Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung. Mindestlohn und Auswirkungen auf die Praxis - Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten

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2 Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung Mindestlohn und Auswirkungen auf die Praxis - Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten Folie 2

3 Ihr heutiger Referent: Jörg Böttner - Steuerberater ETL Freund & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh Foto Alte Promenade Sangerhausen Tel.: 03464/67250 Fax: 03464/ fp-sangerhausen@etl.de Internet: Folie 3

4 Mindestlohn und Auswirkungen auf die Praxis Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten 1. Welche Unterlagen müssen bereitgehalten werden? 2. Welche Aufzeichnungspflichten bestehen? 3. Gibt es Besonderheiten, die von ausländischen Arbeitgebern zu berücksichtigen sind? Folie 4

5 Aufzeichnungspflichten Bislang: Verpflichtung zur Erfassung von Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) bisher nur für ausgewählte Branchen, gesetzlich geregelt in 19 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) : Branchen mit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen nach dem AEntG Einsatzbetriebe von Zeitarbeitern (Entleiher) Folie 5

6 Wirtschaftszweige nach AEntG 1. Bauhaupt- und Baunebengewerbe 2. Gebäudereinigung 3. Briefdienstleistungen 4. Sicherheitsdienstleistungen 5. Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 6. Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 7. Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 8. Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und SGB III 9. Schlachten und Fleischverarbeitung 10. Pflegedienste Folie 6

7 Neue Aufzeichnungspflichten Ab : Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Dauer) ausgedehnt mit 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf: alle in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen, sofern sie nicht bereits unter das AEntG fallen geringfügig und kurzfristig Beschäftigte gem. 8 Abs. 1 SGB IV Aufzeichnung der Arbeitszeiten auch für alle Arbeitnehmer, denen monatlich unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der gleiche Bruttolohn gezahlt wird (verstetigter Monatsarbeitslohn), wenn dadurch in einzelnen Monaten der Mindestlohn unterschritten wird Führung von Jahresarbeitszeitkonten notwendig Folie 7

8 Aufzeichnungspflichtige Wirtschaftszweige nach SchwarzArbG 1. Baugewerbe 2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 3. Personenbeförderungsgewerbe 4. Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 5. Schaustellergewerbe 6. Unternehmen der Forstwirtschaft 7. Gebäudereinigungsgewerbe 8. Unternehmen im Bereich Auf-/Abbau von Messen/Ausstellungen 9. Fleischwirtschaft -> Darüber hinaus: - Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren - Sofortmeldepflicht vor Aufnahme der Tätigkeit! Folie 8

9 Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer nach 8 SGB IV Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) kurzfristig Beschäftigte in allen Branchen Aufzeichnungspflichtiger Personenkreis o o Geringfügig Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt Kurzfristig Beschäftigte, die aufgrund vorübergehender Engpässe für max. 2 Monate am Stück oder 50 Tage im Jahr eingesetzt werden ( Monate oder 70 Tage) Ausnahme: geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten Folie 9

10 Folie 10

11 Bestandteile Arbeitszeitnachweis für alle Aufzeichnungspflichtigen Aufzeichnungen sind zu führen über: Arbeitsbeginn Arbeitsende Arbeitszeit (Dauer) Pausenzeiten Überstunden Urlaub / Krankheit -> Aufbewahrung für mindestens 2 Jahre! Folie 11

12 Auswirkungen Mindestlohngesetz auf Mini-Job-Bereich 1. Ab ist der Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde zu zahlen. 2. Vertraglich vereinbarte Stundenzahl darf zu keiner Unterschreitung des Mindestlohnes führen (max. 47 Stunden monatlich bei monatlichem Entgelt von 400 EUR und maximal 52,5 Stunden bei monatlichem Entgelt von 450 EUR). 3. Bei Erhöhung des Entgelts auf mehr als 400 EUR (bis 450 EUR) ist auch bei Altverträgen (vor ) Rentenversicherungspflicht zu beachten! 4. Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer) und zweijährige Aufbewahrung. 5. Pflichten aus dem Mindestlohngesetz gelten auch bei der Beschäftigung von Familienangehörigen, Rentnern, Studenten. Folie 12

13 Neue Meldepflichten ( 16 MiLG) Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Branchen i.s.d. SchwarzArbG: Schriftliche Anmeldung bei der zuständigen Zollverwaltung: vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung für jeden Arbeitnehmer in deutscher Sprache sowie bei jeder Änderung Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum Beginn und Dauer der Beschäftigung Ort der Beschäftigung Kontaktdaten des verantwortlich Handelnden oder eines Zustellungsbevollmächtigten Folie 13

14 Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten Folgen: Mindestlohngesetz schreibt späteste Auszahlung des Mindestlohns im Folgemonat vor zeitversetzte Lohnabrechnung wird eingeschränkt! Bei verstetigtem Jahresarbeitslohn muss Jahresarbeitszeitkonto geführt werden Arbeitszeitnachweis (Beginn, Ende, Dauer) auch hier notwendig Nichtbeachtung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten stellt Ordnungswidrigkeit dar: Geldbußen bis zu EUR Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohnes: Geldbuße bis EUR (Achtung: Subunternehmerhaftung!) Folie 14

15 Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten Folgen: Bei Verstößen gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten kann der ArbG meist auch nicht nachweisen, dass er den Mindestlohn gezahlt hat ArbN können Mindestlohnzahlung einklagen! Sozialversicherungsträger werden bei Mindestlohnunterschreitungen auf Grundlage geschätzter Arbeitsentgelte (Phantomlohn) Beiträge nachfordern ArbG müssen bei Beitragsnachforderungen die ArbG- und ArbN- Beiträge größtenteils alleine tragen (ArbG kann ArbN nur für die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume in Anspruch nehmen) Folie 15

16 Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten Fazit: Es besteht Handlungsbedarf! Prüfen Sie, ob Sie bereits den Mindestlohn zahlen oder ob Anpassungsbedarf besteht! Prüfen Sie, ob Verträge angepasst werden müssen (vereinbarte Wochen- oder Monatsarbeitszeit / maximale Stundenzahl)! Führen Sie rechtzeitig den neuen Arbeitszeitnachweis ein! Beachten Sie die neuen Arbeitgeberpflichten bei Mini-Jobbern und kurzfristigen Aushilfen! Wir unterstützen Sie gern! Sprechen Sie uns an! Folie 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Jörg Böttner Bernd Lang Mandy Lebkücher Steuerberater Steuerberater Steuerberaterin ETL Freund & Partner Sangerhausen Steuerberatungsgesellschaft Tel.: 03464/ Internet: Folie 17

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