionsschrot/ Presskuchen 9026 durch Extraktion durch Pressen 63 Rapssamen: 9051 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen Sonnenblumensamen, auch geschrotet: ungeschält: 0021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 51 geschält: 0041 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: Palmnüsse und Palmkerne: 1021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 58 Baumwollsamen: 2021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 80 Rizinussamen: 5
6 Landwirtschaft Zolltarifnummer Warenbezeichnung Belastung beim Import Ausbeute pro 100 kg Rohware in Prozent Öl/Fett Basis Raffinat Extraktionsschrot/ Presskuchen 3021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 55 Sesamsamen: 4021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 50 Senfsamen: 5021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 80 Saflorsamen: 6021 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 75 Mohnsamen: 9113 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 60 Sheanüsse: 9922 zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion 60 6
7 Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten Zolltarifnummer Warenbezeichnung Belastung beim Import Ausbeute pro 100 kg Rohware in Prozent Öl/Fett Basis Raffinat Extraktionsschrot/ Presskuchen 9926 durch Pressen zu Futterzwecken durch Extraktion durch Pressen durch Extraktion durch Pressen 50 7
8 Landwirtschaft 1 Ausbeuteziffern von Verarbeitungsprodukten Anhang 2 12 (Art. 2 und 3 Abs. 1) Zolltarifnummer Warenbezeichnung Belastung beim Import in Prozenten des Zollansatzes zu Futterzwecken Mindestabsatz kg/100 kg zu anderen als zu Futterzwecken (Ausbeuteziffer) Unterschreitung mit Ansatz von Zolltarif-Nr.... belasten Hülsenfrüchte, ganz, unbearbeitet: 1012, 1019 Zu technischen Zwecken , 2019 Zur Herstellung von Nahrungsmitteln , , , , , , , Weizen und Mengkorn, denaturiert: 1070, 9070 Zu technischen Zwecken , Roggen, denaturiert: 0070 Zu technischen Zwecken Gerste: 0030 Spitzmalz oder zur Herstellung von Spitzmalz 0040 Zur Herstellung von Kaffee Ersatzmitteln 0061 Zur menschlichen Ernährung Zu technischen Zwecken Hafer: 0031 Zur menschlichen Ernährung Zu technischen Zwecken Bereinigt durch Ziff. II der V des EVD vom 18. Dez (AS ), Ziff. I der V des EVD vom 17. März 2006 (AS ) und Ziff. II der V des EVD vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS ). 13 Bei einem Mindestabsatz unter 15 Prozent ist für die fehlende Menge gemäss Art. 4 Abs. 1 bis der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dez [AS ] der Ausserkontingentszollansatz für Gerste der Tarif-Nr nachzuzahlen. 14 Bei einem Mindestabsatz unter 15 Prozent ist für die fehlende Menge gemäss Art. 4 Abs. 1 bis der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dez [AS ] der Ausserkontingentszollansatz für Hafer der Tarif-Nr nachzuzahlen. 8
9 Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten Zolltarifnummer Warenbezeichnung Belastung beim Import in Prozenten des Zollansatzes zu Futterzwecken Mindestabsatz kg/100 kg zu anderen als zu Futterzwecken (Ausbeuteziffer) Unterschreitung mit Ansatz von Zolltarif-Nr.... belasten Mais: 9021 Zur menschlichen Ernährung Zu technischen Zwecken Reis: 1090 Reis in Strohhülse (Paddy-Reis) zur industriellen Verarbeitung zu Fertigreis für die menschliche Ernährung 2090 Reis, geschält (Cargo-Reis oder Braunreis) zur industriellen Verarbeitung zu Fertigreis für die menschliche Ernährung Körnersorghum: 0029 Zur menschlichen Ernährung Zu technischen Zwecken Buchweizen: 1029 Zur menschlichen Ernährung Zu technischen Zwecken Hirse: 2029 Zur menschlichen Ernährung Zu technischen Zwecken Kanariensaat: 3020 Zur menschlichen Ernährung Zu technischen Zwecken Anderes Getreide: Triticale: 9028 Zur menschlichen Ernährung Zu technischen Zwecken anderes: 9059 Zur menschlichen Ernährung Zu technischen Zwecken Getreidekörner, geschält, zur menschlichen Ernährung: 2120 Von Gerste: Von Hafer: Von Hirse: Malz, auch geröstet: 1012, 2012 Zur menschlichen Ernährung , Bei einem Mindestabsatz unter 45 Prozent ist für die fehlende Menge gemäss Art. 4 Abs. 1 bis der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dez [AS ] der Ausserkontingentszollansatz für Mais der Tarif-Nr nachzuzahlen. 9
10 Landwirtschaft Zolltarifnummer Warenbezeichnung Belastung beim Import in Prozenten des Zollansatzes zu Futterzwecken Mindestabsatz kg/100 kg zu anderen als zu Futterzwecken (Ausbeuteziffer) Unterschreitung mit Ansatz von Zolltarif-Nr.... belasten Sojabohnen, auch geschrotet: 0091 Zur Herstellung von Nahrungsmitteln Samen, Früchte und Sporen, zu technischen Zwecken: 2912 Von Wicken und Lupinen Tamarindenkerne Ausbeuteziffern von Getreide zur menschlichen Ernährung Zolltarifnummer Warenbezeichnung Belastung beim Import in Prozent pro 100 kg Rohware Mehl von: Dinkel Weizen oder Mengkorn Roggen Mais Triticale Reis anderem Getreide 75.0 Grütze und Griess von: Hartweizen anderer Weizen Mais Roggen, Mengkorn oder Triticale Hafer Reis Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn 75.0 oder Triticale 1999 anderem Getreide 75.0 Agglomerate in Form von Pellets von: 2019 Weizen Roggen, Mengkorn oder Triticale anderem Getreide 75.0 Körner gequetscht oder in Flocken von: Hafer Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale Gerste Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn 75.0 oder Triticale 1999 anderem Getreide 75.0 anders bearbeitete Körner (z.b. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet von: 2220 Hafer Mais Dinkel
11 Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten Zolltarifnummer Warenbezeichnung Belastung beim Import in Prozent pro 100 kg Rohware 2918 Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale Hirse Gerste Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn 75.0 oder Triticale 2999 anderem Getreide Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder 75.0 gemahlen Malz auch geröstet: nicht geröstet und nicht zerkleinert 75.0 nicht geröstet von: 1092 Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn 75.0 oder Triticale 1093 anderem Getreide geröstet, nicht zerkleinert Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn 75.0 oder Triticale 2093 geröstet anderes
12 Landwirtschaft Anhang 3 16 (Art. 2a Abs. 1 und 2) Standardrezeptur für zubereitetes Tierfutter der Tarifnummern /9082/9089 Futtermittel Tarifnummer Anteil gemäss Standardrezeptur für Zollbelastung % Eiweisserbsen Weizen Gerste Hafer Mais Bruchreis Übrige Futtermittel Fett Melasse Kleie Maisgluten Sojaschrot Rapsschrot oder -kuchen Vormischungen Stärke Total Eingefügt durch Ziff. II der V des EVD vom 9. Juni 2006 (AS , ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EVD vom 16. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Dez (AS ). 12
13 Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten Standardrezeptur für zubereitetes Tierfutter der Tarifnummer Futtermittel Tarifnummer Anteil gemäss Standardrezeptur für Zollbelastung % Magermilchpulver Buttermilchpulver Molkenpulver Mischfett (LM) Dextrose Quellstärke Kartoffelprotein Weizenprotein Sojaprotein Hafercrème Vormischungen Total
14 Landwirtschaft 14
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