LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

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1 Geschäftsnummer: 10 (11) Sa 246/03 9 Ca 5890/02 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn L., I.straße 92, N., Verkündet am: gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. u. a., C.Straße 162, X. g e g e n Herrn Rechtsanwalt Q. als Insolvenzverwalter der F. Beratungsgesellschaft für Telekommunikation und Mehrwertdienste mbh, I - Allee 20, E. - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q. u. a., I.-Allee 20, E. hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Nelius und die ehrenamtliche Richterin Kreymann für R e c h t erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 5890/02 wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen

2 - 2 - T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Firma F. GmbH am zum ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Der Kläger ist seit dem bei der Gemeinschulderin, einem Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen aus der Telekommunikationsbranche, als Senior Consultant zu einem Gehalt von zuletzt beschäftigt gewesen. Durch Beschluss vom ordnete das Amtgerichts Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma F. GmbH und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter; am wurde ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen. Das Insolvenzgericht stimmte einer Stilllegung des Betriebes nicht gemäß 22 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu. Am wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Bereits am hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum gekündigt und die Kündigung damit begründet, er habe sich unter dem entschlossen, den Betrieb der Gemeinschuldnerin mit Wirkung zum stillzulegen

3 - 3 - Der Kläger hat die beabsichtigte Betriebsstilllegung bestritten. Wegen des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom verwiesen, 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Klägers mit der Begründung stattgegeben, aus dem Vorbringen des Beklagten lasse sich keine endgültige und abschließende Planung erkennen, die einen dringenden betrieblichen Grund i.s. des 1 Abs. 2 KSchG darstelle. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sie in seiner Berufungsbegründungsschrift damit begründet, im Zeitpunkt der Kündigung habe sich bei vernünftiger betriebswirtschaftlicher Betrachtung die Prognose ergeben, dass der Betrieb zum stillgelegt wird. Mit diesem Datum sei auch der Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist des Klägers markiert worden. Die Arbeitskraft des Klägers sei nach dem im Betrieb des Schuldners nicht mehr benötigt worden, da der Betrieb der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt nachweislich stillgelegt worden sei. Der Beklagte wiederholt deshalb seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag

4 - 4 - Demgegenüber beantragt der Kläger die Zurückweisung der Berufung. Er bestreitet, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die ernsthafte Absicht bestanden habe, zum den Betrieb stillzulegen, zumal noch im Kündigungszeitpunkt über eine Weiterveräußerung der Gesellschaftsanteile verhandelt worden sei. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. I. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am zum ist bereits deshalb unwirksam, weil der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter) nach seinem Vortrag am die Stilllegung des Betriebes der Gemeinschuldnerin beschlossen hatte, ohne zuvor die Zustimmung des Insolvenzgerichts gemäß 22 Abs. 2 Nr Alt. InsO eingeholt zu haben und in Durchführung dieser Stillegungsentscheidung das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgekündigt hat

5 Nach 22 Abs. 2 Nr. 2. Alt. InsO muss der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zur Stilllegung des Schuldnerunternehmens die Zustimmung des Insolvenzgerichts haben, anderenfalls die Stilllegung unwirksam ist. Dieser vorläufige Insolvenzverwalter ist mithin unter zwei Voraussetzungen zur Stilllegung des Schuldnerbetriebes berechtigt: Einmal muss sie erforderlich sein, um eine erhebliche Verminderung des Haftungsvermögens zu vermeiden; zum anderen muss das Insolvenzgericht der Betriebsstillegung zugestimmt haben (Haarmeyer- MünchKomm InsO 22 Rdnr. 26; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. 22 Rdnr. 25). Liegt die erste Voraussetzung vor, ist der vorläufige Verwalter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur vorzeitigen Betriebsstilllegung einzuholen (Uhlenbruck InsO 12. Aufl. 22 Rdnr. 26). Die Kompetenz zur Betriebsstillegung des Betriebs hat im Eröffnungsverfahren ausschließlich das Insolvenzgericht (Mönning in Nerlich/Römermann InsO 22 Rdnr. 107). Da sich der Beklagte nach seinem Vortrag am entschlossen hatte, in seiner damaligen Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis den Schuldnerbetrieb zum stillzulegen, hätte diese Entscheidung der Zustimmung des Insolvenzgerichts bedurft, die jedoch vom Beklagten nicht zuvor eingeholt worden war. Hierbei ist es unerheblich, dass der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsverbot eingesetzt war; denn das Insolvenzgericht musste in jedem Fall die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters festlegen. 2. Der Beklagte hat im zweitinstanzlichen Kammertermin die Rechtsauffassung vertreten, von einer die Zustimmung des Insolvenzgerichts - 6 -

6 - 6 - erfordernden Betriebsstilllegung könne erst dann gesprochen werden, wenn die Betriebsstillegung vollzogen wird; dieses sei mit der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse nicht der Fall gewesen. Dieser Rechtsauffassung vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Hatte sich nämlich der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entschlossen, den Betrieb der Gemeinschuldnerin stillzulegen und in Vollzug dieser Entscheidung noch als vorläufiger Insolvenzverwalter alle Arbeitnehmer zu entlassen, wäre die spätere Entscheidung, nach der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse als endgültiger Insolvenzverwalter auch die weiteren Betriebsmittel zu verwerten und so die Betriebsstillegung gänzlich zu vollziehen, nur noch ein formaler Akt: Denn ohne die Arbeitnehmer kann ein Betrieb nicht geführt werden. Damit wird eine geplante Betriebsstillegung bereits dann vollzogen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter in Vollzug der Planung der Betriebsstillegung die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer kündigt (Haarmeyer in MünchKomm InsO 22 Rnr. 120). Die Kündigung der Arbeitsverträge ist mithin eine Folgemaßnahme der beschlossenen Stillegung (Haarmeyer a.a.o.). Die Zustimmung des Insolvenzgerichts muss deshalb bereits dann vorliegen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Entscheidung trifft, den Betrieb stillzulegen und diese Entscheidung durch ihre Umsetzung vollzieht. 3. Kündigt der Insolvenzverwalter in Vollzug der Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Zustimmung des Involvenzgerichts zur geplanten Betriebsstilllegung vorliegen. Ohne die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstillegung ist der vorläufige - 7 -

7 - 7 - Konkursverwalter nicht zur Kündigung in Vollzug der geplanten Betriebsstillegung berechtigt. Denn bei der Kündigung wegen Betriebsstilllegung geht es um die materielle Berechtigung, eine solche Entscheidung zu treffen und durchzuführen. Bestehen dafür bestimmte Voraussetzungen, kann erst nach deren Vorliegen gekündigt werden (BAG Urteil vom ABR 44/99 BAGE 95, ; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer Handbuch des Kündigungsrechts 4. Aufl. Kap. 13 Rn. 29; Kittner/Däubler/Zwanziger-Kittner KSchR 1 KSchG Rn. 321; Bichlmeier Anm. zu BAG Urteil vom AiB 2001, 370; ). Eine andere Betrachtung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von einer Betriebsstillegung erfolgt. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Betrieb fortzuführen ( 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO); hierzu gehört auch das Recht, evtl. Kündigungen auszusprechen (Stahlhacke/Preiss/Vossen KSch 8. Aufl. Rdnr m.w.n.). Nur wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb stilllegen will und in Vollzug dieser Entscheidung den Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigt, braucht er die Zustimmung des Insolvenzgerichts. 4. Der Beklagte hat nach seinem Vortrag am in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Vermögensbefugnis die Entscheidung getroffen, den Betrieb der Gemeinschuldnerin zum stillzulegen; er hat nicht bloß aus betrieblichen Gründen Personal abgebaut, um mit der Restbelegschaft den Betrieb fortzuführen. Für seine Entscheidung, den Betrieb der - 8 -

8 - 8 - Gemeinschuldnerin stillzulegen, bedurfte er jedoch die Zustimmung des Insolvenzgerichts. Da diese Befugnis mangels Zustimmung des Insolvenzgerichts nicht vorlag, ist die wegen der angeblich - zum beschlossenen Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BAG a.a.o.). Dabei ist es unerheblich, dass der Beklagte zum vorläufigen Verwalter eingesetzt war und der Gemeinschuldnerin vom Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden war (vgl. BAG a.a.o.). II. Da die Kündigung des Beklagten bereits gegen 22 Abs. 2 Nr Alt. InsO verstößt, brauchte nicht entschieden zu werden, ob die Kündigung auch aus anderen Gründen unwirksam ist. Insbesondere brauchte nicht auf den Widerspruch eingegangen zu werden, dass auf der einen Seite der Beklagte am die Entscheidung getroffen haben will, den Betrieb der Gemeinschuldnerin zum stillzulegen, in dem Bericht für die Gläubigerversammlung am hiervon jedoch nichts zu lesen ist, sondern der Eindruck vermittelt wird, der Betrieb der Gemeinschuldnerin könne noch befristet fortgeführt werden, solange die Kosten aus den Erlösen gedeckt sind (vgl. IV des Berichts). Die Berufung des Beklagten konnte mithin keinen Erfolg haben, sodass sie mit der Kostenfolge des 97 ZPO zurückzuweisen werden musste

9 - 9 - Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i. S. des 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat noch von einer Entscheidung im Sinne des 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abgewichen wird. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72 a ArbGG verwiesen. gez. Dr. Beseler gez. Nelius gez. Kreymann

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