Deutscher Industrie- und Handelskammertag

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1 Deutscher Industrie- und Handelskammertag 3 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, Stand: Forderungen des DIHK: Rechtliche Anforderungen an Tiefbohrungen unter Einsatz der Fracking-Technologie müssen so getroffen werden, dass 1. der Einsatz der Fracking-Technologie ermöglicht und nicht (faktisch) ausgeschlossen wird, 2. je nach Ausgestaltung der zum Einsatz kommenden Technologie und der hiermit bereits gesammelten Erfahrungen eine Abstufung der rechtlichen Anfoderungen erfolgt und 3. der Schutz der Umwelt, insbesondere des Trinkwassers, mithilfe verhältnismäßiger und sachlich begründeter Anforderungen sichergestellt wird. Im Einzelnen: 1. Der Einsatz der Fracking-Technologie muss aus den folgenden Gründen ermöglicht und darf nicht (faktisch) ausgeschlossen werden: a. Die Fracking-Technologie ermöglicht die Gewinnung verschiedener Energieträger aus dichten Gesteinsformationen (unkonventionelle Lagerstätten), die anderenfalls nicht exploriert werden könnten. Angesichts der abnehmenden Fördervolumina bei der Förderung von Erdgas und Erdöl aus konventionellen Lagerstätten in Deutschland, stellt die Fracking-Technologie deshalb zukünftig die wesentliche Möglichkeit dar, um den Energiebedarf Deutschlands an fossilen Energieträgern auch weiterhin zumindest teilweise aus heimischen Vorkommen zu decken

2 b. Deutschland ist bereits heute zu einem hohen Anteil auf den Import von Erdgas angewiesen. Da der Erdgasverbrauch voraussichtlich noch zunehmen wird, ist es sinnvoll, die heimischen Fördermöglichkeiten zu nutzen. Dies gilt umso mehr, als auch im Zuge der Energiewende ein Bedarf nach grundlastfähiger Energie besteht, die die Energieversorgung in Zeiten sicherstellen muss, zu der keine oder keine ausreichende Energie aus erneuerbaren Energien gewonnen werden kann. c. Die Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme führt zu einer Wertschöpfung, von der Regionen erheblich profitieren können. Außerdem kann deutsches Know-how bei dieser Technologie zu einem Exportschlager werden. Dies setzt aber voraus, dass die Entwicklungsmöglichkeiten bei dieser Technologie nicht von Vornherein durch restriktive Regelungen unterbunden werden. d. Deutsche Bergbautechnik gehört auch wegen ihrer Umweltverträglichkeit zur Weltspitze. Es wäre ein schlechtes Signal, würde man den Einsatz dieser Technik in Deutschland generell untersagen oder faktisch unmöglich machen. Schon mittelfristig wird dann das derzeit noch hier angesiedelte Know-how abwandern und damit ein beachtlicher Standortvorteil Deutschlands verloren gehen. 2. Je nach der Art der Anwendung der Technologie und der hiermit bereits gesammelten Erfahrungen sollte eine Abstufung der rechtlichen Anfoderungen erfolgen: a. Die Fracking-Technologie unter Einsatz von Stützmitteln ist in Deutschland in den letzten fünfzig Jahren bereits ca. 300 Mal zum Einsatz gekommen, um konventionelle Lagerstätten besser zu erschließen und um Erdgas aus Tight-Gas-Lagerstätten zu gewinnen. Soweit bekannt ist es dabei nicht zu umweltrelevanten Zwischenfällen gekommen. In Deutschland bestehen daher bereits zahlreiche positive Erfahrungen mit dieser Technologie, die die Beherrschbarkeit möglicher Umweltrisiken, gerade in Bezug auf den Schutz von trinkwasserführenden Grundwasserschichten, nachgewiesen haben. b. Die Fracking-Technologie kommt in unterschiedlicher Form zum Einsatz. Es wird zwischen dem "Wasserfrack" und dem "Stützmittelfrack" unterschieden. Beim Wasserfrack wird reines Wasser ohne den Zusatz von Stützmittelflüssigkeit verpresst. Beim Stützmittelfrack kommt eine Suspension aus Wasser, Chemikalien und Stützmitteln zum Einsatz. Daher bestehen per se Unterschiede in Bezug auf mögliche Risiken beim Einsatz des Wasserfracks gegenüber dem Einsatz des Stützmittelfracks, die eine Differenzierung bei den Anforderungen an den jeweiligen Einsatz der Technologie begründen

3 c. Der Wasserfrack kommt vorrangig in der tiefen Geothermie im Tiefen von über 3000 m zum Einsatz. Dabei kann das Vorhandensein bestimmter Formationen verhindern, dass sich die in dieser Tiefe erzielte Rissausbreitung weiter in Richtung Oberfläche entwickelt. Die möglichen Risiken, die mit einem Wasserfrack zur Erschließung von Erdwärme verbunden sind, sind also gänzlich anderer möglicherweise geringerer Natur, als die mit einem Stützmittelfrack verbundenen Risiken. Die tiefe Geothermie wird in verschiedenen Regionen Deutschlands als wichtiges strategisches Mittel gesehen, um mittel- und langfristig die Fernwärem mit regenerativen Anteilen zu versehen. Ihr Einsatz sollte nur das unbedingt notwenige Maß an Einschränkungen erfahren. d. Mit dem Stützmittelfrack sind bei Tight-Gas-Vorkommen bereits zahlreiche positive und nicht umweltrelevante Erfahrungen gewonnen worden. Lediglich bei Schiefergas und Flözgas bestehen bisher nur vereinzelte Erfahrungen. Restriktionen an den Einsatz der Technologie - bis hin zum generellen Verbot - sollten daher danach differenzieren, welche Risiken mit der jeweiligen Technologie in der jeweils eingesetzten Tiefe verbunden sind und welche (positiven) Erfahrungen und Risikoausschlussmöglichkeiten den Einsatz, ggf. auch in Wasserschutzgebieten, ermöglichen könnten. 3. Der Schutz der Umwelt, insbesondere des Trinkwassers, muss mithilfe verhältnismäßiger und sachlich begründeter Anforderungen sichergestellt werden: a. Das im Auftrag des Bundesumweltministeriums durch das Umweltbundesamt erstellte Gutachten zu den Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass aufgrund der derzeit unsicheren Datenlage und der nicht auszuschließenden Umweltrisiken der Einsatz der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten (I bis III) nicht zugelassen werden soll. Diese Empfehlung gilt aber ausdrücklich nur für den Einsatz der Fracking-Technologie unter Verwendung von Stützmittelflüssigkeiten zur Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten. Sie kann nicht auf die Gewinnung von Erdwärme übertragen werden. b. Der DIHK weist darauf hin, dass die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in einer Stellungnahme vom Januar 2013 auf verschiedene Inkonsistenzen des UBA- Gutachtens hingewiesen hat. Dies betrifft unter anderem den Schluss, dass auch Grundwasserkontaminationen außerhalb eines Wasserschutzgebietes das Grundwasser im Wasserschutzgebiet beeinträchtigen könnten. Unter Hinweis auf diese Stellung

4 nahme regt der DIHK an zu prüfen, ob die Verbotsmöglichkeit außerhalb von Wasserschutzgebieten sachlich gerechtfertigt ist. Zu den geplanten Änderungen im Einzelnen: Zu 19 Abs. 3a WHG Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne Entscheidung über Gewässerbenutzung und Einvernehmen der Wasserbehörde Der geplante 19 Abs. 3a WHG sieht vor, dass die Entscheidung darüber, ob eine betriebsplanpflichtige Tiefbohrung eine erlaubnisbedürftige Gewässerbenutzung im Sinne des 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG darstellt, im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen ist. Das soll auch für die untertägige Ablagerung flüssiger Abfälle, die bei Tiefbohrungen anfallen, gelten. Teile der Wirtschaft halten dieses Einvernehmenserfordernis für nicht erforderlich und sachlich auch nicht gerechtfertigt, und zwar aus den nachfolgenden Gründen: Betriebsplanpflichtige Tiefbohrungen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme unterliegen dem gestuften bergrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Rahmenbetriebsplan, Hauptbetriebsplan und Sonderbetriebsplan. Insbesondere ist für jede einzelne Fracking- Maßnahme ein Sonderbetriebsplan aufzustellen. Dabei sind unter anderem auch die Wasserbehörden nach 54 Abs. 2 BBergG vor Zulassung des Betriebsplans zu beteiligen. Auf diese Weise stellt das geltende Recht bereits sicher, dass Bedenken und Anregungen von Behörden, deren Aufgabenbereich durch die in dem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen berührt sind, in die bergrechtliche Zulassungsentscheidung einbezogen werden. Für ein darüber hinausgehendes Einvernehmenserfordernis zwischen Berg- und Wasserbehörde besteht kein Grund. Dies gilt umso mehr, als die technische Durchführung der Fracking-Maßnahme einschließlich der für das Fracking eingesetzten Substanzen Gegenstand der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung nach 55 Abs. 1 BBergG ist, so dass unter anderem die erforderliche Vorsorge für Leben und Gesundheit gegenüber der Bergbehörde nachgewiesen werden muss und der Bergaufsicht unterliegt. Insbesondere ist die Frage, ob Fracking-Maßnahmen geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen ( 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG), sind aus hydrogeologischer Sicht zu beurteilen. Hydrogeologische Kompe

5 tenz ist aber in den für Fracking-Maßnahmen relevanten Teufenbereichen bei den Bergbehörden und nicht bei den Wasserbehörden angesiedelt. Wasserbehörden werden in der Praxis daher voraussichtlich auf Grund ihrer fehlenden Sachkompetenz hinsichtlich hydrogeologischer Fragestellungen tendenziell dazu neigen, ohne sachlichen Grund eine mögliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit durch Fracking- Maßnahmen zu unterstellen. Die Beurteilung der durch das Fracking verursachten hydraulischen Risse, über die beim Fracking verwendete Substanzen ggf. in wasserleitende Gesteinsschichten und in den oberflächennahen Grundwasserleiter gelangen könnten, unsachgemäßer Betrieb und undsachgemäße Durchführung der Bohrung oder ein Versagen der Bohrlochzementierung, durch die der oberflächennahe Grundwasserleiter theoretisch beeinträchtigt werden könnte, sollte aus sachlichen und praxisgerechten Gründen der alleinigen Entscheidungskompetenz der Bergbehörde mit ihren bergbehördlichen Instrumenten ohne Einvernehmenserfordernis mit der Wasserbehörde obliegen. Die Wasserbehörde verfügt insbesondere bei der Beurteilung der hydrogeologischen Fragen über keine ausreichende Fachkompetenz, die ein über die ohnehin vorgesehene Beteiligung nach 54 Abs. 2 BBergG hinausgehendes Einvernehmenserfordernis rechtfertigt. Das Einvernehmen mit der Wasserbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis gem. 19 Abs. 2 WHG ist ausreichend sowie sach- und interessengerecht. Eines zusätzlichen Einvernehmens über die Entscheidung, ob eine echte Gewässerbenutzung vorliegt, bedarf es daher nicht. Zu 52 WHG Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten Verbot des Einsatzes der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten Der Gesetzesentwurf sieht ein Verbot des Einsatzes der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten vor sowie die Möglichkeit, auch in als WSG vorgesehenen Gebieten sowie außerhalb von WSG Verbote anzuordnen, wenn der mit der Festsetzung des WSG verfolgte Zweck gefährdet wäre. Das Verbot der Technologie in festgesetzten WSG entspricht den Empfehlungen, die in dem im Auftrag des BMU vom UBA erstellten Gutachten über die Risiken bei der Gewinnung von unkonventionellem Erdgas mithilfe der Fracking-Technologie ausgesprochen worden sind. Der DIHK weist darauf hin, dass dieses Gutachten aus Sicht der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe zum Teil von unzutreffenden bzw. unvollständigen Annahmen ausgegangen - 5 -

6 ist. Dies betrifft zum Beispiel die mögliche Beeinträchtigung von WSG durch Grundwasserkontaminationen außerhalb des WSG. Bei der Festsetzung von WSG wird bekanntlich zwischen drei Schutzzonen unterschieden. Dabei deckt die Schutzzone III das Einzugsgebiet der Wassererfassung ab. Diese Schutzzone erfasst daher das Grundwasser, das der Wassererfassung zufließt. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers außerhalb dieser Schutzgebietszone führt daher nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundund insbesondere nicht des Trinkwassers innerhalb der Schutzzone. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum aufgrund von Beeinträchtigungen eines WSG auch außerhalb des Gebiets ein Verbot ausgesprochen werden können soll. Teile der Wirtschaft halten zudem auch das vollständige Verbot innerhalb von WSG für unverhältnismäßig. Die Durchführung einer Einzelfallprüfung mit ggf. anzuordnendem Verbot kann innerhalb von WSG ausreichend sein. Bereits das geltende Bergrecht sieht vor, dass ein Betriebsplan - der bei Einsatz der Fracking-Technologie erforderlich ist - gem. 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG nur zugelassen werden darf, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit nachgewiesen ist und wenn nach 48 Abs. 2 BBergG der Aufsuchung und Gewinnung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, die nicht in einem anderen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Durch diese Regelung wird bereits im Betriebsplanverfahren gewährleistet, dass die beim Fracking eingesetzten Substanzen auf ihre Umweltverträglichkeit hin überprüft werden und der Einsatz einer Technologie, die zu einer Gefährdung von WSG führen könnten, nicht zugelassen werden dürfen. Es besteht daher aus Sicht von Teilen der Wirtschaft aufgrund der bereits geltenden Gesetze keine sachliche Notwendigkeit, den Einsatz der Fracking- Technologie im WSG generell zu untersagen. Ansprechpartnerin: Dr. Katharina Mohr, DIHK Berlin Tel.: mohr.katharina@dihk.de Wer wir sind: Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) vertritt als Dachorganisation der 80 Industrie- und Handelskammern (IHKs) die Interessen der deutschen Wirtschaft aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistungen gegenüber der Bundespolitik und den europäischen Institutionen. Er betreut und koordiniert darüber hinaus das Netzwerk der Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) mit 120 Standorten in 80 Ländern weltweit

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