Arbeitsstättenverordnung

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1 Arbeitsstättenverordnung - aktuelle Änderungen - Stand Mai

2 Änderungsumfang 1. Begriffsbestimmungen 2. Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV 3. Telearbeit 4. Unterweisung der Beschäftigten 5. Klarstellung zum Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr 6. Sichtverbindung nach Außen 2

3 Begriffsbestimmungen Damit wir uns gut verstehen

4 2 Begriffsbestimmungen - Klarstellung - Nr. 1 Arbeitsstätten sind a) Arbeitsräume, b) andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, c) Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes d) Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. 4

5 2 Begriffsbestimmungen - unverändert - Nr. 2 Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. 5

6 2 Begriffsbestimmungen Nr. 3 Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten. LV 40: (2-Stunden/Tag oder 30 Tage/a) 6

7 2 Begriffsbestimmungen Nr. 4 Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die mit Bildschirmgeräten zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung ausgestattet sind. Zur Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze gehören in der Regel Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe. (Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV) 7

8 Lassen Sie uns kurz über Telearbeit reden. Idee: Vereinbarkeit von Familie und Beruf Wesentliche Kriterien für Telearbeit: - Vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten; - Arbeitgeber richtet im privat Wohnbereich des Beschäftigten den Telearbeitsplatz ein und trägt dafür die Kosten; - Arbeitsschutzgesetze gelten für den Arbeitsplatz/die Tätigkeit (z.b. ArbSchG;ArbZeitG); - Beschäftigte arbeiten in der Regel alternierend zu Hause oder im Betrieb (# Heimarbeit); - Arbeitgeber ist berechtigt den Arbeitsplatz zu besichtigen; -. 8

9 2 Begriffsbestimmungen Nr. 6 Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte sowie die Organisation und die Gestaltung von Arbeit- und Fertigungsverfahren sowie von Arbeitsabläufen. (Konkretisierung von 5 Abs. 3 Nr.4 ArbSchG) 9

10 2 Begriffsbestimmungen Nr. 7 Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Optimierung der Arbeitsstätte durch technische oder organisatorische Maßnahmen. (Angleichung an die BetrSichV) 10

11 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob Beschäftigte Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dabei hat er die psychischen und körperlichen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen die Gefährdungen des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis 11

12 Aktuelle Änderung des ArbSchG BUK-Neuorganisationsgesetzes (BUK-NOG) Die Änderungen des ArbSchG ( 4 Nr. 1 und 5 Abs. 3 Nr. 6) dienen u.a. der Klarstellung, dass das ArbSchG die psychische und physische Gesundheit der Beschäftigten erfasst. Gefährdungen durch psychische und physische Belastungen am Arbeitsplatz sind vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. 12

13 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass sie den ergonomischen Anforderungen entsprechen und von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Er hat die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen so zu gestalten und zu organisieren, dass psychische und körperliche Belastungen sowie mögliche Gefährdungen des Sehvermögens vermieden oder auf ein Mindestmaß verringert werden. Dazu sind insbesondere regelmäßige Pausen oder Unterbrechungen durch andere Tätigkeiten vorzusehen. (vgl. Bildschirmarbeitsverordnung) 13

14 3a Abs. 5 Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen -Klarstellung- Abweichende Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, haben Vorrang, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen. 14

15 5 Nichtraucherschutz - Klarstellung - (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber der Natur des Betriebes und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen. 15

16 6 Unterweisung der Beschäftigten Nach 12 ArbSchG ist der Arbeitgeber zur Unterweisung der Beschäftigten über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und die im Betrieb durchgeführten erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Dieser Kommunikationsprozess ist von elementarer Bedeutung, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in den Betrieben in beiderseitigem Interesse zu gewährleisten. 16

17 8 Übergangsvorschriften Befristung der Übergangsregelung (1) Soweit für Arbeitsstätten, 1. die am 1. Mai die am 20. Dezember 1996 die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür bis zum mindestens die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten. 17

18 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten redaktionelle Anpassung/Ergänzung (1) entgegen 6 eine Unterweisung der Beschäftigten nicht durchführt und nicht schriftlich festhält. 18

19 Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1 -Streichung- Die Vorbemerkung zum Anhang entfällt wegen der Gefährdungsbeurteilung ( 3) in der ArbStättV. 19

20 Ziffer 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (1) Arbeits-, Kantinen, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe- Räume sowie Unterkünfte müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Dies gilt nicht für a) Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe Tageslicht oder eine Sichtverbindung nach außen nicht zulassen, b) Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten einschließlich der zugehörigen anderen Arbeitsräume, sofern die Räume vollständig unter Erdgleiche liegen, c) Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens qm, sofern Oberlichter vorhanden sind. Alte Rechtslage vor dem Jahr

21 Zusammenfassung der Regelungen des 6 im Anhang der ArbStättV - Sanitärräume (Nr. 4.1) - Pausen- und Bereitschaftsräume (Nr. 4.2) - Erste-Hilfe-Räume (Nr. 4.3) - Unterkünfte (Nr. 4.4) 21

22 Ziffer 5.3 Bildschirmarbeitsplätze (1) Bildschirmgerät und Tastatur (2) Sonstige Arbeitsmittel (3) Arbeitsumgebung (4) Wechselwirkungen Beschäftigte Arbeitsplatz Übernahme aus der Bildschirmarbeitsverordnung. Konkretisierung erfolgt im Technischen Regelwerk durch den ASTA. 22

23 23

24 Arbeitsstättenverordnung - aktuelle Änderungen - Vielen Dank für Ihr Interesse. werner.allescher@bmas.bund.de 24

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