11015 Berlin 14. Januar 2002 Az.: /02 S 1

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1 Der Präsident Bundesministerium der Justiz Berlin 14. Januar 2002 Az.: /02 S 1 Transparenz- und Publizitätsgesetz Ihr AZ: III A / /2001 Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Seibert, zu dem oben genannten Gesetzentwurf möchten wir Ihrem Angebot zur Stellungnahme gerne nachkommen. Allgemeines Der DStV begrüßt die sich aus dem vorgelegten Gesetzentwurf ergebenden Deregulierungsbestrebungen des Gesetzgebers sowie die Anpassung der zum Teil sehr alten Bestimmungen des Aktiengesetzes an die Entwicklung moderner Kommunikationsmethoden. Zu den Änderungen des AktG AktG-E Der DStV unterstützt das Vorhaben, die Bekanntmachung durch elektronische Medien zu ermöglichen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass es, wie bereits in der Begründung aufgeführt, bei einer einheitlichen Praxis der Veröffentlichung bleiben muss. Dies zum einen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der beteiligten Rechtskreise als auch wegen der von der Bekanntmachung abhängigen Fristberechnung. In diesen Fällen sollte dann aber die Abfrage der Daten auf der Website des Bundesanzeigers kostenlos erfolgen können, damit eine solche Abfrage jederzeit

2 und von jedem Ort möglich ist. Nur unter dieser Voraussetzung schafft die elektronische Bekanntmachung eine wirkliche Erleichterung, auch für den Adressaten AktG-E Eine Erleichterung der Gründungsprüfung findet die Zustimmung des DStV. Die damit verbundene Zeit- und Kostenersparnis erleichtert die Gründung gerade auch für kleinere Unternehmen. Allerdings wäre hier eine weitere Ausdehnung des berechtigten Personenkreises sinnvoll. Jeder, der die Voraussetzungen zur Bestellung als Gründungsprüfer nach 33 Abs. 4 AktG erfüllt und bereits an der Gründung beteiligt ist, sollte die Prüfung ohne gesonderte Bestellung durch das Gericht durchführen können. So könnte beispielsweise auch der mit der Gründung befasste steuerliche Berater die Prüfung vornehmen. Dieser erfüllt die in 33 Abs. 4 AktG genannte Voraussetzung für Gründungsprüfer, die ausreichende Vorbildung und Erfahrung in Buchführungsangelegenheiten. Ebenso ist dem Steuerberater der von 34 i. V. m. 26, 27 AktG vorgeschriebene Umfang der Gründungsprüfung vertraut AktG-E In Anlehnung an die Anpassung an elektronische Übermittlungswege in den 90, 170 und 314 AktG schlagen wir vor, auch in 107 Abs. 2 S. 4 AktG das Wort auszuhändigen in übermitteln zu ändern. Auch die Sitzungsniederschriften könnten damit den Mitgliedern per übermittelt werden. In anderen Gesellschaftsformen ist diese Form der Zugänglichmachung, auch vertraulicher Berichte, bereits üblich AktG-E Die geplante Neuregelung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, ebenso wie die Absicht, keinen abschließenden Katalog der zu bestimmenden Geschäfte zu regeln. Allerdings sollte entsprechend der Überlegungen in der Begründung eine allgemeine Umschreibung der in Betracht kommenden genehmigungspflichtige Geschäfte in den Gesetzestext aufgenommen werden. 2

3 Zu den Änderungen des HGB Die grundsätzliche Intention, die Rechnungslegungsgrundsätze an internationale Entwicklungen anzupassen, und dadurch eine länderübergreifende Vergleichbarkeit der Abschlüsse herzustellen, teilt der DStV. Insbesondere ist ein zumindest europaweit einheitlicher Standard in Zeiten eines einheitlichen Wirtschafts- und Währungsraumes erforderlich, um eine weitgehende Harmonisierung zu erreichen. Ablehnend stehen wir jedoch der Art und Weise der Umsetzung der vorgenannten Ziele gegenüber. Wie in der vorliegenden Begründung und bereits in der Begründung zum Entwurf für ein Gesetz zur Internationalisierung der Rechnungslegung vom DRSC e.v. dargelegt, beabsichtigt der vorliegende Entwurf keine Gesamtreform des Konzernbilanzrechts. Vielmehr ist in der nächsten Legislaturperiode mit weiteren Änderungen zu rechnen, da zum einen bereits ein Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung betreffend die Anwendung Internationaler Rechnungslegungsgrundsätze vorliegt und zum anderen wegen der Regelung in Artikel 5 Satz 2 KapAEG eine Anpassung an internationale Standards jedenfalls bis zum Jahre 2005 erforderlich ist. Aus diesem Grund kann der DStV die beabsichtigte schnelle und, jedenfalls erwartet, ohne große Schwierigkeiten mögliche Änderung nicht unterstützen. Solche häufigen Gesetzesänderungen belasten die Wirtschaft unnötig, indem sie sich ständig auf Neuerungen einstellen muss. Es ist auch nicht ersichtlich, warum jetzt im Rahmen der Konzernrechnungslegung Splitteränderungen vorgenommen werden, wenn in einem größeren Gesamtprojekt auch die Regelungen zum Einzelabschluss überdacht werden müssen. Zudem muss überlegt werden, ob derzeit bestehende IAS-Regelungen lediglich in deutsche Vorschriften übernommen werden sollen, oder, ob eine gemeinsame europäische Anpassung stattfinden soll. Der DStV plädiert für eine Bündelung der derzeit bestehenden Vorstellungen, unter anderem auch durch Anhörung der beteiligten Kreise. Anhand dieser Vorgaben sollte dann in einem mit einem größeren zeitlichen Rahmen geplanten Gesetzgebungsverfahren eine umfassende und abschließende Reform der Rechnungslegung unter Anpassung an internationale Gepflogenheiten durchgeführt werden. Die Reform sollte bis zum Ende des Jahres 2003 abgeschlossen sein. Damit bestände für die betroffenen Unternehmen eine ausreichende Frist von einem Jahr zum Einstellen auf die neuen und wahrscheinlich überwiegend erheblich abweichenden Regelungen zur Verfügung. Insbesondere müssen in diesem Zusammenhang die sich 3

4 ergebenden steuerlichen Auswirkungen ausreichend berücksichtigt und genauestens überlegt werden. Zu den geplanten Änderungen im Einzelnen: HGB-Entwurf Gegen die nunmehr nur noch bestehende Bezugnahme auf das Kriterium der Beherrschung zur Begründung der Konsolidierungspflicht bestehen keine Bedenken. Insoweit handelt es sich lediglich um die bereits in Art. 1 Abs. 1 der Siebenten EU-Richtlinie enthaltene Regelung und um ein Absehen von dem Wahlrecht des Absatzes 2 der Richtlinie HGB-Entwurf Der Ausschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen von der Befreiungsmöglichkeit des 291 Abs. 1 HGB steht zwar in Übereinstimmung mit dem von Art. 7 der Siebenten EU-Richtlinie gewährten Wahlrecht, jedoch gibt der Entwurf für die Streichung dieser Wahlmöglichkeit keine ausreichende Begründung. Es wird nicht ausgeführt, welche Überlegungen bei Erlass des Bilanzrichtliniengesetzes dazu geführt haben, dass nicht schon damals kapitalmarktorientierte Unternehmen von der Befreiungsvorschrift ausgenommen wurden. Der Informations- und damit Schutzpflicht für das breite Publikum der Anlegerschaft durch Transparenz wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen gemäß 267 Abs. 3 Satz 2 HGB stets als große Kapitalgesellschaften gelten, und damit gewisse Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen können, bzw. gemäß 293 Abs. 5 HGB von größenabhängigen Erleichterungen in der Konsolidierung ausgeschlossen sind HGB-Entwurf Mit der beabsichtigten Regelung wird dem Unternehmer das Wahlrecht genommen, von einer Konsolidierung aus Kostengründen abzusehen. Zwar entspricht diese Regelung der der IAS, jedoch gilt hier das bereits eingangs in den allgemeinen Ausführungen Gesagte, dass eine solche Änderung erst im Rahmen der zu erwartenden insgesamten Umgestaltung der Rechnungslegungsvorschriften sinnvoll wäre. Deshalb sollte bis zur endgültigen Umgestaltung der Rechnungslegungsvorschriften dieses Wahlrecht erhalten bleiben. 4

5 4. 298, 308 HGB-Entwurf Die mit der Aufhebung der aus 308 Abs. 3 resultierenden umgekehrten Maßgeblichkeit verbundene Änderung des 298 HGB lehnt der DStV ab. Zwar ist uns bewusst, dass mit einer Angleichung der nationalen Rechnungslegung an die IAS wegen der unterschiedlichen Ansprüche an die Rechnungslegung eine Änderung der Maßgeblichkeit einhergehen muss. Jedoch gilt auch hier das eingangs Gesagte, dass eine bruchstückhafte Änderung die beteiligten Kreise unangemessen belastet. Eine Änderung lediglich im Bereich der Konzernrechnungslegung ist solange nicht sinnvoll, solange noch keine Gewissheit über die bei Einzelabschlüssen zu treffenden Regelungen besteht. Die vorgeschlagene Änderung war bisher auch nicht in dem vom DRSC vorgelegten Entwurf enthalten. Mit dieser Änderung wird die Aufstellung des Konzernabschlusses ohne ausreichende Begründung zusätzlich erschwert. Als für den Einzelabschluss wichtige steuerliche Vorschriften, die zu einem niedrigeren Wertansatz führen, seien hier nur 6 Abs. 2, 6b EStG genannt. Aus 6b EStG ergibt sich außerdem die Möglichkeit der Einstellung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil. Infolge der geplanten Änderung müssten beispielsweise die nach dem Steuerrecht möglichen sofortigen Abschreibungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ( 6 Abs. 2 EStG) im Konzernabschluss eliminiert werden. Dies bedeutet eine Nachaktivierung und Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Der damit verbundene Aufwand und die Aufblähung des Anlagenspiegels ist unseres Erachtens nicht vertretbar. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Vereinfachungsregel des R 44 Abs. 2 S. 3 EStR angewandt werden kann oder nicht. Das Wahlrecht trägt der noch bestehenden umgekehrten Maßgeblichkeit der Handelsbilanz Rechnung. Mitgliedstaatenwahlrechte bestehen gerade, um den einzelstaatlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Anstatt jeweils bestehende Regelungen durch solche im Sinne der IAS zu ersetzen, sollte daher eine Angleichung der IAS an europäische Besonderheiten stattfinden, bzw. sollten zumindest entsprechende Wahlrechte erhalten bleiben. Unternehmen, die sich an internationalen Kapitalmärkten orientieren und etablieren wollen, werden freiwillig entsprechende Regelungen anwenden. Mit freundlichen Grüßen StB/vBP Jürgen Pinne 5

Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Bi - B 01/16 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 bittner@dstv.de 28.01.2016

Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Bi - B 01/16 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 bittner@dstv.de 28.01.2016 Deutscher Bundestag Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Frau Renate Künast, MdB Ausschussvorsitzende Platz der Republik 1 11011 Berlin per E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de Kürzel Telefon Telefax

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